{"status":"available","doknr":"OLD271093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.6B884.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"6 B 884/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen \nEntscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, \ndie aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen den \nBescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde X. vom \n17. Januar 2006 eingelegten Widerspruchs \nwiederherzustellen.\n\n4\n\nSoweit in dem angegriffenen Bescheid die \nPolizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt wird, \ngeht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung, ob dem Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen \nden Bescheid eingelegten Widerspruchs oder dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der \nVorrang gebührt, zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n5\n\nDer auf ein polizeiärztliches Gutachten gestützten Annahme \ndes Antragsgegners, dass er wegen der bei ihm festgestellten \nStörungen der psychischen Gesundheit, des Stütz- und \nBewegungsapparates sowie des Herz- und Kreislaufsystems \npolizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG NRW sei, \nist er ebenso wenig substanziiert entgegengetreten wie den \ndiesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. Vielmehr hat er im Rahmen des \nBeschwerdeverfahrens seine Polizeidienstunfähigkeit \neingeräumt.\n\n6\n\nSoweit sich der angegriffene Bescheid darüber hinaus zu der \nim zweiten Halbsatz des § 194 Abs. 1 LBG NRW enthaltenen \nRechtsfolgeneinschränkung\n\n7\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2005 - 2 C 4.04 -, \nDÖD 2006, 79 und OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 \n- 6 A 1579/02 -, NWVBl 2004, 58 -\n\n8\n\nverhält, hat das Verwaltungsgericht angenommen, der \nAntragsgegner habe damit insgesamt abschließend entschieden, \ndass der Antragsteller aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheide. \nDer Bescheid regele verbindlich die persönliche Rechtsstellung \ndes Antragstellers mit unmittelbarer Rechtswirkung nach \naußen.\n\n9\n\nOb diese Rechtsauffassung zutrifft, braucht hier nicht \ngeprüft zu werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, \ndem Antragsteller auch insoweit den begehrten vorläufigen \nRechtsschutz zu versagen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. Selbst wenn man die Feststellungen zur \nRechtsfolgeneinschränkung des § 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz \nLBG NRW formal als belastenden Verwaltungsakt ansehen \nwürde, den der Antragsteller zum Gegenstand einer \nAnfechtungsklage machen könnte, bedürfte es insoweit auf \njeden Fall nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsgegner kann den von \nihm angestrebten Laufbahnwechsel des Antragstellers auch ohne \neine förmliche Feststellung zur Rechtsfolgeneinschränkung des \n§ 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG NRW betreiben. Wenn er \nMaßnahmen ergreift, die auf einen solchen Laufbahnwechsel \ngerichtet sind, gibt er zu erkennen, dass er den Antragsteller \nnicht für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere \ngesundheitliche Anforderungen vorsehen will. Diese \nEntscheidung kann der Antragsteller sodann im Rahmen einer \ngegen derartige Maßnahmen zur Herbeiführung des \nLaufbahnwechsels gerichteten Klage inzidenter überprüfen \nlassen. Bevor es zu entsprechenden Maßnahmen kommt, kann er \nsein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich trotz seiner \nPolizeidienstunfähigkeit im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben \nund dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet zu werden, der \nkeine besonderen Anforderungen an die Gesundheit des \nDienstposteninhabers stellt, im Hauptsacheverfahren nur im \nWege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage erreichen. Im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ließe sich ein \nmöglicher Anspruch auf eine solche Verwendung somit \nallenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sichern.\n\n10\n\nFür den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kommt es \ndaher nicht darauf an, ob der Antragsgegner - was der \nAntragsteller mit der Beschwerde bestreitet - sein ihm im \nRahmen des § 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGO zustehendes \nOrganisationsermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.\n\n11\n\nEine Umdeutung des Rechtsschutzantrages in einen \nentsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung würde der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg \nverhelfen, da der derzeit vom Dienst freigestellte Antragsteller \nweder einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat noch ein \nsolcher ersichtlich ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, \n52 Abs. 2 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-b-884-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-b-884-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271093","retrieved":"2026-07-09 02:41:16.256022+00:00"}}