{"status":"available","doknr":"OLD271022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.15A1711.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"15 A 1711/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.074,20 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen nicht. Der Beklagte hat die \nBewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil (S. 5 des angegriffenen Urteils), die \nBeitragspflicht sei mangels endgültiger Herstellung der Anlage noch nicht \nentstanden, nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Straßenbaubeitragssatzung den \nErschließungsanlagenbegriff zugrunde legt. Es ist weiter der Auffassung, dass die \n(noch) private Zuwegung keine selbständige Erschließungsanlage sei, sondern als \nAnhängsel unselbständiger Teil der Weidenstraße sei. \n\n4\n\nDiese Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen im \nZulassungsverfahren nicht erschüttert. Der Charakter der (noch) privaten Zuwegung \nergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Bebauungsplan, der eine kurze \nSackgasse als öffentliche Straße festsetzt.\n\n5\n\nVgl. zur Unselbständigkeit einer von einem Hauptzug abzweigenden Straße OVG \nNRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220); ähnlich im \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, DVBl. \n1995, 1137 (1138).\n\n6\n\nDanach soll die Zuwegung unselbständiger Teil der Erschließungsanlage X.------\ngasse sein. Diese ist also insoweit - unabhängig von der Frage der technischen \nHerstellung schon mangels Widmung - noch nicht endgültig hergestellt. Ein \nStraßenbaubeitrag konnte somit noch nicht entstehen, da dies die endgültige \nHerstellung der gesamten Erschließungsanlage (einschließlich der Zuwegung) \nvoraussetzt.\n\n7\n\nVgl. zu den erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen eines Zurückbleibens des \nAusbaus hinsichtlich der Länge der Erschließungsanlage BVerwG, Urteil vom 25. \nFebruar 1994 - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, 913 (916); Urteil vom 13. Dezember 1985 - \n8 C 66.84 -, DVBl. 1986, 349.\n\n8\n\nDie Auffassung des Beklagten, dass diese private Zuwegung nicht Teil der \nErschließungsanlage sei, ist nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtig. Wie sich aus \ndem Bebauungsplan ergibt, soll sie aber als unselbständiger Teil der öffentlichen \nStraße X1.-----straße hergestellt werden. Das ist noch nicht geschehen. Genau \ndeshalb ist die Erschließungsanlage auch noch nicht endgültig hergestellt und die \nBeitragspflicht noch nicht entstanden. Dass die Beitragspflicht ungeachtet der \nPlanabweichung entstanden sein könnte, wird nicht dargelegt und ist angesichts der \nErschließungsfunktion des Stichwegs auch nicht anzunehmen (vgl. § 125 Abs. 3 des \nBaugesetzbuches).\n\n9\n\nSoweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die \nFahrbahn für die Zeit vor dem hier in Rede stehenden Ausbau für noch nicht \nendgültig hergestellt hält, weil der erforderliche Straßenaufbau und die \nRandbefestigungen früher nicht vorhanden gewesen seien (S. 4 und 5 des \nangegriffenen Urteils), handelt es sich um Gesichtspunkte, die selbständig tragend \nneben dem vorerwähnten Umstand bis heute fehlender endgültiger Herstellung der \nErschließungsanlage stehen. Ernstliche Zweifel allein in dieser Hinsicht vermögen \nsomit eine Zulassung nicht zu rechtfertigen.\n\n10\n\nWegen fehlenden Entstehens der sachlichen Beitragspflicht kommt es auch nicht \nauf den weiteren Einwand des Beklagten an, dass das klägerische Grundstück eine \nausreichend gesicherte Zuwegung zur X1.-----straße habe. \n\n11\n\nDa die vorstehenden Umstände ohne Schwierigkeiten mit der für das \nZulassungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, liegt auch \nder geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht \nvor.\n\n12\n\nSchließlich hat die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage ausreichender Sicherung der \nErreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks ist entscheidungsunerheblich und damit \nin dem erstrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da die sachliche \nBeitragspflicht noch nicht entstanden ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/15-a-1711-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/15-a-1711-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271022","retrieved":"2026-07-09 02:41:10.640517+00:00"}}