{"status":"available","doknr":"OLD270977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0719.15B1214.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"15 B 1214/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000, -- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \nzu verpflichten, die sofortige Schließung des L. bis zu rechtskräftigen \nEntscheidung in dem Hauptsacheverfahren 12 K 870/06 auszusetzen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Oberbürgermeister als \nAufsichtsratsvorsitzenden anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die I. GmbH bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 12 K 870/06 keine \nbaulichen oder sonstigen Maßnahmen an dem L. vornehmen lässt,\n\n6\n\nist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO \nzulässig, aber nicht begründet. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Hinblick auf die Funktion der \neinstweiligen Anordnung, durch vorläufige Regelungen zu gewährleisten, dass \neffektiver Rechtsschutz nicht durch zwischenzeitliche Entwicklungen vereitelt wird, \nsondern auch durch eine später ergehende Hauptsacheentscheidung noch \nsichergestellt werden kann, handelt es sich bei dem Anordnungsanspruch nicht um \nden Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung selbst, sondern um den \nmateriellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren \ngeltend macht.\n\n8\n\nVgl. Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 77.\n\n9\n\nDie von der Klägerin im Hauptsacheverfahren verfolgten Ansprüche bestehen \nnicht, so dass auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.\n\n10\n\nFür den im Klageverfahren mit dem Hauptantrag geltend gemachten \nAnspruch,\n\n11\n\nden Beschluss des Rates der Stadt I. vom 02.03.2006 hinsichtlich der Ziffer 4 - \nSchließung und Verwertung des L. - aufzuheben und den Rat der Stadt \nI. anzuweisen, erneut im Sinne des Beschlusses der Bezirksvertretung vom \n08.02.2006 zu entscheiden,\n\n12\n\nist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Mit dem genannten Beschluss vom \n08.02.2006 hat die Antragstellerin das Bäderkonzept 2006 der Stadt I. abgelehnt \nund nähere Vorgaben für die Beschlussfassung des Antragsgegners gemacht. \nInsbesondere hat sie den Umbau des L1. -Schwimmbades in I. -I1. \nzu einem Ganzjahresbad, den Erhalt der Freibäder I2. und I3. sowie die \nBerücksichtigung der Arbeit einer neu einzurichtenden Bäderkommission bei der \nStandortfestlegung für die Bäder in I4. gefordert. Ein Anspruch darauf, dass \nder Antragsgegner in diesem Sinne entscheidet, steht der Antragstellerin nicht zu. Er \nfolgt insbesondere nicht aus § 37 Abs. 5 Satz 1 GO, wonach die Bezirksvertretung zu \nallen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören ist. Es liegt \nauf der Hand, dass mit diesem Anhörungsrecht nicht der Anspruch verbunden \nwerden kann, dass der Gemeinderat einer im Rahmen der Anhörung abgegebenen \nStellungnahme der Bezirksvertretung inhaltlich folgt. \n\n13\n\nGeht man davon aus, in dem oben genannten Klageantrag sei - als Minus - das \nim ersten Halbsatz formulierte Aufhebungsbegehren enthalten, so bestünde der \ngeltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Ratsbeschlusses nicht. Nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung kommt kassatorische Wirkung allein dem Urteil zu (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) , das auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage gemäß § \n42 VwGO ergeht. Die hier erhobene Klage ist aber keine Anfechtungsklage, denn der \nRatsbeschluss ist kein Verwaltungsakt i.S.v. §§ 42, 113 VwGO.\n\n14\n\nDer mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag,\n\n15\n\nden Oberbürgermeister gemäß § 119 GO anzuweisen, den Schließungs- und \nVerwertungsbeschluss des Antragsgegners vom 02.03.2006 in bezug auf das \nL. zu beanstanden,\n\n16\n\nverfolgte Anspruch besteht ebenfalls nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der \nRatsbeschluss rechtmäßig oder - wie die Antragstellerin meint - rechtswidrig ist. \nSollte der Ratsbeschluss rechtswidrig sein, so hätte der Bürgermeister zwar nach § \n54 Abs. 2 VwGO die Pflicht, den Ratsbeschluss zu beanstanden. Dritte, also \ninsbesondere Bürger, aber auch Bezirksvertretungen, haben aber keine \nKlagebefugnis für eine Klage auf Einschreiten des Bürgermeisters oder der \nAufsichtsbehörde.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 - m.w.N.\n\n18\n\nZur Vermeidung unnötiger weiter Verfahren bzw. Klageänderungen im \nKlageverfahren 12 K 870/06 weist der Senat im Hinblick auf die von den Beteiligten \nvertretenen Rechtspositionen auf Folgendes hin: \n\n19\n\nDer strittige Ratsbeschluss vom 02.03.2006 verletzt die Antragstellerin nicht in \nEntscheidungszuständigkeiten der Bezirksvertretung nach § 37 Abs. 1 GO oder - wie \ndie Antragstellerin meint - § 10 Abs. 2 lit. b der Hauptsatzung der Stadt I. vom 12. \nMai 2000 (HS). Ebenso wenig ist derzeit erkennbar, dass die Klägerin in ihrem \nAnhörungsrecht gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 GO verletzt wäre. Von daher kann offen \nbleiben, ob aus derartigen Rechtsverletzungen ein Anordnungsanspruch abgeleitet \nwerden könnte.\n\n20\n\nGemäß § 37 Abs. 1 GO entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung \nder Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen \nallgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich \nüber den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in den in § 37 Abs. 1 GO enumerativ \naufgeführten Angelegenheiten. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 GO sind die näheren \nEinzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln, auf die folglich der Blick zunächst zu \nlenken ist. Insoweit bestimmt § 10 Abs. 2 lit. b HS, dass die Bezirksvertretungen \nzuständig sind insbesondere für die Ausbauplanung zum Neu-, Um- und Ausbau \nsowie Unterhaltung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen. § 10 Abs. 2 lit. b \nHS betrifft damit gerade nicht die Entscheidung über die Errichtung bzw. Aufhebung \nöffentlicher Einrichtungen, die durch den Ratsbeschluss vom 2. März 2006 getroffen \nworden ist. Ebenso wenig ergibt sich die Zuständigkeit der Antragstellerin aus § 10 \nAbs. 1 Satz 1 HS. Nach dieser inhaltlich mit § 37 Abs. 1 Satz GO übereinstimmenden \nRegelung entscheiden die Bezirksvertretungen in allen Angelegenheiten, deren \nBedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Eine solche \nAngelegenheit liegt hier nicht vor, denn der Ratsbeschluss vom 2. März 2006 hat \nbezirksübergreifende, gesamtstädtische Bedeutung. Schließlich betrifft der \nvorliegende Fall auch keine der in § 37 Abs. 1 Satz 1 GO enumerativ aufgeführten \nAngelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretung fallen. \n\n21\n\nGemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 GO sind die Bezirksvertretungen zu allen wichtigen \nAngelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Nach Satz 2 der \ngenannten Vorschrift ist der Bezirksvertretung insbesondere vor der \nBeschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und \nüber Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die \nWichtigkeit einer Angelegenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der \nrechtsanwendenden Gemeinde keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, sondern \numfassender gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. \n\n22\n\nVgl. Rehn/Cronauge, GO NRW, § 37 Anm. 2.\n\n23\n\nIn § 10 Abs. 5 lit. a bis v HS werden die § 37 Abs. 5 GO unterfallenden \nAngelegenheiten konkretisiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist § 10 Abs. 5 lit. l \nvon Bedeutung, wonach zu den vorgenannten Angelegenheiten insbesondere die \nPlanung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung (einschließlich \nRaumprogramm) von öffentlichen Einrichtungen zählt. Dementsprechend ist die \nAntragstellerin - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - rechtzeitig über die \nMöglichkeit der Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, nämlich der Schließung \ndes L. in I. -I4. , informiert worden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der \nSchließung heißt es in der Beschlussvorlage vom 5. Januar 2006, zu der die \nAntragstellerin angehört worden ist: \"Die Anlagen, die nicht in einem zukünftigen \nBäderkonzept vorgesehen sind, sind nach (Hervorhebung durch den Senat) \nFertigstellung des zentralen Sport- und Freizeitbades am Standort J. zu \nschließen und einer Nachnutzung zuzuführen.\" In dem Ratsbeschluss vom 2. März \n2006 ist - auf einen von der Beschlussvorlage vom 5. Januar 2006 abweichenden \nBeschlussvorschlag der Fraktionen von CDU und SPD - entschieden worden, dass \ndas L. ab sofort (Hervorhebung durch den Senat) nicht mehr betrieben wird. \nDer im Ratsbeschluss vom 2. März 2006 verfügte Schließungszeitpunkt weicht damit \nvon dem in der Beschlussvorlage vom 5. Januar 2006 angedachten \nSchließungszeitpunkt ab, weil das zentrale Sport- und Freizeitbad am Standort \nJ. am 2. März 2006 noch nicht fertiggestellt war. Nach derzeitigem \nErkenntnisstand stand der Antragstellerin jedoch kein Anspruch zu, vor der \nBeschlussfassung des Rates am 2. März 2006 über den Beschlussvorschlag der \nFraktionen von CDU und SPD und damit über die Möglichkeit der sofortigen \nBetriebseinstellung des L. informiert zu werden. § 10 Abs. 5 lit. l HS ist \nnicht zu entnehmen, dass die Bezirksvertretung auch über den genauen Zeitpunkt \nder Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung zu informieren wäre. Zur Beantwortung \ndieser Frage ist auf die Generalklausel in § 37 Abs. 5 Satz 1 GO zurückzugreifen. \nDie in dieser Norm geregelte Anknüpfung des Anhörungsrechts an die Wichtigkeit \nder Angelegenheit trägt der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte \nRechnung, deren Einordnung in das Raster etwa von Regelbeispielen nur in \nbegrenztem Maße möglich ist. Dementsprechend lässt sich die Frage, ob neben dem \n\"Ob\" der Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung auch das \"Wann\" eine wichtige, \ndas Anhörungsrecht auslösende Angelegenheit darstellt, nur unter Berücksichtigung \nder besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere der \nVerhältnisse im Bezirk, beantworten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt \ninsoweit den Darlegungen der Antragstellerin besondere Bedeutung zu. Diesen ist \nnicht zu entnehmen, dass auch dem Schließungszeitpunkt ein Gewicht zukam, das \nihm den Charakter einer wichtigen, eine vorherige Information der Bezirksvertretung \nerfordernden Angelegenheit verlieh. Denn der im Beschwerdeverfahren angeführte \nVortrag, an dem sich die Antragstellerin durch den von ihr gerügten \nAnhörungsmangel gehindert sieht, bezieht sich gar nicht auf die Frage des \nSchließungszeitpunkts des L. , sondern richtet sich gegen dessen \nSchließung als solche. So heißt es in der Beschwerdebegründung, hätte die \nBezirksvertretung von der sofortigen Schließung des L. \"rechtzeitig \nKenntnis gehabt, wäre sie sicherlich mit ihren Argumenten gegen die Schließung des \nL. beim Rat vorstellig geworden\". Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die \nAntragstellerin bereits auf Grund der ihr rechtzeitig zugeleiteten Beschlussvorlage \nvom 5. Januar 2006 damit rechnen musste, dass der Antragsgegner in seiner \nSitzung vom 2. März 2006 eine verbindliche Entscheidung über die - wenn auch erst \nzu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmende - Schließung des L. treffen \nwürde. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der Begründung des angegriffenen \nBeschlusses ausgeführt hat, oblag es deshalb der Antragstellerin, sämtliche aus ihrer \nSicht gegebenen Argumente gegen die Schließung des L. bereits vor der \nSitzung vom 2. März 2006 geltend zu machen. Sollten dem zeitliche Gründe \nentgegengestanden haben, so wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, \ngegebenenfalls eine Verschiebung der Ratssitzung anzuregen. \n\n24\n\nDer am 17. September 2006 stattfindende Bürgerentscheid zum Bäderkonzept \nder Stadt I. führt nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition der \nAntragstellerin im vorliegenden Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats besteht weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden eine \n\"Entscheidungssperre\", wen parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes \nVerfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids \nbetrieben wird.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 \n\n26\n\n- 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004, 346 m.w.N.\n\n27\n\nDies gilt auch dann, wen der Termin für den Bürgerentscheid bereits bestimmt \nworden ist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-19/15-b-1214-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-19/15-b-1214-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270977","retrieved":"2026-07-09 02:41:07.061992+00:00"}}