{"status":"available","doknr":"OLD271090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.6B1034.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"6 B 1034/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig.\n\n3\n\nSie richtet sich gegen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des von der Antragstellerin gegen die Verfügung der \nBezirksregierung E. vom 10. April 2006 eingelegten \nWiderspruchs abzulehnen. Mit der Verfügung ist der \nAntragstellerin die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten \nworden. Dieses Verbot ist nicht etwa erloschen, weil seit seiner \nVerhängung drei Monate vergangen sind (§ 63 Abs. 1 Satz 2 \nLBG NRW). Das Verbot der Amtsführung erlischt nämlich nur \ndann nach Ablauf von drei Monaten, wenn nicht - wie hier - \ninnerhalb dieser Frist gegen den Beamten das \nDisziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der \nErnennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses \ngerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Die \nBezirksregierung E. hat die Antragstellerin durch \nVerfügung vom 20. Juni 2006 mit Ablauf des 30. September \n2006 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist jedoch nicht begründet.\n\n5\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage nicht, dass das Interesse der Antragstellerin, ihre \nDienstgeschäfte vorläufig weiter führen zu dürfen, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des gegen sie \nverhängten Verbots der Amtsführung überwiegt. Die \nBeschwerde bietet daher keinen Anlass, die letztlich auf eine \nallgemeine Interessenabwägung gestützte Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern.\n\n6\n\nDie diese Entscheidung tragende maßgebliche Erwägung, es \nbestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die weitere \nFührung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin eine \nuntragbare Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen \nDienstbetriebes sowohl des Studienseminars als auch der \nAusbildungsschule mit sich bringe, wird durch das \nBeschwerdevorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das \nBeschwerdevorbringen erschöpft sich weitgehend in dem \nVersuch, die Vielzahl der Geschehnisse, die die tatsächliche \nGrundlage für die von der Bezirksregierung E. \naufgeworfenen Zweifel an der charakterlichen Eignung der \nAntragstellerin und die von ihr festgestellten Störungen des \nDienstbetriebes darstellen, zu bestreiten, zu erklären oder \nabweichend von den Einschätzungen der Bezirksregierung zu \nwerten. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf \nhingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht erforderlich ist, diese Geschehnisse im \nEinzelnen aufzuklären. Entscheidend ist vielmehr, dass nach \nLage der Akten im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeit \nder Antragstellerin der Dienstfrieden sowohl im Studienseminar \nals auch an der Ausbildungsschule in erheblicher Weise gestört \nist. Dass die Antragstellerin diese Situation jedenfalls zu einem \ngroßen Teil zu verantworten hat, ist nach Auswertung der dem \nSenat vorliegenden Stellungnahmen ihrer bisherigen Ausbilder, \nSchul- und Studienseminarleiter vorbehaltlich einer \nmöglicherweise erforderlichen weiteren Aufklärung im \nEntlassungsverfahren nicht ernstlich zu bezweifeln.\n\n7\n\nAuch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, der \nAntragsgegner sei im Rahmen seines Ermessens zu Recht davon \nausgegangen, dass es neben dem vorübergehenden Verbot der \nAmtsführung keine andere geeignete Möglichkeit gebe, die zu \nerwartenden dienstlichen Nachteile abzuwenden, wird durch das \nBeschwerdevorbringen nicht erschüttert. Das \nVerwaltungsgericht hat die von der Antragstellerin \nangesprochene Versetzung an ein anderes Studienseminar und \neine andere Ausbildungsschule im Hinblick auf die \nVerhaltensmuster, die sie an den zwei Studienseminaren und \nzwei Ausbildungsschulen gezeigt habe, an denen sie bisher tätig \ngewesen sei, in nicht zu beanstandender Weise als untunlich \nangesehen. Hinzu kommt, dass wegen des gleichzeitig \neingeleiteten Entlassungsverfahrens eine Versetzung aus der \nSicht des Antragsgegners keinen Sinn gemacht hätte.\n\n8\n\nDie von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung \nrechtlichen Gehörs verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum \nErfolg. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe ihre im \nerstinstanzlichen Verfahren nachgeholten Ausführungen nicht in \nErwägung gezogen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat \nsich in der angefochtenen Entscheidung umfangreich mit diesen \nAusführungen auseinandergesetzt. Nichts anderes gilt im \nErgebnis für die dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang \nangelastete Verletzung der Anhörungspflicht nach § 63 Abs. 2 \nLBG NRW. In dem angefochtenen Beschluss ist zutreffend \nbemerkt worden, dass die Antragstellerin im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens sowie des vorläufigen \nRechtschutzverfahrens ihren Standpunkt darlegen konnte und \ndavon auch Gebrauch gemacht hat. Den diesbezüglichen \nVortrag hat der Antragsgegner im Rahmen seiner \nAntragserwiderung hinlänglich gewürdigt.\n\n9\n\nSchließlich ist die erstinstanzliche Entscheidung auch \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar stellt sich hier der \nlaufbahnrechtlich relevante Vorbereitungsdienst der \nAntragstellerin zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne des \nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar, doch hindert dies den Dienstherrn \ngrundsätzlich nicht, sie aus dem Beamtenverhältnis auf \nWiderruf zu entlassen. Maßgeblich ist im Hinblick auf § 35 \nAbs. 2 Satz 1 LBG lediglich, dass die Entlassung aus einem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf nur aus Gründen erfolgen darf, \ndie mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes \nübereinstimmen. Erst recht steht Art. 12 GG einem gegen einen \nStudienreferendar verhängten vorübergehenden Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte nicht von vornherein entgegen. \nDass im vorliegenden Fall dieses Verbot den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhält, hat die \nAntragstellerin nicht hinreichend substanziiert dargelegt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 \nAbs. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-b-1034-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-b-1034-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271090","retrieved":"2026-07-09 02:41:16.014872+00:00"}}