{"status":"available","doknr":"OLD271018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.1B751.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"1 B 751/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die \ngegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen dessen \nAbänderung nicht. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Senat auch das nach \nAblauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) \nerfolgte Vorbringen der Antragstellerin, da dieses der Vertiefung ihres fristgerechten \nBeschwerdevortrags dient.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den - sachdienlich ausgelegten und im \nBeschwerdeverfahren ausdrücklich aufrecht erhaltenen - Antrag der Antragstellerin, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im \nCustomer Care Back Office S. mit der At Nr. 22317 bestehenden \nDienstposten nach A 9 BBesO zu bewerten bzw. die Höherbewertung rückgängig zu \nmachen sowie die Beigeladene als Inhaberin des nach A 9 BBesO höherbewerteten \nDienstpostens, nicht zu befördern, bis über die Höherbewertung des Dienstpostens \nder Antragstellerin der At Nr. 22317 nach A 9 BBesO unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsstellerin sei zu Recht nicht in \ndie von der Antragsgegnerin zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen worden, \nweil sie zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu dem Kreis der zu berücksichtigenden \nBeamten gehört habe. Sie habe nämlich zu diesem Zeitpunkt ihren Dienstposten im \nBack Office S. nicht wahrgenommen, sondern sei mit Wirkung vom 1. Mai \n2003 aus diesem Aufgabenbereich herausgelöst und der konzerneigenen \nVermittlungsgesellschaft PSA (später Vivento) zugeordnet worden. Ihrem gegen \ndiese Maßnahme eingelegten Widerspruch und auch ihrer Klage sei keine \naufschiebende Wirkung zugekommen, da diese organisatorische Maßnahme, auch \nwenn es sich nicht um eine regelgerechte Versetzung im Sinne des § 26 BBG \nhandele, vom Regelungsbereich des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG mit umfasst werde. \nDa die Antragstellerin erst im Juli 2004, also nachdem die Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin hinsichtlich der höher zu bewertenden Dienstposten bereits \ngetroffen war, einen Antrag auf Anordnung des Suspensiveffekts der Klage gestellt \nund die Antragsgegnerin den Vollzug der Maßnahme erst im Dezember 2004 \nausgesetzt habe, hätte die Antragsgegnerin trotz der noch nicht bestandskräftigen \n„Versetzung\" der Antragstellerin zu Vivento von der - zunächst - wirksamen \nZuordnung zu diesem Bereich ausgehen dürfen. Ergänzend hat das \nVerwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterläge, \nwenn die Antragstellerin am Auswahlverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Ein \nLeistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen lasse sich nicht \nfeststellen und die Antragsgegnerin hätte hinsichtlich der Eignungsbeurteilung die \namtsärztliche Feststellung der nur eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten der \nAntragstellerin seit Oktober 2003 in Ihre Überlegungen einbeziehen dürfen. Der \nHinweis der Antragstellerin auf ihr gegenüber der Beigeladenen höheres Dienstalter \nsei unerheblich, da hier bereits kein Eignungs- oder Leistungsgleichstand \nfestzustellen sei, so dass es auf den Vergleich nachrangiger Hilfskriterien, deren \nAnwendung ohnehin im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, nicht ankomme.\n\n6\n\nDiese Entscheidung wird, auch wenn die (primäre) Begründung das vom \nVerwaltungsgericht angenommene Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht trägt, \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wegen der \nüber den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden, weitergehenden Bedeutung der \ninsoweit bestehenden Rechtsfragen, weist der Senat auf folgendes hin:\n\n7\n\nDie Beteiligten streiten vorliegend nicht um die Neubesetzung eines \nBeförderungsdienstpostens oder um die Beförderung selbst. Streitgegenstand ist die \nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin, welche - der bereits mit Mitarbeitern \nbesetzten - Dienstposten der At Nr. 22317 höher zu bewerten waren, um später die \nDienstposteninhaber in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördern zu \nkönnen. Ein Anordnungsgrund ergibt sich hier - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat - aus der Absicht der Antragsgegnerin, die Beförderung im \nAnschluss an die Dienstpostenbewertung ohne weiteres Auswahlverfahren \ndurchzuführen. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist gerichtsbekannt. \nDaraus folgt, dass ein Beförderungsbewerber, dessen Dienstposten nicht höher \nbewertet wurde, keine Chance auf eine Beförderung hätte, so dass sich die \nUmsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Bereich der Deutschen \nTelekom AG und ihrer Tochterunternehmen auf den Akt der Dienstpostenbewertung \nvorverlagert. Daraus leitet sich zugleich für einen konkurrierenden \nBeförderungsbewerber die Notwendigkeit ab, zur Rechtswahrung schon die \nHöherbewertung der Stelle zum Zwecke der späteren Beförderung des Konkurrenten \n(einstweilig) zu verhindern.\n\n8\n\nDer Anordnungsanspruch der Antragstellerin entfällt - entgegen der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts - jedoch nicht schon deshalb, weil die Antragstellerin \naufgrund ihrer „Versetzung\" zu Vivento nicht dem Kreis der zu berücksichtigen \nBeamten angehört hätte.\n\n9\n\nNach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin erfolgte die Auswahl \nder zum 1. Januar 2004 höher zu bewertenden Stellen nach zwei Hauptkriterien. \nErste Voraussetzung für eine mögliche Höherbewertung war die Tatsache, dass der \nDienstposten seit mindestens zwölf Monaten mit dem Stelleninhaber besetzt war. \nInnerhalb der dieses Kriterium erfüllenden Stellen erfolgte die weitere Auswahl nach \nder fachlichen und persönlichen Eignung der jeweiligen Stelleninhaber.\n\n10\n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das zeitliche Erfordernis der \nseit zwölf Monaten bestehenden Stellenbesetzung ein dem - wie später ausgeführt, \nhier ausnahmsweise schon bei der Auswahl der höher zu bewertenden Dienstposten \nsamt Dienstposteninhaber zu beachtenden - Leistungsgrundsatz (noch) \nentsprechendes Auswahlkriterium ist,\n\n11\n\nzur Zulässigkeit sogenannter „Standzeiten\" vgl. Bundesverwaltungsgericht - \nBVerwG -, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 ff. mit \numfangreichen weiteren Nachweisen,\n\n12\n\ndenn in dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist die Antragstellerin so zu \nbehandeln, als ob sie ihren Dienstposten in der Privatkundenabteilung (PKNL) West \nam Standort S. , Back Office, Aufgabengruppe „Agent BO KT 1000\" \nAufgabenträgernummer AT Nr. 22317 ununterbrochen wahrgenommen hätte und \nnicht in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 6. April 2006 der Vivento zugeordnet war. \nDies folgt aus der aufschiebenden Wirkung, die ihr Widerspruch und die \nanschließend erhobene Klage (VG Gelsenkirchen 12 K 6234/03) gegen die \n„Zuweisung\" vom 30. April 2003 entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO). Denn die \n„Versetzung\" zu Vivento wird nicht von der Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG \nerfasst, sodass Widerspruch und Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung \nzukommt. \n\n13\n\nNach der Rechtsprechung des Senats,\n\n14\n\nvgl. Beschluss v. 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, NVwZ 2005, 354 = Schütz \nBeamtR ES/A II 4.1 Nr 26, \n\n15\n\nhandelt es sich bei der Zuweisung von Beamten an Vivento weder um eine \nAbordnung nach § 27 BBG noch um eine Versetzung im Sinne des § 26 BBG. Diese \nNormen stehen für die „Versetzung\" bei der Telekom AG oder eines ihrer \nTochterunternehmen beschäftigter Beamter weder als unmittelbare noch als \nentsprechend anzuwendende Rechtsgrundlage zur Verfügung. Bei der in Rede \nstehenden Maßnahme handelt es sich vielmehr um einen den Beamten belastenden \nVerwaltungsakt eigener Art.\n\n16\n\nDer Wortlaut des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG beschränkt sich auf die Abordnung \nund Versetzung und schließt keine weiteren beamtenrechtlichen Maßnahmen in den \nRegelungsbereich ein. Gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung \ndieser Bestimmung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, spricht \nbereits, dass insbesondere eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht, welche \ndurch eine ergänzende Auslegung der Norm zu füllen wäre bzw. die analoge \nAnwendung der Bestimmung erfordern würde. Tatsächlich hat sich durch die mit dem \nGesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I, S. \n322 ff) - Dienstrechtsreformgesetz - eingeführte Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 \nBRRG für die Praxis wenig geändert, denn auch vor dessen Inkrafttreten wurden zur \nAbsicherung der Planungssicherheit derartige Verfügungen in der Regel mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehen.\n\n17\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage Rdnr. 120.\n\n18\n\nEs ist dem Dienstherrn auch angesichts der Regelung in § 126 Abs. 3 Nr. 3 \nBRRG unbenommen, in Fällen, in denen aus öffentlichem Interesse auch bei \nanderen als den dort ausdrücklich benannten Maßnahmen ein Bedürfnis für die \nsofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts besteht, diese nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO im Einzelfall anzuordnen. Daraus entstehen auch keine Nachteile für das \nöffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung, denn in der \nRechtsprechung war allgemein anerkannt, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotene Interessenabwägung bei für sofort vollziehbar erklärten Abordnungen und \nVersetzungen praktisch den jetzt aufgrund der gesetzlichen \nVollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anzuwendenden Grundsätzen \nfür die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs entsprach, \nsodass der Antrag nur erfolgreich war, wenn es an einem, die Grundregel des § 80 \nAbs. 1 VwGO überwindenden besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen \nVollzug der Versetzungsverfügung fehlte, weil (etwa) die Verfügung fehlerbehaftet \nund/oder der Sofortvollzug dem Beamten nicht zumutbar war. \n\n19\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., m.w.N.\n\n20\n\nDer Übertragung dieses Abwägungsmaßstabes auf für sofort vollziehbar erklärte \nversetzungsähnliche Maßnahmen steht nichts entgegen. Der oben dargestellten \nRechtsprechung liegen im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass die \nBereitschaft zur Versetzung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört und zum \nanderen die Einsicht, dass derartige Organisationsakte, soweit sie sich auf \ndienstliche Gründe stützen, ihren Sinn im Prinzip nur erfüllen, wenn sie auch alsbald \nvollzogen werden. Dies gilt in der Regel auch für versetzungsähnliche \nVerwaltungsakte, ohne dass daraus jedoch die Notwendigkeit einer erweiternden \nAuslegung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG abgeleitet werden könnte. Daneben \nsprechen auch systematische Überlegungen gegen eine erweiternde Auslegung oder \nanaloge Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG auf andere Verwaltungsakte als \nVersetzung und Abordnung. Der Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen \nVerwaltungsakte ist der in § 80 Abs. 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Regelfall, \nwährend die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts entweder der \nbesonderen und einzelfallbezogen begründeten Anordnung der Behörde nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO oder einer gesetzlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 \nVwGO) bedarf. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis dient dem Interessenausgleich \nzwischen der einseitig hoheitlich handelnden Behörde und dem Bürger. Es soll - \nneben der nach Art 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich \ngebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - bereits auf \neinfachgesetzlicher Ebene und ohne (zusätzliche) Inanspruchnahme der Gerichte im \nRahmen einstweiligen Rechtsschutzes eine einfache und zugleich wirksame \nRechtsschutzfunktion übernehmen.\n\n21\n\nVgl. Schoch in Schoch / Schmidt - Assmann / Pietzner: \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 80 VwGO Rdnr. 12 f und 21 ff m.w.N.\n\n22\n\nAus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt die Notwendigkeit einer engen \nAuslegung von gesetzlichen Bestimmungen - hier § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG -, welche \ndie sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten anordnen. Auch die \nEntstehungsgeschichte des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG bietet keine Anhaltspunkte für \ndie Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer weiten Auslegung der Norm. Aus der \nGesetzesbegründung \n\n23\n\nBT Drucksache 13/3994, S. 35,\n\n24\n\nergibt sich die gesetzgeberische Absicht, durch eine Regelung im Sinne des § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO die Verwaltung in die Lage zu versetzen, personelle Planungen \nunabhängig von der Ungewissheit über die Dauer der Erledigung eines Rechtsmittels \numzusetzen. Diese Motivation schließt eine weite Auslegung der Norm und ihre \nanaloge Anwendung auf andere Personalplanungsakte zwar nicht aus. Andererseits \nergibt sich aus dieser Motivation aber auch nichts dafür, dass der \nBundesgesetzgeber nicht nur die beiden ausdrücklich erwähnten Fälle der \nVersetzung und Abordnung regeln, sondern darüber hinaus auch andere \npersonalplanungsrelevante Organisationsverwaltungsakte erfassen wollte. Der \nUmstand, dass die in der Stellungnahme des Bundesrates,\n\n25\n\nBT Drucksache 13/3994, S. 60 f,\n\n26\n\nangeregte Einschränkung der Norm im Ergebnis keine Berücksichtigung fand, \nspricht für sich genommen ebenfalls nicht für die Möglichkeit eines weiten \nVerständnisses der Bestimmung. \n\n27\n\nDer Antragstellerin kann daher im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass sie \nden höher zu bewertenden Dienstposten bereits seit mindestens 12 Monaten \nbesetzt, die Versetzung zu Vivento aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer \nRechtsbehelfe nicht entgegen gehalten werden.\n\n28\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Beschwerde der \nAntragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2006 sind \nunbeschadet dessen unbegründet. Denn die Antragsstellerin hat keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sie die weiteren (materiellen) \nAuswahlvoraussetzungen nicht erfüllt.\n\n29\n\nGehört der Dienstposten der Antragstellerin nach den oben getroffenen \nFeststellungen zu dem Kreis der in dem Höhergruppierungsverfahren zu \nberücksichtigenden Posten, erfolgt die weitere Auswahl - wie von der \nAntragsgegnerin beabsichtigt - nach dem Leistungsprinzip aufgrund persönlicher und \nfachlicher Eignung der Dienstposteninhaber. Denn bei der Entscheidung darüber, \nwelchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle \nübertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu \nvergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 3 Gesetz zum Personalrecht der \nBeschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I, \nS. 2325 ff) - PostPersRG -). Führt, wie hier, die Dienstpostenbewertung zu einer \n„Automatik\" hinsichtlich einer nachfolgenden Beförderung der Dienstposteninhaber, \nist es geboten, schon die Auswahl der höher zu bewertenden Stellen einschließlich \nder Stelleninhaber nach dem Leistungsprinzip vorzunehmen. \n\n30\n\nVgl. dazu entsprechend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 - \nm.w.N., IÖD 2003, 111 ff.\n\n31\n\nDer Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der \nwirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen Beamtenschaft und \nverlangt auch eine ausreichende gesundheitliche Verfassung - insbesondere \nlängerfristige Dienstfähigkeit - des für eine Beförderungsstelle auszuwählenden \nBewerbers. Ein Dienstherr ist nicht berechtigt und kann erst recht nicht verpflichtet \nsein, unter Missachtung dieses öffentlichen Interesses ein Beförderungsamt einem \nBeamten zu übertragen, der für dieses Amt gesundheitlich nicht geeignet ist, auf \nwelchen Gründen auch immer der Eignungsmangel beruhen mag. Das gilt selbst \ndann, wenn der Dienstherr die betreffende Erkrankung in objektiv pflichtwidriger \nWeise verursacht hätte. Im letzteren Fall kann allenfalls ein Schadensersatzanspruch \ndes Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kommen, jedoch nur \nbei Verschulden des Dienstherrn und nicht mit dem Anspruch, ein Amt übertragen zu \nerhalten, für das er nicht geeignet ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1970 - II B 7.70 -, Buchholz 235.17 § 25 \nLBesG NW Nr. 2.\n\n33\n\nEs ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - wie hier, gegebenenfalls \ndurch entsprechende Erklärungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt - seiner \nEntscheidung die Unterschiede in der Eignung der Bewerber zu Grunde legt, da \ndieser Bewertung ein erheblicher prognostischer Aussagewert für die zukünftige \nLeistungsentwicklung des Beamten in dem Beförderungsamt zukommt. \n\n34\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 436.\n\n35\n\nEs liegt innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraumes, \nwenn er bei seiner Auswahlentscheidung einen in Befähigungs- oder \nEignungsmerkmalen dokumentierten Vorsprung gegenüber den Bewertungen in \nLeistungsmerkmalen die maßgebliche Bedeutung beimisst. Insbesondere lässt sich \nnicht generell ein Vorrang der Leistungs- gegenüber der Eignungsbewertung \nfeststellen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Beförderungsamt nicht mit einer \nanderen Tätigkeit verbunden ist. Denn die Befähigungsbeurteilung enthält nicht \nlediglich Aussagen für eine zukünftige Verwendung des Beamten in einem neuen \nAmt bzw. auf einer anderen Stelle. Vielmehr liegt darin eine umfassende Aussage \nüber die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, \nFertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten (vgl. § 1 Abs. 3 der \nBundeslaufbahnverordnung - BLV -) der damit auch für eine Beförderung ohne \nTätigkeits-, Stellen- oder Amtswechsel Gewicht zukommt.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -. \n\n37\n\nWie bereits die Antragsgegnerin und auch das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss ausgeführt haben, bestehen hinsichtlich der \ngesundheitlichen Eignung der Antragstellerin erhebliche Zweifel. Bei der von der \nAntragsgegnerin in Auftrag gegebenen Eignungsuntersuchung des ärztlichen \nDienstes der E U AG wurde in den Stellungnahmen vom 7. Oktober \n2003 und 17. Dezember 2003 festgestellt, dass die Antragstellerin lediglich eine \nVerwaltungstätigkeit ohne Kundenkontakt bei geregelten Dienstzeiten und ohne \nwechselnde Schichten, häufige Wechsel der Tätigkeit, des Teams und der \nräumlichen Arbeitssituation wahrnehmen könne. Weiterhin sei keine Exposition \ngegenüber Gasen, Dämpfen, Stäuben und Zigarettenrauch zulässig. Bei \nBildschirmarbeit bestünden befristete Bedenken, die einen Wechsel zwischen \nGehen, Stehen und Sitzen erforderten. In dem Untersuchungsergebnis vom \n7. Oktober 2003 wird als unterstützende Maßnahme darüber hinaus die Vermeidung \nlauter Geräusche in der Arbeitsumgebung angeführt. Diese inzwischen über zwei \nJahre alten ärztlichen Feststellungen können der Entscheidung des Senats zu \nGrunde gelegt werden. Die Antragstellerin hat bislang nicht substantiiert dargelegt, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht, dass diese Feststellungen mittlerweile \nunzutreffend wären. Im Gegenteil hat das Versorgungsamt H. der \nAntragstellerin mit Bescheid vom 2. Juni 2005 den GdB 40 zugesprochen, da sie an \neinem gemischtförmigen Asthma bronchiale, einer Depression mit \nSomatisierungsstörungen, einer Hörminderung, Tinnitus, sowie einem \nWirbelsäulensyndrom leide. Zwar enthalten die Arztberichte über die \nEignungsuntersuchung keine konkrete Diagnose; die dort aufgeführten \nEinschränkungen der Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin korrespondieren \njedoch mit den in den Bescheid des Versorgungsamtes aufgenommenen Diagnosen. \nEs ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der \nAntragstellerin dauerhaft fortbestehen. Weitere Ermittlungen zum \nGesundheitszustand der Antragstellerin sind in diesem Verfahren - trotz des in \nStellenbesetzungsverfahren gegenüber anderen Verfahren einstweiligen \nRechtsschutzes regelmäßig erhöhten Prüfungsumfangs - nicht erforderlich, da die \nAntragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft machen muss. \nDies ist in Bezug auf ihren Gesundheitszustand bislang nicht geschehen, da die \nAntragstellerin lediglich aus dem Alter der ärztlichen Stellungnahme den Schluss der \nNichtverwertbarkeit zieht, ohne jedoch dieser Stellungnahme inhaltlich entgegen zu \ntreten. Dies wäre aber angesichts des dauerhaften Charakters des diagnostizierten \nKrankheitsbildes erforderlich. Darauf, ob die gesundheitlichen Beschwerden der \nAntragstellerin - insbesondere soweit es sich um psychische bzw. psychosomatische \nBeschwerden handelt - mit ihrer „Versetzung\" zu Vivento in Zusammenhang gebracht \nwerden können, wofür sich derzeit außer der zeitlichen Nähe zwischen „Versetzung\" \nund Diagnose keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, kommt es in dem hier \ninteressierenden Zusammenhang, wie bereits ausgeführt, nicht an.\n\n38\n\nDie bei der Antragstellerin festgestellten dauerhaften Beeinträchtigungen lassen \nihre gesundheitliche Eignung für das angestrebte Beförderungsamt entfallen. Aus der \nBeurteilung sowohl der Antragsstellerin als auch der Beigeladenen folgt, dass die \nvon ihnen wahrgenommenen Dienstposten folgende Aufgaben umfassen: \n„Kundenanliegen ganzheitlich bearbeiten, umfassende Kundenberatung und -\nbetreuung (Aufträge, schwierige Kundenäußerungen, Rechnung, Datenredaktion)\". \nAnhaltspunkte dafür, dass sich diese Aufgaben nach der Höherbewertung des \nDienstpostens ändern würden, sind nicht ersichtlich. Davon geht auch die \nAntragstellerin aus, denn sie trägt selbst vor, dass sich die zukünftige Tätigkeit nicht \nvon der bisher ausgeübten unterscheide. Daraus folgt, dass die Antragstellerin auf \ndem höherbewerteten Dienstposten in hohem Maße mit Aufgaben konfrontiert wäre, \nfür die sie gesundheitlich nicht geeignet ist. Dass Entsprechendes im Kern auch für \ndie auf ihrem derzeitigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben gelten mag, \nführt dabei zu keinem anderen Ergebnis, sondern wirft höchstens die Frage der \ngesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für die von ihr derzeit wahrgenommene \nTätigkeit auf.\n\n39\n\nEin Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin \n\n40\n\n- nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - eingereichten Vorbringen. \nSoweit sie dort darauf verweist, dass eine Kollegin nach der Höherbewertung des \ninnegehabten Dienstpostens ein Jahr lang erkrankt sei und nach ihrer Rückkehr \nwährend eines „Arbeitsversuchs\" befördert worden sei, ergeben sich daraus keine \nRückschlüsse für das vorliegende Verfahren. Ein wesentlicher Unterschied zu dem \nFall der Antragstellerin liegt bereits darin, dass dort die Höherbewertung des \nDienstpostens stattgefunden hatte, bevor die Stelleninhaberin erkrankte. Es ist \nweiterhin weder vorgetragen noch in sonstiger Weise zu erkennen, ob die von der \nAntragstellerin als Vergleich herangezogene Beamtin nach ihrer Rückkehr immer \nnoch dauerhaft krank war. Selbst wenn diese Beamtin nach ihrer Erkrankung \nebenfalls gesundheitlich nicht für das Beförderungsamt geeignet gewesen wäre, \nwürde sich aus dem Umstand ihrer Beförderung kein Anspruch der Antragstellerin \nauf „Gleichbehandlung im Unrecht\", also auf die Höherbewertung ihres \nDienstpostens bzw. ihre Beförderung ohne Rücksicht auf ihre gesundheitliche \nEignung, ergeben.\n\n41\n\nEntgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung kann sie den \ngeltend gemachten Anspruch auf Beförderung auch nicht aufgrund ihrer \nGleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen aus dem im Neunten Buch \ndes Sozialgesetzbuchs geregelten Schwerbehindertenrecht herleiten. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -, BVerwGE 86, \n244 ff. (249, 250) und vom 22. Oktober 1991 - 2 B 41.91 -, Dok. Ber. B 1991, 47; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 - 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100, \n18. Juni 1996 - 6 B 3170/75 - und vom 21. September 1994 \n\n43\n\n- 12 B 1760/94 -, RiA 95, 305. \n\n44\n\nDenn diese Vorschriften können bei einer Beförderung nicht über das Fehlen der \nQualifikation überhaupt - hier die mangelnde gesundheitliche Eignung - \nhinweghelfen. In der Frage der Beachtung des beamtenrechtlichen Eignungsprinzips \nist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 GG keine andere Auslegung angezeigt.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 \n\n46\n\n- 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100.\n\n47\n\nGleiches gilt für Ziff. 8.2.1 Abs. 4 der von der Deutschen Telekom AG auf der \nGrundlage von § 5 Abs. 2 und 3 PostPersG und § 7 PostLV erlassenen und durch \ndie Anweisung p2A3-1 A 6823 vom 20. April 1998 eingeführten „Regeln zur \nAusschreibung und Besetzung von Arbeitsplätzen im Unternehmen Deutsche \nTelekom AG\" vom 13. März 1998 - Stellenbesetzungsrichtlinie -, nach der bei \ngleicher Eignung Schwerbehinderte vorzuziehen sind (Ziff. 8.2.1 Ab. 4). Wie oben \ndargelegt, fehlt der Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Amt, sodass es \nauf die Frage des für eine bevorzugte Auswahl von Menschen mit Behinderung \nerforderlichen Leistungsgleichstandes mit der Beigeladenen ebenso wenig ankommt \nwie auf einen möglichen Leistungsvorsprung der Antragstellerin vor der \nBeigeladenen oder anderen Mitbewerbern.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/1-b-751-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"PostLV 2012","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/1-b-751-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271018","retrieved":"2026-07-09 02:41:10.385362+00:00"}}