{"status":"available","doknr":"OLD271062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0714.16A1536.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-14","aktenzeichen":"16 A 1536/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das aufgrund mündlicher \nVerhandlung vom 16. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 692,21 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Betreiber einer stationären Altenpfleeinrichtung in C.-Kreis O. . \nEr bezog seit Mai 1998 für den Pflegeplatz der Frau S1. I. Pflegewohngeld in \nmonatlicher Höhe von 888 DM. Auf Antrag des Klägers vom 29. März 2000 bewilligte \nder Beklagte diesem wegen gestiegener Investitionskosten rückwirkend zum \n1. Januar 1999 ein auf monatlich 1000,82 DM erhöhtes Pflegewohngeld. Die im \nLaufe des Jahres geleisteten Pflegewohngeldzahlungen an den Kläger beliefen sich \ngleichwohl weiterhin auf den ursprünglich geltenden Betrag von 888 DM. Nachdem \nder Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2001 den Beigeladenen auf die \nMinderleistung hingewiesen hatte, wandte sich dieser wie auch nachfolgend \nwiederholt der Kläger unter Hinweis auf die zum 1.Januar 2001 geänderte \nZuständigkeit für die Pflegewohngeldbewilligung an den Beklagten, der aber die \nNachentrichtung des offengebliebenen Differenzbetrages für das Jahr 1999 von \n1353,84 DM (692,21 Euro) ablehnte.\n\n4\n\nDas nachfolgend vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat den Beklagten \nzur Zahlung des geforderten Betrages von 692,21 Euro nebst 5% Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 23. Mai 2003 verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n5\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,\n\n6\n\ndas aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2004 ergangene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Der Beigeladene hat im \nBerufungsverfahren nicht zur Sache Stellung genommen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des \nBeigeladenen Bezug genommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nÜber die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet \nund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält \n(§ 130a Satz 1 VwGO).\n\n11\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu \nRecht verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 1999 zusätzlich Pflegewohngeld in \nmonatlicher Höhe von 112,82 DM bzw. 57,68 Euro zu zahlen. Der auf § 14 des \nLandespflegegesetzes NRW - PfG NRW - beruhende Anspruch zugelassener \nvollstationärer Pflegeeinrichtungen auf einen bewohnerorientierten Zuschuss zu den \nInvestitionskosten ist zu Recht gegen den Beklagten gerichtet worden, der seit dem \n1. Januar 2001 für die Gewährung des Pflegewohngeldes zuständig ist (vgl. Art. 21 \nNr. 2 iVm Art. 37 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und \nVerwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 - GV. NRW \n2000, 462, 470, 473 -). Dass zur Zeit der Entstehung und erstmaligen \nGeltendmachung des Pflegewohngeldanspruches noch der Beigeladene \nanspruchsverpflichtet war (§ 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW in der Fassung vom \n19. März 1996 - GV. NRW 1996, 137, 139), hat auf die nunmehr bestehende \nVerteilung der Zuständigkeiten keinen fortwirkenden Einfluss.\n\n12\n\nEs kann offen bleiben, ob dieses Ergebnis - wie vom Verwaltungsgericht \nangenommen - bereits aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid des \nBeklagten vom 19. Juli 2000 folgt. Die Anspruchsverpflichtung des Beklagten ergibt \nsich jedenfalls daraus, dass dieser mit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen \nÄnderung der Zuständigkeit umfassend in die pflegewohngeldrechtliche \nPflichtenstellung des Beigeladenen eingetreten ist. Da spezielle Vorschriften über die \nAbwicklung laufender Geschäfte nach einem Wechsel der sachlichen bzw. \nfunktionellen Zuständigkeiten nicht bestehen und auch die - überdies hinsichtlich \nihrer Zulässigkeit zweifelhafte - entsprechende Anwendung der Vorschriften über den \nWechsel der örtlichen Zuständigkeit (§ 3 Abs. 3 VwVfG bzw. § 2 Abs. 2 und 3 \nSGB X) zu keinen eindeutigen Ergebnissen führen würde, ist, wie schon das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, allgemein auf das Wesen einer \nderartigen Funktionsnachfolge abzustellen. Danach verbleiben im Anschluss an eine \nFunktionsnachfolge keine nach sachlichen oder zeitlichen Gesichtspunkten \numrissenen Restzuständigkeiten bei dem \"abgebenden\" Funktionsträger, es sei \ndenn, etwaigen Übergangsvorschriften könne - anders als vorliegend - etwas \nDahingehendes entnommen werden. Von dieser allgemeinen Erwägung geht auch, \nsoweit ersichtlich einhellig, die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung aus.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 1979 - XVI A 2198/78 -, DÖV \n1980, 803, und vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, OVGE 38, 239, sowie BSG, \nUrteil vom 9. Dezember 1987 - 10 RKg 5/85 -, BSGE 62, 269, 270.\n\n14\n\nAuf den Einzelfall bezogene Gerechtigkeitsüberlegungen oder rechtspolitische, \netwa auf die ungünstige Finanzlage kommunaler Gebietskörperschaften abhebende \nBegründungsansätze führen zu keinem anderen Ergebnis. Dagegen spricht bereits, \ndass so das gesetzgeberische Ziel einer klaren, Zweifelsfälle vermeidenden \nVerteilung sachlicher Zuständigkeiten durchgreifend in Frage gestellt wäre. Darüber \nhinaus kann dem Verwaltungsgericht auch in seiner Erwägung gefolgt werden, dass \n- etwaige Gerechtigkeitsbedenken überwindend - mit einer ausnahmslosen \nstichtagsgebundenen Zuständigkeitsverlagerung im Grundsatz auch Vorteile für den \n\"aufnehmenden\" Funktionsträger verbunden sein können, etwa durch das Einrücken \nin die Gläubigerstellung in Rückabwicklungsfällen. Dass diese Vorteile in der \nkonkreten Gegenüberstellung möglicherweise die Belastung durch übergehende \nAltverpflichtungen nicht ausgleichen, ist demgegenüber von untergeordneter \nBedeutung.\n\n15\n\nDie Anspruchsverpflichtung des Beklagten wird auch nicht durch etwaige \nAbsprachen oder Willensbekundungen des Beigeladenen in Frage gestellt, etwa \ndurch dessen Schreiben vom 4. Januar 2001 an den Beklagten zur Umsetzung des \n2. Modernisierungsgesetzes. Soweit es darin unter 1. heißt, der Beigeladene werde \nsicherstellen, dass bis zum 31.12.2000 eingegangene Mitteilungen über die Zahlung \nvon Pflegewohngeld bezogen auf den Zeitraum vor dem 31.12.2000 noch in die \nZahlung für den Monat Januar (2001) aufgenommen würden, liegt darin jedenfalls \nkeine außenwirksame, also die Rechtsstellung des Klägers berührende \nPflichtenübernahme.\n\n16\n\nSchließlich stünde auch § 43 Abs. 1 SGB I - die Anwendbarkeit dieser Vorschrift \nunterstellt - der Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen. Denn der Beklagte wäre \nim Hinblick auf den an ihn gerichteten Antrag des Klägers vom 29. März 2000 auf \nErhöhung des monatlichen Pflegewohngeldes im Sinne dieser Vorschrift der \"zuerst \nangegangene Leistungsträger\". Dass zur Zeit der Antragstellung die Leistungspflicht \nnoch beim Beigeladenen lag und insbesondere noch kein Zuständigkeitsstreit \nzwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen bestanden hat, ändert nichts daran, \ndass zuerst der Beklagte mit dem Sozialleistungsbegehren des Klägers befasst \nworden ist.\n\n17\n\nBedenken gegen die Berechtigung des Zinsanspruchs aus den §§ 288 und 291 \nBGB in der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe bestehen gleichfalls \nnicht.\n\n18\n\nVgl. zur Höhe des Zinssatzes in Übergangsfällen OVG NRW, Beschluss vom \n29. November 2004 - 16 A 2815/03 -.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 \nund 711 ZPO.\n\n20\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Insbesondere fehlt es im Hinblick auf revisibles Recht \n(§ 137 Abs. 1 VwGO) an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die \nHöhe der streitigen Pflegewohngeldleistung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-14/16-a-1536-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-14/16-a-1536-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271062","retrieved":"2026-07-09 02:41:13.782573+00:00"}}