{"status":"available","doknr":"OLD270960","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0720.13C105.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"13 C 105/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Mai 2006 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen - wegen identischen Vorbringens verbundenen - Beschwerden, \nüber die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nfristgerechten Darlegungen \n\n3\n\nvgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. \n2004, 60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - Nc 9 S 29/05 -,\n\n4\n\nder Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen \nBeschlüsse des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen des vorgegebenen \nPrüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zur Vergabe von \nmehr als zwei Studienplätzen des ersten Fachsemesters des Studiengangs Medizin \nim Wintersemester 2005/06 nicht verpflichtet.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller/innen die vom Antragsgegner im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegte Stellenübersicht unter Vorlage von Personalbestandslisten \ndreier Institute/Abteilungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB aus dem \nInternet für unvollständig halten, ist eine höhere Zahl als die in die \nKapazitätsberechnung für das Studienjahr 2005/06 eingestellten 50 \nLehrpersonalstellen nicht wahrscheinlich. Die besagte Lehreinheit verfügte \nausweislich der dem Senat vorliegenden Kapazitätsberechnungsunterlagen ab den \nStudienjahren 2001/02 über 52, 52, 51, 50 und - zuletzt - ebenfalls 50 \nLehrpersonalstellen. Die u. a. von den Prozessbevollmächtigten in den vorliegenden \nVerfahren vertretenen Antragsteller/innen früherer NC-Verfahren haben die \nangegebenen Lehrpersonalstellen, die in fernerer Vergangenheit sogar \nhaushaltsplanmäßig und damit normativ verbindlich ausgewiesen waren, in den \nvergangenen Jahren, insbesondere im Studienjahr 2004/05, nicht in Zweifel \ngezogen. Auch der Senat hatte insoweit keinen Anlass zu der Annahme, es könnten \nneben den in der Stellenübersicht angegebenen Lehrpersonalstellen noch weitere \nLehre erbringende Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB \nvorhanden sein. Soweit in Vorlesungs- und Personalverzeichnissen oder ins Internet \ngestellten Mitarbeiterlisten der Institute/Abteilungen weitere Mitarbeiter als die in den \nvorgelegten Stellenübersichten aufgeführten verzeichnet waren, fand das u. a. \nseinen Grund in der hohen Personalfluktuation oder Widmung von Stellen für \nAufgaben außerhalb der Lehre oder Führung mehrerer Personen mit entsprechend \nverminderter Lehrverpflichtung auf einer Stelle. Nachdem die Zahl der Stellen in den \nletzten Jahren im wesentlichen gleich geblieben ist - nur eine Professorenstelle und \neine Zeitangestelltenstelle sind in den Jahren 2003/04 im Zuge der im Land \nallgemeinen durchgeführten Medizinkonzentration entfallen - und die Struktur ihrer \nZuordnung zu den Instituten/Abteilungen lediglich unwesentliche Verschiebungen \nerfahren hat, ist für den Senat das verdeckte Vorhandensein weiterer \nLehrpersonalstellen als die in der für das Studienjahr 2005/06 vorgelegten \nStellenübersicht ausgewiesenen und nach Gruppen geordneten unwahrscheinlich. \nDaran ändern die von den Antragstellern/innen dem Internet entnommenen \nPersonalaufstellungen des Instituts für Physiologie - Organphysiologie - und des \nInstituts für Physiologie - zelluläre Physiologie - sowie der Abteilung für \nNeurophysiologie nichts. Die beiden ersteren weisen nur die Namen der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter aus, nicht die Zahl der Stellen und die Besetzung \neiner Stelle etwa mit zwei \"halben\" Kräften sowie von Stellen mit Konzentration auf \nAufgaben außerhalb der Lehre; für die Abteilung für Neurophysiologie unterscheidet \ndie Aufstellung zudem nicht einmal zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern, \ntechnischen Mitarbeitern und studentischen Hilfskräften. Entscheidend ist letztlich, \ndass die - im Übrigen bereits wieder veränderten - Auflistungen im Internet nicht die \nLehrpersonalstellen ausweisen, die zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung der \nnormativen Kapazitätsberechnung (September 2005) allein maßgeblich waren. Die \nAntragsteller/innen haben weder die Unrichtigkeit der erstinstanzlich vorgelegten \nStellenübersicht dargelegt noch die Überzeugung des Senats von deren Richtigkeit \nerschüttert. Der Antragsgegner hat denn auch auf das Beschwerdevorbringen die \nÜbersicht überprüft und insoweit erläutert und ihre Richtigkeit bestätigt. Der Senat \nsieht daher entgegen der Anregung/dem Antrag der Antragsteller/innen keinen \nAnlass, die für die Kapazitätsberechnung des Studienjahrs 2005/06 unerheblichen \nMitarbeiterlisten aus dem Sommer 2006 auf ihre Vereinbarkeit mit den Angaben in \nder erstinstanzlich vorgelegten Stellenübersicht zu prüfen.\n\n6\n\nDer Forderung der Antragsteller/innen, die von Drittmittelbediensteten (X. , \nU. , T. , T1. , T2. , T3. ), Privatdozenten (C. , N. , \nT4. , T5. , W. ), Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren, \neinem emeritierten Professor (Dr. L. ) und die in Form unbesoldeten Lehrauftrags \nvon einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (N1. ) im Studienjahr 2005/06 \nerbrachte bzw. zu erbringende Lehre sei aus Gründen der Bilanzierungs-symmetrie \nentweder die Angebotsseite erhöhend oder die Nachfrageseite \n(Curriculareigenanteil) vermindernd zu berücksichtigen, ist nicht zu entsprechen. \nAbgesehen davon, dass für die Kapazitätsberechnung im \nVerordnungsgebungsverfahren nur die bis zum letztmöglichen \nÜberprüfungszeitpunkt vor dem Berechnungszeitraum hinreichend sicher \nfeststehende Beteiligung von Lehrkräften an der im Curriculareigenanteil \nabgebildeten Pflichtlehre relevant sein kann und eine insoweit abweichende \nEntwicklung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungszeitraum regelmäßig außer \nBetracht zu bleiben hat, hat der Senat bereits mit - der Antragstellerseite bekannten - \nBeschlüssen vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. UDE Med., WS 03/04, 1. \nFS, und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - betr. RWTH Aachen, Med., WS 03/04, \n1. FS, entschieden, dass die Lehre von Drittmittelbediensteten und die Titellehre von \nProfessoren weder auf der Lehrangebotsseite noch auf der Nachfrageseite zu \nberücksichtigen ist, weil es sich insoweit um im weitesten Sinne freiwillige und nicht \naus einer Lehrpersonalstelle oder einem Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- \nund stellenplanmäßigen Ressourcen - verbindliche Leistung handelt, deshalb der \nkünftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen \nZuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar ist. \nHieran hält der Senat fest. Ob und inwieweit darin eine Abweichung des Senats von \nseiner früheren Rechtsprechung aus der Anfangszeit des nc liegt, nach der unter \nbestimmten Voraussetzungen auch Lehre von Drittmittelbediensteten als \nLehrauftragsstunden nach § 10 KapVO berücksichtigt werden können, mag offen \nbleiben. \n\n7\n\nSoweit die Antragsteller/innen in dem Zusammenhang auf die Systematik der \nKapazitätsverordnung zurückgreifen, wird auf Folgendes hingewiesen: Das in \nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf Praktikabilität und unkomplizierte \nErhebung der Berechnungsdaten angelegte Modell der Kapazitätsverordnung geht \nvom sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Lehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und \nlässt die erst im Berechnungszeitraum greifbare Hochschulwirklichkeit außer \nBetracht. Das Lehrangebot einer Lehreinheit folgt in erster Linie aus den \nvorhandenen, zu Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen - dies regelmäßig \nunabhängig von ihrer konkreten Besetzung - in Verbindung mit den \nRegellehrdeputaten. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem \nKapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden \naus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag - nicht des \nkünftigen Berechnungszeitraums - hinzuzurechnen (§ 10 KapVO). Die \nBerücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der \nKapazitätsverordnung nicht vor. Dies ist Ausdruck seiner Praktikabilität und \nUnkompliziertheit. Die von den Antragstellern/Antragstellerinnen angeführten im \nBerechnungszeitraum in der Lehre tätigen nicht planmäßigen Personen unterfallen \nnicht der Regelung des § 10 KapVO; solches haben die Antragsteller/innen auch \nnicht im Rahmen ihres nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwgO allein \nberücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringens dargelegt - insoweit ist der \nnachgereichte Beschluss des BayVGH vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, der \nsich u. a. mit Titellehre des Sommersemesters 2004, nicht aber mit Titellehre im \nBerechnungszeitraum befasst, nicht einschlägig -. Sollten diese Personen auf einer - \nggf. einer halben - Planstelle geführt sein, würde ihr Lehrbeitrag ohnehin über das \nStellendeputat erfasst. Dass im Berechnungsjahr 2005/06 mit dem \nCurriculareigenanteil abgebildete Pflichtlehre von Honorarprofessoren oder \naußerplanmäßigen Professoren erbracht worden sei, haben die Antragsteller/innen \nohnehin weder behauptet noch dargelegt. \n\n8\n\nDas Modell der Kapazitätsverordnung geht auf der anderen Seite davon aus, \ndass die Studierenden ihre Nachfrage möglichst bei einer Lehreinheit halten (§ 7 \nAbs. 2 Satz 2 KapVO). Das heißt, dass ihre im Curricularnormwert abgebildete \nNachfrage überwiegend von der dem Studiengang zugeordneten Lehreinheit \n(Curriculareigenanteil), im übrigen von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) \nbedient wird. Der Normgeber muss daher regelmäßig davon ausgehen, dass die \nzugeordnete Lehreinheit all die Nachfrage aus eigener Kraft bewältigt, die nicht von \nanderen Lehreinheiten in der Form von Dienstleistungsimport befriedigt wird, und \nkann deshalb den Curriculareigenanteil der zugeordneten Lehreinheit für den \nBerechnungszeitraum regelmäßig unabhängig von deren tatsächlicher \nPersonalausstattung generell in Höhe des Curricularnormwerts vermindert um den \nFremdanteil ansetzen. In letzterem können aber evtl. Beiträge der antragstellerseits \nangeführten nicht planmäßigen Lehrpersonen nicht untergebracht werden, weil sie \nnicht einer fremden Lehreinheit angehören.\n\n9\n\nGelingt es der zugeordneten Lehreinheit, an der Bereitstellung des auf sie \nentfallenden Curriculareigenanteils im Berechnungszeitraum nicht auf \nLehrpersonalstellen geführte oder auf Grund Lehrauftrags verpflichtete Lehrkräfte zu \nbeteiligen, führt das nicht zwangsläufig zur Verminderung des Curriculareigenanteils \noder Erhöhung des Curricularfremdanteils. Eine hierzu erforderliche Quantifizierung \nder künftigen Beiträge dieser Lehrkräfte wäre der Kapazitätsfestsetzungsbehörde im \nVerordnungsgebungsverfahren regelmäßig nicht möglich, weil das Lehrpotenzial \neines Drittmittelbediensteten im Pflichtbereich - wenn ihm Lehrtätigkeit vertraglich \nerlaubt ist - oder eines zum Erhalt der venia legendi tätigen Dozenten/Professors \nhinsichtlich des Ob, Umfangs und Inhalts sowie der Dauerhaftigkeit trotz \nKontrollmechanismen vor Beginn des Lehrbetriebs regelmäßig nicht mit der für ihre \nBerücksichtigung notwendigen Zuverlässigkeit greifbar ist. Nicht auszuschließen ist \nzwar, dass durch die Beteiligung solcher dritter Lehrpersonen die zugeordnete \nLehreinheit im Berechnungszeitraum und Pflichtbereich möglicherweise entlastet \nwird - der Beitrag kann allerdings auch nur eine vertiefende oder abrundende Zugabe \nzu dem bereits von planmäßigen Lehrkräften der Lehreinheit incl. Lehrbeauftragten \nausreichend bereitgestellten (Pflicht-)Curricularanteil des jeweiligen Fachs darstellen. \nEine solche evtl. Entlastung belässt das Modell der Kapazitätsverordnung der \nzugeordneten Lehreinheit jedoch und verlangt keine im Normsetzungsverfahren für \ndas jeweilige Berechnungsjahr allenfalls schätzungsweise Bemessung des Beitrags \njener dritten Lehrkräfte an der Pflichtlehre im künftigen Berechnungszeitraum und \nkeine daran anknüpfende Lehrangebotserhöhung oder \nCurriculareigenanteilreduzierung. Auch dies ist Ausdruck des auf Praktikabilität und \nunkompliziertes Erheben kapazitätsrelevanter Daten angelegten Modells der \nKapazitätsverordnung und kann quasi als Ausgleich dafür gesehen werden, dass die \nHochschule nach demselben Modell die sie belastenden Umstände wie unbesetzte \nStellen - immerhin sind im Berechnungsjahr 4,5 Stellen der zugeordneten Lehreinheit \nmit insgesamt 30 Deputatsstunden (DS) unbesetzt - oder Kurswiederholer nicht \nkapazitätssenkend geltend machen kann. Insoweit ist die von den \nAntragstellern/Antragstellerinnen angeführte Bilanzierungssymmetrie eine relative \nund keine absolute. Wollte man letzteres fordern, müssten konsequenterweise \nsämtliche lehrrelevanten, d. h. Lehrpotenzial erweiternden wie verkürzenden \nUmstände Berücksichtigung finden. Das aber sieht die Kapazitätsverordnung \nbewusst nicht vor und ist auch in dem zu einem vertretbaren Ausgleich zu führenden \nSpannungsverhältnis der grundrechtlich geschützten Rechte der Hochschule, der \neingeschriebenen Studierenden und der Studienbewerber nicht geboten.\n\n10\n\nVor dem Hintergrund handelt es sich bei Beteiligung Drittmittelbediensteter oder \nTitellehre Betreibender an Pflichtlehre im Berechnungszeitraum auch nicht um eine \n\"wesentliche Änderung der Daten\" im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO, wenn vor Beginn \ndes Berechnungszeitraums die Beteiligung solcher dritter Lehrkräfte an der \nPflichtlehre mit der hinreichenden Zuverlässigkeit feststeht.\n\n11\n\nIm Übrigen kann die Beteiligung der von den Antragstellern/Antragstellerinnen \nangeführten Personen als - nicht dauerhaft \"zur Verfügung stehender\" - Ersatz für \ndas aufgrund vakanter Lehrpersonalstellen fehlende Lehrpotential gewertet und auch \ndeshalb nicht kapazitätserhöhend eingebracht werden. Selbst wenn der Beitrag \ndieser Personen an der jeweiligen Veranstaltung mit dem Bruchteil der \nVeranstaltungsdauer entsprechend der Zahl der Mitwirkenden und dem \nAnrechnungsfaktor berechnet würde, was im Normgebungsverfahren angemessen \nwäre, betrügen die Beiträge der Dozenten C. (0,11), N. (0,24), T4. (0,87), \nT5. (0,3), W. (0,84) und N1. (0,43) sowie X. (0,76) und \nU. (0,06) in der Physiologie insgesamt 3,61 DS, während dort 8 DS \nvakanzbedingt ausfallen. In der Physiologischen Chemie ergeben die Beiträge des \nem. Prof. Dr. L. (1,0) und der Dozenten T. , T1. und T2. (je 0,15) \ninsgesamt 1,45 DS; es fehlen hingegen 8 DS. Auf die Drittmittelbediensteten E. \n(0,2), N2. und L1. (je 0,1) in der Medizinischen Psychologie entfallen insgesamt \n0,4 DS, denen noch weitere Vakanzen von 14 DS gegenüber stehen. Der Dozent \nT3. ist bereits nicht an vom Curriculareigenanteil abgebildeter Pflichtlehre \nbeteiligt. \n\n12\n\nAuf die von den Antragstellern/Antragstellerinnen begehrte Ermittlung des \nUmfangs der Beiträge der besagten dritten Lehrkräfte an der Pflichtlehre kommt es \nmithin aus Rechtsgründen nicht an.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-20/13-c-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-20/13-c-105-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270960","retrieved":"2026-07-09 02:41:05.684544+00:00"}}