{"status":"available","doknr":"OLD271091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.6B560.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"6 B 560/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts wird \nmit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes \nwird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \nträgt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist \nbegründet.\n\n3\n\nSoweit in dem angegriffenen Bescheid vom 17. Januar 2006 \ndie Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt wird, \ngeht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung, ob dem Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen \nden Bescheid eingelegten Widerspruchs oder dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der \nVorrang gebührt, zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n4\n\nDer Annahme, dass er wegen seines Wirbelsäulenleidens \npolizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG NRW sei, \nist er nicht substanziiert entgegengetreten.\n\n5\n\nSoweit sich der angegriffene Bescheid darüber hinaus zu der \nim zweiten Halbsatz des § 194 Abs. 1 LBG NRW enthaltenen \nRechtsfolgeneinschränkung\n\n6\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2005 - 2 C 4.04 -, \nDÖD 2006, 79 und OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 \n- 6 A 1579/02 -, NWVBl 2004, 58 -\n\n7\n\nverhält, hat das Verwaltungsgericht angenommen, der \nAntragsgegner habe damit insgesamt abschließend entschieden, \ndass der Antragsteller aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheide. \nDer Bescheid regele verbindlich die persönliche Rechtsstellung \ndes Antragstellers mit unmittelbarer Rechtswirkung nach \naußen.\n\n8\n\nOb diese Rechtsauffassung zutrifft, braucht hier nicht \nentschieden zu werden. Selbst wenn man die Feststellungen zur \nRechtsfolgeneinschränkung des § 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz \nLBG NRW formal als belastenden Verwaltungsakt ansehen \nwürde, den der Antragsteller zum Gegenstand einer \nAnfechtungsklage machen könnte, bedürfte es insoweit \njedenfalls nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsgegner kann den von \nihm angestrebten Laufbahnwechsel des Antragstellers auch ohne \neine förmliche Feststellung zur Rechtsfolgeneinschränkung des \n§ 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG NRW betreiben. Wenn er \nMaßnahmen ergreift, die auf einen solchen Laufbahnwechsel \ngerichtet sind, gibt er zu erkennen, dass er den Antragsteller \nnicht für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere \ngesundheitliche Anforderungen vorsehen will. Diese \nEntscheidung kann der Antragsteller sodann im Rahmen einer \ngegen derartige Maßnahmen zur Herbeiführung des \nLaufbahnwechsels gerichteten Klage inzidenter überprüfen \nlassen. Bevor es zu entsprechenden Maßnahmen kommt, kann er \nsein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich trotz seiner \nPolizeidienstunfähigkeit im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben \nund dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet zu werden, der \nkeine besonderen Anforderungen an die Gesundheit des \nDienstposteninhabers stellt, im Hauptsacheverfahren nur im \nWege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage erreichen. Im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ließe sich ein \nmöglicher Anspruch auf eine solche Verwendung somit \nallenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sichern.\n\n9\n\nFür eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsschutzantrages \nin einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ist hier kein Raum, da sich der Antragsteller derzeit \nnoch im Polizeivollzugsdienst befindet und auf einem \nDienstposten verwendet wird, der seinen Vorstellungen gerade \nentspricht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, \n52 Abs. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-b-560-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-b-560-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271091","retrieved":"2026-07-09 02:41:16.089411+00:00"}}