{"status":"available","doknr":"OLD271043","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0717.6A4200.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"6 A 4200/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger \nsinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. \n2 Nr. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen \nnicht durch.\n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nDanach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht \ndie Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung des \nPolizeiausbildungsinstituts \"Erich L. \" T. I. -T. \nvom 17. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Direktion für Ausbildung der Polizei des Landes NRW vom \n25. Juli 2003 für rechtmäßig erachtet. Es ist aufgrund der \nBeweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger \nseine Kollegin Polizeimeister-Anwärterin (PMAin) S. durch \nsexuelle Anspielungen kompromittiert und durch weitere \nherabsetzende Bemerkungen und sonstige Verhaltensweisen \nbelästigt und schikaniert hat, dass er des weiteren zusammen mit \nPolizeimeister-Anwärter (PMA) T. und PMA U. in \neinen \"regelrechten Wettkampf im Ablassen von Blähungen\" \neingetreten ist und er vor anderen die Äußerung \"War ein Türke, \nhat es eh nicht verdient!\" getan hat. Daraus hat es geschlossen, \nder Kläger sei für den Polizeivollzugsdienst charakterlich \nungeeignet.\n\n7\n\nDie hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen \nnicht durch. \n\n8\n\nDem Kläger ist zwar zuzugeben, dass nach der \nBeweisaufnahme die in Rede stehenden Äußerungen und \nVerhaltensweisen gegenüber PMAin S. möglicherweise nicht \nin allen Fällen eindeutig ihm zugeordnet werden können. So \ndürfte letztlich nicht erwiesen sein, dass der Kläger PMAin S. \nins Gesicht gerülpst hat; allerdings steht nach der \nBeweisaufnahme fest und wird auch vom Kläger nicht \nbestritten, dass er dies gegenüber PMAin T. getan hat. Auch \nmag unklar sein, ob es der Kläger war, der PMAin S. zu \nBeginn der Ausbildung beim Sportunterricht Beleidigungen in \nBezug auf ihre Figur zugerufen hat. Grundsätzlich räumt der \nKläger jedoch selbst ein, dass er sich gegenüber PMAin S. \"in \nverschiedener Weise unkorrekt und beleidigend geäußert hat\". \nDie weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der \nKläger zusammen mit anderen einen \"regelrechten Wettkampf \nim Ablassen von Blähungen\" veranstaltet und die Äußerung \n\"War ein Türke, hat es eh verdient!\" getan hat, werden vom \nKläger nicht entkräftet. Sein Hinweis darauf, dass einige Zeugen \ndiese Sachverhalte nicht bestätigt hätten, verfängt nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat bei der Beweiswürdigung in diesen \nPunkten den Aussagen anderer Zeugen, die die Vorfälle \nbestätigt haben, größeres Gewicht beigemessen. Dies ist nicht zu \nbeanstanden. Im Übrigen gibt der Kläger in diesem \nZusammenhang die Zeugenaussage des PMA T. \nunzutreffend wieder. PMA T. hat bei seiner Vernehmung \ndurchaus bestätigt, dass sich der Kläger an dem besagten \n\"Wettkampf\" im Ablassen von Blähungen aktiv beteiligt hat; \nden Vorwurf, der Kläger habe die Äußerung \"War ein Türke, hat \nes eh verdient!\" getan, hat er keineswegs entkräftet. \n\n9\n\nAus alledem kann auf eine charakterliche Ungeeignetheit \ndes Klägers für den Polizeivollzugsdienst geschlossen werden. \nDabei ist dem Kläger in erster Linie sein Auftreten gegenüber \nden weiblichen Auszubildenden, insbesondere PMAin S. , \nvorzuwerfen. Dies gilt auch dann, wenn man im Hinblick auf \nUnklarheiten bei der Beweiserhebung zu Gunsten des Klägers \nunterstellt, dass er sich den weiblichen Auszubildenden \ngegenüber - wie er vorträgt - nicht regelmäßig, sondern nur \nvereinzelt unkorrekt und beleidigend geäußert und verhalten hat. \nDenn der Kläger war \"vorgewarnt\". Ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge - sein diesbezügliches Bestreiten in der \nmündlichen Verhandlung ist unsubstantiiert - war der Kläger \nbereits zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres im Herbst \n2001 von seinen damaligen Lehrern Polizeioberkommissar \nL. und Kriminalhauptkommissar G. (vgl. deren Berichte \nvom 24. November 2001 und 15. November 2002) in einem \nKonfliktgespräch darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich \nweibliche Auszubildende über sein Verhalten beschwert hätten; \nes wurde dem Kläger vor Augen geführt, dass dieses Verhalten \nnicht geduldet werde und im Wiederholungsfall Konsequenzen \nnach sich ziehe. In einem weiteren Gespräch am 10. Dezember \n2001 ließ der damalige Ausbildungsleiter, Polizeirat C. , \nden Kläger wissen, dass Zweifel an seiner charakterlichen \nEignung aufgekommen seien. Zwar fand dieses Gespräch aus \nAnlass eines Vorfalls in der Kantine des \nPolizeiausbildungsinstituts statt. Gleichwohl wurden auch die \n\"in letzter Zeit vermehrt aufgekommenen Berichte zum \nVerhalten des PMA N. T. in der Ausbildung und in der \nDienstzeit\" thematisiert. Da dem Ausbildungsleiter zu diesem \nZeitpunkt der Bericht des Polizeioberkommissars L. vom \n24. November 2001 bereits vorlag, ist davon auszugehen, dass \nes bei dem Gespräch auch um das Verhalten des Klägers \ngegenüber den weiblichen Auszubildenden ging; im Ansatz hat \nder Kläger dies in der mündlichen Verhandlung auch \neingeräumt. Der Kläger sagte dem Ausbildungsleiter \nausdrücklich zu, \"sein Verhalten in Zukunft zu hinterfragen und \nsich sozial angemessen zu verhalten, so dass es zu keinen \nBeschwerden mehr kommen werde\". Nach diesen Gesprächen \nmusste ihm klar sein, dass auch \"vereinzeltes\" Fehlverhalten \ngegenüber weiblichen Auszubildenden nicht mehr \nhingenommen werden würde. Zu einem solchen Fehlverhalten \nkehrte der Kläger jedoch jedenfalls ab Oktober 2002 zurück. \nHinzu treten seine nach der Beweisaufnahme als erwiesen \nanzusehende ausländerfeindliche Äußerung und sein \nallgemeines Sozialverhalten, das, auch wenn man die in Rede \nstehenden \"Wettkämpfe\" unberücksichtigt lässt, Anlass zu \nBeanstandungen bot (vgl. etwa sein von ihm nur unsubstantiiert \nbestrittenes Fehlverhalten gegenüber seinen Kollegen beim \nPraktikumseinsatz bei der Kreispolizeibehörde N. ). \n\n10\n\nSeine Einlassung, dass letztlich alle in der Ausbildung \nbefindlichen Polizisten, zum Teil auch unter Einschluss der \nLehrkräfte, wechselseitig derbe Sprüche ausgetauscht und sich \n\"locker\" verhalten hätten, insbesondere auch PMAin S. \nhierbei stets \"mitgemacht\" habe, greift nicht durch. Selbst wenn \nderartige Äußerungen und Verhaltensweisen bei den \nAuszubildenden und Teilen des Lehrkörpers nicht unüblich \ngewesen wären, würde dies die charakterlichen Defizite in der \nPerson des Klägers nicht streitentscheidend reaktivieren. Denn \naus der Sicht des Dienstherrn - und dies musste dem Kläger seit \nden Gesprächen Ende 2001 bekannt sein - waren und sind \nderartige Äußerungen und Verhaltensweisen im \nPolizeivollzugsdienst generell nicht hinnehmbar. Der Senat folgt \ndieser Sichtweise. Wer die Würde seiner Kollegen, insbesondere \nseiner weiblichen Kollegen, am Arbeitsplatz grob verletzt, es an \neinem Mindestmaß an sozialer Kompetenz im kollegialen \nUmgang fehlen lässt und sich dabei als unfähig zu Selbstkritik \nund Einsicht erweist, ist für den Polizeivollzugsdienst \ncharakterlich ungeeignet. \n\n11\n\nGegen die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit spricht \nauch nicht, dass der Kläger sich - wie er vorträgt - in einer \n\"jugendlichen Entwicklungsphase\" befunden habe. Spätestens \nnach den Gesprächen, die Ende 2001 mit ihm geführt und bei \ndenen seine Verhaltensauffälligkeiten noch als \"jugendliche \nEntgleisung\" eingestuft worden waren (vgl. den Bericht des \nKriminalhauptkommissars G. vom 15. November 2002), \nhätte der Kläger zu einer Verhaltensänderung kommen müssen. \nNach gut zweijähriger Ausbildungsdauer sollte im Übrigen auch \nder fortgeschrittene Ausbildungsstand ein von jugendlichem \nLeichtsinn geprägtes Fehlverhalten ausschließen. \n\n12\n\nDer Umstand, dass der Kläger fachlich durchgängig gute \nBewertungen erhalten hat, sagt über seine charakterliche \nEignung nichts aus. \n\n13\n\nDer Kläger trägt schließlich vor, die Entlassungsverfügung \nsei unverhältnismäßig. Sein diesbezüglicher Einwand, dass nicht \nnur er, sondern auch andere Auszubildende sich fehlverhalten \nhätten, greift nicht durch. Aus der Gesamtheit der \nVerwaltungsvorgänge (vgl. etwa die Berichte des \nPolizeioberkommissars L. vom 24. November 2001 und des \nPolizeioberkommissars B. vom 17. November 2002) ergibt \nsich, dass der Kläger die Vorfälle, um die es geht, maßgeblich \nangeführt hat und andere sich ihm lediglich anschlossen. Dass \nnur er, nicht hingegen auch andere aus dem Beamtenverhältnis \nauf Widerruf entlassen worden sind, ist deshalb nicht zu \nbeanstanden.\n\n14\n\nDer Kläger hat in seiner Antragsbegründung auch keinen \nVerfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ndargetan. Sein Vortrag, dass das Verwaltungsgericht nicht auf \ndas Erscheinen zweier geladener Zeuginnen hätte verzichten \ndürfen, greift nicht durch. Der Kläger hat nicht dargelegt, wieso \neine Vernehmung dieser beiden Zeuginnen zu einem für ihn \ngünstigeren Verfahrensausgang geführt haben könnte. Im \nÜbrigen hätte der Kläger, wenn er der Meinung gewesen wäre, \ndass es auf die Vernehmung der zwei nicht anwesenden \nZeuginnen ankommt, in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag stellen \nkönnen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-17/6-a-4200-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-17/6-a-4200-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271043","retrieved":"2026-07-09 02:41:12.415118+00:00"}}