{"status":"available","doknr":"OLD271016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.6A4683.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"6 A 4683/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.736,19 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine Sonderschullehrerin im Dienst des beklagten Landes, beantragte unter \ndem 15. Juni und 18. Juli 2003 bei dem Schulamt für den Kreis T. die Gewährung einer \nBeihilfe u. a. zu folgenden Aufwendungen:\n\n4\n\nRechnungen des \"Centro Naturista van Buren, s. l.\" Oliva (Valencia), Spanien, vom 24. \nApril 2003 über 273,00 Euro, vom 9. Juni 2003 über 232,40 Euro, vom 9. Juni 2003 \n(betreffend den Sohn der Klägerin) über 505,60 Euro, vom 3. Juli 2003 über 250,00 Euro und \nvom 3. Juli 2003 (betreffend den Sohn der Klägerin) über 1.186,00 Euro,\n\n5\n\nRechnung des Facharztes für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren \nX. vom 8. Mai 2003 u. a. über 6,99 Euro (A 271 Moxibustion) sowie 3,00 Euro \n(Auslage/Material: Moxazigarre),\n\n6\n\nRechnung der Gemeinschaftspraxis Dr. M. , Dr. X. und Kollegen vom 19. Mai \n2003 u. a. über 0,26 Euro (Netto/Gebühr für einen Notfallausweis).\n\n7\n\nGegen die insoweit abschlägigen Bescheide des Schulamtes legte die Klägerin \nWiderspruch ein, den die Bezirksregierung B. u. a. mit der Begründung zurückwies, dass \ndie Auslandsaufwendungen der Klägerin nicht beihilfefähig seien, weil nicht erkennbar sei, \nwelche ärztlichen Leistungen im Einzelnen erbracht worden seien; dasselbe gelte für die in \nden Rechnungen aufgeführten Medikamente, bei denen überdies angenommen werden müsse, \ndass es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Präparate handele.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage im wesentlichen unter Hinweis \nauf sein Urteil vom selben Tag zu weiteren Auslandsaufwendungen der Klägerin (VG \nArnsberg 13 K 3293/03) abgewiesen. Zusammenfassend hat es ausgeführt, im Hinblick auf \ndie Rechnungen des Centro Naturista van Buren fehle es, was die aufgeführten Präparate \nanbelange, an einer schriftlichen Verordnung eines Arztes. Soweit in den Rechnungen das \nFeld \"Consultas / Analisis de sangre /Bloedonderzoek\" angekreuzt sei und damit \nAufwendungen für Behandlungsleistungen geltend gemacht würden, ergebe sich aus den \nRechnungen nicht, welche Behandlungen im Einzelnen erbracht worden seien. \nDementsprechend sei die Notwendigkeit der Behandlungen nicht überprüfbar mit der Folge, \ndass die Aufwendungen nicht als beihilfefähig angesehen werden könnten. Schließlich ergebe \nsich aus den Rechnungen auch nicht, dass es sich überhaupt um Leistungen eines Arztes oder \nHeilpraktikers handele.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über den im \nEinverständnis der Prozessbeteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87 a \nAbsätze 2 und 3 VwGO), ist unbegründet.\n\n11\n\nDie Klägerin beruft sich insbesondere auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils und wiederholt zur Begründung ihren Vortrag in dem gleichgelagerten \nVerfahren OVG NRW 6 A 4682/04 (VG Arnsberg 13 K 3293/03). Dieser Vortrag kann die \nZulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom \nheutigen Tag im vorgenannten Verfahren im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug \ngenommen. Zu den im Streitfall von dem vorgenannten Verfahren abweichenden \nBesonderheiten, ist ergänzend zu bemerken:\n\n12\n\nSoweit im vorliegenden Fall neben den Aufwendungen für Arzneimittel auch mögliche \nBehandlungskosten in Streit sind, die im Ausland entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht \nderen Beihilfefähigkeit u. a. deshalb verneint, weil nicht erkennbar sei, dass es überhaupt um \närztliche Leistungen gehe. Hiergegen werden im Berufungszulassungsverfahren keine \nEinwendungen erhoben. Auf die weiteren um-fangreichen Ausführungen der Klägerin zur \nFrage der Wirksamkeit der \"Behandlungsmethode\" kommt es deshalb im Streitfall ebenso \nwenig an wie in dem Verfahren OVG NRW 6 A 4682/04.\n\n13\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Beihilfefähigkeit der Beträge über 6,99 Euro und 3,00 \nEuro aus der Rechnung vom 8. Mai 2003 sowie 0,26 Euro aus der Rechnung vom 19. Mai \n2003 verneint hat, geht die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auf diesen Teil des \nerstinstanzlichen Streitstoffes nicht mehr ein.\n\n14\n\nDass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise \n(Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auch von grundsätzlicher \nBedeutung sei (Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird von der \nKlägerin zwar geltend gemacht, ist aber nicht in einer hinreichend substantiierten Form \ndargelegt.\n\n15\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/6-a-4683-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/6-a-4683-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271016","retrieved":"2026-07-09 02:41:10.226200+00:00"}}