{"status":"available","doknr":"OLD271019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.11B9.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"11 B 9/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n3\n\n„1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember \n2005 - 3 L 2106/05 - abzuändern,\n\n4\n\n2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin \nvom 30. September 2005, durch die die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsgegnerin vom 3. August 2005 gegen die Zulassung \ndes Sonderbetriebsplans „Abbaueinwirkungen auf Einrichtungen der \nGemeinden und Gemeindeverbände\" Bauhöhe 249, 250 in Flöz Albert 1 vom 26. \nJuli 2005 ... hinsichtlich der Bauhöhe 249 und 250 nicht mehr erreicht wird, \naufzuheben, soweit aufgrund dessen der untertägige Abbau der Steinkohle \ninnerhalb des Gebietes der Antragstellerin erfolgen kann,\"\n\n5\n\nhat in Würdigung der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten \nBeschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg. \n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin „eine Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs für beide Bauhöhen\", also auch für die Bauhöhe \n250, begehrt, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses bereits \nunzulässig. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die ausdrückliche \nKlarstellung der Antragsgegnerin hingewiesen, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vom 30. September 2005 allein für den Abbau der \nBauhöhe 249 gilt. Dass sich die Anordnung nur auf die Bauhöhe 249 erstreckt, \nhat die Antragsgegnerin zudem noch einmal in ihrer Beschwerdeerwiderung \nvom 2. März 2006 bestätigt. Eine Beeinträchtigung der Belange der \nAntragstellerin durch einen vorzeitigen Beginn des Abbaus der Bauhöhe 250 \ndroht damit ersichtlich nicht.\n\n7\n\nIm Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Unbeschadet \nder Frage, ob die Antragstellerin - so das Verwaltungsgericht - mit ihren \nEinwendungen gegen den Sonderbetriebsplan nicht ohnehin gemäß § 57a Abs. \n5 erster Halbsatz BBergG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW \nausgeschlossen ist, überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse \nder Beigeladenen an der Fortführung des Abbaus das Interesse der \nAntragstellerin daran, den Abbau vorerst - bis zur Rechtskraft einer \nEntscheidung in der Hauptsache - verhindern zu können. Aufgrund des \nBeschwerdevorbringens der Antragstellerin lässt sich nach der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nämlich nicht feststellen, dass der \nangefochtene Sonderbetriebsplan sie in ihren Rechten verletzt.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat insoweit im Wesentlichen geltend gemacht, der \nSchutzzweck des Sonderbetriebsplanverfahrens sei nicht erfüllt. Der \nSonderbetriebsplan sei inhaltsleer. Ihr seien „keine Angaben zur Verfügung \ngestellt worden, die sie in die Lage versetzt hätten, die Funktionsfähigkeit ihrer \nEinrichtungen zu prüfen und darauf bezogen eine Stellungnahme abzugeben\". \nHinsichtlich der Behauptung der Antragsgegnerin, der Bergbau werde nicht zu \nrelevanten Beeinträchtigungen führen, werde der geschuldete Nachweis \nverlangt. Die der Beigeladenen im Planfeststellungsbeschluss zum \nRahmenbetriebsplan Bergwerk West aufgegebenen Informationsgespräche \nkönnten einen Sonderbetriebsplan nicht ersetzen, sondern seien geboten, um \nsich so über die Funktionen und Funktionszusammenhänge der Einrichtungen \nin den Gemeinden zu informieren. \n\n9\n\nMit diesem Vortrag lässt sich eine Verletzung dem Schutz der \nAntragstellerin dienender Rechte nicht begründen. Zwar kann sich die \nAntragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft im Rahmen ihres \nSelbstverwaltungsrechts neben der Planungshoheit auch auf ihr Eigentum \nberufen. Inhaltlich vermittelt die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis \nallerdings nur ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen \ngemeindlicher Einrichtungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch das \nVorhaben in die bauliche Anlage von Einrichtungen selbst eingegriffen der ob \ndiese nur in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört oder erheblich beeinträchtigt \nwerden. Allerdings gilt im Bergrecht die Besonderheit, dass zunächst die \nWahrscheinlichkeit schwerwiegender Oberflächenschäden festgestellt werden \nmuss. Bei kleinen oder mittleren Bergschäden verbleibt es hingegen beim \nVorrang des Bergrechts, das die Betroffenen auf den späteren Ersatz von \nBergschäden über §§ 110 ff. und §§ 114 ff. BBergG verweist. Deshalb setzt der \nErfolg eines Rechtsmittels jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit \nvoraus, dass an den kommunalen Einrichtungen der Kommune \nsenkungsbedingt Oberflächenschäden entstehen, die das typische Maß \nüberschreiten, deren Funktionsfähigkeit erheblich einschränken und in der \nSumme an der Schwelle zum Gemeinschaden liegen. \n\n10\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, ZfB 2006, 32 \n(56 ff.).\n\n11\n\nEine solche Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Beeinträchtigungen, die \nüber das übliche Maß deutlich hinausgehen und erhebliche Einschränkungen \nder Funktionsfähigkeit ihrer kommunalen Einrichtungen hervorrufen, hat die \nAntragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan. Hinderungsgründe \nsind angesichts des Umfangs der von der Beigeladenen im \nSonderbetriebsplanverfahren vorgelegten, der Antragstellerin im Rahmen des \nBeteiligungsverfahrens zugänglich gemachten Unterlagen (siehe \nAnlagenverzeichnis zum zugelassenen Sonderbetriebsplan) und des Inhalts \nder protokollierten Abstimmungsgespräche nicht ersichtlich. \n\n12\n\nAber selbst wenn das von der Antragstellerin behauptete \nInformationsdefizit vorgelegen hätte, ist eine Verletzung drittschützender \nRechts nicht dargetan. Die kommunalen Belange werden jedenfalls durch die \nNebenbestimmung 1.3.9 des dem Sonderbetriebsplan vorgelagerten \nPlanfeststellungsbeschlusses hinreichend gewahrt. Mit dieser Bestimmung \nwird der Beigeladenen aufgegeben, die Benutzbarkeit aller öffentlichen und \nkirchlichen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen zu \ngewährleisten und gegebenenfalls durch geeignete Ersatzmaßnahmen \nsicherzustellen. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung wird hinreichend \ndeutlich, dass die Beigeladene in erster Linie durch geeignete Maßnahmen eine \nstörungsfreie Benutzbarkeit der gefährdeten kommunalen Einrichtungen an \nihrem gegebenen Standort gewährleisten muss und - sollte der Standort nicht \ngesichert werden können - geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergreifen hat. \nZudem regelt der Planfeststellungsbeschluss in den Nebenbestimmungen \nunter „1.3.12 Sonstige Einrichtungen\" regelmäßige \nAbstimmungsverpflichtungen zwischen den Trägern bzw. Betreibern der \nInfrastruktureinrichtungen und der Bergwerksunternehmerin, um \nunverhältnismäßige und unzumutbare Rückwirkungen des Bergbaus auf diese \nEinrichtungen zu vermeiden. Da die Protokolle dieser Gespräche der \nAntragsgegnerin und den Überwachungsbehörden jeweils kurzfristig \neinzureichen sind, besteht überdies genügend Gelegenheit, gegebenenfalls \nnotwendig werdende zusätzliche Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig zu ermitteln \nund umzusetzen (siehe auch Seite 179 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). \nDamit wird die Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtungen der \nAntragstellerin mit Blick auf zukünftige Schäden durch Bergsenkungen schon \nim Planfeststellungsbeschluss angemessen gesichert. Dass der hier \nstreitgegenständliche Sonderbetriebsplan die dort getroffenen verbindlichen \nRegelungen zum Schutz kommunaler Einrichtungen zulasten der \nAntragstellerin verändert oder dass besondere tatsächliche Umstände eine \nSicherung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen entgegen der bisherigen \nPrognose nunmehr ausnahmsweise ausschließen, ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/11-b-9-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-18/11-b-9-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271019","retrieved":"2026-07-09 02:41:10.471694+00:00"}}