{"status":"available","doknr":"OLD271089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.6A3616.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"6 A 3616/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des beklagten \nLandes abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n90,65 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDer vom beklagten Land allein geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n5\n\nAusgehend davon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im \nSinne des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils. \n\n6\n\nDer Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für das \nPräparat Thymoject, das seiner an Brustkrebs erkrankten \nEhefrau ärztlich verordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht \nhat das beklagte Land unter entsprechender Änderung des \nablehnenden Beihilfebescheids und Aufhebung des zugehörigen \nWiderspruchsbescheids verpflichtet, über den Beihilfeantrag des \nKlägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu entscheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Unter \nBezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Dr. \nmed. C. , I. , vom 3. März 2004 hat es in den \nEntscheidungsgründen ausgeführt, dass das Präparat Thymoject \nzwar weder zur Behandlung von Brustkrebs noch zur Stärkung \ndes Immunsystems im Rahmen einer gezielten Tumortherapie \nnoch zur Linderung von Leiden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 2, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a der Beihilfenverordnung NRW \n(BVO) wissenschaftlich anerkannt sei. Es bestehe jedoch nach \ndem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung einer \nwissenschaftlichen Anerkennung, so dass es nach § 4 Abs. 1 Nr. \n1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 BVO im Ermessen \ndes beklagten Landes stehe, die entsprechenden Aufwendungen \nfür beihilfefähig zu erklären. Von diesem Ermessen habe das \nbeklagte Land im vorliegenden Fall keinen Gebrauch \ngemacht.\n\n7\n\nDiesen Erwägungen ist das beklagte Land in seiner \nAntragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. \n\n8\n\nEs trägt vor, dass nach dem derzeitigen Stand der \nWissenschaft eine Anerkennung von Thymoject nicht zu \nerwarten sei. Die Studien, auf die sich der Gutachter Dr. med. \nC. und mit ihm das Verwaltungsgericht gestützt hätten, seien \nnicht wissenschaftlich fundiert, sondern stammten von \nInteressenvertretern, die Thymuspräparate vermarkten wollten. \nDieser pauschale Einwand ist nicht geeignet, die Plausibilität \ndes Gutachtens ernsthaft in Frage zu stellen. Der Gutachter hat \nnach eigenem Bekunden alle einschlägigen wissenschaftlichen \nStudien der letzten 20 Jahre ausgewertet. Er räumt selbst ein, \ndass viele dieser Studien noch wissenschaftliche Schwächen \naufwiesen. Bei seiner Einschätzung, dass die Thymustherapie \ngleichwohl - jedenfalls bezogen auf das Krankheitsbild der \nEhefrau des Klägers - als noch nicht wissenschaftlich anerkannt \nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a \nHalbsatz 2 BVO anzusehen sei, stützt er sich immerhin u. a. auf \ndie Ergebnisse sechs randomisierter Studien bei \nBrustkrebspatientinnen sowie auf eine laufende \nMulticenterstudie. Dass er sich - wie vom beklagten Land \nbehauptet - ausschließlich oder auch nur maßgeblich auf \nErkenntnisse von Interessenvertretern gestützt hätte, die \nThymuspräparate vermarkten wollten, ist angesichts dessen \nnicht ersichtlich. Soweit er sich in seinem Gutachten auch mit \nForschungsberichten der Herstellerfirma biosyn - zum Teil \nkritisch - auseinandergesetzt hat, spricht dies nicht gegen sein \nGutachten. Das beklagte Land verweist zur Begründung seiner \nThese, dass eine Anerkennung von Thymoject nicht zu erwarten \nsei, lediglich auf die Publikation \"Krebsmedikamente mit \nfraglicher Wirksamkeit\". Die Vorlage einer solchen Publikation \nohne nähere, auf den Einzelfall bezogene Erläuterungen genügt \nden Anforderungen, die an die Darlegung der Zulassungsgründe \nzu stellen sind, jedoch nicht. Davon abgesehen, dürfte die \nvorgelegte Publikation auch nicht dem neuesten \nwissenschaftlichen Stand entsprechen. Das Datum der \nPublikation ist vom beklagten Land nicht genannt worden; nach \nihrem äußeren Anschein (vgl. etwa die alten Postleitzahlen bei \nden Adressangaben der Autoren) ist die Publikation spätestens \nAnfang der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts erschienen. \nDie Studien, die dort referiert werden, reichen lediglich bis in \ndas Jahr 1982. \n\n9\n\nDer weitere Einwand des beklagten Landes, es sei nicht \nauszuschließen, dass Eingriffe in das Immunsystem mit \nThymuspräparaten auch schädigend sein könnten, ist ebenfalls \nunsubstantiiert. Der Gutachter Dr. med. C. hatte hierzu \nausgeführt, dass bei den Thymuspräparaten seit langem durch \nentsprechende nationale und EU-Normen Infektionssicherheit \nz.B. gegen BSE gewährleistet sei. Dazu hat sich das beklagte \nLand im Einzelnen nicht geäußert.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 \nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteils \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-a-3616-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/6-a-3616-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271089","retrieved":"2026-07-09 02:41:15.939935+00:00"}}