{"status":"available","doknr":"OLD271015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.6A4682.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"6 A 4682/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n105,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine Sonderschullehrerin in den Diensten des \nbeklagten Landes, begehrt die Gewährung einer Beihilfe für \nAufwendungen, die ihr anlässlich einer Behandlung in Spanien \nentstanden sind. Dabei handelt es sich nach den Rechnungen des \n\"Centro Naturista van Buren, s. l.\", Oliva (Valencia), vom 27. \nFebruar und 20. März 2003 um das Präparat Gingko (3 x 21,00 \nEuro = 63,00 Euro und 4 x 21,00 Euro = 84,00 Euro) sowie das \nVitamin-Präparat B 12 (3 x 21,00 Euro = 63,00 Euro). Das \nSchulamt für den Kreis T. lehnte die entsprechenden \nBeihilfeanträge der Klägerin mit Bescheiden vom 15. April und \n20. Mai 2003 insoweit mit der Begründung ab, dass Gingko kein \nwissenschaftlich anerkanntes Präparat darstelle und dass \nVitamin B 12 nur bei einer ärztlich attestierten \nVitaminmangelerkrankung, die mangels einer Diagnose nicht \nerkennbar sei, als beihilfefähig behandelt werden könne. Nach \nerfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage \nerhoben, die das Verwaltungsgericht als unbegründet \nabgewiesen hat.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der \nBerufung, über den der Senat im Einverständnis der \nProzessbeteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter \nentscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt erfolglos.\n\n6\n\nDie Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \n(Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \ndie sie daraus ableitet, dass die Präparate in zwei anderen \neuropäischen Staaten erstattungsfähig seien und \ndementsprechend auch in den übrigen Mitgliedsstaaten der \nEuropäischen Union der Erstattungspflicht unterliegen müssten. \nDarüber hinaus sei \"die Behandlungsmethode nachgewiesen \nwirksam\", was u. a. - im einzelnen benannte - zahlreiche \nsachverständige Zeugen bestätigen könnten.\n\n7\n\nDamit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht dargelegt. Die Zulassung der \nBerufung aufgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann \ngerechtfertigt, wenn das Entscheidungsergebnis des \nVerwaltungsgerichts ernstlich in Frage gestellt wird; bloße \nZweifel an der Begründung der angefochtenen Entscheidung \ngenügen nicht. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere \nselbständig tragende Gründe gestützt, so bleibt der \nBerufungszulassungsantrag demgemäß erfolglos, wenn nur einer \ndieser Gründe angegriffen wird.\n\n8\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 124 Rd.Nrn. 98 und \n99.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich in einem ersten \ngedanklichen Schritt mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 10 \nAbs. 1 Satz 1 der Beihilfenverordnung (BVO) in der hier an sich \nnoch anzuwendenden Fassung der 18. Änderungsverordnung \nvom 17. September 2002, GV NRW S. 449, mit den dort \nvorgesehenen Einschränkungen für Krankenbehandlungen im \nAusland mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, \nund hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass dies nicht der \nFall ist. Es hat demgemäß im Einklang mit der inzwischen \ngültigen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BVO in der \nFassung der 19. Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003, \nGV NRW S. 756, die besagten Einschränkungen außer Betracht \ngelassen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht sodann die \nvon der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen allein an \nden Maßgaben gemessen, die auch für im Inland entstandene \nAufwendungen gelten. Davon ausgehend hat es die \nBeihilfefähigkeit u. a. davon abhängig gemacht, dass es sich um \nvon einem Arzt schriftlich verordnete, wissenschaftlich \nanerkannte Arzneimittel i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO \nhandeln muss.\n\n10\n\nDie hiergegen mit dem Berufungszulassungsantrag \ngerichteten Angriffe der Klägerin beschränken sich auf die \nBehauptung eines \"primären Anspruches nach Europarecht\", \nweil in den Niederlanden und in Spanien \"diese Methoden \nerstattungsfähig\" seien. Dieser Vortrag enthält keine hinlänglich \nsubstantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts und muss schon deswegen erfolglos \nbleiben. Davon abgesehen stehen die Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts zweifelsfrei im Einklang mit der in Artikel \n49 und 50 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit. \n\n11\n\nVgl. im einzelnen hierzu EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - \nC - 158 /96 -, EuGHE 1998, I-1931.\n\n12\n\nDiese Vorschriften setzen das nationale Recht nur insoweit \naußer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. \nLeistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des \nLeistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und \nsolange sie nicht diskriminierend wirken. Dementsprechend \nkann die Übernahme von Krankheitskosten, die in einem \nanderen Mitgliedsstaat entstanden sind, nur dann verlangt \nwerden, wenn im Inland unter denselben tatsächlichen \nVoraussetzungen entstandene Aufwendungen ihrerseits \nerstattungsfähig wären. Da das Beihilfenrecht für ärztlich nicht \nverordnete Arzneimittel hingegen generell keine \nErstattungspflicht vorsieht, kann die Klägerin mit den von ihr \ngeltend gemachten Auslandsaufwendungen nicht bessergestellt \nwerden als bei einer gleichartigen Leistungsbeschaffung im \nInland.\n\n13\n\nVgl. für das Recht der Krankenversicherung ebenso \nBundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2004 -\nB 1 KR 33/02 R -, SozR 4-2500 § 13 Nr. 3.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat sodann in einem zweiten \ngedanklichen Schritt die Beihilfefähigkeit der von der Klägerin \ngeltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung \nverneint, dass es bereits an einer schriftlichen Verordnungen der \nPräparate Gingko und B 12 durch einen Arzt fehle. Darüber \nhinaus sei die wissenschaftliche Anerkennung für Gingko zu \nverneinen; dasselbe gelte für das Vitaminpräparat B 12.\n\n15\n\nDie Klägerin greift diese Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts allein mit umfänglichen Ausführungen zur \nWirksamkeit der \"Behandlungsmethode\" an. Unterstellt man zu \nihren Gunsten, das diese Ausführungen die Frage der \nwissenschaftlichen Anerkennung zum Gegenstand haben sollen, \nfehlt es jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit der vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Notwendigkeit einer ärztlichen \nVerordnung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich \ndemgemäß auch dann im Ergebnis als richtig, wenn die \nBetrachtungsweise der Klägerin zum Aspekt der \nwissenschaftlichen Anerkennung als zutreffend \nzugrundezulegen wäre.\n\n16\n\nDie Klägerin beruft sich schließlich auf eine grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf besondere \ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) der Rechtssache, weil es um die Erstattungsfähigkeit \nalternativer Heilmittel gehe. Eine substantiierte Darlegung \nhierzu fehlt; abgesehen davon kommt es auf die Frage der \nwissenschaftlichen Anerkennung nicht an. Für die beantragte \nBerufungszulassung ist deshalb auch insoweit kein Raum.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertentscheidung aus § 52 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/6-a-4682-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/6-a-4682-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271015","retrieved":"2026-07-09 02:41:10.143671+00:00"}}