{"status":"available","doknr":"OLD271042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0717.3B103.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"3 B 103/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.116,80 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie mit dem Antrag erhobene Beschwerde,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss abzuändern und die Erledigung der Hauptsache \nfestzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Auch im Beschwerdeverfahren ist auf die einseitig gebliebene \nErledigungserklärung des Antragstellers hin nicht festzustellen, dass sich die Hauptsache \nerledigt hat.\n\n5\n\nVgl. zur einseitigen Hauptsacheerledigung BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C \n17.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 101; zum Ganzen Neumann, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 161 Rz. 113 ff.; zur einseitigen Hauptsacheerledigungserklärung in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November \n1979 - VI B 1013/79 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 S \n2856/95 - DÖV 1996, 792; VG Hannover, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 6 B 7272/03 -, \njuris; Neumann, a.a.O., § 161 Rz. 186.\n\n6\n\nDie Hauptsache hat sich erledigt, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren \ninfolge eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr mit Aussicht auf \nErfolg weiterverfolgen kann. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über \nden geltend gemachten Anspruch erübrigt oder ausschließt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1981 - 1 WB 131.80 - BVerwGE 73, 312, \n314; Neumann, a.a.O., § 161 Rz. 131.\n\n8\n\nDas ist hier mit Blick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 4. Januar 2006 nicht der \nFall. Hiermit hat der Antragsgegner erklärt, bis zur Entscheidung über die Klage von \n\"weiteren Vollstreckungsmaßnahmen\" absehen zu wollen. Diese Erklärung ist als sog. \nStillhaltezusage zu werten. Mit ihr hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, einstweilen \nzur Durchsetzung der Erschließungsbeitragsforderung keine Maßnahmen im Wege der \nVerwaltungsvollstreckung zu ergreifen. Dagegen hat er mit dieser Erklärung keine \nAussetzung der Kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bestehenden Vollziehbarkeit \ndes Erschließungsbeitragsbescheides ausgesprochen, die allein Gegenstand des Verfahrens \nauf Regelung der Vollziehung ist und die beinhaltet, ob der Antragsteller den Inhalt des \nErschließungsbeitragsbescheides beachten muss, m.a.W. ob der Erschließungsbeitrag ohne \nRücksicht auf einen etwaigen Rechtsbehelf festgesetzt ist und ob der Antragsteller bereits \naktuell zur Zahlung des von ihm verlangten Erschließungsbeitrags verpflichtet ist. Mithin hat \nsich die Hauptsache nicht erledigt, sondern es bestand weiter ein Rechtsschutzinteresse an \neiner Aussetzungsentscheidung des Gerichts, die dem Antragsteller ggf. Säumniszuschläge \nersparen konnte.\n\n9\n\nDurchgreifende Gründe für eine Erledigung der Hauptsache ergeben sich auch nicht aus \nden beiden von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Die \nältere Entscheidung betrifft den Fall, dass auf Grund einer Erklärung des Finanzamtes mit \n\"vorläufigen Vollstreckungsmaßnahmen\" nicht zu rechnen war, weswegen das \nRechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung verneint wurde. \n\n10\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 28. März 1968 - V B 32/67 - BFHE 92, 164.\n\n11\n\nSollten in dieser vor In-Kraft-Treten der AO 1977 ergangenen Entscheidung \nVollstreckung und Vollziehbarkeit gleichgesetzt worden sein, könnte der Senat dem für das \nvorliegende, nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes betriebene Verfahren aus den dargestellten \nGründen nicht folgen. Die weitere von dem Antragsteller benannte Entscheidung,\n\n12\n\nvgl. Beschluss 6. April 1995 - VIII S 2/94 - juris,\n\n13\n\nbehandelt ausschließlich die Vollziehbarkeit eines Steuerbescheides, ohne \nVollstreckungsmaßnahmen zu thematisieren und unterscheidet sich damit wesentlich vom \nvorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. \n\n14\n\nDie Beschwerde hat auch keinen Erfolg mit dem ursprünglichen Aussetzungsantrag, \ndessen hilfsweise Weiterverfolgung der Senat in Anbetracht des zur Begründung der \nBeschwerde insoweit Vorgetragenen und im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. \n4 GG zugunsten des Antragstellers annimmt.\n\n15\n\nVgl. allgemein hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1972 - 4 CB 13.72 - DÖV 1972, \n796; BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98 - NJW 2002, 442; Neumann, a.a.O., § 161 \nRz. 128.\n\n16\n\nInsoweit genügt die Beschwerdebegründung nämlich nicht den in § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO umschriebenen Darlegungsanforderungen. Dabei sind nur die innerhalb der \nBeschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen, nicht jedoch die \naußerhalb dieser Frist mit Schriftsätzen vom 1. sowie 29. März 2006 vorgebrachten Gründe, \nsoweit sie über die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe hinausgehen und diese nicht \nnur näher erläutern. Hat das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - seine Entscheidung auf \nmehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, erfordert die erfolgreiche Darlegung der \nBeschwerdegründe eine Auseinandersetzung mit jeder der vom Verwaltungsgericht \ngegebenen Begründungen. Schon daran fehlt es vorliegend. \n\n17\n\nMit der fristgemäß vorgelegten Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2006 hat der \nAntragsteller in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss allein geltend \ngemacht, dass die Straße von der Gemeinde gegenüber anderen Anliegern schon zu einem \nfrüheren Zeitpunkt (1974) als \"endgültig hergestellt\" abgerechnet worden sei und deshalb eine \nBeweislastumkehr hinsichtlich der Behauptung der Gemeinde eingreife, die Straße sei \ngleichwohl nicht insgesamt \"endgültig hergestellt\" gewesen (vgl. Seite 3 der \nBeschwerdebegründung). Er geht jedoch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht auch \ndarauf abgestellt hat, dass das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten auch \ndie Öffentlichkeit der Straße voraussetze und insoweit auf die am 30. Juni 2004 bekannt \ngemachte Widmung abzustellen sei (Seite 3 des angefochtenen Beschlusses). Darüber hinaus \nhat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass der Einwand, die nunmehr \nausgebaute Anlage sei bereits vor Durchführung der jetzt abgerechneten Ausbaumaßnahmen \nauf Grund früherer Ausbaumaßnahmen endgültig hergestellt worden, im Hinblick auf seine \nKomplexität im Verfahren auf Regelung der Vollziehung nicht berücksichtigt werden könne \n(Seite 4 des angefochtenen Beschlusses). Auch hierauf geht der Antragsteller nicht ein.\n\n18\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-17/3-b-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-17/3-b-103-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271042","retrieved":"2026-07-09 02:41:12.341245+00:00"}}