{"status":"available","doknr":"OLD271094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.8B39.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"8 B 39/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2005 wird eingestellt.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2005 geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August \n2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des \n(Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur Errichtung und \nzum Betrieb von drei Windkraftanlagen in X. , Kreis B. , Gemarkung \nC. , Flur , Flurstücke und , und Flur , Flurstück , wird insoweit \nwiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 (Standort-\nKoordinaten R: / H: ) während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr \nmit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW betrifft.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie weitergehende Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 18/25, die \nAntragsgegnerin zu 5/25 und die Beigeladene zu 2/25. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Hofstelle D. \nin X. -C1. . \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2005 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen \ndie immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von \ndrei Windkraftanlagen vom Typ Südwind S 77 (Nennleistung 1.500 kW, Nabenhöhe \n100 m, Rotordurchmesser 77 m) auf den in X. gelegenen Grundstücken \nGemarkung C1. , Flur , Flurstücke und , sowie Flur , Flurstück . Der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren verschiedene \nNebenbestimmungen beigefügt, durch die der Beigeladenen unter anderem \naufgegeben wurde, dass der Beurteilungspegel am Grundstück des Antragstellers \nbei Tag 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe.\n\n5\n\nNoch im Juli 2005 beantragte die Beigeladene, anstelle der Windkraftanlagen \ndes Typs Südwind S 77 solche des Typs GE Wind Energie 1.5 sl (Nennleistung \n1.500 kW, Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 77 m) errichten und betreiben zu \ndürfen. \n\n6\n\nAm 18. August 2005 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den \nGenehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005 ein.\n\n7\n\nMit (Änderungs-)Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005, dem \nAntragsteller zugegangen am 1. Oktober 2005, erteilte die Antragsgegnerin die \nbeantragte Änderungsgenehmigung. Dieser war unter anderem die \nNebenbestimmung beigefügt, dass die Windkraftanlage 1 in der Zeit von 22.00 Uhr \nbis 6.00 Uhr von 1.500 kW auf 1.350 kW zu drosseln sei. In der Begründung heißt \nes, die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 20. Juli 2005 blieben unberührt, \nsofern in dem (Änderungs-) Genehmigungsbescheid nichts anderes bestimmt sei. \nFerner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an.\n\n8\n\nUnter dem 19. September 2005 ordnete die Antragsgegnerin auch die sofortige \nVollziehung des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 an.\n\n9\n\nAm 28. September 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln um \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des \nGenehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 nachgesucht. Mit Beschluss vom \n29. September 2005 hat das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsstreit an das örtlich \nzuständige Verwaltungsgericht B. verwiesen.\n\n10\n\nAm 17. Oktober 2005 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den \n(Änderungs-)Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005 eingelegt. \n\n11\n\nAm 18. September 2005 hat er auch hinsichtlich des \n(Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die beiden \nVerfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 22. Dezember 2005 hat das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 \nund vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen erteilten \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des \n(Änderungs-) Genehmigungsbescheides vom 14. September 2005 zur Errichtung \nund zum Betrieb von drei Windkraftanlagen insoweit wiederhergestellt, als die \nGenehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 während der Nachtzeit von 22.00 \nUhr bis 6.00 Uhr betrifft. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nabgelehnt.\n\n14\n\nGegen diese Entscheidung haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die \nBeigeladene Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde mit \nSchriftsatz vom 9. Februar 2006 zurückgenommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\n1. Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin wird eingestellt, da sie mit \nSchriftsatz vom 9. Februar 2006 die eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat. \n\n17\n\n2. Die Beschwerde der Beigeladenen mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n18\n\nunter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 \nund vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des \n(Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur Errichtung und \nzum Betrieb von drei Windkraftanlagen auch insoweit abzulehnen, als die \nGenehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 (Standort-Koordinaten R: / \nH: ) während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr betrifft,\n\n19\n\nhat teilweise Erfolg.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers insoweit mit der \nBegründung stattgegeben, die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil \ndie angefochtene Genehmigung in diesem Teil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ngegen den Antragsteller schützende Rechte verstoße und dessen Widerspruch \ndeshalb voraussichtlich Erfolg haben werde.\n\n21\n\nDas Beschwerdevorbringen der Beigeladenen, auf dessen Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Auffassung des \nVerwaltungsgerichts insoweit in Frage, als die Genehmigung den Betrieb der \nWindkraftanlage 1 (Standort-Koordinaten R: / H: ) während der Nachtzeit \nvon 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit einer Nennleistung von höchstens 1.000 kW \n(Betriebsmodus NRO 101) betrifft. Hinsichtlich des Nachtbetriebs dieser \nWindkraftanlage mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW greift das \nBeschwerdevorbringen der Beigeladenen hingegen nicht durch.\n\n22\n\nRechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 \ni.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die hier nach § 4 BImSchG i.V.m. \nNr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis \nzum 30. Juni 2005 geltenden Fassung) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, \nwenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt \nwerden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des \nArbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. \n\n23\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. \n§ 3 Abs. 1 BImSchG durch die Windkraftanlagen während der Nachtzeit erscheint \nauch in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen auf der Grundlage \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen \nPrüfung möglich, wenn die Windkraftanlage 1 mit einer Nennleistung von mehr als \n1.000 kW betrieben wird, während dies bei einem Betrieb der Anlage mit einer \nNennleistung bis zu 1.000 kW auszuschließen sein dürfte.\n\n24\n\nDabei sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs - wie hier der Antragsteller - von \nWindkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) \nnachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten \nGrenzwerte zuzumuten sind.\n\n25\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom \n3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April \n2002 - 10 B 43/02 -, BauR 2002, 1507 = BRS 65 (2002) Nr 101 = DÖV 2003, 41 \n= GewArch 2002, 382 = NWVBl. 2003, 29, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B \n671/02 -, BauR 2002, 1514 = BRS 65 (2002) Nr 99 = GewArch 2002, 384 = NVwZ \n2002, 1131 = NWVBl. 2002, 438, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, \nBauR 2003, 517 = BRS 65 (2002) Nr 182 = NuR 2003, 570 = NVwZ 2003, 756 \n= NWVBl 2003, 176 = ZNER 2003, 55 = ZUR 2003, 240, Beschluss vom 28. April \n2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -, Beschluss vom \n15. September 2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251, Beschluss vom 11. Oktober \n2005 - 8 B 110/05 -, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, Beschluss vom \n14. März 2006 - 8 B 3505/05 -.\n\n26\n\nVor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert \nbeim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen \nImmissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Mit Blick auf die Probleme einer \nmesstechnischen Überwachung von Windkraftanlagen bedarf es hierzu einer \nPrognose, die in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. Zur Ermittlung des \nfür die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer \nReferenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen \nSicherheitszuschlag von in der Regel mindestens 2 dB(A) zu erhöhen, insbesondere \num etwaigen herstellungsbedingten Serienstreuungen Rechnung zu tragen. Ein \nVerzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, \nwenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten \nSchallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich \ndaraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung \nergibt. Der Schallleistungspegel ist schließlich Grundlage für eine auf die \nmaßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die ihrerseits \"auf \nder sicheren Seite\" liegen muss.\n\n27\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, \na.a.O., Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475 = BRS 66 \n(2003) Nr 164 = NuR 2004, 252, und im Übrigen die zuvor genannten \nEntscheidungen.\n\n28\n\nDiesen Anforderungen genügt die der angefochtenen Genehmigung zugrunde \nliegende Geräuschimmissionsprognose der \"u. f. & e. GmbH\" \n(u. GmbH) vom 18. April 2005 nur mit Einschränkungen. Das Gutachten \nprognostiziert für den auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen \nImmissionsaufpunkt IAP 1 bei einem leistungsreduzierten Betriebszustand der \nWindkraftanlage 1 mit 1.350 kW (NRO 103.0) für die Nachtzeit nach dem alternativen \nBerechnungsverfahren mit dem A-bewerteten Schallleistungspegel einen \nImmissionspegel von 43,5 dB(A) und leitet daraus einen Wert von 44,9 dB(A) als \nobere Vertrauensbereichsgrenze ab. Bei der Ermittlung der Prognoseunsicherheit \nstellt die u. GmbH aber in ihrer Geräuschimmissionsprognose \"im Hinblick auf die \nnicht Darstellbarkeit der Vergleichsstandardabweichung und der \nProduktionsstandardabweichung\" darauf ab, dass der Hersteller auf der Grundlage \nvon Vermessungen Schallleistungspegel für bestimmte Abregelungsmodi \ngewährleiste, und kommt in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb \nmit 1.350 kW um einen gewährleisteten Schallleistungspegel handele, lediglich zu \neiner Unsicherheit der Prognoseberechnung von 1,5 dB(A). Unabhängig davon, dass \nunklar bleibt, wie die u. GmbH bei einem prognostizierten Immissionspegel von \n43,5 dB(A) und einer Prognoseunsicherheit von 1,5 dB(A) zu einer oberen \nVertrauensbereichsgrenze von 44,9 dB(A) - und nicht 45,0 dB(A) - kommt, ist die \nerfolgte Ermittlung der Lärmimmissionen auch ansonsten Zweifeln ausgesetzt, die \nsich in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausräumen \nlassen. \n\n29\n\nDie Berücksichtigung geringerer als der nach der oben genannten \nRechtsprechung in der Regel anzusetzenden Sicherheitszuschläge bedarf der \nÜberprüfung. Entgegen der Annahme der Beigeladenen erscheint es zweifelhaft, bei \nder Frage der Prognoseunsicherheit allein auf vom Hersteller gewährleistete Werte \nabzustellen. Der Herstellergarantie kommt allein verbindliche Wirkung im \nZusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers einer \nWindkraftanlage gegenüber deren Hersteller zu. Angesichts der Tatsache, dass der \nHersteller ein Interesse daran hat, keinen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu \nwerden, spricht zwar einiges dafür, dass die von ihm gewährleisteten Werte im \nRegelfall eingehalten werden können. Eine Nachprüfung der von der Beigeladenen \nbehaupteten empirischen Sicherheit dieser Werte ist aber nicht möglich. Aufgrund \ndessen reicht es nicht aus, bei der Ermittlung der Prognoseunsicherheit allein auf \ndiese Werte abzustellen. Um \"auf der sicheren Seite\" zu sein, ist es vielmehr \nerforderlich, auf gesicherte und insbesondere auch einer Überprüfung zugängliche \nErkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl \nvon Anlagen einer Serie zurückzugreifen. \n\n30\n\nStellt man angesichts der vorstehend aufgezeigten Bedenken den in der Regel \nheranzuziehenden Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) in die Immissionsprognose ein, \nergäbe sich auf der Grundlage eines prognostizierten Immissionspegels von \n43,5 dB(A) ein um 0,5 dB(A) erhöhter Wert von 45,5 dB(A) als obere \nVertrauensgrenze für den Nachtbetrieb, der angesichts der Tatsache, dass eine erst \nauf der Abrundung des rechnerisch ermittelten Beurteilungspegels beruhende \nEinhaltung des maßgeblichen Richtwerts aus der TA Lärm nicht \"auf der sicheren \nSeite\" liegt,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, ZNER 2005, \n342,\n\n32\n\nüber dem maßgeblichen Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit liegt. \n\n33\n\nOhne Erfolg wendet die Beigeladene gegen dieses Ergebnis ein, nach der \nStellungnahme der u. GmbH vom 10. Januar 2006 rechtfertige der Umstand, dass \nbei der Betrachtung eines aus mehreren Windkraftanlagen bestehenden Windparks \neine Fehlerkompensation zu erwarten sei, bei der Ermittlung der oberen \nVertrauensgrenze als Sicherheitszuschlag Werte unterhalb von 2,0 dB(A) zugrunde \nzu legen. Dieser Ansatz mag zwar für sich genommen nachvollziehbar sein. Ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang deswegen geringere Sicherheitszuschläge \nausreichen, bedarf aber zumindest näherer Erläuterung und Prüfung. Dabei ist zum \neinen zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die hier zur Anwendung \ngelangte Berechnungsformel den Anforderungen an eine \"auf der sicheren Seite\" \nliegende Prognose genügt. Zum anderen ist erläuterungsbedürftig, auf welchen - aus \ndem Gutachten allein nicht ersichtlichen - Prämissen die Prognose im Einzelnen \nberuht. Diese Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -.\n\n35\n\nZu Unrecht verweist die Beigeladene im Weiteren darauf, dass drei \nMessprotokolle typengleicher Anlagen vorlägen. Dieser Ansatz, der sich im Übrigen \nso auch in der Geräuschimmissionsprognose der u. GmbH vom 18. April 2005 nicht \nwiederfindet, berücksichtigt nicht, dass sich die vorliegenden und in der \nGeräuschimmissionsprognose genannten drei Referenzmessungen allein auf einen \nVolllastbetrieb von Anlagen des Typs GE Wind Energie 1.5 sl mit einer Nennleistung \nvon 1.500 kW beziehen und sich deshalb daraus für den vorliegend in Rede \nstehenden leistungsreduzierten Betrieb der Windkraftanlage 1 mit 1.350 kW \n(NRO 103.0) keine hinreichend verlässlichen Aussagen ableiten lassen. \n\n36\n\nDer Verweis der Beigeladenen auf die Stellungnahme des Landesumweltamtes \nNordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2005, nach der ein Immissionspegel an dem auf \ndem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionsaufpunkt IAP 1 von 42,3 \ndB(A) prognostiziert worden ist, geht fehl. Mit ihrem Vorbringen verkennt die \nBeigeladene, dass diese Stellungnahme auf der Grundlage der \nGeräuschimmissionsprognose der u. GmbH vom 28. August 2003 erstellt worden ist. \nJener Geräuschimmissionsprognose lag aber noch die ursprünglich beabsichtigte \nErrichtung von Winkraftanlagen des Typs Südwind S 77 zugrunde. Maßgeblich sind \nvorliegend aber nur die zu erwartenden Geräuschimmissionen, die von den \nWindkraftanlagen des nunmehr vom Beigeladenen vorgesehenen Typs GE Wind \nEnergie 1.5 sl ausgehen. Der Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-\nWestfalen kommt deshalb für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. \n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen ist auch bei einem \nleistungsreduzierten Betrieb der Windkraftanlage 1 mit 1.200 kW (NRO 102.0) die \nEinhaltung des maßgeblichen Immissionswerts von 45 dB(A) für die Nachtzeit nicht \ngewährleistet. Nach der von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nBerechnung der u. GmbH vom 12. Januar 2006 wird für diesen Betriebszustand ein \nImmissionspegel von 43,1 dB(A) prognostiziert. Ausgehend von einem \nSicherheitszuschlag von 2,0 dB(A) ergäbe sich danach als obere Vertrauensgrenze \neine Wert von 45,1 dB(A), der ebenfalls über dem maßgeblichen Immissionswert \nliegt. \n\n38\n\nAnders stellt sich die Situation allerdings bei einem Betrieb der Windkraftanlage 1 \nmit einer Nennleistung von 1.000 kW (NRO 101.0) - oder weniger - dar. Insofern stellt \ndas Beschwerdevorbringen der Beigeladenen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, da bei diesem Betriebszustand mit \nhinreichender Sicherheit keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen des \nAntragstellers zu befürchten sind und deshalb dessen Aussetzungsinteresse hinter \ndem Vollzugsinteresse der Beigeladenen zurück zu stehen hat. Die u. GmbH hat für \ndiesen Betriebszustand in ihrer Berechnung vom 12. Januar 2006 einen \nImmissionspegel von 42,6 dB(A) prognostiziert. Unter Hinzurechnung eines \nSicherheitszuschlags von 2,0 dB(A) ergäbe sich ein unter dem maßgeblichen \nImmissionswert liegender Wert von 44,6 dB(A) als obere Vertrauensgrenze. \n\n39\n\nAngesichts dieses Ergebnisses und in Anbetracht der von der Beigeladenen im \nRahmen dieses Verfahrens bereits vorgelegten Berechnung der u. GmbH ist es \ngerechtfertigt, die zu erwartende Einhaltung des maßgeblichen Immissionswerts bei \neinem Betrieb der Windkraftanlage 1 mit einer Nennleistung von 1.000 kW (NRO \n101.0) im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden \nInteressenabwägung zu berücksichtigen und die Beigeladenen nicht - nach \nentsprechender Änderung der Genehmigung - auf ein Verfahren nach § 80 Abs.7 \nVwGO zu verweisen. Hiervon unberührt bleibt die Frage, ob im Hauptsacheverfahren \ndie angefochtene Genehmigung hinsichtlich des Nachtbetriebs in gleichem Umfang \nteilweise oder nur insgesamt aufgehoben werden kann.\n\n40\n\n3. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n41\n\nunter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung \nseiner Widersprüche vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der \nBeigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in \nder Fassung des (Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 \nzur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen insgesamt \nwiederherzustellen,\n\n42\n\nhat keinen Erfolg.\n\n43\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers insoweit mit der \nBegründung abgelehnt, die im Verfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil \ndie angefochtene Genehmigung insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht \ngegen den Antragsteller schützende Rechte verstoße und dessen Widerspruch \ndeshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.\n\n44\n\nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt diese Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.\n\n45\n\na) Der angefochtenen Genehmigung mangelt es nicht an der Bestimmtheit. \nInsbesondere fehlt es nicht an hinreichenden Angaben zur Betriebsweise der \ngenehmigten Windkraftanlagen. \n\n46\n\nDas Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ein immissionsrechtlicher \nGenehmigungsbescheid auch dann hinreichend bestimmt sein dürfte, wenn sich der \nUmfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen \nobjektiven Erklärungswillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der \nGenehmigungsunterlagen erkennen lässt. Ausgehend davon hat das \nVerwaltungsgericht eine hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen \nGenehmigung angenommen, weil in der mit dem (Änderungs-)Genehmigungsantrag \nvorgelegten Geräuschimmissionsprognose der u. GmbH vom 18. April 2005 die für \ndie Einhaltung des maßgeblichen Immissionswerts relevanten Schallleistungspegel \nfür die Windkraftanlagen im Einzelnen benannt sind. \n\n47\n\nDie dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dass \ndie relevanten Schallleistungspegel lediglich in der Geräuschimmissionsprognose der \nu. GmbH angegeben sind, begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist es nicht \nerforderlich, dass die Schallleistungspegel in dem Genehmigungsbescheid selbst \ngenannt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sich - wie hier - durch den Inhalt des \nangefochtenen Genehmigungsbescheids im Zusammenhang mit den zugehörigen \nAntragsunterlagen feststellen lässt, mit welchen Schallleistungspegeln die \nWindkraftanlagen betrieben werden dürfen. \n\n48\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 \n- 8 B 125/06 -.\n\n49\n\nIm Gegensatz zu der Fallgestaltung, wie sie dem vom Antragsteller angeführten \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n7. August 2002 - 10 B 940/02 - zugrunde lag, ist vorliegend die maßgebliche \nGeräuschimmissionsprognose der u. GmbH, in der die relevanten \nSchallleistungspegel festgehalten sind, ausdrücklich zum Gegenstand der \nGenehmigung gemacht worden. Unter III des (Änderungs-)Genehmigungsbescheids \nsind die Antragsunterlagen, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt worden ist, \nim Einzelnen bezeichnet. Dort findet sich unter Punkt 18 der Verweis auf die \nSchallimmissionsprognose. \n\n50\n\nb) Die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm hat der \nAntragsteller nicht aufgezeigt. \n\n51\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine derartige Sonderfallprüfung nicht als erforderlich \nangesehen, weil zum einen weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden \nnoch sonst ersichtlich sei, dass der von dem Rettungshubschrauber ausgehende \nFluglärm gerade wegen der Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlagen das \nGrundstück des Antragstellers in wesentlicher Weise im Vergleich zu dem vorherigen \nZustand verstärkt beeinträchtige, und weil zum anderen nicht ersichtlich sei, dass \nsich bei Durchführung einer Sonderfallprüfung eine vom Ergebnis der \nRegelfallprüfung abweichende Beurteilung ergäbe, da der Flug des \nRettungshubschraubers sozial adäquat sei und die Hofstelle des Antragstellers durch \neine nahe gelegene Landstraße durch Verkehrslärm vorbelastet sei und von \nFluglärm - wenn überhaupt - nur kurz und nicht notwendigerweise sehr oft betroffen \nwerde.\n\n52\n\nDiese Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen \nnicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere setzt er sich mit den \nmaßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. So belässt \ner es - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - bei der bloß pauschalen \nBehauptung, durch den Fluglärm unzumutbar beeinträchtigt zu sein, ohne näher \ndarzutun, inwieweit eine wesentliche Verschlechterung der Situation tatsächlich zu \nerwarten ist. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Sozialadäquanz des \nRettungshubschraubereinsatzes geht er ebenso wenig ein wie auf dessen \nDarlegungen zur Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers durch den \nVerkehrslärm von der Landstraße. Auch gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, das Grundstück des Antragstellers sei durch den Fluglärm \n- wenn überhaupt - jeweils nur kurz und nicht notwendiger Weise sehr oft betroffen, \nhat er keine substantiierten Einwände erhoben. \n\n53\n\nAngesichts dessen ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der einen hinreichenden \nAnlass für die Durchführung einer Sonderfallprüfung bieten könnte.\n\n54\n\nc) Eine Verletzung in eigenen Rechten durch mögliche Einwirkungen des \nBetriebs der Windkraftanlagen auf den nach dem Vorbringen des Antragstellers in \nderen Wirbelschleppen gelegenen Modellflugplatz ist auch mit dem \nBeschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.\n\n55\n\nDer Antragsteller hat zwar seine Befürchtung dargetan, der Modellflugverein \nwerde den Pachtvertrag über die Grundstücksfläche, auf der sich der Modellflugplatz \nbefindet und die im Eigentum des Antragstellers steht, kündigen, wenn ein sicherer \nModellflugbetrieb nicht mehr möglich sei. Dass die Sicherheit des Modellflugbetriebs \nnicht mehr gewährleistet ist, hat der Antragsteller mit dem bloßen Verweis auf einen \nbereits erfolgten Unfall nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zu den \nEinzelheiten des Unfalls, insbesondere zu dessen Zusammenhang mit dem Betrieb \nder Windkraftanlagen, nichts vorgetragen worden ist. Auch aus dem Hinweis auf die \nvon den Windkraftanlagen ausgehenden Wirbelschleppen folgt nichts anderes, da \ndem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, welchen Einfluss diese \nWirbelschleppen auf den Modellflugbetrieb konkret haben und insbesondere ob \nderen Auftreten einen Modellflugbetrieb tatsächlich unmöglich machen oder \nzumindest wesentlich beeinträchtigen. Angesichts dessen fehlt es an einer \nhinreichenden Konkretisierung der vom Antragsteller befürchteten Gefahr einer \nKündigung des Pachtvertrags durch den Modellflugverein. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nsowie 162 Abs. 3 VwGO. Sie trägt insbesondere den Umständen Rechnung, dass \ndas Begehren des Antragstellers hinsichtlich des Betriebs der Windkraftlagen Nr. 2 \nund Nr. 3 im vollen Umfang und hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage Nr. 1 \nim wesentlichen Umfang erfolglos geblieben ist und nur zu einem geringen Teil Erfolg \nhat, der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat und die \nBeigeladene mit ihrer Beschwerde nur teilweise Erfolg hat. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich mit der \nAntragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, 52 Abs. 1 und \n53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - \nam Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend \nmaßgeblichen Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von \ndem hier Nr. 1.5 sowie Nrn. 2.2.2 und 19.2 zur Anwendung gelangen.\n\n58\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/8-b-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/8-b-39-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271094","retrieved":"2026-07-09 02:41:16.336383+00:00"}}