{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2006/13_E_705_06beschluss20060718","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.13E705.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"13 E 705/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 02. Juni 2006 teilweise geändert.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, \nweil wegen der anstehenden Sachentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren ein \nFall der alleinigen Zuständigkeit des Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, \nAbs. 3 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren gilt, nicht gegeben ist. \n\nVgl. ähnlich Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 5 E 49/06 -, juris.\n\nDie Beschwerde, die der Senat als im Namen der Kläger erhoben wertet, ist \nzulässig. Ihr steht im Hinblick darauf, dass das Klageverfahren nicht durch eine \ngerichtliche Sachentscheidung beendet, sondern nach übereinstimmenden \nErledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, § 158 VwGO nicht \nentgegen. Die in Frage stehende Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur \nNotwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist kein \nTeil der nach § 161 VwGO zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern sie \nbetrifft den Umfang der Erstattungspflicht und unterfällt damit nicht dem \nRechtsmittelausschluss des § 158 (Abs. 2) VwGO, auch nicht in dessen analoger \nAnwendung. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - VII C 128.66 -, BVerwGE 27, 39; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2006 \n\n- 9 L 37.05 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. April \n2002 - 2 O 42/00 -, NVwZ 2002, 1129; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1999 - 20 \nE 22/99 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 158 Rdnr. 6.\n\nDie Beschwerde ist auch im Hinblick auf den - in einem Verfahren nach § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ebenfalls anwendbaren - \n\nvgl. Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 162 Rdnr. 119; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 14. Aufl., § 162 Rdnr. 13c; offen gelassen von OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 30. April 2002 \n\n- 2 O 42/00 -, a. a. O., \n\n§ 146 Abs. 3 VwGO zulässig, weil die dort genannte Wertgrenze bei Annahme \ndes vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts und einer Mittelgebühr für das \nanwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren überschritten wird. \n\nDie Beschwerde ist auch begründet. \n\nDie Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist \nanzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen \nPartei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem \nBeteiligten nach seiner Vorbildung und Erfahrung nicht zumutbar war, das \nVorverfahren selbst zu führen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls unter \nBerücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der Sachkunde und der \npersönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers. Die Notwendigkeit der \nZuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen Verfahren zu \nbejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der \nLage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 \n\n- 6 B 118/98 -, NVwZ-RR 1999, 61; Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, \nNVwZ 1992, 669; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 \nO 42.00 -, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rdnr. 18; Sodan/Ziekow, \na. a. O., § 162 Rdnrn. 101 ff.\n\nFür die gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist es zudem \nnicht von Bedeutung, in welchem Umfang der hinzugezogene Bevollmächtigte \ntatsächlich tätig geworden ist; es kommt vielmehr nur darauf an, dass er von einem \nBeteiligten durch förmliche Bevollmächtigung für das Vorverfahren zugezogen wurde. \nVor dem Hintergrund, dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Konkretisierung des \nKosten- und Aufwendungsbegriffs des § 162 Abs. 1 VwGO beinhaltet und es im \nRahmen dieser Bestimmung ohne Belang ist, ob sich die Notwendigkeit einer \nAufwendung nachträglich als unnötig herausstellt, \n\nBVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 11 KSt 2/99 -, NJW 2000, 2832; Urteil \nvom 26. Januar 1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316. § 80 VwVfG, Nr. 36; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340; \nSodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rdnr. 112, \n\nhängt deshalb auch im Rahmen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die \nErstattungsfähigkeit der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren nicht von dessen Effektivität im Vorverfahren und von der weiteren \nEntwicklung desselben nach der Zuziehung eines Bevollmächtigten ab. \n\nNach diesen Kriterien ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren durch die Kläger für notwendig zu erklären. Die Bevollmächtigung mit \nentsprechender Vollmachtserteilung erfolgte im Oktober 2003, nachdem den Klägern \nder Bescheid für die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst vom \n9. September 2003 zugestellt worden war und jedenfalls der Kläger zu 1. (eine \nUnterschrift der Klägerin zu 2. ist auf dem Schreiben nicht vorhanden) mit Schreiben \nvom 2. Oktober 2003 \"Einspruch gegen den Notdienstplan 2004\" erhoben hatte. \nSchon Form und Aufmachung sowie die inhaltlichen Regelungen des Bescheids \ngaben Veranlassung für die Einschaltung eines Anwalts. Der Bescheid stellt sich als \ngemeinsamer Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - KZV - \nund der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe - ZÄK - dar und war auch so gewollt. Im \nweiteren Verlauf wurde der Widerspruch der Kläger und die gesamte Angelegenheit \nbis etwa April 2004 ausschließlich durch die KZV bearbeitet, während sich die \nBeklagte - wie einem entsprechenden Vermerk vom 7. April 2004 zu entnehmen ist - \noffenbar erst zu diesem Zeitpunkt zu einer eigenständigen Bearbeitung des \nWiderspruchs entschlossen hat. Der Heranziehungsbescheid vom 9. September \n2003 legt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für den zahnärztlichen Notfalldienst dar \nund enthält unterschiedliche Rechtsbehelfsbelehrungen, die ebenso wie die \nangegebenen Rechtsgrundlagen je nach der Zugehörigkeit der Betroffenen zu einer \nder beiden Institutionen einschlägig sein sollten. Zwar kann davon ausgegangen \nwerden, dass den Klägern als zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogenen \nZahnärzten das Zusammenwirken der beiden Körperschaften bei der Gestaltung des \nzahnärztlichen Notfalldienstes bekannt war, jedoch schließt dies die Zuziehung eines \nRechtsanwalts nicht aus. Bedeutung kommt insoweit der Bemerkung im \n\"Einspruchs\"-Schreiben vom 2. Oktober 2003 zu, dass sich der Einspruch gegen den \nBescheid insgesamt richte, \"insbesondere gegen die seit ca. 2 Jahren angewandte \nMethode zur Heranziehung zum zahnärztlichen Notdienst und der damit \nverbundenen Benachteiligung für einige Zahnärzte\". Dies lässt erkennen, dass es im \nRahmen des propagierten \"kollegialen Zusammenwirkens innerhalb der \nZahnärzteschaft\" offenbar in den beiden Jahren vor dem Notfalldienstplan für 2004 \nnicht gelungen war, bei der Heranziehung zum Notfalldienst eine für die Kläger \nbefriedigende Lösung zu finden, und dass die Kläger deshalb aus ihrer Sicht keine \nMöglichkeit sahen, ohne anwaltliche Hilfe für 2004 eine zufrieden stellende, ihre \nInteressen hinreichend berücksichtigende Regelung des Notfalldienstes zu \nerreichen. Die Schwierigkeit für eine solche Lösung und ein Rückschluss auf \nentsprechende Probleme in der Vergangenheit werden indiziell auch deutlich durch \nden aus den Verwaltungsvorgängen erkennbaren weiteren Verlauf der \nAngelegenheit nach dem Widerspruch der Kläger, in dem sich der \nNotfalldienstbeauftragte der KZV zunächst weiterhin geweigert hat, die Notfalldienst-\nEinteilung zu ändern und den Änderungswünschen der Kläger Rechnung zu tragen. \nZudem enthält der Heranziehungsbescheid vom 9. September 2003 auch die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides, die aus der Sicht der Kläger \nwegen der rechtlichen Wirkung und der damit verbundenen tatsächlichen Auswirkung \nauf die Verpflichtung zum Notdienst ebenfalls einer Bewertung durch einen Anwalt zu \nunterziehen war und die deshalb gleichfalls die Bevollmächtigung rechtfertigte. \n\nDa es - wie dargelegt - im Rahmen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur auf eine \nWertung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zuziehung des Bevollmächtigten ankam \nund der weitere Verfahrensverlauf nach der Bevollmächtigung insoweit nicht mehr \nentscheidend ist, bedarf es keiner Ausführungen beispielsweise dazu, dass \nergangene Abhilfebescheide der KZV bzw. der Beklagten keine Kostenentscheidung \nbezüglich der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren enthielten und \nob u. U. die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai \n2004, der auch den Gegenstand der Anfechtungsklage bestimmt hat (§ 79 Abs. 1 Nr. \n1 VwGO), allein wegen der Zurückweisung des Widerspruchs wegen nicht (mehr) \nbestehenden Rechtsschutzinteresses gerechtfertigt ist/war.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, weil Nr. 5502 des \nKostenverzeichnisses zum GKG eine Gebühr nur für den Fall des Unterliegens des \nBeschwerdeführers vorsieht. \n\nVgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 5 E 49/06 -, juris; a. A. offenbar \nSodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rdn. 119, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 6. Februar 2006 - 9 L 37.05 -.\n\nDer Festsetzung eines Streitwerts, der ansonsten in Höhe der für die Zuziehung \neines Bevollmächtigten für das Vorverfahren angefallenen Kosten anzusetzen wäre, \nbedarf es demnach gleichfalls nicht.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/13-e-705-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/13-e-705-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:09.455553+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2006-07-18/13-e-705-06","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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