{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.20D80.05AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"20. Senat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"20 D 80/05.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die \nVerlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens \nMünster/Osnabrück.\n\nDer von der Beigeladenen betriebene Flughafen gehört zum Kreis der \ninternationalen Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland. Er entwickelte sich aus \neinem in den 1950er Jahren angelegten Verkehrslandeplatz. In den 1960er Jahren \nerhielt die Beigeladene die Genehmigung, den Platz zu einem Verkehrsflughafen zu \nerweitern. Die Planfeststellung für eine Verlängerung der Start- und Landebahn auf \ndie heutige Länge von 2170 m erfolgte mit Beschluss vom 21. Oktober 1976. Im \nJahre 1989 wurde erstmals eine befristete Nachtflugbeschränkung verfügt. Die letzte \nbis 2007 befristete Beschränkung erging im Oktober 2002 (MBl. NRW vom \n8. November 2002, Nr. 57). \n\nDas streitige Ausbauvorhaben geht auf eine bereits Mitte der 1990er Jahre \nbegonnene Planung zurück und knüpft u.a. an folgende Aussage im \nLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 (GV NRW S. 532) \nunter der Überschrift - internationale Verkehrsbeziehungen - (D.I.3.) an: \n\n \n3.2.6 Der internationale Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück ist langfristig zu \neinem Verkehrsflughafen für den interkontinentalen Verkehr zu entwickeln. Er soll an \ndie Autobahn A 1 angebunden werden. \n\nIm Juni 1997 beantragte die Beigeladene den Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses für die nunmehr streitige Verlängerung der Start- und \nLandebahn auf eine Länge von 3600 m in Richtung Westen. Die Beigeladene \nbegründete ihr Vorhaben unter Bezugnahme insbesondere auf das Gutachten zur \nverkehrswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Begründung des Ausbauvorhabens \nder Gesellschaft zur Förderung der Verkehrswissenschaften an der Universität \nMünster e.V. aus September 1996 (Dr. B. et al.) mit der geplanten Ausnutzung \neines Marktpotentials für Interkontinentalflüge und dem Interesse an einer \nrestriktionsfreien Nutzung des Flughafens für den langen Mittelstreckenverkehr. Der \nFlughafen weise überproportionale Wachstumsraten auf. Mit dem bestehenden \nAusbauzustand ließe sich das Fahrgastpotential im Interkontinentalbereich des \nEinzugsgebietes des Flughafens nicht annähernd ausschöpfen. Solle der \nVerkehrsflughafen seine Aufgaben entsprechend seiner Verkehrsbedeutung, wie sie \nsich aus dem Widmungszweck ergebe, erfüllen, sei eine Verlängerung der Start- und \nLandebahn notwendig. In die Zeit der Antragstellung fallen auch erste planerische \nÜberlegungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes südlich des östlichen \nFlughafengeländes. Zielvorstellungen sind die Ansiedlung vorrangig flughafenaffiner \nDienstleistungs- und Gewerbebetriebe (AirportPark), die Verlegung der Kreisstraße \nK9 sowie die direkte Anbindung an die Autobahn. \n\nDer streitige Ausbau der Start- und Landebahn des Flughafens macht u.a. die \nQuerung des Eltingmühlenbachs notwendig, der vor Kopf der gegenwärtigen \nLandebahn von Süden nach Norden fließt, wo er nach einigen 100 m mit dem \nLadberger Mühlenbach zur Glane zusammenfließt. Er soll verschwenkt und über \neine Länge von 390 m übertunnelt werden. Vorgesehen ist eine nach unten offene \nHalbschale mit einer Sohlbreite von ca. 16 m sowie einer Höhe von 7,50 m. Im \nBereich, der nicht durch Rollbahnen versiegelt wird, sind im Abstand von 6 m große \nLichtschächte vorgesehen. Der Eltingmühlenbach gehört zum Gewässersystem der \nEms. Bereits seit Ende der 1990er Jahre stand in der Diskussion, weite Teile der \nTalauen des Ladberger Mühlenbaches, der Glane und des Eltingmühlenbaches, \neinschließlich des Ausbaugebietes, als sogenanntes FFH-Gebiet der Europäischen \nUnion zu melden, d.h. als Gebiet zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von \ngemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtline - FFH-\nRL - (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der \nnatürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt \ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und \ndes Rates vom 29. September 2003). Die entsprechende Meldung erfolgte Ende \n2000. Ausschlaggebend für die Meldung waren u.a. die innerhalb des Gebietes \nbefindlichen Bestände an dem in der FFH-RL als prioritär eingestuften \nLebensraumtyp Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Code \n91E01), des Lebensraumtyps 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit \nVegetation des Ranunculion fluitantis und des callitricho-batrachion) sowie das \nVorkommen verschiedener Tierarten (u.a. Bachneunauge, Groppe, Steinbeißer und \nEisvogel). Das Gebiet wurde entsprechend der Meldung mit Entscheidung der \nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 2004 in die Liste \nvon Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen \nbiogeografischen Region aufgenommen. Die Entscheidung der Kommission wurde \nder ständigen Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union per Fax am 8. \nDezember 2004 übermittelt und am 29. Dezember 2004 in den Amtsblättern der EU \nveröffentlicht. Die Darstellungen für die erfassten Flächen im Landschaftsplan I \n\"Grevener Sande\", der aus dem Jahre 1982 stammt, sind mit der im Mai 2005 \nwirksam gewordenen 3. Änderung insbesondere unter Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes \"Eltingmühlenbach (FFH-Gebiet)\" angepasst worden. \n\nDie Antragsunterlagen betreffend die streitige Verlängerung der Start- und \nLandebahn wurden in der Zeit vom 22. April bis 22. Mai 1998 in verschiedenen \nKommunen ausgelegt. Mit Blick auf die angeführte FFH-Diskussion legte die \nBeigeladene u.a. eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das Ausbauvorhaben \ndes Büros G. & T. aus Februar 1999 und ein ebenfalls von diesem Büro \nerarbeitetes Maßnahmenkonzept zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des FFH-\nPrüfgebietes \"Eltingmühlenbach\" vor. Die Gutachter gelangen zum Ergebnis, dass \neine erhebliche Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebietes mit Blick auf den \nLebensraumtyp 3260 und die Art Bachneunauge in Betracht komme. Der prioritäre \nLebensraumtyp Auenwald sei demgegenüber nicht betroffen. Eine ergänzende \nStellungnahme zur Schutzwürdigkeit des Eltingmühlenbachs unter Berücksichtigung \ndes Maßnahmenkonzepts zum Ausgleich der Beeinträchtigungen erfolgte unter dem \n11. April 2003. Aus Anlass von Änderungen der Flugrouten wurden des weiteren die \nBasisdaten für die Ermittlung des Fluglärms und der Luftschadstoffimmissionen \nsowie das lärmphysikalische Gutachten überarbeitet. \n\nDie FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sowie das Maßnahmenkonzept wurden \nden Trägern öffentlicher Belange und verschiedenen Naturschutzverbänden mit der \nEinladung zu dem Erörterungstermin übersandt, der im November 1999 stattfand. \nDie Erörterung mit den privaten Einwendern wurde im Februar 2000 durchgeführt. Im \nDezember 2000 erstellte die Bezirksregierung Münster einen Abschlussbericht über \ndas Planfeststellungsverfahren. \n\nIm März 2001 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erlass eines weiteren \nPlanfeststellungsbeschlusses betreffend die Erweiterung des Vorfeldes. Zur \nBegründung machte sie in erster Linie geltend, dass sich die in den lärmtechnischen \nGutachten zum Ausbauvorhaben für das Jahr 2010 zugrunde gelegten Bewegungen \nmit dem derzeitigen Vorfeld nicht abwickeln ließen. Eine Notwendigkeit zu einer \nVorfelderweiterung bestehe aber auch ohne Ausbau. \n\nIm Januar 2002 reichte die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren betreffend \nden streitigen Ausbau der Start- und Landebahn eine Aktualisierung des Gutachtens \nzur verkehrswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Begründung des Vorhabens von \nDr. B. aus Dezember 2001 nach. Des weiteren legte die Beigeladene eine \nFlugleistungsberechnung aus August 2002 vor, die sich zu den erforderlichen \nStartbahnlängen für verschiedenes Fluggerät, das im Mittelstreckenbereich zum \nEinsatz gelangt, verhält. Im Auftrag des Beklagten erstellten die Gutachter Prof. Dr. \nX. und K. im September 2003 ein Gutachten zur ergänzenden Ermittlung des \nBedarfs (Passagier-/Bewegungszahlen) für restriktionsfreie Nonstop-Flüge. \n\nZur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses hat die \nBeigeladene im weiteren im Einzelnen ergänzend ihr Ausbauvorhaben erläutert. \nHierzu verwies sie insbesondere auf die erwarteten Strukturverbesserungen und das \nvom Land Nordrhein-Westfalen sowie von der Bundesregierung verfolgte Konzept \nder Stärkung eines dezentralen Interkontinentalverkehrs. \n\nMit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2004 stellte der Beklagte den \nPlan für den Flughafen unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom \n21. Oktober 1976 antragsgemäß fest und verfügte weitergehende \nNebenbestimmungen und Auflagen, insbesondere Regelungen zum Lärmschutz und \nzu Ausgleichsleistungen für betroffene Anwohner sowie zum Natur- und \nLandschaftsschutz. Unter anderem sind nach V.3.1 die zur Sicherung des \ngemeldeten FFH-Gebietes Eltingmühlenbach notwendigen Maßnahmen bereits vor \nEingriffsbeginn abzuschließen. Des weiteren wird der Beigeladenen aufgegeben, zur \nÜberprüfung der Wirksamkeit der genannten Maßnahmen ein Monitoring-Programm \nam Eltingmühlenbach unter Beachtung der FFH-relevanten Arten zu entwickeln und \nüber einen Zeitraum von 10 Jahren durchzuführen. Für den Fall, dass das Programm \nzu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen nicht oder nur unzureichend greifen, \nwerden zusätzliche Maßnahmen vorbehalten. Die Lärmschutzauflagen hat der \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung in Teilen ergänzt. \n\nDer der Beigeladenen am 28. Dezember 2004 bekanntgegebene \nPlanfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 28. Juni 2005 zugestellt. \n\nEnde 2005 beschlossen Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der \nBeigeladenen, zunächst lediglich eine Verlängerung der Start- und Landebahn auf \n3000 m zu realisieren. Hierzu wurde ein Rahmenbeschluss über eine \nKapitalerhöhung in Höhe von 60 Millionen Euro abzüglich des Zuschusses des \nLandes NRW gefasst. In der Sitzung bzw. Versammlung am 8. Juni 2006 haben \nAufsichtsrat und Gesellschafter betont, dass es immer Ziel gewesen sei und auch \nbleibe, die Startbahn auf 3.600 m zu verlängern. Es handele sich bei der im \nDezember 2005 beschlossenen Verlängerung nur um einen ersten Bauabschnitt. Sie \nfassten den Beschluss, sich nach dem für Ende 2006/Anfang 2007 vorgesehenen \nBaubeginn des ersten Bauabschnitts im Frühjahr/Sommer 2007 mit den Fragen zur \nDurchführung des zweiten Bauabschnittes zu beschäftigen. \n\nBereits am 28. Juli 2005 hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben und sie \nzugleich im wesentlichen wie folgt begründet und im weiteren vertieft: \n\nDer Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingendes europäisches Natur- \nund Artenschutzrecht. Das Vorhaben sei verboten, weil es zu einer erheblichen \nBeeinträchtigung des FFH-Gebietes Eltingmühlenbach führe und dieses einen \nprioritären Lebensraum einschlösse. Es greife Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 FFH-RL, \nwonach, wenn - wie hier - keiner der enumerativ aufgeführten Gründe vorläge, ein \nVorhaben nicht ohne Stellungnahme der Kommission zugelassen werden dürfe. \nDabei komme es nicht darauf an, ob das Vorhaben konkret Auswirkungen auf einen \nprioritären Lebensraum haben könne. Im Übrigen sei der für das Gebiet \nausgewiesene prioritäre Lebensraumtyp tatsächlich relevant betroffen. Im Bereich \ndes Flughafenausbaus westlich der Kreisstraße K 9 kämen Ufergehölze aus Weiden, \nErlen und Eschen vor, die dem genannten prioritären Lebensraum zuzurechnen \nseien. Dies sei auch in den Planungsunterlagen verschiedentlich festgestellt. Dass \nvorgesehene Kompensationsmaßnahmen auf die Anlegung von Auenwäldern \nzielten, belege ebenfalls eine Beeinträchtigung, da diese nur zielführend seien, wenn \ndie auszugleichende Beeinträchtigung tatsächlich gegeben und erheblich sei. Es \nfehle auch nicht an einem intakten Wasserregime. Der fragliche Bereich werde vom \nStaatlichen Umweltamt als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Die \nGeländemorphologie lasse auf eine erhebliche Überschwemmungshäufigkeit \nschließen, jedenfalls in einer Breite von 10 bis 20 m. Es stehe zu erwarten, dass sich \nAuenwald ausbilde, wenn das Ufergehölz nicht mehr auf den Stock gesetzt werde. \nDie geltenden Sicherheitsbestimmungen gestatteten eine Höhenentwicklung der \nGehölze bis 18 m Höhe. Eine Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeit stelle \ngleichermaßen eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebietes \ndar. Es gelte das Wiederherstellungs- und Entwicklungsgebot. Jedenfalls bleibe ein \nerheblicher Zerschneidungseffekt. Betroffen seien im Besonderen Insekten, die \ntypischerweise in dem prioritären Lebensraum vorkämen. Die verfügten \nAusgleichsmaßnahmen dürften bei der Bewertung, ob eine erhebliche \nBeeinträchtigung der Erhaltungsziele vorliege, wie sie die FFH-Untersuchung für den \nLebensraumtyp 3260 und die Art Bachneunauge ausweise, nicht einbezogen \nwerden. Im Übrigen sei eine FFH-Verträglichkeit nach Einschätzung der LÖBF aus \nSeptember 1999 auch unter Einbeziehung der Kompensationsmaßnahmen nicht \ngegeben. Erheblich betroffen seien auch Groppe und Steinbeißer, weil sich im \nBereich des überbauten Teilstücks des Eltingmühlenbachs ein vegetationsfreier \nGewässerabschnitt ergebe. Dies führe zu einer Teilung der Steinbeißerpopulation. \nBeeinträchtigungen ergäben sich auch wegen unzureichender Regelungen für den \nAblauf kontaminierten Oberflächenwassers. Im Rahmen der Verträglichkeitsstudie \nhätten zudem die kumulativen Auswirkungen des in der Planung befindlichen sog. \nAirportParks auf das FFH-Gebiet geprüft werden müssen. Eine solche Prüfung sei \nnachzuholen. \n\nEs lägen keine zwingenden Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses zur \nÜberwindung des Verbotes vor. Nur solche öffentlichen Interessen, die besondere \nQualifikationsmerkmale aufwiesen, seien geeignet, sich gegenüber den Schutzzielen \nder FFH-Richtlinie durchzusetzen. Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie die \nVerbesserung der Wirtschaftsleistung des Flughafens seien keine solchen Gründe. \nEtwas anderes könne nur in einer besonders strukturschwachen Region gelten. Eine \nrealistische Chance, dass sich am Flughafen Interkontinentalverkehr entwickele, \nbestehe nicht. Das Passagieraufkommen stagniere seit 6 Jahren bei ungefähr 1,5 \nMio. Passagieren im Jahr. Im Vergleich dazu sei bundesweit in dieser Zeit ein \nZuwachs von 22 %, am Flughafen Dortmund sogar von 63 % zu verzeichnen \ngewesen. Der Flughafen sei verkehrstechnisch schlecht angebunden. Das \nBedarfsgutachten habe den Einzugsbereich unzutreffend festgelegt bzw. die \nKonkurrenzsituation zu anderen Flughäfen in Teilen des Einzugsbereichs ignoriert. \nEine Änderung der Politik der Fluggesellschaften sei unrealistisch. Bei Fehlen einer \nrealistischen Geschäftserwartung könnten Pläne der Raumordnung kein \n(besonderes) öffentliches Interesse begründen. Die Annahme des Beklagten, der \nsog. lange Mittelstreckenverkehr könne am Flughafen Münster/Osnabrück nicht \nrestriktionsfrei abgewickelt werden, sei nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen seien, \nweil allenfalls in extrem seltenen Fällen Restriktionen zu erwarten seien, die damit \nverbundenen Nachteile zugunsten des Landschafts- und Naturschutzes \nhinzunehmen. Der expandierende Low-Cost-Luftverkehr begründe ebenfalls keinen \nüberzeugenden Bedarf, weil weder ersichtlich noch dargelegt sei, dass für dieses \nMarktsegment eine Startbahnverlängerung erforderlich sei. Es spreche auch nichts \ndafür, dass sich am Flughafen ein zentraler deutscher Luftfrachthub ergeben könne. \nEs seien zudem zumutbare Alternativen vorhanden. Was die lange Mittelstrecke \nangehe, sei das Aufbringen eines neuen Belages auf die Start- und Landebahn \nmöglich. Des weiteren komme eine weitergehende Bahnverlängerung in Richtung \nOsten in Betracht als im Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegt. Möglich sei \neine Gesamtlänge von mindestens 2400 m ohne Inanspruchnahme des \nEltingmühlenbachs. Dabei könne eine eventuell erforderliche Einbeziehung des \nLadberger Mühlenbachs hingenommen werden. Zudem könne durch eine ökologisch \nnoch vertretbare Verlegung des Eltingmühlenbaches noch eine zusätzliche \nVerlängerung der Bahn nach Westen um jedenfalls 250 Meter erreicht werden. Auch \neine noch weitergehende Verlegung sei in Betracht zu ziehen, bedürfe allerdings \neiner zusätzlichen Prüfung. Eine zu erreichende Startbahnlänge von 2400 m bzw. \n2800 m sei sogar für eine angemessene Durchführung von Interkontinentalverkehr \nausreichend. Die Übertunnelung des Eltinigmühlenbachs sei unnötig lang. \nSchließlich komme als Alternative zur Abwicklung insbesondere des \nInterkontinentalverkehrs, aber auch bestimmter Strecken des langen \nMittelstreckenverkehrs und des Frachtverkehrs die Abwicklung auf anderen \nFlughäfen mit freien Kapazitäten in Betracht. \n\nWegen der Betroffenheit von Fledermäusen greife ferner das Verbot des Art. 12 \nAbs. 1 FFH-RL. Ausnahmen hiervon könnten nur unter den strengen - hier nicht \nvorliegenden - Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erteilt werden. Der \nUmfang der Betroffenheit von Fledermäusen hätte weiter untersucht werden müssen. \nIm September 2003 habe die Arbeitsgemeinschaft Fledertierschutz am \nEltingmühlenbach in Höhe des Naturfreundehauses, also unmittelbar südlich des \nEingriffsbereiches, insgesamt drei Fledermausarten nachgewiesen. Das Vorkommen \nweiterer Arten sei wahrscheinlich, bleibe aber aufgrund der unterlassenen \nUntersuchung durch die Planfeststellungsbehörde offen. Das Vorkommen der \nnachgewiesenen Arten werde durch den Ausbau erheblich beeinträchtigt, vor allem \ndurch Verlust von Nahrungsgebieten und möglicherweise auch von Wochenstuben \nund Sommerquartieren in höhlenreichen Altbäumen in den betroffenen \nGehölzbeständen, insbesondere im westlichen Bereich. Die Fledermäuse würden im \nÜbrigen auch durch die zu erwartenden Lärm- und Erschütterungsereignisse gestört. \nEs bestehe die Gefahr von Kollisionen. Durch die Zerschneidung des Bachlaufs und \nder Ufervegetation könnten insbesondere bestehende Austauschbeziehungen \nerheblich beeinträchtigt sein. Für mehrere der gefundenen Feldermausarten seien \ndie betroffenen Jagd- und Nahrungshabitate zudem möglicherweise für die \nerfolgreiche Reproduktion einer Teilpopulation erforderlich. Nähere Untersuchungen \ndurch die Planfeststellungsbehörde fehlten. Eine Ausnahme von dem \nartenschutzrechtlichen Verbot komme nicht in Betracht, solange die für die \nBeurteilung, ob der Erhaltungszustand der Population i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL \nausreichend gewahrt sei, notwendigen Daten nicht ermittelt worden seien. \nSchließlich sei für den fraglichen Bereich des Eltingmühlenbachs ein Brutvorkommen \ndes Eisvogels kartiert. Es stehe damit auch das Verbot aus Art. 5 der \nVogelschutzrichtlinie 79/409/EWG in Rede. \n\nDer Kläger beantragt, \n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Dezember 2004 in der \nFassung der Änderungen vom 6. Juli 2006 aufzuheben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nSie tragen im wesentlichen vor: Die Verwirklichung des Vorhabens wie \nplanfestgestellt, sei nach wie vor beabsichtigt. Es sei nicht zweifelhaft, dass der \nAusbau auch über den vorerst vorgesehenen ersten Bauabschnitt hinaus finanziert \nwerden könne. Dem Vorhaben stünden keine zwingenden arten- und \nnaturschutzrechtlichen Verbote entgegen. Der geplante Ausbau betreffe keinen nach \nder FFH-Richtlinie besonderes geschützten prioritären Lebensraumtyp. Im \nAusbaugebiet sei kein Auenwaldbestand vorhanden und lasse sich auch keiner \nentwickeln. Es fehle an einem intakten Boden- und Wasserregime, das regelmäßige \nÜberflutungen zulasse. Der Gewässerlauf sei im Vorhabengebiet im Rahmen von \nStraßenbauarbeiten innerhalb und im unmittelbaren Umfeld des eigentlichen \nEingriffsraumes vollständig begradigt worden. Es bestehe deshalb nur eine geringe \nÜberflutungswahrscheinlichkeit. Die Kompensationsmaßnahmen zielten auf einen \nAusgleich für den betroffenen Lebensraumtyp 3260 und die Art Bachneunauge. Dass \nsie teilweise auch als begünstigt den Lebensraumtyp Auenwald beträfen, sei eine \npositive Begleiterscheinung. Eine Beeinträchtigung der Art Steinbeißer liege nicht \nvor. Ein Vorkommen im Vorhabengebiet sei nicht nachgewiesen. Nach den \nFeststellungen der FFH-Untersuchung könne die Verbindungsstruktur für den \ngenetischen Ausgleich im erforderlichen Maße aufrechterhalten bleiben. Um dies \nsicherzustellen, sehe der landschaftspflegerische Begleitplan eine entsprechende \nGestaltung der Bachsohle vor. Der Lebensraumtyp 3260 und die Art Bachneunauge \nseien ebenfalls nicht im rechtlichen Sinne erheblich beeinträchtigt. Bei dieser \nBetrachtung seien die durch die Begradigung des Baches hervorgerufenen \nVorschäden des Gebietes zu berücksichtigen, da die Erheblichkeitsschwelle bei \nnaturbelassenen Schutzgebieten geringer sei als bei solchen mit Vorschäden. \nZudem kompensierten die angeordneten Kohärenzmaßnahmen die Wirkungen des \nEingriffs vollständig. Die Wirkungen von Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen \nseien bereits bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu \nerwarten sei, zu berücksichtigen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine \nAusnahme vom Zulassungsverbot nach Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 FFH-Richtlinie \nvor. Die weitergehenden Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 FFH-\nRichtlinie griffen nicht, weil kein prioritärer Lebensraum beeinträchtigt werde. \nZumutbare Alternativen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Bei den vom Kläger \nvorgestellten Ausbauvarianten handele es sich jeweils um andere Projekte, weil sie \nden verfolgten Planungszielen nicht entsprächen. Eine hinreichende Verlängerung \nnach Osten sei nicht möglich. Ihr stehe zudem die Lärmschutzvereinbarung \nentgegen, die bereits 1976 mit der Gemeinde Ladbergen für den Norden des \nGemeindegebietes getroffen worden sei. Eine Reduzierung der geplanten \nBrückenbreite scheide, wie im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen erläutert, \naus. Die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange begründeten in ihrer \nGesamtheit zwingende überwiegende öffentlichen Interessen im Sinne \neuroparechtlicher Vorgaben. Für das Vorhaben sprächen Belange des Luftverkehrs. \nDas Interesse ergäbe sich aus der Funktion des Verkehrsflughafens, die luftseitige \nAnbindung der Region Westfalen für Flüge in allen Entfernungen und bei allen \nWitterungsbedingungen sicherzustellen. Es gehe um die Stärkung der \nWeiterentwicklung der Luftverkehrsinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen. Die \nBedeutung dieses Anliegens sei durch die Aufnahme einer entsprechenden \nZielsetzung in der Verkehrs- und Landesplanung unterstrichen worden. Das Ziel sei \nohne Querung des Eltingmühlenbachs nicht zu erreichen. Die bestehende Start- und \nLandebahn sei für restriktionsfreie lange Mittelstreckenflüge zu kurz. Ein \nMarktpotential für diese Flüge sei durch das Gutachten Dr. X. aus 2003 belegt. Ein \nentwicklungsfähiges Nachfragepotenzial für den Interkontinentalverkehr sei \ngutachterlich ebenfalls abgesichert. Die Prognosezahlen seien durch die \nInanspruchnahme des Flughafens bestätigt worden. Das Passagieraufkommen habe \nsich in den Jahren 1993 bis 2003 fast verdreifacht. Die Prognose für Kurz- und \nMittelstreckenbereiche sei für das Jahr 2000 sogar übertroffen worden. Ebenfalls \nabgesichert sei, dass bei einem steigenden Wachstum des Luftfrachtverkehrs sich \ndie Antriebskräfte für eine Konzentration auf die Verkehrsflughäfen Frankfurt/Main \nund Köln/Bonn relativierten. Die aus dem Vorhaben resultierenden \nArbeitsplatzeffekte und weiteren Standortvorteile, seien ebenfalls gutachterlich \nabgesichert. Die Prognosen genügten den rechtlichen Anforderungen. Die mit jeder \nPrognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklung stehe im konkreten Fall \nauch noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch das Vorhaben \nverursachten Eingriff. Die minimale Beeinträchtigung des FFH-Gebietes \nEltingmühlenbach habe hinter der luftverkehrsrechtlichen und \nverkehrswirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens für die Erschließung des \nLandesteils Westfalen zurückzustehen. Eine Gefährdung des Erhaltungszustandes \nvon FFH-Arten oder FFH-Lebensraumtypen werde durch das Vorhaben nicht \nverursacht. Weitergehende Untersuchungen über mögliche kumulative \nAuswirkungen des Planvorhabens \"AirportPark\" seien nicht erforderlich gewesen. \nSolche kämen nur bei entsprechender Konkretisierung in Betracht. Regelungen für \nden Umgang mit kontaminiertem Oberflächenwasser seien ebenfalls nicht \nerforderlich gewesen, weil diese Gegenstand der einschlägigen wasserrechtlichen \nGenehmigungen seien. Zu den Auswirkungen der Einleitung von Oberflächenwasser \nmittels Notüberläufen in den Eltingmühlenbach sei zudem eine eigenständige FFH-\nVerträglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden, die zu dem Ergebnis gekommen \nsei, dass der Notüberlauf des Regenrückhaltebeckens V des Flughafens zu keinen \nerheblichen Belastungen des Eltingmühlenbachs und der Ems führe. Das Vorhaben \nverstoße auch nicht gegen Artenschutzrecht. Es greife auch bezogen auf die \nangesprochenen Fledermäuse und den Eisvogel allein in Nahrungsbereiche bzw. \nJagdplätze ein. Sommerquartiere oder Wochenstuben von Fledermäusen seien nicht \nbetroffen. Eine Brutstätte des Eisvogels lasse sich allein südlich des Ausbaugebietes \nfeststellen. Weitergehende Untersuchungen seien nicht erforderlich gewesen. Es \nhabe ausgereicht, sich auf die Daten zu beziehen, die bei den für solche \nUntersuchungen zuständigen Behörden vorhandenen seien und in Absprache mit \ndiesen Behörden die Auswirkungen des Vorhabens auf die bekannten \nschutzwürdigen Naturgüter zu ermitteln und zu bewerten. \n\nIm Verlaufe des Klageverfahrens haben die Beteiligten weitere Gutachten und \nStellungnahmen eingereicht. Der Kläger hat u.a. eine fachgutachterliche \nStellungnahme zu den Ufergehölzen am Eltingmühlenbach von Dr. I. und \nQ. aus Juli 2005 vorgelegt, sowie eine weitere Stellungnahme von N. -Q1. \naus Juni 2006 zu den vorliegenden Verkehrsprognosen. Die Beigeladene hat \nverschiedene Stellungnahmen des Büros G. & T. zum Vortrag des Klägers \nund weiter das \"Teilgutachten Fledermaus\" der Fa. F. vom 15. November 2005 \nvorgelegt, das im Rahmen der 119. Änderung des Flächennutzungsplanes der \nGemeinde Greven für die erste Realisierungsstufe des AirportParks FMO sowie zur \nLinienbestimmung der K 9n im Auftrag der unteren Landschaftsbehörde des Kreises \nT1. erstellt worden ist. \n\nIn der mündlichen Verhandlung sind weitere Unterlagen überreicht worden. Des \nweiteren hat der Kläger Beweisanträge gestellt, die der Senat aus den in der \nSitzungsniederschrift niedergelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, \nabgelehnt hat. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte nebst den von den Beteiligten eingereichten Unterlagen sowie den \nInhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich derjenigen Vorgänge \nBezug genommen, die in den parallel verhandelten Verfahren 20 D 87/05.AK und 20 \nD 89/05.AK eingereicht worden sind. \n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben und rechtzeitig \nbegründet worden. Mit ihr macht der Kläger im Rahmen seiner Befugnis aus § 12b \nLG NRW, § 61 BNatSchG ins Einzelne gehend eine Verletzung natur- und \nlandschaftsrechtlicher Anforderungen unter Einbeziehung europäischen Rechts \ngeltend. \n\nDie Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss lässt eine Verletzung \nrechtlicher Vorgaben, zu deren Geltendmachung der Kläger berechtigt ist, nicht \nerkennen. Insbesondere hat der Beklagte rechts- und abwägungsfehlerfrei die mit \ndem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Landschaft und Natur hinter die öffentlichen \nBelangen zurücktreten lassen, die sich für die planfestgestellte Verlängerung der \nStart- und Landebahn anführen lassen. \n\nWie der Kläger zutreffend herausstellt, unterliegt das Vorhaben wegen der mit \nder Übertunnelung des Eltingmühlenbachs verbundenen Eingriffe einem in \neuroparechtlichen Regelungen angelegten Verbot, von dem nur unter besonderen \nrechtlichen Voraussetzungen abgewichen werden kann (I.). Diese liegen hier \nallerdings vor (II.). Relevante Fehler bei der Abwägung der natur- und \nlandschaftsrechtlichen Belange im Übrigen sind nicht ersichtlich (III.).\n\nI. \n\n1. Es greift das Verbot aus § 48d Abs. 4 LG NRW, wonach ein Projekt unzulässig \nist, wenn eine gemäß Absatz 1 durchzuführende Verträglichkeitsprüfung zu dem \nErgebnis kommt, dass es einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und \nProjekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher \nBedeutung in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen \nBestandteilen führen kann. Ein solches Projekt darf nur ausnahmsweise zugelassen \nwerden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen \nInteresses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und \nzumutbare Alternativen nicht vorhanden sind. In diesem Fall sind die zur Sicherung \ndes Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes \"Natura 2000\" \nnotwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen und ist die Kommission zu \nunterrichten (§ 48d Abs. 7 LG NRW). Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen \nGebiet prioritäre Biotope (natürliche Lebensraumtypen) und/oder prioritäre Arten, so \nkönnen nur die in § 48d Abs. 6 LG NRW enumerativ aufgeführten Erwägungen u. a. \nim Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen geltend gemacht werden. \nSonstige (zwingende) Gründe des überwiegenden Interesses können nur nach \nStellungnahme der Kommission Berücksichtigung finden. \n\nDer planfestgestellte Ausbau des Flughafens ist ein Projekt im Sinne dieser \nVorschrift, weil das Ausbauvorhaben einer behördlichen Entscheidung bedarf und \nz.T. innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung liegt (§ 10 Abs. 1 \nNr. 11 Buchstabe a) BNatSchG). Der von der Übertunnelung betroffene Bereich ist \nTeil des FFH-Gebietes \"Eltingmühlenbach\", das unter der Bezeichnung DE-3811-301 \nin der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantisch-\nbiogeographischen Region aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission mit \nEntscheidung vom 7. Dezember 2004 (2004/813/EWG) gemäß Art. 4 Abs. 2 \nUnterabsatz 3 FFH-RL festgelegt hat. Diese Entscheidung ist gemäß Art. 254 Abs. 3 \nEGV mit der Bekanntgabe an die Bundesrepublik Deutschland am 8. Dezember \n2004 wirksam geworden, also vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. \n\nDamit gilt für ihn § 48d LG NRW, der - soweit hier von Belang - die Vorgaben des \nArt. 6 FFH-RL in einer europarechtlich nicht zu beanstandenden Weise umsetzt. Eine \nweitere Veröffentlichung oder Umsetzung der Entscheidung der Europäischen \nKommission war dazu nicht erforderlich, wie die einschlägige Begriffsbestimmung \naus § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG belegt. Das entspricht auch den europarechtlichen \nVorgaben, wonach mit Aufnahme in die Liste für das Gebiet unmittelbar die \nAnforderungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gelten. \n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, EuGHE I 2005, 167 = NVwZ \n2005, 311.\n\nEine Übergangsregelung für laufende Verfahren, d.h. Projekte, deren Zulassung \nschon vor Aufnahme betroffener Gebiete in die Liste beantragt worden ist, sehen \nweder die nationalen noch die europäischen Vorschriften vor. Dies entspricht ohne \nweiteres der mit der Richtlinie verfolgten Interessenlage, die nach der genannten \nRechtsprechung des EuGH dazu führt, dass schon vor Aufnahme eines geeigneten \nund gemeldeten Gebietes in die Liste nach Art. 4 FFH-RL besondere Schutzpflichten \nder Mitgliedstaaten bestehen. Dabei stellt die Anlegung der Maßstäbe des Art. 6 Abs. \n3 und 4 FFH-RL bei Infrastrukturvorhaben regelmäßig eine Schutzvorkehrung dar, \ndie im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet ist, die \nerhebliche ökologische Bedeutung eines gemeldeten Gebietes zu wahren. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, \n201 = DVBl. 2005, 1594. \n \n\nGemessen an den Anforderungen des § 48d Abs. 4 LG NRW durfte das \nAusbauvorhaben nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 48d Abs. 5 \nLG NRW zugelassen werden und waren weitergehende Maßnahmen nach § 48d \nAbs. 7 LG NRW zu treffen. Denn das Vorhaben kann im Sinne der genannten \nVorschrift zu einer erheblichen Beeinträchtigung des ausgewiesenen FFH-Gebietes \n\"Eltingmühlenbach\" in für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen. \nDie Erhaltungsziele sind vorliegend mangels ausdrücklicher Festlegungen unter \nEinbeziehung der Zielsetzungen des Landschafts- bzw. Bundesnaturschutzgesetzes \naus den für die Meldung des Gebietes ausschlaggebenden Gründen abzuleiten, die \nsich aus den Angaben im amtlichen Standard-Datenbogen des Gebietes DE-3811-\n301 zur Gebietsmeldung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften \nergeben. Die Regelungen der 3. Änderung des Landschaftsplanes I des Kreises \nT1. \"Grevener Sande\" führen auf keine weitergehenden Anforderungen. Zum \neinen sind sie erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschluss im Mai 2005 wirksam \ngeworden. Zum anderen erschließt sich auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht, dass der im \nLandschaftsplan für das Gebiet ausgewiesene Schutzzweck auf der Grundlage des § \n48d Abs. 1 Satz 2 LG NRW weiter greift, zumal das planfestgestellte Vorhaben nach \nden Neuregelungen des Landschaftsplanes ausdrücklich zu den ausgenommenen \nTätigkeiten zählt.\n\nAusgehend von den für die Meldung und die Aufnahme des Gebietes in die Liste \nder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe sieht der \nSenat auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und des Ergebnisses der \nmündlichen Verhandlung eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes \nEltingmühlenbach in seinen Erhaltungszielen als möglich an und zwar im Hinblick auf \nden Lebensraumtyp Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation \ndes Ranunculion fluitantis (Code 3260 - Bezeichnung in NRW: Tieflandbach) und die \nArt Bachneunauge (Code 1096). Tragfähige Anknüpfungspunkte für weitere \nBeeinträchtigungen des FFH-Gebietes, insbesondere im Hinblick auf den prioritären \nLebensraumtyp Erlen-, Eschenwälder und Weichholz-Auenwälder (Code 91E0) - \nkurz Weichholz-Auenwald - sowie die als bedeutend für das Gebiet ausgewiesenen \nArten Steinbeißer (Code 1149), Groppe (Code 1163) und Eisvogel fehlen. \n\nBei der Prüfung, ob der Verbotstatbestand des § 48d Abs. 4 LG NRW erfüllt ist, \nsind sämtliche Gesichtspunkte des jeweiligen Projektes, die für sich oder mit anderen \nPlänen und/oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele \nbeeinträchtigen können, einzustellen. Dabei genügt die mögliche Beeinträchtigung \nder Erhaltungsziele bezogen auf einen Lebensraumtyp oder eine Art. Unter \nBerücksichtigung des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der \nWahrscheinlichkeit, der zu weiteren Anforderungen an die Zulassung des Projekts \nführt, schon dann erreicht, wenn anhand der objektiven Umstände nicht \nausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet in \neinem seiner Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche \nBeeinträchtigung ist auszuschließen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein \nvernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Projekt keine solche Auswirkungen \nhaben wird. \n\nVgl. EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - und vom 7. September 2004 \n- C-127/02 -, EuGHE I 2004, 7405 = NuR 2004, 788.\n\nProjektbezogene Minimierungs- und Minderungsmaßnahmen, die in ihrer \nGesamtheit darauf abzielen, mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen \nnachteiligen Folgen zu begegnen, können dabei Berücksichtigung finden. \n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - und vom 27. Februar \n2003 - 4 A 59.01 -, BVerwGE 118, 15, Beschluss vom 8. Oktober 2002, - 9 VR \n16.02, 9 A 48.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK -, \nNuR 2000, 165. \n\nDas betrifft vorliegend allerdings im wesentlichen nur die vorgesehenen \nLichtschächte im Tunnel sowie die besondere naturnahe Ausgestaltung des \nverlegten Bachbettes. Demgegenüber sind die in § 48d Abs. 7 LG NRW aufgestellten \nAnforderungen, die denen aus Art. 6 Abs. 4 FFH-RL entsprechen, d. h. \ninsbesondere sonstige (notwendige) Ausgleichsmaßnahmen, keine Aspekte, welche \ndie Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW betreffen. Allenfalls \nMaßnahmen, die den konkreten Eingriff mindern, können auf dieser Ebene \nBerücksichtigung finden, nicht aber solche Maßnahmen, die den Eingriff ausgleichen \noder kompensieren. Denn § 48d LG NRW regelt entsprechend Art. 6 FFH-RL ein \ngestuftes Verfahren. Die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens nach § 48d \nAbs. 2 bis 4 LG NRW ist schon nach der Systematik der Vorschrift von der Prüfung \nder Ausnahmetatbestände nach § 48d Abs. 5 und 6 LG NRW zu trennen. Allein ein \nsolches Verständnis entspricht der Systematik des Art. 6 FFH-RL und den \nZielsetzungen der FFH-Richtlinie, aus Vorsorgegründen jede aus \nfachwissenschaftlicher Sicht mögliche Gefährdung der Erhaltungsziele nur unter \nbesonderen Voraussetzungen zuzulassen. Elemente nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sind \ndaher bei der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch nach der Rechtsprechung \ndes EuGH nicht zu berücksichtigen. \n\nVgl. Urteil vom 14. April 2005 - C-441/03 -, EuGHE I 2005, 3043 = NuR 2005, \n450.\n\nDavon ausgehend sind die von der Beigeladenen und dem Beklagten in diesem \nZusammenhang angeführten Maßnahmen zur Neu- und Umgestaltung sowie \nVerbesserung der Gewässerdurchlässigkeit für die Frage, ob eine erhebliche \nBeeinträchtigung i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW vorliegt, ohne Relevanz. Sie lassen \nsich auch in ihrer Wirkung nicht mit den projektbezogenen Schutzvorkehrungen im \nSinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleichen. \nAnders als bei den Maßnahmen und Schutzanpflanzungen, über die das \nBundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen entschieden hat, \nbesteht der Zweck der im Maßnahmenkonzept, das im Anschluss an die FFH-\nVerträglichkeitsuntersuchung des Büros G. & T. erstellt wurde, \naufgeführten \"Gewässer-Kompensationsflächen\" gerade nicht darin, den durch das \nVorhaben betroffenen empfindlichen Lebensraum Code 3260 - Fließgewässer der \nplanaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis - vor den \nschädlichen Einwirkungen abzuschirmen, die von dem Projekt ausgehen; sie bieten \nallein einen zusätzlichen Ausgleich. Nichts anderes gilt für die auf die Art \nBachneunauge bezogene \"Gewässer-Kompensation zur Verbesserung der \nDurchgängigkeit\". Dabei handelt es sich zwar um Maßnahmen, die zu den für das \nGebiet benannten wichtigsten übergreifenden Schutzmaßnahmen gehören, die \nangestrebt werden, nämlich solche, die der Erhaltung der lebensraumgestaltenden \nFließdynamik dienen. Das ändert indes nichts daran, dass sie die Einwirkungen des \nstreitigen Projektes - Übertunnelung des Baches auf einer Länge von 390 Metern - \nnicht einschränken, sondern ausgleichen. Die Auswirkungen der Einschränkung der \nDurchgängigkeit des Baches im Bereich der Übertunnelung sollen durch die \nBeseitigung der Einschränkungen der Durchgängigkeit andernorts kompensiert \nwerden. Die Vorgabe im Planfeststellungsbeschluss unter V.3.1 Satz 2, wonach die \nzur Sicherung des gemeldeten FFH-Gebietes notwendigen Maßnahmen bereits vor \nEingriffsbeginn abzuschließen sind, führt auf keine andere Beurteilung. \n\nBei Maßnahmen dieser Art ist nach der eindeutigen gesetzlichen Systematik der \nAusgleich auf der Stufe der erforderlichen Würdigung des Projektes anhand der für \neine Ausnahme von dem Verbot maßgeblichen Vorgaben auszurichten.\n\nVgl. zur Systematik auch: EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - C-441/03 -, a.a.O. \n\n§ 48d Abs. 5 und 6 LG NRW zielen wie Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und 2 FFH-\nRL mit der gebotenen Betrachtung, ob zwingende überwiegende Gründe das Projekt \nbegründen, im Kern auf eine Gewichtung der entgegenstehenden Belange. \nErforderlich ist eine bewertende Betrachtung. Die Gegebenheiten des Einzelfalles \nsind näher zu ermitteln und die tatsächlich zu erwartenden naturschutzrechtlichen \nBeeinträchtigungen in das Verhältnis zu setzen mit den für das Vorhaben \nsprechenden Interessen. \n\nDas zugrundegelegt sieht der Senat auf der Grundlage der vorliegenden \nErkenntnisse eine Beeinträchtigung des Gebietes in Bezug auf den Lebensraumtyp \n3260 und die Art Bachneunauge i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW als möglich an. Eine \nGefährdung des Gebietes in anderen für die Erhaltungsziele maßgeblichen \nBestandteilen scheidet demgegenüber aus. \n\nNach den überzeugenden Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung \naus Februar 1999 führt die Übertunnelung zu einem streckenweisen vollen Verlust \nund Funktionsverlust des Lebensraumtyps 3260. Mit der Bachufervegetation geht \ninnerhalb des Tunnels eine für die Reinhaltung und die Lebensraumqualität der \nanderen Strukturen (Bachbett, Kleinbiotope im Wasser) bedeutende Teilstruktur \neines naturnahen Tieflandfließgewässers verloren. Zwar ist der Lebensraumtyp 3260 \nnach den Feststellungen der Gutachter auf der gesamten Wasserstrecke vorhanden, \nd.h. auf einer Länge von ca. 15 km. Betroffen sind also weniger als 3 % des \nGesamtbestandes. Ein Eingriff unterhalb der Bagatellgrenze ist angesichts der \nGrößenordnung der Überbauung auf einer Länge von immerhin 390 Metern aber \nnicht anzunehmen. In dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten, vom Bundesamt \nfür Naturschutz in Auftrag gegebenen Bericht der Planungsgruppe Ökologie + \nUmwelt GmbH aus April 2004 \"Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im \nRahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung\" wird als Bagatellgrenze bei direktem \nFlächenentzug des Lebensraumtyps 3260 eine Fläche von 10 qm vorgeschlagen. \nNeben dem Flächenentzug ist - wie die Gutachter in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt haben - zudem auch die verbleibende Zerschneidungswirkung in Bezug auf \ndie Ufervegetation anzuführen. Die Gutachter haben ihre Feststellungen aus dem \nAusgangsgutachten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. April 2003 zur \nSchutzwürdigkeit des Eltingmühlenbaches unter Berücksichtigung des Maßnahmen-\nKonzeptes zum Ausgleich der Beeinträchtigung allein unter wertender Einbeziehung \nder angeordneten Gewässerausgleichsmaßnahmen relativiert, die indes - wie \nausgeführt - im gegebenen Zusammenhang keine Berücksichtigung finden. \n\nAuch im Hinblick auf die Erhaltungsziele betreffend die Tierart Bachneunauge \nlassen die vorliegenden Erkenntnisse eine hinreichende Gefährdung erkennen. Bei \ndem Bachneunauge handelt es sich um keine echte Fischart, sondern um ein \nkieferloses Rundmaul. Es ist gegenüber Wasserverschmutzung sehr empfindlich. \nNach den Feststellungen der FFH-Gutachter werden die erforderlichen Maßnahmen \nim Gewässerbett (Verlegung, Teilbefestigung im Unterbau, dynamische \nUmlagerungen, eingeschränkt fehlende vegetationsbeeinflusste Strukturen) als so \ngravierend eingestuft, dass von einem Verlust des Habitats des Bachneunauges im \nBereich der Übertunnelung auszugehen ist. Unter Bezugnahme auf Untersuchungen \nim Bereich einer anderweitigen Übertunnelung, wonach innerhalb der Tunnelstrecke \nkeine Bachneunaugen festgestellt wurden, obwohl sie unterhalb in größerer Anzahl \nzu finden waren, gelangen die Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass \naufgrund der bisher geringen Fundhäufigkeit und -dichte der Bachneunaugen eine \nGefährdung des Gesamtbestandes im Eltingmühlenbach nicht auszuschließen sei. \nDas ist unter Einbeziehung der besonderen Empfindlichkeit dieser Tierart gegenüber \nVerschmutzung und unter Berücksichtigung der Gefahren schon bei den Arbeiten zu \nder vorgesehenen Verlegung des Bachbettes unmittelbar nachvollziehbar. Das \nErgebnis wird gestützt durch die Aussage der Gutachter, dass die vorhandenen \nwissenschaftlichen Erkenntnisse gerade keine genaue Prognose zulassen, was die \nFragestellung der longitudinalen Passierbarkeit des überbauten Bachabschnitts \nangeht. Auch die ergänzende Stellungnahme vom 11. April 2003 lässt allein den \nSchluss zu, dass erst die Kohärenzmaßnahmen die Gefahr des Verlustes auf ein \nvertretbares Maß verringern. Wenn es in der UVP heißt, dass eine natürliche \nGewässersohle den überbauten Abschnitt zum Lebensraum macht, trägt dies \nebenfalls keine andere Bewertung, zumal die Ausführungen die betreffende Tierart \nselbst nicht erfassen. \n\nEine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in Bezug auf die den prioritären \nLebensraumtyp Weichholz-Auenwald (91E0) betreffenden Erhaltungsziele ist \ndemgegenüber auszuschließen. Auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse, \ninsbesondere der Ergebnisse der vorgelegten Untersuchungen und Stellungnahmen \nsowie des vorhandenen Bildmaterials und der Erörterungen in der mündlichen \nVerhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass anhand der objektiven \nUmstände aus fachwissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen \nkann, dass das Ausbauvorhaben bezogen auf den Lebensraumtyp Weichholz-\nAuenwald keine relevanten Auswirkungen hat. Eine weitergehende sachverständige \nBegutachtung, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, bedurfte es \nnicht. \n\nNach den umfangreich sachverständig dargestellten Tatsachen und dem \nvorliegenden Bildmaterial bietet der unmittelbare Eingriffsbereich auch ohne \nBerücksichtigung eines fehlenden hohen Bewuchses, dessen Beseitigung der Kläger \nwiederholt als rechtswidrig beanstandet hat, insbesondere nach der Geländestruktur \nund der damit zusammenhängenden Überschwemmungsmöglichkeit keine Basis für \ndie Annahme eines Auenwaldbereichs. \n\nZwar mögen im Eingriffsbereich Pflanzen- und Tierarten vorhanden sein, die \ntypischerweise auch in einem Weichholz-Auenwald zu finden sind. Auch mag die \nfehlende Vegetationsdichte und seitliche Ausdehnung die Zuordnung nicht zwingend \nausschließen. Eine Zuordnung von Flächen zum Lebensraumtyp Weichholz-\nAuenwald setzt indes, wie auch in den Kartierungshinweisen des Bundesamtes für \nNaturschutz hervorgehoben, ein noch weitgehend intaktes Wasserregime voraus. \nErforderlich ist eine mehr oder weniger regelmäßige Überflutung der Aue, d.h. des \nUferbereichs in entsprechender Breite, durch Überflutungs- und Druckwasser.\n\nVgl. Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000 -BfN-Handbuch zur \nUmsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, S. 361. \n\nEpisodische Überschwemmungen reichen demgegenüber nicht aus. Prof. Dr. \nT. hat dazu in der mündlichen Verhandlung eine Überflutung an jedenfalls 40 - \n120 Tagen des Jahres angeführt. Der Verfasser des Landschaftspflegerischen \nBegleitplans L. hat das Erfordernis einer Überflutungshäufigkeit diesen Umfangs \nbestätigt. \n\nAn einem solchen Wasserregime fehlt es hier. Für den betroffenen Bachabschnitt \nstehen allenfalls episodische Überschwemmungen mit zudem geringer Ausdehnung \nin Rede. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2005 haben die FFH-\nGutachter zur Antragsschrift des Klägers ausgeführt, dass bei der vorhandenen \nGeländestruktur einschließlich des Bachlaufs regelmäßige und oft längere \nÜberflutungen nicht einmal in halber Baumkronenbreite stattfinden können. Sie \nhaben zudem die Vermutung geäußert, dass aufgrund der Veränderungen am \nGewässerbett wahrscheinlich auch die Bodenstrukturen überformt sind. Die Angaben \nzur Überflutungshäufigkeit und zum Überflutungsumfang leuchten anhand der \nvorliegenden Karten und Fotos unmittelbar ein. Sie zeigen im Bereich der geplanten \nStarbahnverlängerung einen begradigten Bachabschnitt mit einer auf frühere \nbauliche Maßnahmen zurückgehenden gleichförmigen und steilen Uferböschung von \nbis zu 3 m. In der mündlichen Verhandlung ist im besonderen darauf hingewiesen \nworden, dass im Ausbaubereich keine Mäanderbögen vorhanden und \nBachbegradigungen in der Vergangenheit gerade auch deshalb vorgenommen \nworden sind, um Überschwemmungen zu verhindern. Hinreichend fundierte \nAnhaltspunkte dafür, dass dessen ungeachtet im Ausbaubereich relevante \nÜberschwemmungen auftreten, welche die Entwicklung eines Auenbereichs \nerwarten lassen könnten, fehlen. \n\nDie Ausweisung des Bachbereichs als Überschwemmungsgebiet durch die \nBezirksregierung Münster weist auf keine jährlichen mehrtägigen \nÜberschwemmungen. Sie knüpft an eine 100jährige \nÜberschwemmungswahrscheinlichkeit an. Der Hinweis des Gutachters Dr. I. in \nder mündlichen Verhandlung , dass keine Daten vorhanden seien, in welcher \nHäufigkeit und in welchem Umfang in den vergangenen Jahren der Bach über das \nUfer getreten ist, gibt angesichts der aufgezeigten vorhandenen Geländestrukturen \nund der dargelegten überzeugenden Ausführungen der FFH-Gutachter keinen \nAnlass, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären. Entsprechendes gilt für \ndie Ausführungen, dass aus der Geländemorphologie auf eine regelmäßige \nÜberschwemmung jedenfalls in einer Breite von 10 bis 20 Metern geschlossen \nwerden könne. Schließlich sagt auch der Umstand, dass der Bach unbeschadet der \nangeführten Überformungen in Teilen als naturnaher Bachlauf dem Biotopschutz aus \n§ 62 LG NRW unterliegt, über das Wasser- und Überflutungsregime in diesem \nAbschnitt nichts aus; naturnahe Bachläufe sind nicht notwendig von Auenbereichen \nbegleitet. \n\nDie Einschätzung der FFH-Gutachter, dass sich der Ausbaubereich nicht dem \nLebensraumtyp Weichholz-Auenwald zuordnen lasse, entspricht auch der \nEinschätzung des TÜV-Rheinland in der vorgelegten UVP, wonach im Bereich der \nFlughafenerweiterung prioritärer Lebensraum nicht vorhanden ist. Im Übrigen werden \ndie Ausführungen dadurch bestätigt, dass nach den unwidersprochenen Angaben \nder FFH-Gutachter die aktuelle Kartierung der Landesanstalt für Ökologie, \nBodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) der FFH-Gebiete NRW für \nden betroffenen Bereich allein den Lebensraumtyp 3260 ausweist. \n\nFehlt es an einem intakten Wasserregime, lässt sich eine Beeinträchtigung der \nErhaltungsziele des Gebietes in Bezug auf den prioritären Lebensraumtyp \nWeichholz-Auenwald auch unter dem Aspekt des Erhalts von \nWiederherstellungsflächen ausschließen. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass der \nBegriff der Erhaltung nach der europäischen Begriffsbestimmung (Art. 1 Buchstabe \na) FFH-RL) eine Wiederherstellung einschließt. Erhaltung sind danach alle \nMaßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die \nPopulationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen \nErhaltungszustand i.S.d. des Art. 1 Buchstaben e) bis i) zu erhalten oder diesen \nwiederherzustellen. Die Wiederherstellung ist dabei auf den günstigen \nErhaltungszustand eines Lebensraums bezogen, nicht auf den Lebensraum selbst. \nIndes stellt der Ausbaubereich derzeit wegen des Fehlens eines intakten \nWasserregimes keinen entsprechenden Lebensraum dar, im Übrigen noch nicht \neinmal einen geeigneten Standort zur (Wieder-)Herstellung bzw. zur Entwicklung des \ngenannten Lebensraumtyps. Von einer bestehenden Entwicklungsmöglichkeit kann \nkeine Rede sein. Es wären vielmehr einschneidende Eingriffe in das vorhandene \nGelände, den Bachlauf und den Verlauf der Kreisstraße erforderlich. Zudem gilt es \nzu berücksichtigen, dass sich der Bereich auf diese Weise auch in andere \nLebensraumtypen wandeln ließe und bei der gegebenen Situation schon einem \nanderen schützenswerten Lebensraum, nämlich dem Lebensraumtyp 3260, \nzugerechnet werden kann. Jedenfalls wäre unter dem Aspekt der Wiederherstellung \neines nicht (mehr) vorhandenen Lebensraumtyps regelmäßig eine entsprechende \nkonkretisierende Regelung zu fordern, zumal wenn wie hier eine Konkurrenz von \nEntwicklungsmöglichkeiten besteht und die Herstellung des Lebensraumtyps \numfangreiche weitergehende Eingriffe in das Gelände erfordern würde. An einer \nsolchen Konkretisierung fehlt es hier, selbst unter Einbeziehung der Neuregelungen \ndes Landschaftsplanes \"Grevener Sande\", zumal diese den Ausbau des Flughafens \nausdrücklich ausnehmen. \n\nAuch unter dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders betonten \nAspekt des Zerschneidungseffekts ergibt sich keine Beeinträchtigung der \nErhaltungsziele des Gebietes im Hinblick auf den Lebensraumtyp Weichholz-\nAuenwald. Die nächstgelegenen Bestände - die FFH-Gutachter nennen \nErlenufergehölze, Eschenwald sowie einen bruchwaldartigen Erlenbestand im \nÜberschwemmungsbereich des Eltingmühlenbachs - befinden sich nördlich und \nsüdlich des Eingriffsbereichs in einigen hundert Metern Entfernung. Diesen \nFeststellungen ist auch der Kläger nicht entgegengetreten. Die in der mündlichen \nVerhandlung zur Dokumentation des Bestandes von Auenwäldern in der Nähe des \nEingriffsbereichs vorgelegten Fotos betreffen diese Bereiche. Demgegenüber lässt \nsich die Ufervegetation im weiteren Bachverlauf bis zum bzw. ab dem \nEingriffsbereich dem Lebensraumtyp nicht zuordnen. Der Eingriffsbereich steht damit \naber weder in unmittelbarem noch in Ansehung des Bachverlaufs mittelbarem \nKontakt mit den genannten Auenwaldbeständen. Dem Überbauungsbereich kann \ndeshalb auch keine besondere - gerade auf jene Bestände bezogene - \nVerbindungsfunktion beigemessen werden. Die Zerschneidungswirkung bleibt allein \nin Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 3260 - \nTieflandbach - relevant. Hierauf bezogen wird sie auch im weiteren zu gewichten \nsein. \n\nDie Feststellungen der weiteren Gutachten und Stellungnahmen zum \nLandschafts- und Naturschutz bieten keinen Anhalt für eine abweichende Bewertung. \nDie von dem Kläger angeführten Aussagen in der Ergänzung LBP 1 (Brutvogel- und \nVegetationskartierung 1998) beziehen sich allgemein auf die Bestände im gesamten \nUntersuchungsraum. Die Rede ist etwa auf Seite 38 von \"Anklängen an einen \nWeiden-Auwald\". Zugleich wird bestätigt, dass die Standortverhältnisse weitgehend \nnicht denen eines typischen Auenwaldes entsprechen. Aus der Tabelle 1 der \nErgänzung LBP 2 (Kompensationsmaßnahmen) ergibt sich ebenfalls nichts anderes. \nEine Abweichung zu den Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung \nerschließt sich nicht und lässt sich auf der Grundlage der Erläuterungen des \nVerfassers, des Gutachters L. , in der mündlichen Verhandlung, dass es für die \nZuordnung des Bereichs zum Lebensraumtyp Weichholz-Auenwald an einem \nintakten Wasserregime fehlt, ausschließen. Die Tabelle erfasst nur allgemeine \nBetroffenheiten und nicht die Frage der Erheblichkeit. Die Feststellungen im Übrigen \nknüpfen an die Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung an und gehen \nüber diese nicht hinaus. Aus den Kompensationsmaßnahmen, welche die \nEntwicklung von Auenwaldbeständen betreffen, lässt sich ebenfalls nichts zugunsten \nder Ansicht des Klägers herleiten. Die Wirkungen von Kompensationsmaßnahmen \nkorrespondieren nicht notwendig mit den Eingriffswirkungen. Sie haben für die Frage, \nwelche Lebensräume und Arten als erheblich beeinträchtigt eingestuft werden, \nallenfalls eine sehr eingeschränkte indizielle Wirkung. So zielen die angeführten \nMaßnahmen vorliegend in erster Linie ausgleichend auf die Verbesserung der \nGewässerqualität und Unterwasservegetation durch Aufwertung der Ufervegetation, \ngehen aber in ihrer Wirkung insoweit über den Eingriff hinaus, als auch eine \nhochwertigere Ufervegetation initiiert werden soll. \n\nNach den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ist des weiteren \nauszuschließen, dass die außerhalb des Bereichs der Übertunnelung festgestellten \nWeichholz-Auenwald-Bestände in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. In Rede \nstehen betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch Schadstoffe aller innerhalb eines \nAbstands von 500 m liegenden Bestände. Der Umfang der potentiellen Schädigung \nlässt sich nach den Feststellungen der FFH-Gutachter zwar auf der Basis der \nvorhandenen Unterlagen und wegen des Fehlens zureichender wissenschaftlicher \nGrundlagen nicht abschließend einschätzen. Nach den überzeugenden \nAusführungen der FFH-Gutachter, denen auch der Kläger nicht weiter \nentgegengetreten ist, lässt sich eine nennenswerte Relevanz für die Erhaltungsziele \ndes Gebietes insgesamt indes ausschließen. Zum einen gehört der in Rede \nstehende Lebensraumtyp bezüglich seiner Nährstoffversorgung nicht zum besonders \nempfindlichen Spektrum. Entsprechendes gilt für den Bach, weil Schadstoffeinträge \nmit der fließenden Welle ausgetragen werden. Empfindlich sind die Buchen- und \nEichenwälder gegenüber Stoffen, die die Versauerung fördern. Der Anteil dieses \nWaldtypes im Prüfungsgebiet, der sich in unmittelbarer Flughafennähe befindet, ist \naber nach den plausiblen Feststellungen der Gutachter, namentlich den \nFeststellungen in der UVP, gering. Danach sind empfindliche Waldbestände durch \ndie Gesamt- SO 2 Belastung voraussichtlich nicht betroffen. \n\nAuch bezogen auf die vom Kläger als ebenfalls gefährdet angesehenen nicht \nprioritären Arten Groppe und Steinbeißer ergibt sich keine Beeinträchtigung des \nGebietes. \n\nNach den Auswertungen der FFH-Gutachter kommt die Groppe im \nAusbaubereich nicht vor. Bestände sind im flughafennahen Unterlauf sowie in \noberhalb liegenden Abschnitten nachgewiesen worden. Eine wesentliche \nBeeinträchtigung der Bestände schließen die FFH-Gutachter aus und führen \nüberzeugend u.a. an, dass die Groppe als nachtaktiver, standorttreuer Grundfisch in \neiner Untersuchung die einzige Fischart war, bei der keine negativen \nBestandsveränderungen innerhalb einer Tunnelstrecke zu verzeichnen war. \nAnknüpfungspunkte für eine andere Bewertung bietet weder der Vortrag des Klägers \nnoch sind sie sonst ersichtlich.\n\nEntsprechendes gilt für die Fischart Steinbeißer. Auch bezogen auf diese Art \nhaben die FFH-Gutachter überzeugend unter Hinweis auf anderweitige Erhebungen \nin dem Ausgangsgutachten angeführt und in ihrer Stellungnahme vom 1. September \n2005 in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers erläutert, dass \ndavon ausgegangen werden könne, dass Austauschbeziehungen im erforderlichen \nMaße erhalten blieben. Diese Annahme ist nachvollziehbar daraus abgeleitet, dass \nder Steinbeißer zu den zum großen Teil nachtaktiven Arten gehört und deshalb als \nnicht besonders empfindlich gegenüber der Trennung durch den Tunnel beurteilt \nwird, wenn - wie hier - gewährleistet wird, dass dem Bachbett ausreichend Raum und \ndem Bodensubstrat eine naturnahe Vielfalt in der Tunnelstrecke erhalten bleibt. In \nder mündlichen Verhandlung wurde weiter erläutert, dass die Lichtschächte im \nTunnelbauwerk gerade auch der Orientierung querender Fischarten dienen sollen. \nDa ein Bestand nur oberhalb der Eltingmühle in einer Entfernung von etwa 4 km vom \nAusbaubereich nachgewiesen werden konnte, lässt sich insbesondere ausschließen, \ndass der betroffene Bachbereich dem Steinbeißer als Laichhabitat dient. \nVeranlassung zu einer erneuten oder weitergehenden Begutachtung besteht nicht. \n\nAuch in Bezug auf den als für das Gebiet bedeutsam benannten Eisvogel sind \nnach den Feststellungen der FFH-Gutachter die Erhaltungsziele nicht gefährdet. \nDenn danach fehlen Hinweise für eine Betroffenheit einer signifikanten Zahl von \nEisvögeln. Zudem begründen das Artenspektrum und die anzusetzenden \nPopulationskriterien keine besondere Bedeutung des Gebietes als potentielles \nVogelschutzgebietes gemäß der europäischen Vogelschutzrichtlinie. Die Kartierung \neiner einzelnen Brutröhre im Ausbaubereich Mitte der 1990er Jahre führt auf keine \nandere Beurteilung. Im Übrigen weist schon die Brutvogelvegetationskarte 1998 ein \nBrutpaar nur noch außerhalb des Untersuchungsgebietes aus und sind auch \nneuerlich keine Brutröhren im Ausbaubereich gefunden worden. \n\nWeitergehende Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes scheiden aus. \nInsbesondere wird keine Fledermausart von den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes \nerfasst. \n\nDahingehende Bedenken ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger die \nfehlende Einbeziehung der Auswirkungen des in Planung befindlichen sog. \nAirportParks im Rahmen der Prüfung anmahnt. Dabei bedarf es keiner \nEntscheidung, ob der Planfeststellungsbeschluss das diesbezügliche Vorbringen des \nKlägers zu Recht als präkludiert bezeichnet hat. Des weiteren mag auch \ndahinstehen, ob im Hinblick auf das Gewerbegebiet überhaupt schon von einem \nProjekt im Sinne des § 48d Abs. 3 LG NRW gesprochen werden kann, das im \nRahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch \nwar es im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (wohl) noch nicht \nGegenstand eines konkreten Plans im Sinne dieser Vorschrift. Solche Pläne \nbefanden sich vielmehr zum Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanfeststellungsbeschlusses erst in Aufstellung. Jedenfalls haben die FFH-\nGutachter die Planungen in ihre Betrachtungen eingestellt. Bei der Beschreibung des \nUntersuchungsumfangs ist ausdrücklich hervorgehoben, dass bei der \nAuswirkungsprognose sowohl die Verlängerung der Start- bzw. Landebahn als auch \nder geplante Neubau der Kreisstraße 9, der 6-spurige Ausbau der A 1 und die \nvorgesehene Gewerbegebietserweiterung südöstlich sowie südwestlich des \nFlughafengeländes zu beurteilen seien. Die Gutachter halten fest, dass die \nGewerbegebiete nicht unmittelbar Flächen des Prüfungsgebietes beanspruchen und \nwegen der zu erwartenden Ansiedlung von Firmen aus dem Dienstleistungsbereich \nauch keine gewerblich-industriellen Immissions- oder Abwasserbelastungen zu \nerwarten seien. Die geplante K 9 überquere den Ladberger Mühlbach an einer relativ \nunempfindlichen Stelle. Ebenso sei in einem Ortstermin unter Beteiligung der LÖBF \nfür die Verbreiterung der Eltingmühlenbachüberbrückung der A 1 eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Prüfgebietes verneint worden. Durchgreifende Bedenken \ngegen die im Ergebnis getroffene Bewertung, dass durch diese Planungen in \nKumulation mit den Auswirkungen des Ausbauvorhabens keine weitergehenden \nBeeinträchtigungen zu befürchten seien, sind weder vom Kläger näher erläutert noch \nsonst ersichtlich. Im Übrigen führt die bloße Möglichkeit, dass bei einem Hinzutreten \neines erst in Planung befindlichen Vorhabens erstmals relevante Beeinträchtigungen \nentstehen oder sich solche erheblich verstärken können, regelmäßig nur dann zu \nweitergehenden Anforderungen an die Zulassung, wenn sich absehen lässt, dass die \naufgeworfene Problematik sich im Rahmen jener Planung nicht bewältigen lässt. \n\nNach alledem ist das Vorhaben nur ausnahmsweise und unter den qualifizierten \nVoraussetzungen des § 48d Abs. 5 LG NRW zulässig. Den weitergehenden \nAnforderungen aus Absatz 6 unterliegt das Vorhaben demgegenüber nicht, weil die \nErhaltungsziele des Gebietes bezogen auf den prioritären Lebensraumtyp \nWeichholz-Auenwald nicht beeinträchtigt sind. \n\nDer Ansicht des Klägers, dass es auf die konkrete Betroffenheit eines prioritären \nLebensraumtyps oder einer prioritären Art nicht ankomme, sondern maßgeblich sei, \ndass in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung überhaupt prioritäre Biotope \noder Arten vorkämen, ist nicht zu folgen. Sie findet nicht etwa schon im Wortlaut des \n§ 48d Abs. 6 LG NRW eine Stütze. Denn gerade unter Einbeziehung der Stufung des \nPrüfungsverfahrens und des für das Verbot maßgeblichen Vorsorgegedankens \nerschließt sich der Regelungsgehalt eben nicht eindeutig aus dem Wortlaut. Die \nRegelung ist vielmehr im Zusammenhang mit dem weiteren Normgefüge \nauslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Sie führt ersichtlich eine weitere \nAbstufung im Verfahren auf Zulassung von Projekten ein, die nach dem Ergebnis der \nFFH-Verträglichkeitsprüfung ein schutzwürdiges Gebiet möglicherweise im Sinne des \nAbsatzes 4 beeinträchtigen. Sie zielt dabei ebenso wie Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 \nFFH-RL ersichtlich auf die besondere Schutzbedürftigkeit prioritärer Lebensräume \nund Arten. Der Schutz prioritärer Lebensräume und Arten soll gegenüber anderen \nLebensraumtypen und Arten verstärkt werden. Dafür ist aber nur Raum und Anlass, \nsoweit die diese Lebensraumtypen und Arten betreffenden Erhaltungsziele eines \nGebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigt werden können. Lässt \nsich eine Betroffenheit der entsprechenden Erhaltungsziele des Gebietes nach \nerfolgter Verträglichkeitsprüfung ausschließen, können selbst \nVorsorgegesichtspunkte nicht greifen und ist das Vorhaben, gemessen an den \nErhaltungszielen, schon nicht verboten.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK -, a.a.O. \n\nDem entspricht auch das Verständnis der EU-Kommission von Art. 6 Abs. 4 \nUnterabsatz 2 FFH-RL. \n\nVgl. Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement - Die \nVorgaben des Artikel 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000 Nr. 5.5.1. \n\nDanach kann die Vorschrift so verstanden werden, dass sie für alle Gebiete \nAnwendung findet, in denen prioritäre Lebensräume bestehen und /oder prioritäre \nArten vorkommen, sobald diese Lebensräume und Arten in Mitleidenschaft gezogen \nwerden.\n\nSonstige Verbote, die relevante weitergehende Anforderungen an die \nÜberwindung der betroffenen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange \nstellen würden, greifen nicht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der \nAusnahmetatbestand des § 48d Abs. 5 LG NRW auf eine fallbezogene Bewertung \nzielt und eine Gewichtung der sich gegenüberstehenden Belange erfordert. Ob die \nfür das Projekt angeführten Belange überwiegen, ist anhand der \nIntegritätsinteressen, deren Wahrung § 48d LG NRW dient, zu messen.\n\n 2. Der Eltingmühlenbach unterfällt, da er unbeschadet der bestehenden \nVorbelastungen in dem betroffenen Teilabschnitt noch als ein (hinreichend) \nnaturnaher Bereich eines fließenden Binnengewässers einzustufen ist, tatbestandlich \nzugleich dem Verbot aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 LG NRW. Nach Absatz 2 können \nAusnahmen nur zugelassen werden, soweit dies aus überwiegenden Gründen des \nGemeinwohls erforderlich ist. Dies erfordert neben der Atypik des Vorhabens, die bei \nInfrastrukturvorhaben vorliegender Art ohne weiteres anzunehmen ist, dass das \nVorhaben durch Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht \ngerechtfertigt ist. Diese Anforderungen gehen insgesamt - auch in ihren \nEinzelaspekten - nicht über dasjenige hinaus, was vorliegend in Bezug auf die \nBetroffenheit des Baches nach § 48d Abs. 5 LG NRW für die Zulassung des \nVorhabens zu fordern ist. Es verbleibt bei der - abdeckenden - Anwendung der \nRegelungen aus § 48d LG NRW (vgl. § 48e Abs. 1 LG NRW). \n\n3. Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich auch aus Gründen des \nArtenschutzes keine weitergehenden Einschränkungen für das Vorhaben. \nRechtserhebliche Beeinträchtigungen gefährdeter Arten stehen nicht zu erwarten. \nDie Bedenken des Klägers, die er zuletzt im Grunde nurmehr im Hinblick auf \nFledermäuse geltend gemacht hat, teilt der Senat nicht.\n\nNach nationalem Recht ist in erster Linie an § 4a Abs. 4 LG NRW zu denken, \nder in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 FFH-RL und Art. 5 der \nRichtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden \nVogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutzrichtlinie - zum Schutz von Tieren und \nPflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope \nbesondere Anforderungen aufstellt. Dabei mag die Vorschrift zugunsten des Klägers \nfür anwendbar gehalten werden, auch wenn sie erst mit Gesetz zur Änderung des \nLandschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW 2005, 522) in das \nLandschaftsgesetz eingefügt worden ist, d.h. nach Bekanntgabe des \nPlanfeststellungsbeschlusses an die Beigeladene. Denn die Regelung zielt auf die \nUmsetzung von Vorgaben aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, die \nim entsprechenden Umfang ansonsten unmittelbare Geltung beanspruchen würden; \nsie entspricht zudem dem bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im \nBundesrecht geltenden § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, und der \nPlanfeststellungsbeschluss war zum Zeitpunkt der Einfügung der Vorschrift weder \ndem Kläger noch sonst betroffenen Dritten bekanntgegeben worden. Jedenfalls greift \naber schon der Tatbestand nicht.\n\nNach § 4a Abs. 4 Satz 2 LG NRW darf ein Eingriff in Natur und Landschaft dann \nnur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen \nwerden, wenn als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (d. h. \nLebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 \nBNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng \ngeschützten Arten nicht ersetzbar sind; zu diesen Arten gehören insbesondere die in \nAnhang IV der FFH-RL genannten, d. h. unter anderem auch alle Fledermausarten \n(§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). \n\nDaran fehlt es hier. Die Zerstörung, d.h. der Verlust oder ein Funktionsverlust von \nunersetzbaren Biotopen, steht weder in Bezug auf das von dem Kläger in diesem \nZusammenhang ursprünglich ebenfalls genannte Eisvogelvorkommen noch in Bezug \nauf einzelne Fledermausarten in Rede. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für \neine Art unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops \nübernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig \ngeschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im \nEinwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich \nnicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Die Beeinträchtigung einzelner \nExemplare reicht regelmäßig nicht aus. \n\nDie Gefährdung eines Eisvogelvorkommens ist - wie schon oben ausgeführt - \nnicht zu befürchten. Mitte der 1990er Jahre war im Ausbaubereich ein einzelnes \nnistendes Eisvogelpaar kartiert worden. Neuerlich sind Brutröhren nur außerhalb der \nEingriffsflächen festgestellt worden. Damit ist zugleich auch eine \nAusweichmöglichkeit belegt. Steigende Lärmeinwirkungen an möglichen \nAusweichplätzen führen auf keine andere Bewertung. Weitergehende \nBeeinträchtigungen des Eisvogelvorkommens durch den Verlust des Bachbereichs \nauf einer Länge von (nur) 390 m und die Eingriffe im weiteren Ausbaubereich werden \nauch von dem Kläger nicht ernsthaft behauptet. \n\nAuch im Hinblick auf Fledermäuse ist das Gericht überzeugt, dass eine \nGefährdung von Arten nicht zu befürchten steht. Dabei ist festzuhalten, dass ihr \nAuftreten im Eingriffsbereich schon früh - namentlich auch in der FFH-\nVerträglichkeitsuntersuchung - erörtert und erwogen worden ist. Wenn nur wenige \nkonkrete Untersuchungen angestellt worden sind, ist das - im Übrigen auch in \nabwägungsrechtlicher Hinsicht - unschädlich. Das Gebiet ist wiederholt von \nsachverständiger Seite - sowohl im Auftrage der Beigeladenen als auch von Seiten \ndes Klägers - begangen und überprüft worden, ohne dass sich relevante Fakten für \nmögliche Betroffenheiten ergeben hätten. Sachlich fundierte Anknüpfungspunkte für \nein relevantes Vorhandensein bestimmter Arten, die Anlass zu weiteren \nUntersuchungen hätten geben können und müssen, fehlten und fehlen. \n\nBezogen auf die Fledermausarten, welche die FFH-Gutachter im Mai 2006 und \ndie Arbeitsgemeinschaft Fledertierschutz des Klägers im September 2003 jagend \nbeobachtet und nachgewiesen haben, führt der in erster Linie in Rede stehende \nVerlust eines Jagdhabitates zu keiner Gefährdung einer bestehenden Population. Es \nist schon nichts dafür ersichtlich, warum ein Ausweichen auf andere Flächen nicht \nmöglich sein wird, geschweige denn, dass dies einen relevanten Bestand von Tieren \neiner bestimmten Art betreffen könnte. Die Feststellungen des Büros F. in \nseinem Teilgutachten Fledermäuse vom 15. November 2005 über weitere Arten und \nderen mögliche Betroffenheit durch das Vorhaben \"AirportPark\" lassen sich nur \nbedingt auf den hier zu betrachtenden Eingriffsbereich übertragen. Jenes \nUntersuchungsgebiet ist von anderer Beschaffenheit; es handelt sich um einen \nwaldreichen Standort mit vielen höhlenreichen Bäumen. Bezüglich der dort weiter \naufgeführten Arten fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass eine signifikante \nAnzahl von Exemplaren dieser Arten durch die Verlängerung der Start- und \nLandebahn betroffenen wäre, es insbesondere nicht möglich wäre, den Verlust des \nJagdhabitats auszugleichen.\n\nAuch unter dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders \nbetonten Aspekt einer Gefährdung von Fortpflanzungsgemeinschaften und der \nUnterbrechung möglicher Austauschbeziehungen zwischen Teilpopulationen fehlen \nim Tatsächlichen konkrete Hinweise, die weitergehende Untersuchungen hätten \nnahe legen müssen. Für ein relevantes Vorkommen der von Dr. U. in der \nmündlichen Verhandlung angesprochenen und als besonders empfindlich \ndargestellten Bechstein- und Mopsfledermaus in den an die Übertunnelungsstrecke \nangrenzenden Flächen werden hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte nicht \ngenannt. Die Arten sind nicht einmal für den Bereich, in dem der AirportPark geplant \nist, nachgewiesen worden. Der Kläger beschränkt sich auf bloße Vermutungen oder \nSpekulationen, denen mangels sachlich fundierter Anknüpfungspunkte nicht \nnachzugehen ist. \n\nDass sich weder aus der einschlägigen Literatur noch aus Hinweisen der \nFachkreise Indizien für bedeutsame Fledermausvorkommen im Ausbaubereich \nergeben, haben die FFH-Gutachter bereits in ihrem Ausgangsgutachten \nhervorgehoben. Selbst bei der Meldung des FFH-Gebietes Eltingmühlenbach wurde \ndie Nennung von Fledermausarten des Anhangs II der FFH-RL, zu denen die oben \ngenannten Arten gehören, nicht diskutiert. Die Erkenntnislage hat sich nicht \nverändert, und zwar unbeschadet der in der Folge von sachverständiger Seite \ndurchgeführten weiteren Begehungen und Untersuchungen des Gebietes. Da jeweils \nfundierte Kenntnis auch über tatsächliche Anhaltspunkte und Hinweise auf ein \nVorhandensein relevanter Arten und Betroffenheiten anzunehmen ist, ist davon \nauszugehen, dass, wenn Umstände von indizieller Bedeutung zu finden gewesen \nwären, diese aufgegriffen und vertieft untersucht worden wären. \n\nDie Annahmen des Klägers zur möglichen Betroffenheit von Fledermäusen \nbleiben auch insoweit ohne Substanz, als es um ein relevantes Vorkommen weiterer \nin diesem Zusammenhang besonders schutzbedürftiger Arten geht, die das Büro \nF. in seiner in der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme aus \nJuni 2006 aufgeführt hat (u.a. Teichfledermaus und Mausohr). Deshalb ist auch der \nFrage, ob diese Arten in ihrem Verhalten tatsächlich, was die Relevanz möglicher \nZerschneidungseffekte angeht, mit den zuvor genannten Arten vergleichbar sind, \nwogegen Prof. Dr. T. Bedenken erhoben hat, nicht weiter nachzugehen. Der \nKläger beschränkt sich darauf, auf Baumbestände in der nördlichen und südlichen \nVerlängerung des betroffenen Bachlaufs und den Umstand hinzuweisen, dass \nweitergehende Untersuchungen, die sicheres Ausschließen erlauben würden, nicht \nvorgenommen worden seien. Das reicht angesichts des aufgezeigten \nErkenntnisstandes in Literatur und Fachkreisen und der negativen Ergebnisse der im \nPlanfeststellungsverfahren durchgeführten weiteren Begehungen und \nUntersuchungen indes nicht aus. Insoweit trifft den Naturschutzbund als einen \ngerade im Hinblick auf seine Fachkenntnis mit Klagebefugnis ausgestatteten Verein \neine besondere Darlegungslast, über den Hinweis auf fehlende intensive \nUntersuchungen hinaus im Einzelnen darzutun, welche konkreten Umstände im \nTatsächlichen Anlass zu den vermissten Untersuchungen hätten geben müssen. \n\nEntsprechendes gilt für die befürchtete unmittelbare Beeinträchtigung von \nWochenstuben und Ruhestätten, die zuletzt auch vom Kläger nur noch für das \nabseits des eigentlichen Eltingmühlenbachbereichs liegende Wäldchen und dessen \nRodung geltend gemacht wird. Der Bereich ist in der Vegetationskarte 1998 als \nBirken-Eichenwald ausgewiesen, und nur für ihn sind Baumbestände mit als \nQuartierstandorte geeigneten Höhlen und Spalten - anders als nach den \nFeststellungen der FFH-Gutachter für den übrigen Ausbaubereich - nicht \nauszuschließen. Das Vorbringen des Klägers in Bezug auf das Wäldchen beschränkt \nsich indes ebenfalls auf eine nicht näher sachlich fundierte Äußerung der Möglichkeit \nentsprechender Betroffenheiten. Weitergehende Hinweise im Tatsächlichen, dass die \nBaumbestände als Quartierstandorte genutzt werden, fehlen. Es wird auch nicht \nnäher erläutert, was angesichts der örtlichen Verhältnisse auf das Vorkommen einer \nin Bezug auf den Verlust von Quartierstandorten besonderes empfindlichen Art \nschließen ließe. Dabei kann nicht übersehen werden, dass das Wäldchen im Bereich \nder vorgesehenen Lande- und Startbahn nicht sonderlich groß, mehr oder weniger \nisoliert sowie von Ackerflächen umgeben ist, die ausweislich des genannten \nTeilgutachtens Fledermaus des Büros F. als Jagdhabitate weniger geeignet \nsind. Im Übrigen ist weder erläutert noch sonst ersichtlich, warum den betroffenen \nExemplaren ein Ausweichen auf andere Waldbereiche in der Umgebung nicht \nmöglich sein sollte und zudem eine signifikante Anzahl betroffen sein könnte, welche \nden Bestand der Art im weiteren Ausbaubereich gefährden würde. \n\n4. Aus bundesrechtlichen Vorgaben zum Artenschutz ergeben sich ebenfalls \nkeine Besonderheiten. Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist allenfalls das gemäß § 11 \nBNatSchG unmittelbar anwendbare Verbot aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach \nes u.a. verboten ist, Entwicklungsformen wild lebender Tiere der besonders \ngeschützten Arten oder ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu \nentnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Vorhaben ist von dem Verbot \nzwar nicht schon mit Blick auf § 43 Abs. 4 BNatSchG ausgenommen, wonach eine \nAusnahme u.a. bei Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs \ngilt, soweit hierbei Tiere einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten \nund Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. \nDenn damit sind die europäischen Vorgaben des Artenschutzes, insbesondere \ndiejenigen aus Art. 12 und Art. 16 FFH-RL, nur unzureichend umgesetzt. \n\nVgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 -, NVwZ 2006, 319.\n\nIndes ist der Verbotstatbestand schon nicht gegeben. Eine Betroffenheit \nentsprechender Schutzgegenstände ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht \nanzunehmen. Die nicht auszuschließende mögliche grundsätzliche Eignung \neinzelner Bäume des betroffenen Wäldchens als Quartierstandorte für Fledermäuse \nreicht hierzu jedenfalls nicht aus. \n\nSollte das anders zu sehen sein, führt dies zu keinen ergebnisrelevanten \nKonsequenzen. Das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt auf die \nBefreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG, die vorliegend, auch soweit sie auf \nArt. 16 FFH-RL verweisen, keine entscheidenden weitergehenden Anforderungen an \ndie Zulassung des Vorhabens stellen, als sie oben schon in Bezug auf den FFH- \nSchutzstandard aufgezeigt worden sind.\n\nDer Senat hat keine Zweifel, dass die Population eventueller betroffener Arten in \nihrem natürlichen Verbreitungsgebiet im Sinne der Ausnahmeregelung des Art. 16 \nFFH-RL ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen \nkann. Denn es fehlt, auch entsprechende Quartiere im besagten Wäldchen \nunterstellt, angesichts durchgeführter Untersuchungen und des dennoch zu \nkonstatierenden Fehlens jeglicher konkreter Erkenntnisse jedenfalls an \nAnknüpfungspunkten für ein bedeutsames Vorkommen und die mögliche \nBetroffenheit einer signifikanten Anzahl von Exemplaren. Ansonsten ist eine \nAusnahme - entsprechend den Vorgaben aus § 48d Abs. 5 und 6 LG NRW - auch \nnach Art. 16 FFH-RL (nur) davon abhängig, dass keine anderweitigen \nzufriedenstellenden Lösungen gegeben sind und einer der in Buchstabe a) bis e) \ngenannten Ausnahmetatbestände greift. Der vorliegend alleine in Betracht zu \nziehende Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c) 2. Alternative FFH-RL - im \nInteresse anderer zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, \neinschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art - stellt keine weiteren \nAnforderungen als § 48d Abs. 5 LG NRW. Er führt auf eine entsprechende \nabwägende Bewertung der entgegenstehenden Belange unter Einbeziehung der \nunterstellten Betroffenheit von Fledermäusen. \n\nDer Umstand, dass es an der förmlichen Erteilung einer Befreiung fehlt, ist \nangesichts der Konzentrationswirkung der Planungsentscheidung unerheblich, wenn \ndie Voraussetzungen hierfür vorliegen. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 383. \n\n5. Soweit der Kläger in Frage stellt, dass das nationale Recht die \neuroparechtlichen Vorgaben hinreichend umsetzt, ergibt sich ebenfalls kein \ngravierenderes Hindernis für das Vorhaben der Beigeladenen. \n\nDenn auch der insofern in Bezug auf die behaupteten Betroffenheiten von \nFledermäusen allenfalls noch in Rede stehende Schutz für Tiere der besonders \ngeschützten Arten aus Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b) FFH-RL erfasst nicht schon eine \nvereinzelte Störung einzelner Exemplare. Es geht vielmehr um die Störung der Art. \nEs sind nur solche Eingriffe zu unterbinden, die sich im Hinblick auf die Ziele des \nArtenschutzes erheblich auswirken. Es muss sich also um die Störung einer \nsignifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, sodass - etwa durch Abnahme des \nnatürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden \nkann. Dafür fehlt - wie ausgeführt - jeder Anhalt. Dies gilt zugleich für die Frage der \nLärmempfindlichkeit und die zuletzt vom Kläger angeführte Gefahr eines \nFledermausschlages, zu denen weitere Erkenntnisse und Erläuterungen, die Anlass \nzu einer weiteren Aufklärung hätten geben können, fehlen. \n\n6. Entsprechendes gilt letztlich auch für den Eisvogel im Hinblick auf den \nTatbestand des Art. 5 Buchstabe d) der Vogelschutzrichtlinie. \n\nII. Die Anforderungen, die nach den vorstehenden Ausführungen an die \nZulassung des Vorhabens zu stellen sind, sind erfüllt. \n\n1. Das Ausbauvorhaben ist i.S.d. § 48d Abs. 5 Nr. 1 LG NRW aus zwingenden \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher \nwirtschaftlicher oder sozialer Art, notwendig. Der Ausnahmetatbestand zielt auf eine \nfallbezogene Bewertung. Dabei sind zwingende Gründe des überwiegenden \nöffentlichen Interesses nicht erst bei Sachzwängen anzunehmen, denen niemand \nausweichen kann. Gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und \nVerantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, und zwar gemessen an \nden für das Vorhaben angeführten Gründen. Wie nicht zuletzt Art. 2 Abs. 3 FFH-RL \nbelegt, gebührt dem Naturschutz insbesondere kein einseitiger Vorzug. Er ist u.a. mit \nden wirtschaftlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Ein Vorhaben, das im \nSinne der Planrechtfertigung den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes entspricht \nund Zwecken der Zivilluftfahrt im Sinne des § 28 Abs. 1 LuftVG dient, ist deshalb \ngrundsätzlich auch geeignet, entgegenstehende FFH-Belange zu überwinden. \n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 C 1075.04 - und vom 15. Januar \n2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1. \n\nOb dies im Einzelfall zutrifft, hängt von dem Ergebnis der im weiteren \nerforderlichen Einzelabwägung der Eingriffsintensität mit den für das Vorhaben \nanzuführenden öffentlichen Interessen ab. Dabei sind wegen der im Gesetz \nvorgegebenen Berücksichtigung auch von wirtschaftlichen Interessen und der \ngegebenen Einbindung des von der Beigeladenen betriebenen Flughafens in das \nöffentliche Verkehrsgeschehen und damit in die Infrastruktur auch die \ndiesbezüglichen Interessen der Beigeladenen einzubeziehen. Das Gewicht der \nbeeinträchtigten Integritätsinteressen, deren Wahrung § 48d LG NRW dient, hängt \nwiederum maßgeblich vom Umfang der konkret verbleibenden Beeinträchtigung des \nFFH-Gebietes einschließlich seiner Vernetzungsfunktion ab. In diesem Rahmen \nkönnen namentlich auch Aspekte der Vorschädigung des betroffenen Gebietes \nBerücksichtigung finden. Ebenso sind - wie bereits dargestellt - wertend die \nWirkungen möglicher Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen einzustellen. \n\nDavon ausgehend liegen die Anforderungen zur Überwindung des Verbotes vor. \nDenn es spricht Gewichtiges und Erhebliches für die Ausbaumaßnahme (1.1.). \nDemgegenüber tritt die Bedeutung der betroffenen Erhaltungsziele im FFH-Gebiet \nangesichts des gegebenen Zustandes des Eingriffsbereiches, der \nMinimierungsmaßnahmen - auch wenn insoweit nicht von einer gesicherten Wirkung \nausgegangen werden kann - und der Möglichkeit zur Aufwertung der Landschaft \ndurch Kompensationsmaßnahmen zurück (1.2).\n\n1.1. Das Vorhaben der Beigeladenen zielt darauf, den Flughafen in seiner \ngesamten Gestalt und Erscheinung dem Charakter eines internationalen \nVerkehrsflughafens entsprechend herzurichten. Er soll in seiner Ausstattung vor \nallem auch mit Blick auf den Passagierverkehr grundsätzlich mit den beiden weiteren \nim Lande Nordrhein-Westfalen vorhandenen internationalen Verkehrsflughäfen \n(Düsseldorf und Köln/Bonn) vergleichbar werden und die entsprechenden Aufgaben \nfür Westfalen übernehmen. Die vorgestellte volle Funktion reicht dabei bis hin zum \nInterkontinentalverkehr. Diese Planung knüpft ausdrücklich an die bereits \nbestehende Widmung des Flughafens als internationaler Verkehrsflughafen und die \nZielsetzungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom \n11. Mai 1995 (GV NRW S. 532) an. Danach ist der internationale Verkehrsflughafen \nMünster/Osnabrück langfristig zu einem Verkehrsflughafen für den interkontinentalen \nVerkehr zu entwickeln (D.I.3.2.6 LEP NRW). Diese bereits in der Begründung des \nAusbauvorhabens zum Ausdruck kommende Zielsetzung liegt auch dem \nPlanfeststellungsbeschluss zugrunde. \n\nDem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Verlaufe des \nPlanfeststellungsverfahrens die Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der langen \nMittelstrecke einer weitergehenden Begutachtung unterzogen und der bestätigten \nsteigenden Nachfrage in diesem Segment ein besonderes Gewicht im Rahmen der \nAbwägung mit den entgegenstehenden Belangen beigemessen hat. Das gilt \nnamentlich für die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass ausweislich \nder Flugleistungsberechnung von N1. aus August 2002 eine beschränkungsfreie \nAbwicklung des derzeitigen Luftverkehrs einen Ausbau auf 3100 m und damit auch \ndie Überwindung des Eltingmühlenbachs erfordert. \n\nAusweislich des Gangs des Verwaltungsverfahrens und der erläuternden \nAusführungen seitens der Beklagten diente die zusätzliche Begutachtung nicht etwa \nder Vorbereitung einer Änderung des Vorhabens, sondern der Absicherung der \nGeschäftserwartungen in jenem Bereich, weil diese in dem vom Ausgangsgutachten \nzur verkehrswirtschaftlichen Begründung des Vorhabens von Dr. B. et al. als \nnicht hinreichend erfasst erschienen. Abgeklärt wurde die Validität des \nGesamtkonzeptes, das wegen der von Dr. B. et al. für die Entwicklung eines \ndirekten Interkontinentalverkehrs prognostizierten Vorlaufs von sechs Jahren eine \nentsprechende solide Entwicklung im langen Mittelstreckenverkehr voraussetzt. Es \nging also nicht darum, einen quantifizierbaren Bedarf für den Ausbau der Bahn auf \neine zur Bedienung der langen Mittelstrecke als unbedingt notwendig angesehenen \nLänge nachzuweisen. Das wird bereits durch den Gutachtenauftrag bestätigt, der \nkeine bestimmte Längenvorgabe für die bei der Prognose in den Blick zu nehmende \nBahn enthält. Dem entspricht, dass der Flughafen auch aus Sicht des Beklagten und \nder Beigeladenen bereits mit der vorhandenen Start- und Landebahnlänge ein voll \nfunktionsfähiger Mittelstreckenflughafen ist und die Beigeladene die \nAusbaunotwendigkeit nicht etwa darin sieht, dass sie in jenem Bereich ohne Ausbau \neinen verlässlich quantifizierbaren Geschäftsverlust zu erwarten hätte. Dem steht \nauch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in einem \nBesprechungstermin im Dezember 2001 Überlegungen dazu angestellt hat, dass es \nzur Überwindung der Beschränkungen aus dem Landschaftsgesetz, die an den \nCharakter des betroffenen Bereichs als eines Gebietes von gemeinschaftlicher \nBedeutung anknüpfen, ausreiche, wenn sich für einen Ausbau unter Einschluss des \nEltingmühlenbachs überwiegende öffentliche Interessen ergäben; für eine \nErweiterung des Vorhabens reichten dann die allgemeinen Interessen nach § 8 Abs. \n1 LuftVG. Diese Überlegungen betreffen Einzelfragen der Problemlösung, ändern \nindes nichts daran, dass es insgesamt weiterhin (nur) darum ging, für Westfalen \neinen vergleichbar restriktionsfreien Verkehr anzubieten, wie er bereits auf den \nanderen internationalen Flughäfen in Nordrhein-Westfalen angeboten wird, und das \ngerade auch unter Einschluss eines Angebotes für einen direkten \nInterkontinentalverkehr. \n\nDie danach das Projekt der Beigeladenen maßgeblich bestimmende Zielrichtung \nschließt es schon im Ansatz aus, in der weiteren Betrachtung den Fragen der \nDimensionierung und möglicher Alternativen abschnittsweise und mit jeweiligem \nBlick auf konkrete Funktionen nachzugehen. Denn dabei würden jeweils \nhypothetisch andere Vorhaben in den Blick genommen, die so nicht zur \nPlanfeststellung gestellt worden sind. Die darauf abzielenden Beweisanträge waren \nabzulehnen. Denn entscheidend ist, ob das Gesamtvorhaben der Beigeladenen, das \nsich eben nicht in der Schaffung eines - wie immer verstandenen - restriktionsfreien \nMittelstreckenverkehrs erschöpft, sondern einen weitergehenden Ausbau bis hin zur \nErmöglichung der Abwicklung von Interkontinentalverkehr umfasst, in seiner \nwesentlichen Prägung tragfähig und geeignet ist, entgegenstehende Belange zu \nüberwinden. Andernfalls wäre es Sache der Beigeladenen, eventuell ein anderes \nVorhaben zur Planfeststellung zu stellen. \n\nNach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das \nGericht davon überzeugt, dass die Beigeladene das Ausbauziel wie planfestgestellt \nnach wie vor verfolgt. Gewisse Bedenken, die verschiedene publizierte Äußerungen \nim Zusammenhang mit der Entscheidung hervorrufen, die Start- und Landebahn \nzunächst in einer ersten Ausbaustufe bis 3000 m auszubauen, sind ausgeräumt. \nAufsichtsrat und Gesellschafter der Beigeladenen habe am 8. Juni 2006 die \nZielsetzung ausdrücklich betont und sich nur die Konkretisierung der weiteren \nzeitlichen Abläufe einer späteren Entscheidung vorbehalten, die für Anfang nächsten \nJahres vorgesehen ist. Eine bestätigende indizielle Wirkung ist insoweit auch dem \nUmstand beizumessen, dass sich die Beigeladene - so die Angaben ihres \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - weiterhin um \nGrunderwerb im zweiten Bauabschnitt bemüht.\n\nDas Vorhaben steht im Sinne der Planrechtfertigung als Grundvoraussetzung für \njede Abwägungsentscheidung über die Zulassung eines Eingriffs in Natur- und \nLandschaft mit den Zielen des Luftverkehrsgesetzes im Einklang. Damit liegt die \nZulassung zugleich im Allgemeininteresse. Es geht um eine Weiterentwicklung des \nAngebots des Flughafens, die bereits in seiner Widmung zu einem Flughafen des \ninternationalen Luftverkehrs angelegt ist, nämlich hin zu einem direkten \ninterkontinentalen Flugverkehr unter gleichzeitiger besserer Positionierung in Bezug \nauf eine restriktionsfreiere Nutzung im Bereich des langen Mittelstreckenverkehrs. \n\nDas Vorhaben ist landesplanerisch vorgesehen und zugleich \nraumordnungsrechtlich abgesichert. Das gilt namentlich, soweit es von der \nVorstellung getragen ist, die Dezentralisierung des Luftverkehrs zu fördern und eine \nWettbewerbsstärkung für die Region Münsterland zu erreichen. Es entspricht in \nseiner konkreten Dimensionierung der Handlungsoption in der NRW-\nLuftverkehrskonzeption 2010 aus Dezember 2000 des damaligen Ministeriums für \nWirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \n(dort Ziffer 6.1.2.3). Ausgeglichen werden soll ein Nachteil Westfalens im \ninternationalen Standortwettbewerb, der darin gesehen wird, dass die Start- und \nLandebahn des Flughafens nicht für Starts zu Interkontinentalflügen ausreicht. Die \nHandlungsoption entspricht der Zweckbestimmung von internationalen Flughäfen, \nwie sie § 28 Abs. 4 Buchstabe a) LEPro vorsieht. Danach sollen die im Lande \nvorhandenen internationalen Flughäfen vornehmlich dem innereuropäischen und \ninterkontinentalen Verkehr dienen. Das Vorhaben hält sich zugleich innerhalb der \nEntwicklungsziele des Landesentwicklungsplanes und der Vorgaben des \nGebietsentwicklungsplanes des Regierungsbezirks Münster - Teilabschnitt \nMünsterland -, jetzt: Regionalplan. Die vom Beklagten herangezogene Zielsetzung \ndes Regionalplans, den Flughafen bedarfs- und funktionsgerecht der technischen \nEntwicklung und der wachsenden Bedeutung des Flugverkehrs anzupassen, wurde \nim Rahmen der 4. Änderung des GEP (Bekanntmachung der Genehmigung GV \nNRW 2001, 80) aufgenommen. \n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Änderung des Regionalplanes, wie sie von \neinigen Privatklägern gegen das Ausbauvorhaben geltend gemacht werden, \nbestehen nicht. Jenseits der Frage der Relevanz des diesbezüglichen Vorbringens \nfehlt jeder Anhalt, dass die Formulierung des Ziels auf unzutreffender \nTatsachengrundlage erfolgt wäre. Die Verwaltungsvorgänge lassen erkennen, dass \ndie Haupteinwände der Flughafengegner gegen die Bedarfsanalyse für den Ausbau \ndes Flughafens den Entscheidungsträgern hinlänglich bekannt waren. Für eine \n(bewusste) Täuschung gibt es erst recht keinerlei Anhaltspunkte. Eine angeführte \ninhaltliche Einschränkung dahin, dass eine funktions- und bedarfsgerechte \nEntwicklung nur für den Passagierverkehr eröffnet werden und eine \nEntwicklungsmöglichkeit im Frachtverkehr insgesamt oder in zeitlicher Hinsicht nur \nbeschränkt erfolgen solle, ist den textlichen Aussagen des Regionalplans nicht zu \nentnehmen. Sie lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln. Es geht um \nEntwicklungsmöglichkeiten des Flughafens in seiner gesamten bisherigen \nAngebotsbreite, d. h. auch im Rahmen des Angebotes von Frachtflügen. Im Übrigen \nhat der Regionalrat inzwischen die Neudarstellung eines interkommunalen Gewerbe- \nund Industrieansiedlungsbereichs für standortgebundene Anlagen für den Bereich \nsüdlich vom Flughafen beschlossen. Nach den (vorgesehenen) textlichen \nErläuterungen sind Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig, die auf eine \nunmittelbare räumliche Nähe zum Flughafen für ihre Leistungs- bzw. \nProduktionserbringung angewiesen sind und die ohne den Standort am Flughafen \nnicht in der Region zu halten wären. Letzteres betrifft aber gerade auch Aspekte der \nLogistik des Vertriebs. Schließlich sah auch der Regionalplan schon vor seiner 4. \nÄnderung eine nicht auf einen bestimmten Luftverkehr eingeschränkte \nEntwicklungsmöglichkeit vor. Unter der Randnummer 762 hieß es in den \nErläuterungen zu Nr. 6.5 Luftverkehr bereits, dass auf Dauer eine Verlängerung der \nStart- und Landebahn erforderlich werden und wegen der örtlichen Gegebenheiten \nnur nach Westen erfolgen könne; dies dürfe nicht unmöglich gemacht oder erschwert \nwerden. \n\nDas Vorhaben stimmt auch mit den Zielen überein, die seitens der \nBundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf \nden Luftverkehr verfolgt werden. Danach ist eine Dezentralisierung des Flugverkehrs \nund ein Ausbau der vorhandenen Infrastrukturen nicht zuletzt aus Gründen der \nWettbewerbsstärkung gewünscht. Es geht dabei darum, bestmöglich der den Markt \nabschottenden Wirkung einer begrenzten Flughafeninfrastruktur entgegenzutreten, \ndie den nachgelagerten Markt für Transportdienstleistungen im Luftverkehr \nbeeinflusst. \n\nVgl. Europäische Gemeinschaften , Weissbuch - Die europäische Verkehrspolitik \nbis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft, 2001, S. 40 ff; zur Förderung des \nAusbaus der Infrastruktur: Begründungselement Nr. 17 der Richtlinie 2002/30/EG \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und \nVerfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der \nGemeinschaft, Abl. L 2002, 85/40. \n\nFerner ist in diesem Zusammenhang die im Flughafenkonzept der \nBundesregierung vom 30. August 2000 zum Ausdruck kommende Förderung der \njeweiligen Wirtschaftsstandorte zu nennen. Danach sieht die Bundesregierung in der \nWeiterentwicklung des multizentralen Flugplatzsystems mit dem dahinter stehenden \nWettbewerb deutscher Regionen die geeignete Möglichkeit, Luftverkehr \nbedarfsgerecht zu fördern und Kapazitäten auszunutzen. Dieser Ansatzpunkt ist \nohne weiteres nachvollziehbar und greift auch vorliegend. Eine leistungsfähige \nVerkehrsanbindung stellt einen wesentlichen Standortfaktor dar, der geeignet ist, \npositive regionalwirtschaftliche Effekte auszulösen. Maßgeblich ist die jeweilige \nAttraktivität des Flughafens. Im Übrigen haben die Gutachter Dr. B. et al. \nüberzeugend einen gewissen Förderbedarf der Region insbesondere für den Bereich \nder Dienstleistungen gesehen. Diesbezüglich weist die Wirtschaftsregion nach den \nFeststellungen der Gutachter Defizite im Vergleich zur allgemeinen Entwicklung im \nBundesgebiet auf. Dass die eröffneten Möglichkeiten auch Arbeitsplatzeffekte \nerwarten lassen, liegt ebenso auf der Hand wie die Schwierigkeit von deren \nQuantifizierung. Auf eine bestimmte Größenordnung kommt es im vorliegenden \nZusammenhang allerdings auch nicht an, so dass es einer hierauf bezogenen \nBeweisaufnahme nicht bedurfte. \n\nDas Vorhaben korrespondiert schließlich auch mit der im Flughafennahbereich \nebenfalls aus Gründen der Strukturförderung geplanten Anlegung eines \nGewerbeparks, die auf die Ansiedlung sog. flughafenaffinen Gewerbes zielt. Dabei \nerschließt sich ohne weiteres, dass die Projekte wechselseitige Wirkungen entfalten; \nmit der Attraktivität des Flughafens und dessen möglicher Angebotsbreite steigt die \nAttraktivität des Gewerbestandortes, mit zunehmender Annahme des \nGewerbestandortes stehen wiederum positive Nachfrageeffekte im Hinblick auf den \nFlughafen in Rede. \n\nDie angeführten Aspekte haben bereits für sich ein erhebliches Gewicht. Der \nanderweitig angebrachte Einwand, dass es sich im wesentlichen um politisch \ngewollte Zielsetzungen handle, greift zu kurz. Politische Zielsetzungen und \nGrundentscheidungen sind aufgrund der demokratischen Legitimierung ihrer \nEntscheidungsträger die Konkretisierung von Vorstellungen über eine anzustrebende \ngesamtgesellschaftliche Entwicklung und umreißen damit das öffentliche Interesse \nund zwar mit um so größerem Gewicht, je weiter sie sich in entsprechenden \nProgrammen und Plänen mit rechtstatsächlichen Auswirkungen auf die \nRaumplanung verdichtet haben. \n\nDas Vorhaben ist auch insgesamt vernünftigerweise geboten; es handelt sich \ninsbesondere nicht um eine greifbare Fehlplanung. \n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage der Finanzierbarkeit. Zur Begründung \nkann hier zwar nicht auf eine gesetzliche Bedarfsfeststellung verwiesen werden, die \neine nachfolgende Bereitstellung der Mittel im Haushalt erwarten lässt. Mit der \nHandlungsoption in der NRW-Luftverkehrskonzeption 2010, den Zielvorgaben des \nLandesentwicklungsplanes und den entsprechenden Ausweisungen im Regionalplan \nsowie mit der neuerlichen Entschließung der Gesellschafter der Beigeladenen, \nAnfang 2007 den weiteren zeitlichen Rahmen für den Ausbau abzustecken, sind \naber hinreichende Anknüpfungspunkte gegeben, die in vergleichbarer Weise die \nAnnahme rechtfertigen, dass der planfestgestellte Flughafenausbau nicht aus \nfinanziellen Gründen scheitern wird. Der Umstand, dass mit der Kapitaldecke der \nGesellschaft derzeit ein Ausbau auf 3600 m nicht abgesichert ist, sondern nur ein \nerster Bauabschnitt auf eine Länge von 3000 m, indiziert nichts Gegenteiliges. Vor \nallem in Ansehung der aufgezeigten politischen Zielsetzungen, die dem \nAusbauvorhaben zugrunde liegen, der Einbindung der Hauptgesellschafter in \nkommunale Körperschaften bzw. ihrer Verbindungen zu solchen sowie der kurzfristig \nerfolgten Kapitalerhöhung von 60 Mio EUR zur Finanzierung des ersten \nBauabschnitts, hat das Gericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass auf der \nGrundlage des Willens, wie er schon im Planfeststellungsantrag zum Ausdruck \ngekommen und im Weiteren beibehalten worden ist, eine Finanzierung auch über \ndas jetzt gesicherte Ausbauvolumen hinaus erfolgen kann. Ein aktueller Beleg, dass \ndas Geld zur Verfügung steht, ist zur Bejahung einer hinreichenden \nRealisierungschance nicht zu fordern. \n\nDem Vorhaben liegt auch ein insgesamt tragfähiges Konzept der zukünftigen \nNutzung des Flughafens zugrunde. Nach den im Planfeststellungsverfahren \nvorgelegten sachverständigen Betrachtungen, insbesondere durch die auch in der \nmündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Dr. B. und Prof. Dr. X. , steht \nzur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Flughafen eine realistische \nEntwicklungschance als internationaler Flughafen auch bis hin zur Nutzung der \nvollen Länge der projektierten Bahn von 3600 m besteht. Einen Bedarf für eine \nweitergehende sachverständige Begutachtung sieht der Senat mangels \nFeststellbarkeit von Unzulänglichkeiten der vorliegenden prognostischen \nEinschätzungen nicht. Die hierauf gerichteten Beweisanträge waren abzulehnen. \n\nDas Ausgangsgutachten zur verkehrswirtschaftlichen und verkehrspolitischen \nBegründung des Ausbauvorhabens aus September 1996 und seine Ergänzung aus \nDezember 2001 zeichnen nachvollziehbar eine Entwicklungsmöglichkeit in Bezug auf \nden Interkontinentalverkehr als Punkt-zu-Punkt-Verbindung auf. Weder das \nklägerische Vorbringen noch die eingereichten Stellungnahmen von N. -Q1. \nlassen ergebnisrelevante methodisch-fachliche Fehler bei der Prognoseerstellung \nerkennen. Das betrifft namentlich die gebildeten Einzugsbereiche einer möglichen \nNachfrage. Das gewählte Kriterium - Pkw-Zeit-Entfernung - stellt, wie Dr. B. et \nal. in ihrem Ausgangsgutachten diskutieren, ein Kriterium unter anderen fachlich \nebenfalls vertretbaren Kriterien dar. Nachvollziehbar führen sie aus, dass das auf \nFahrgastbefragungen beruhende deskriptive Element, wie es ausgehend von einer \nFahrgastbefragung 1998 etwa Prof. Dr. X. zur Analyse der Entwicklungschancen \ndes Flughafens im langen Mittelstreckenbereich gewählt hat, zwar als \nKontrollinstrument für ökonomisch ausgerichtete Verfahren geeignet sei. Als \nGrundlage für eine die Markt- und Gesellschaftsdynamik integrierende - also \nzukunftsorientierte - Entscheidung könne der Ansatz demgegenüber nicht fungieren. \nUm eine solche Entscheidung gehe es aber bei der Frage, ob ein Angebot für den \ndirekten Interkontinentalverkehr eine realistische Markterwartung habe. \nWeitergehend hat Dr. B. in der mündlichen Verhandlung erläutert, welche \nUnzuverlässigkeiten sich bei der Auswertung von Fahrgastbefragungen in Bezug auf \nden Interkontinentalverkehr dadurch ergäben, dass die Endziele nicht ausreichend \nsicher erfasst seien. Ferner geht das Gutachten auch nicht etwa von einem bloßen \nRadiuseinzugsbereich aus. Eingestellt worden ist vielmehr zugleich eine \nZeitkomponente. Auch der erhobene Einwand, dass es in den Grenzräumen eine \nabgeschwächte Bindungsintensität gebe, trifft den Kern nicht; bei Gleichwertigkeit \nkonkurrierender Flughäfen heben sich Zuordnungsfehler auf. Zur Bestimmung des \nUmfangs, in dem sich das vorhandene Nachfragepotential voraussichtlich \nabschöpfen lassen wird, sind das Nachfrageverhalten und die hierfür als maßgeblich \nerachteten Parameter im Einzelnen diskutiert. Die ländliche Struktur des \nunmittelbaren Umfeldes des Flughafens lässt danach auf keine ergebnisrelevanten, \nvon den gutachterlich zugrunde gelegten Prämissen abweichenden Besonderheiten \nim Nachfrageverhalten der im Einzugsbereich des Flughafens wohnenden \nBevölkerung schließen, vor allem weil das Reiseverhalten als Prognosegegenstand - \nworauf im Grunde auch N. -Q1. hinweist - vielfältigen Beziehungen unterliegt. \nEs kann, wie Prof. Dr. X. und K. in ihrem Gutachten aus September 2003 \nhervorheben, bisher auch nur unzulänglich beschrieben werden. \nVerhaltensänderungen mit der Zeit sind noch weitgehend unerforscht. \n\nDie weiteren Ableitungen der gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere \nauch zu den Randbedingungen und Voraussetzungen, unter denen im \nChartertouristikverkehr interkontinentale Direktverbindungen zu erwarten stehen, \nsind ebenfalls plausibel. Erwartet wird mit Blick auf die Hub-Strategie der großen \ninländischen Luftverkehrsunternehmer, dass zunächst eher wenig etablierte und/oder \nausländische Luftfahrtunternehmen mit Zielen im Chartertouristikverkehr akquiriert \nwerden können. Soweit das Ausgangsgutachten wegen der fehlerhaften Annahme \neiner begrenzten Kapazität für den Flughafen Düsseldorf und bestehender \nRestriktionen für Frankfurt und München Ungereimtheiten aufwies, sind diese durch \ndie Ergänzung aus Dezember 2001 ausgeräumt, die sich zugleich mit den möglichen \nAuswirkungen der Ereignisse am 11. September 2001 befasst. Dem ist auch \nklägerseits nichts Erhebliches entgegensetzt worden. Zur angeführten publizierten \nÄußerung von Prof. Dr. X. , dass die von Dr. B. et al. begründeten \nGeschäftserwartungen im Interkontinentalverkehr unrealistisch seien, hat dieser in \nder mündlichen Verhandlung klargestellt, dass seine Erklärung auf einer \nunterschiedlichen Einschätzung der Frage beruhte, inwieweit sich die an einigen \nGroßflughäfen mit sog. Hub-Funktion erfolgte Konzentration der großen \nLuftfahrtunternehmer aufbrechen lasse. Für eine Nachfrageänderung dieser \nLuftfahrtunternehmer sehe er im Linien- und Geschäftsverkehr kaum Möglichkeiten. \nIm Charterbereich könne sich demgegenüber angesichts des bestehenden \nNachfragepotentials anderes ergeben; dazu könne er aber ohne eigene Analyse \nnichts Verlässliches sagen. \n\nDie Kritik von N. -Q1. an dem von Dr. B. et al. zur Begründung einer \nrealistischen Verkehrserwartung aufgestellten Zahlenwerk greift nicht durch. \nRelevante Widersprüchlichkeiten, die einen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten \nunrealistischen Planungsansatz belegen würden, werden nicht aufgezeigt. Im \nGrunde werden nur eigene Ableitungen erstellt, wobei - ohne die Plausibilität und \nfachlich-methodische Vertretbarkeit des Ansatzes von Dr. B. durchgreifend in \nFrage zu stellen - ein anderer Ansatz gewählt und ohne zwingende Begründung mit \nder IATA-Prognose für 2010 sowie kaum plausibel gemachten Annahmen zur \nAuslastung sowie zur Bedeutung des Einzugsbereichs des Flughafens Hannover \ngearbeitet wird. \n\nEine Realisierungschance für die Geschäftserwartung wird auch nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass sich die Marktstrategie großer inländischer Luftfahrtunternehmer \ntrotz entsprechender Angebote auf anderen Flughäfen, die bereits eine Bahnlänge \nvon 3600 m und mehr haben, in Bezug auf die Abschöpfung des Nachfragepotentials \nin der Fläche nicht verändert hat. Hierzu hat Dr. B. in der mündlichen \nVerhandlung überzeugend erläutert, dass im Charterbereich durchaus eine \nEntwicklung auch abseits der Großflughäfen wahrzunehmen sei, und letztlich erst mit \ndem Ausbau die verstärkte Akquise und der prognostizierte Vorlauf von sechs \nJahren beginnen könnten. Einleuchtend ist schließlich auch der Hinweis, dass sich in \nder Vergangenheit sog. Low-Cost-Carrier abseits der großen Flughäfen gegen \nbestehende Marktstrategien haben durchsetzen können.\n\nDabei bieten die insbesondere von Prof. Dr. X. und K. in ihrem Gutachten \naus September 2003 nachvollziehbar belegten soliden und günstigen \nEntwicklungschancen im Mittelstreckenbereich eine gute Basis, die für den \nInterkontinentalverkehr prognostizierte Anlaufphase zu gestalten. Die Gutachter \ngelangen zu dem Ergebnis, dass der Schwellenwert der Nachfrage, ab dem direkte \nFlüge realisierbar sind, im Bereich des Geschäftsverkehrs zu den Linienzielen der \nweiten Mittelstrecke zwar nicht erreicht werde, dass hingegen die \nUntersuchungsergebnisse für den touristischen Verkehr bis zum Jahre 2015 ein \nWachstum der Nachfrage in diesem Segment zeigten. Dass der Touristikverkehr im \nBereich der langen Mittelstrecke wächst, wird auch klägerseits letztlich nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. Bezweifelt wird im Grunde nur, ob der Flughafen in \nder prognostizierten Weise daran teilhaben wird. Die als Beleg angeführte \nmehrjährige Stagnation der Passagierzahlen liegt indes bei Berücksichtigung der \ngegebenen Erläuterungen anhand konkreter, die Inanspruchnahme des Flughafens \nder Beigeladenen beeinflussender Umstände noch im Bereich der Bandbreite \ngegebener Prognoseunsicherheiten, ohne die Fehlerhaftigkeit der Prognose zu \nbelegen. Als bedeutsame Faktoren sind nachvollziehbar insbesondere dargetan ein \nallgemeiner Rückgang des Flugverkehrs nach den Attentaten vom September 2001, \nvon dem sich die kleineren Flughäfen langsamer erholt haben als die Großflughäfen, \nund der Aufschwung des Flughafens Dortmund nach der Inbetriebnahme der 2000 \nm-Bahn. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch die zeitliche Verschiebung des \nzunächst für 2010 prognostizierten Verkehrs auf das Jahr 2015 hinreichend ein. Die \nPrognose von Prof. Dr. X. und K. weist auch im Übrigen keine relevanten \nDefizite auf. Insbesondere ist zutreffend zugrunde gelegt, dass für Düsseldorf die \nZweibahnkapazität erhöht werden kann und Dortmund ebenfalls nicht alsbald an \nseine Kapazitätsgrenzen stößt, und ist in den Blick genommen, dass sich nach \nFertigstellung der Bahntrasse zum Flughafen Köln/Bonn eine Bahnreise dorthin \nlohnen könnte. Die Einschätzung von N. -Q1. , dass Linienflüge im weiten \nMittelstreckenverkehr auch 2015 nicht realisiert würden, liegt demgegenüber schon \ndeshalb neben der Sache, weil es in Bezug auf diese Entfernungen in erster Linie um \nTouristikflugverkehr geht, der durchaus auch heute schon mit Zielen der langen \nMittelstrecke am Flughafen der Beigeladenen bedient wird.\n\nDie verbleibenden Prognoseunsicherheiten zum Verkehrsgeschehen am \nFlughafen im Bereich des Interkontinentalverkehrs bleiben im Rahmen dessen, was \nim Grunde jeder langfristigen Verkehrsprognose mehr oder weniger immanent ist. \nEine solche Prognose ist selbst bei Ausschöpfung aller Erkenntnisse nach wie vor \nnur unvollkommen möglich. Das betrifft vorliegend insbesondere die Prämissen, von \ndenen die Akzeptanz des beabsichtigten Angebots für den Interkontinentalverkehr \nabhängt. Das sind hier neben den verschiedenen Präferenzen der nachfragenden \npotentiellen Fluggäste komplexe Kosten- und Nutzenentscheidungen der \nanbietenden Luftfahrtunternehmer. Die Unsicherheiten mögen deshalb hier - wie der \nKlägerseite zuzugeben ist - weiter reichen als in anderen Fällen. Gleichwohl mindern \nsie im Rahmen der Abwägung das Gewicht der dargestellten Gründe für das \nVorhaben, insbesondere der möglichen Effekte in Bezug auf eine Dezentralisierung \ndes Luftverkehrs und eine Wettbewerbsstärkung, in Bezug auf die vorliegend zu \nüberwindenden entgegenstehenden FFH-Belange angesichts der im weiteren noch \nauszuführenden geringen Eingriffsintensität nicht entscheidend. \n\nZusammenfassend ist nach alldem festzuhalten: Die gutachterlich aufgezeigten \nMöglichkeiten im Interkontinentalverkehr und die Erwartungen im langen \nMittelstreckenverkehr erhalten ihre Bedeutung nicht wegen jeweils gewünschter \nspezifischer Funktionen, sondern vor dem Hintergrund, dass das Ausbauvorhaben \nauf eine Gesamtgestaltung des Flughafens zielt, die anderen internationalen \nVerkehrsflughäfen vergleichbar und voll funktionstüchtig für jedes Fluggerät ist. Die \nerwarteten Entwicklungen im Mittelstreckenbereich und das Gesamtausbauvorhaben \nbedingen sich dabei zwar auch nach der Vorstellung der Beigeladenen nur \neingeschränkt. Einerseits bieten die erwarteten Entwicklungen die notwendige Basis, \ndie Aufbauphase für den prognostizierten direkten Interkontinentalverkehr zu \ngestalten; andererseits führt der Ausbau im Bereich der langen Mittelstrecke \ndurchaus zu einer Steigerung der Attraktivität, wenngleich sich dies nicht in \nBewegungszahlen quantifizieren lässt. Aber auch wenn der Flughafen schon heute \ndie Funktion eines Mittelstreckenflughafens erfüllt, machen die konträren Aussagen \nder insofern in der mündlichen Verhandlung zu Wort gekommenen, von Kläger- und \nBeigeladenenseite gestellten Sachverständigen jedenfalls deutlich, dass der Verkehr \nmit dem in Betracht zu ziehenden Fluggerät nicht ohne Betrachtung und genauere \nKalkulation der jeweils konkreten Flugbedingungen auch und gerade im Hinblick auf \ndie Bahnlänge abgewickelt werden kann. \n\nDeshalb ist auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob und welcher Verkehr \nunterhalb des Interkontinentalverkehrs auf dem Flughafen abgewickelt werden \nkönnte, ohne dass der kritische Bereich des Eltingmühlenbachs berührt werden \nmüsste. Das gilt unabhängig davon, ob in Bezug auf die aufgeführten \nEinschränkungen von echten Restriktionen gesprochen werden kann sowie ob und \nunter welchen weiteren Randbedingungen sich bei einer entsprechend geringeren \nBahnlänge unter Berücksichtigung gesetzlicher oder sonstiger normativer Maßstäbe \nInterkontinentalverkehr noch wirtschaftlich abwickeln ließe. Klägerseits sind insoweit \nLängen von 2400 m und 2800 m angegeben. Denn die vom klägerischen \nSachverständigen vorgestellte Minimalbetrachtung entspricht von vornherein nicht \ndem Vorstellungsbild des Planfeststellungsbeschlusses von einem - keinen \nweitergehenden Restriktionen unterliegenden - internationalen Flughafen. \n\nDie zugelassene Bahnlänge von 3600 m liegt jedenfalls innerhalb der \nSpannbreite der Bahnlängen, die in der Bundesrepublik Deutschland bei anderen \ninternationalen Flughäfen vorhanden oder genehmigt sind, die eine vergleichbare \nFunktion im Verkehrsgeschehen erfüllen, wie sie nunmehr dem Flughafen der \nBeigeladenen zukommen soll. Zu nennen sind insbesondere Köln/Bonn (3800 m), \nDüsseldorf (3000 m), Hamburg (3600 m), Stuttgart (3.345 m), Leipzig (3600 m). Den \nim Zusammenhang mit Fragen der Bahnlänge gestellten Beweisanträgen war \ndanach nicht nachzugehen. \n\n1.2. Bei der gegebenen Sachlage tritt die Bedeutung der betroffenen \nErhaltungsziele im FFH-Gebiet zurück und zwar unbeschadet der für den \nInterkontinentalbereich verbleibenden Planungsunsicherheiten. Das Gewicht der \nGründe, die sich für das Vorhaben, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch nach \nDezentralisierung des Luftverkehrs und der Wettbewerbsstärkung nicht zuletzt der \nRegion anbringen lassen, überwiegt angesichts des geringen Umfangs der \nverbleibenden Betroffenheiten die Integritätsinteressen, deren Schutz § 48d Abs. 5 \nLG NRW zu dienen bestimmt ist. \n\nEin minderes Gewicht der öffentlichen Interessen ist insbesondere nicht wegen \nder etwa von dem Sachverständigen G1. da D. aufgezeigten \nGestaltungsmöglichkeiten eines kürzeren Ausbaus, festzustellen. Denn dazu wären \nerhebliche Abstriche von den Planungszielen, die im Grundsatz einen Eingriff zu \nrechtfertigen vermögen, erforderlich, die nur in Betracht zu ziehen wären, wenn die \nEingriffsintensität besonders hoch wäre. Entsprechendes gilt für die klägerseits \nskizzierte Lösung einer Verlegung des Eltingmühlenbachs, die in jedem Fall mit einer \nnachhaltig verkürzten Bahnlänge verbunden wäre. Eine solche zugespitzte Situation \nsieht der Senat noch nicht als gegeben an. Deshalb besteht auch kein Anlass, die \nFrage, ob und bis zu welcher maximalen Grenze eine Verlegung des Baches unter \nökologischen Gesichtspunkten in Betracht kommt, sachverständig klären zu lassen. \nIm Übrigen wäre bei der vorgestellten Lösung, wenn es denn auf sie ankäme, weiter \nabzuklären, ob die Verlegung trotz der damit verbundenen Eingriffe in die Natur und \nder Veränderungen des FFH-Gebietes unter ökologischen Gesichtspunkten \neinerseits und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit andererseits tatsächlich \ngegenüber der gewählten Tunnellösung vorzuziehen wäre. \n\nDie verbleibenden Betroffenheiten der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes sind \nals eher gering einzustufen. Der unmittelbare Eingriffsbereich ist bereits durch \nfrühere Baumaßnahmen überformt. Neben dem Ausbau der Kreisstraße finden sich \nim Bildmaterial des Landschaftspflegerischen Begleitplans Hinweise auf eine \nehemalige Nutzung des Bereichs nordwestlich der Kreisstraße als Deponie. Die \nUfervegetation ist infolge länger zurückliegender Eingriffe bereits nachhaltig \nunterbrochen. Der Bach weist in dem fraglichen Bereich keinen nennenswerten \nnatürlichen Verlauf mehr auf. Der Bereich der Übertunnelung stellt sich damit \ninsgesamt unter landschafts- und naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten als nur \ngemindert schutzwürdig dar. Die Übertunnelung mit den Lichtschächten bietet \nzudem zumindest eine Chance, charakteristische Element des Fließgewässers in \nspürbarem Umfange aufrecht zu erhalten und in Verbindung mit den \nKompensationsmaßnahmen zur Verbesserung des Gewässerqualität und der \nGewässerdurchgängigkeit einen vertretbaren Zustand des FFH-Gebietes in seiner \nGesamtheit zu belassen. So führen die FFH-Gutachter im Hinblick auf die \nGefährdung des Bachneunauges in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2003 \nnachvollziehbar aus, dass die Kohärenzmaßnahmen einen funktionalen Ausgleich \ndes Eingriffs schaffen, der einen Gesamtausfall der Population unwahrscheinlich \nmacht. Zudem ist mit der Anordnung, über 10 Jahre ein Monitoring-Programm unter \nBeachtung der FFH-relevanten Arten durchzuführen, eine Überwachung der \nWirksamkeit der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet und \nerlaubt der Auflagenvorbehalt V.3.2, gegebenenfalls zeitnah zusätzliche Maßnahmen \nanzuordnen. Schließlich werden mit den Ausgleichsmaßnahmen zur Entwicklung von \nAuenwald zugleich nicht betroffene Erhaltungsziele gefördert. \n\n2. Zumutbare Alternativen i.S.d. § 48d Abs. 5 Nr. 2 LG NRW, den mit dem \nProjekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren \nBeeinträchtigungen zu erreichen, sind nicht gegeben. Die Vorschrift zielt in ihrem \nWortlaut in erster Linie auf eine Standortalternativenprüfung. Mit Blick auf das \nSchutzziel des Art. 6 FFH-RL ist die Prüfung allerdings in Fällen, in denen es um die \nflächenmäßige Ausdehnung einer vorhandenen Anlage geht, letztlich weiter zu \nsehen und sind auch andere Alternativen in die Betrachtung einzustellen. Dabei sind \nmit Blick auf den Ausnahmecharakter des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gewisse Abstriche \nam Grad der Zielvollkommenheit als typische Folgen des Gebots, Alternativen zu \nnutzen, hinnehmbar. Gestaltungen, die nur geänderten Zielsetzungen genügen, \nscheiden demgegenüber aus. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 263. \n\nDamit entfallen schon im Ansatz vorliegend diejenigen Ausbaukonzepte, die bloß \nauf die Verbesserung der Bedingungen für den Mittelstreckenverkehr zielen. Das gilt \netwa für den Vorschlag, es beim Auftrag eines neuen Belages zu belassen. Gleiches \ngilt für die in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörterten Ausbauvarianten, \ndie jeweils eine nachhaltige Verkürzung der Bahn implizieren. Schließlich gilt das \nauch für die als möglich vorgestellte Verlegung des Eltingmühlenbaches. Die damit \nverbundenen Abstriche von den Planungsvorstellungen laufen auf ein anderes \nKonzept und Ziel hinaus. Im Übrigen ließen sie sich selbst bei unterstellter \nVorhabenidentität angesichts der aufgezeigten geringen Eingriffintensität nicht \nrechtfertigen. \n\nEntsprechendes gilt auch für die auch von den FFH-Gutachtern durchaus mit ins \nAuge gefasste sog. Nulllösung. Der Verweis, dass sich die Nachfrage potentieller \nFluggäste nach Interkontinentalverbindungen und Verbindungen der langen \nMittelstrecke auf anderen Flughäfen abwickeln lasse, geht indes schon im Ansatz \nfehl. Schließlich erhält das Vorhaben sein besonderes Gewicht gerade mit Blick auf \ndie damit verbundende Erwartung einer weiteren Dezentralisierung des Luftverkehrs \nund einer Wettbewerbsstärkung sowie eines Gleichziehens des westfälischen \nLandesteils mit dem rheinischen im Hinblick auf die Luftverkehrsinfrastruktur. Es geht \ngerade darum, dass das Nachfragepotential für Leistungen des Luftverkehrs vor Ort \nabgeschöpft wird. \n\nDie Verlagerung des Baches bei einer Bahnverlängerung von 3600 m ist schon \nwegen der zu erwartenden verringerten Fließgeschwindigkeit keine ernstlich zu \nverfolgende Alternative. Entsprechendes gilt für einen Teilabschlag des \nEltingmühlenbaches in die Ems. Ein bloßer Brückenbau wird auch vom Kläger nicht \nals ernsthaft mögliche Variante angenommen; es ergäben sich erhebliche \nSicherheitsbedenken. \n\nDie Entscheidung, den Eltingmühlenbach auf einer Länge von 390 m zu \nüberbauen, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Die auf Bl. 114 des \nPlanfeststellungsbeschlusses angeführten Sicherheitserwägungen, auf die hier \nBezug genommen wird, sind unmittelbar nachvollziehbar und überzeugend. Es \nleuchtet ein, dass etwa im Fall des Abdriftens von der Bahn Vertiefungen das \nSchadensrisiko erhöhen. Das Ergebnis des vorgelegten Sicherheitsgutachtens aus \nSeptember 1997 steht dem nicht entgegen. Es beschränkt sich auf die Feststellung, \ndass sich bei einer Reduzierung der Breite eines eingeebneten Sicherheitsstreifens \nauf den Bereich bis 105 m beiderseits der Bahnachse, wie es nach J. ausreicht, \ndas Unfallrisiko nicht signifikant erhöht. Vorliegend geht es indes um die \nEntscheidung, ob das verbleibende Risiko um den Preis des Verzichts darauf, dass \nauch im weiteren Bereich bis 150 m keine wesentlichen Vertiefungen auftreten, \nhingenommen werden muss. Dafür, dass die J. im Hinblick auf die Frage nach \nVertiefungen im Bereich über 105 m hinaus eine andere und abschließende Ansicht \nvertreten würde, als sie dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, ist nichts \nersichtlich. Wie das Sicherheitsgutachten hervorhebt, hat die J. bisher keine \nexpliziten Richtlinien für Brückenkonstruktionen bei Start- und Landebahnen \nerarbeitet. \n\n3. Mit den angeordneten Kompensationsmaßnahmen ist den Anforderungen des \n§ 48d Abs. 7 LG NRW genügt. Danach müssen Ausgleichsmaßnahmen \nsicherstellen, dass der Beitrag des Gebietes zur Erhaltung eines günstigen \nZustandes eines oder mehrerer natürlicher Lebensräume innerhalb der betroffenen \nbiogeografischen Region gewahrt bleibt. Der Kohärenzausgleich soll den Verlust \nbzw. die Minderfunktion eines bestimmten FFH-Gebietes ausgleichen. Dem wird hier \nhinreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die Kohärenz nicht so kleinräumig \nzu verstehen, dass der Zerschneidungseffekt hinsichtlich der Ufer- und \nBachvegetation im überbauten Bereich Gewicht erlangt. Die Einschätzung der FFH-\nGutachter, dass eine ausreichende Kohärenz gewährleistet wird, ist überzeugend \nund wird auch von dem Kläger letztlich nicht durchgreifend in Frage gestellt. Für ein \nVerbleiben von in sich funktionslosen Teilen spricht nichts. Zusätzlich wird durch die \nAuflage V.3.1 sichergestellt, dass der Eingriff erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem \ndie für das FFH-Gebiet notwendigen Maßnahmen bereits abgeschlossen sind. Ein \nnoch weitergehendes Abwarten vor Baubeginn, etwa der weiteren Entwicklung der \nzur Verbesserung der Gewässerqualität geforderten Uferbepflanzungen, ist nicht zu \nfordern. Denn die Wirkungen jener Maßnahmen stehen letztlich nicht in Zweifel. \nZudem ist mit der Installierung eines Monitoring-Programms im Tunnelbereich und \ndem Vorbehalt weiterer Maßnahmen (V.3.2) dem bei jeder fachlichen Prognose \nverbleibenden Risiko, dass sich die Einschätzung über das Greifen der geforderten \nMinderungs- und Kompensationsmaßnahmen nachträglich als unzutreffend erweist, \nhinreichend begegnet. \n\n4. Soweit vorstehend unter I.4. hilfsweise in Bezug auf das im Ausbaubereich der \nStart- und Landebahn befindliche Wäldchen das Vorhandensein von \nQuartierstandorten von Fledermäusen unterstellt worden ist, liegen die \nVoraussetzungen für ein Überwinden des dann einschlägigen Verbotes aus § 42 \nAbs. 1 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls vor. Insbesondere sprechen auch unter \nBerücksichtigung der unterstellten Betroffenheit von Fledermausquartieren für das \nVorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentliche Interessen i.S.d. Art. 16 \nAbs. 1 Buchstabe c) FFH-RL und damit zugleich im Übrigen auch überwiegende \nGründe des Gemeinwohls, die nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für eine Befreiung \ngeforderten werden. Denn die aufgezeigten öffentlichen Belange, die für das \nVorhaben sprechen, lassen in ihrer Gewichtung zugleich den Schutz - hier allenfalls \nbetroffener - einzelner Exemplare, dem das Verbot dient, ausnahmsweise \nzurücktreten. \n\nIII. Schließlich sind auch keine relevanten Fehler bei der Abwägung der natur- \nund landschaftsrechtlichen Belange im Übrigen auf der Grundlage der allgemeinen \nEingriffsregelung des Landschaftsgesetzes festzustellen. \n\nDefizite bei der Ermittlung der einzustellenden naturschutzrechtlichen Belange \nliegen nicht vor. Die obigen Gründe erschließen, dass der Beklagte bei dem \ngegebenen Erkenntnisstand insbesondere nicht gehalten war, weitergehende \nErmittlung über Fledermäuse anzustellen. Entsprechendes gilt für andere Arten. Der \nKläger hatte in diesem Zusammenhang ursprünglich insbesondere die Libellen und \nden Steinbeißer angeführt. Indes boten auch insoweit die vorliegenden Erhebungen, \ninsbesondere die Feststellungen im FFH-Gutachten eine \n\nhinreichende Grundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5, § 5 LG NRW a.F. (§ 4a \nLG NRW n.F.) erforderliche Abwägungsentscheidung. \n\nEs ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte die mit einer \nEntwässerung der befestigten Flächen aufgeworfene Problematik einer Einleitung \nvon kontaminiertem Wasser einer weitergehenden Gefahrenabschätzung hätte \nunterziehen müssen. Die Einleitung in den Eltingmühlenbach erfolgt über eine \nDrosseleinrichtung mit nachgeschaltetem Benzinabscheider als Sicherheitselement \nbei eventuellen Unfällen. Es sind Schieber vorgesehen, die bei Unfällen den Übertritt \nvon Leichtflüssigkeiten und Löschwasser in den Vorfluter verhindern und von der \nFlughafenfeuerwehr im Einsatzleitstand zentral bedient werden können. Beim \nEinsatz von Enteisungsmitteln auf der Start- und Landebahn sind ebenfalls \ntechnische Vorkehrungen vorgesehen, die gewährleisten, dass eine Entwässerung \nüber die kommunale Kläranlage Greven erfolgt, soweit bestimmte Grenzwerte \nüberschritten werden. Im Übrigen erfolgt mit dem Planfeststellungsbeschluss keine \nEntscheidung hinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Befugnisse; hierüber \nist in getrennten Verfahren zu entscheiden. Bis zum Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses waren in jenen Verfahren zudem bereits \nentsprechende Gefahrenabschätzungen für den Eltingmühlenbach durchgeführt \nworden. Insbesondere war im September 2001 eine FFH-Untersuchung vorgelegt \nworden zu möglichen Auswirkungen von Oberflächeneinleitungen vom Flughafen auf \nden Eltingmühlenbach, Ladberger Mühlenbach und die Ems. Anlass für \nWeitergehendes bestand danach nicht. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n\nGründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, sind nicht \ngegeben.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/20-d-80-05-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/20-d-80-05-ak","retrieved":"2026-10-28 15:55:09.663827+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2006-07-13/20-d-80-05-ak","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"20. 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