{"status":"available","doknr":"OLD271092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.1A990.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"1 A 990/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \nEntscheidungsausspruch des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst wird:\n\nEs wird festgestellt, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach der \nStrahlenschutzverordnung sowie von Strahlenschutzbevollmächtigten auf der Grundlage der \nStrahlenschutzverordnung durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller und der Beteiligte streiten um die Fragen, ob die Bestellungen von \nStrahlenschutzbeauftragten und von Strahlenschutzbevollmächtigten der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegen.\n\n4\n\nDer Beteiligte ist der Strahlenschutzverantwortliche im Sinne der \nStrahlenschutzverordnung. Im seinem Klinikum sind etwa 200 Strahlenschutzbeauftragte \ntätig, von denen jährlich etwa 50 wechseln. Über die Mitbestimmung bei der Bestellung von \nStrahlenschutzbeauftragten besteht seit Jahren Uneinigkeit. Der Beteiligte vertritt die \nAuffassung, dass dem Antragsteller von Gesetzes wegen lediglich eine Abschrift der Anzeige \nüber die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten zuzuleiten sei, die er der zuständigen \nBehörde zu machen habe. Weitergehende Mitbestimmungsrechte des Personalrats sehe das \nLandespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) nicht vor. \n\n5\n\nMit Wirkung zum 1. März 2002 bestellte der Beteiligte ferner Herrn H F , den Leiter \nder Abteilung für Umweltschutz und Arbeitssicherheit, zum Strahlenbevollmächtigten für das \nUniversitätsklinikum, und Herrn G V , den stellvertretenden Leiter derselben Abteilung, \nzu dessen Stellvertreter. Die bis heute fortdauernde Bestellung beinhaltet insbesondere die \nBerechtigung, Genehmigungsanträge zu unterzeichnen, den notwendigen internen und \nexternen Schriftverkehr zu führen und Funktionsträger im Strahlenschutz zu bestellen und \nabzuberufen. Die Strahlenschutzbeauftragten und ihre Stellvertreter wurden über die \nBestellung unterrichtet. Der Antragsteller wurde auch insoweit nicht beteiligt.\n\n6\n\nAm 3. Juni 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und \ngeltend gemacht, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 6 LPVG NRW, jedenfalls aber nach Nr. 7 derselben Vorschrift seiner Mitbestimmung \nunterliege.\n\n7\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat \ndurch den angefochtenen Beschluss dem zuletzt gestellten Antrag \n\n8\n\nfestzustellen, dass die Bestellung von Herrn D B , dem Leiter der Abteilung für \nUmweltschutz und Arbeitssicherheit, zum Strahlenschutzbeauftragten und die Bestellung von \nHerrn A W , dem stellvertretenden Leiter der Abteilung für Umweltschutz und \nArbeitssicherheit, zum stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten durch den Beteiligten das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW \nverletzt,\n\n9\n\nentsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht \nbei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ergebe sich aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 \nLPVG NRW. Die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten sei, wie § 31 \nStrahlenschutzverordnung verdeutliche, derjenigen von Sicherheitsbeauftragten nach § 719 \nRVO vergleichbar; für diese sei das Mitbestimmungsrecht aber anerkannt. Auch sei der \nBegriff der Maßnahme weit gefasst und betreffe nicht nur sachliche, sondern auch \norganisatorische und personelle Entscheidungen. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW sei \nhingegen nicht einschlägig. Strahlenschutzbeauftragte seien keine Sicherheitsbeauftragten im \nSinne des Arbeitssicherheitsgesetzes, für die der Tatbestand allein eingreife. Sie seien auch \nnicht von ihrem Tätigkeitsprofil her mit diesen vergleichbar, sondern eher mit den \nImmissionsschutzbeauftragten im Sinne des § 53 BImSchG, deren Bestellung ebenfalls der \nVorschrift nicht unterfalle. Die bloße Annäherung der Aufgaben an diejenigen der Fachkraft \nfür Arbeitssicherheit genüge nicht, weil Nr. 6 eine abschließende Regelung treffe.\n\n10\n\nGegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten, denen der \nBeschluss am 7. März 2005 zugestellt wurde, am 17. März 2005 Beschwerde eingelegt; diese \nhaben sie am 4. Mai 2005 begründet.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag im Beschwerdeverfahren \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt\n\n12\n\n1. festzustellen, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach der \nStrahlenschutzverordnung durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegt, sowie \n \n2. festzustellen, dass die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten auf der Grundlage \nder Strahlenschutzverordnung durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegt.\n\n13\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Beteiligte an: Die Entscheidung der \nFachkammer überzeuge weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. \nStrahlenschutzbeauftragte seien von Strahlenschutzbevollmächtigten zu unterscheiden. Die \nRechtsfigur des Strahlenschutzbevollmächtigten sei nicht unmittelbar im Strahlenschutzrecht \nvorgesehen, sei aber rechtlich zulässig. Der Strahlenschutzverantwortliche könne mit Hilfe \nvon Bevollmächtigten, die keine Strahlenschutzbeauftragten zu sein brauchten, seine \nFunktionen ausüben, ohne seine Verantwortlichkeit einzuschränken. Bei größeren \nOrganisationseinheiten sei die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten gängige \nPraxis. Die im Beschlussausspruch genannten Personen seien nicht zu \nStrahlenschutzbeauftragten bestellt worden, sondern zu Strahlenschutzbevollmächtigten bzw. \nzu dessen Vertreter. Das sei in der mündlichen Anhörung auch nochmals hervorgehoben \nworden, hätte aber nicht abschließend geklärt werden können. Der erstinstanzliche Antrag des \nAntragstellers gehe aber jedenfalls ins Leere. \n\n14\n\nDer neu gefasste Antrag im Beschwerdeverfahren sei unbegründet. Er bestreite weiterhin \ndas Recht des Antragstellers, bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mitzuwirken. \nInsofern gehe es nicht um das Ob der Bestellung, das im Gesetz selbst vorgesehen sei, \nsondern um die Auswahl der Personen. Diese sei aber keine Maßnahme im Sinne des \nLandespersonalvertretungsgesetzes. Strahlenschutzbeauftragte seien auch keine \nSicherheitsfachkräfte im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes. Es könne nicht angenommen \nwerden, dass der Gesetzgeber das Problem übersehen habe. Es liege also ein \"beredtes \nSchweigen\" des Gesetzgebers vor. Zur Begründung im Übrigen nehme er Bezug auf seine \nAusführungen vor der Fachkammer. \n\n15\n\nEbenso wenig unterliege die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten der \nMitbestimmung des Antragstellers. Mangels Vergleichbarkeit mit Strahlenschutzbeauftragten \nkönne die Argumentation der Fachkammer nicht überzeugen. Auch bei ihnen handele sich \nnicht um Vertrauens- und Betriebsärzte oder Sicherheitsfachkräfte nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 6 LPVG NRW, wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt habe. Die Vorschläge und \nAnregungen des Strahlenschutzbevollmächtigten seien im Gegensatz zu denen der Fachkraft \nfür Arbeitssicherheit, die über keine Weisungsbefugnisse verfüge, verbindlich. Der \nStrahlenschutzbevollmächtigte habe keinen konkreten Aufgabenbereich und müsse nicht \nzwingend eine Fachkraft sein. Es sei seine Aufgabe, für den Strahlenschutzverantwortlichen \nden Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten, d.h. ihre Bestellung, Abbestellung und \nBeaufsichtigung, zu steuern. Aus denselben Gründen sei die Bestellung von \nStrahlenschutzbevollmächtigten keine Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 \nLPVG NRW. Die Tätigkeit wirke sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz \nder Beschäftigten aus und diene in erster Linie anderen Zwecken. Der \nStrahlenschutzverantwortliche delegiere lediglich seine Aufgaben aus Gründen der \nSpezialisierung und der Arbeitserleichterung. Materielle Entscheidungen über den \nStrahlenschutz würden dadurch nicht getroffen, zumal sich der Verantwortliche seiner \nKompetenzen nicht begebe. Im Übrigen könne die personelle Auswahl eines \nStrahlenschutzbevollmächtigten ebenfalls nicht als Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 7 LPVG NRW qualifiziert werden. \n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag \nabzulehnen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen und seinem neu gefassten Antrag zu entsprechen.\n\n20\n\nZur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend an: \nDie erstinstanzliche Antragstellung gehe auf eine Namensverwechselung zurück. Die \nFachkammer habe ihm geraten, die Namen in den Antrag einzufügen. Tatsächlich sei es ihm \naber durchgängig darum gegangen, sein Mitbestimmungsrecht bei Strahlenschutzbeauftragten \nallgemein feststellen zu lassen. Das sei schon der Antragsschrift zu entnehmen. Das \nAntragsbegehren beziehe sich nunmehr abstrakt auf die Frage des Mitbestimmungsrechts. Das \nRechtsschutzbedürfnis dafür bestehe, denn der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht \nwiederholt bestritten und Strahlenschutzbeauftragte bestellt, ohne eine Mitbestimmung \neinzuräumen. \n\n21\n\nDas Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus Nr. 6 oder Nr. 7 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG \nNRW. Bei Strahlenschutzbeauftragten handele es sich um Sicherheitsfachkräfte. Dieser \nBegriff sei weit auszulegen und nicht auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne der §§ 5-7 \ndes Arbeitssicherheitsgesetzes zu beschränken. Zumindest greife Nr. 7 ein, dem zunehmend \neine Auffangfunktion zukomme, um Mitbestimmungslücken zu vermeiden. Maßnahmen im \nSinne dieser Norm könnten auch organisatorische und personelle Entscheidungen sein. Der \nStrahlenschutzbeauftragte müsse gewährleisten, dass die Strahlengrundsätze des § 28 \nStrlSchV eingehalten werden. Er sei daher dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der \nVerordnung tatsächlich bei ihrem Umgang mit den Stoffen eingehalten würden. Die \nBeauftragten müssten den sicheren Umgang und den sicheren Betrieb der Geräte und Stoffe \nan Ort und Stelle gewährleisten. Ihre Bestellung sei daher eine Maßnahme zur Verhütung von \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. \n\n22\n\nIhm stehe nach den genannten Vorschriften aber jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht bei \nder Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten zu. Zumindest diese seien \nSicherheitsfachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW, denn sie steuerten \nden Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten, denen gegenüber sie weisungsbefugt seien. Auch \nkontrollierten und berieten sie die Beauftragten. Mit Hilfe des Weisungsrechts könnten sie auf \nMaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen \nEinfluss nehmen. Die Auswahl des Bevollmächtigten unterfalle als personelle Entscheidung \ndem Maßnahmebegriff nach Nr. 7.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n26\n\nDie im Beschwerdeverfahren neu gefassten Anträgen sind zulässig und begründet.\n\n27\n\n1. Die neu gefassten Anträge sind insgesamt zulässig. Die Neufassung präzisiert die \nzwischen den Beteiligten streitigen Bestellungsvorgänge. Das sind sowohl diejenigen von \nStrahlenschutzbeauftragten wie von Strahlenschutzbevollmächtigten durch den Beteiligten als \nStrahlenschutzverantwortlichen im Sinne des § 31 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz \nvor Schäden durch ionisierende Strahlen, nunmehr in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I \nS. 1714 und BGBl. I 2002 S. 1459 - StrlSchV 2001). Bei der Bestellung dieser Hilfspersonen \ndes Strahlenschutzverantwortlichen handelt es sich ihrer Art nach um voneinander \nunabhängige Rechtsakte, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers für beide \nBestellungsvorgänge gesondert festgestellt werden kann.\n\n28\n\nDem Antragsteller fehlt es für diese abstrakten, in ihrer Formulierung nicht (mehr) an \neinen konkreten Streitfall anknüpfenden Anträge nicht an dem erforderlichen Rechtsschutz- \nund Feststellungsinteresse. Die Zulässigkeit kann, schon weil die Anträge nunmehr abstrakt \ngefasst sind, unter dem Aspekt der Erledigung bestimmter Vorgänge wegen Unabänderbarkeit \nder Bestellung oder wegen Abberufung von Beauftragten bzw. Bevollmächtigten nicht infrage \ngestellt werden. Davon abgesehen lässt sich mit Blick auf den im erstinstanzlichen Antrag \nnamentlich bezeichneten Strahlenschutzbevollmächtigten und seinen Vertreter, die beide noch \nin dieser Position tätig sind, das Mitbestimmungsverfahren noch nachträglich durchführen; \nnotfalls kann dies auch in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 6 P 27.92 -, PersV 1995, 30 = PersR 1994, \n466.\n\n30\n\nIm Übrigen ist es einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren grundsätzlich nicht verwehrt, einen von einem konkreten Vorgang \nlosgelösten, abstrakten Antrag zu einer u.a. seine Kompetenzen betreffenden Rechtsfrage zu \nstellen. \n\n31\n\nStänd. Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2005 - 1 A \n2278/03.PVL -, Juris, und vom 30. Juni 2005 - 1 A 3259/03.PVL -, jeweils m.w.N.\n\n32\n\nDies gilt aber nur für solche Rechtsfragen, über die zum einen anlässlich eines konkret in \nder Dienststelle aufgetretenen Vorgangs Streit bestanden hat und für die zum anderen zu \nerwarten steht, dass sie sich in Zukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit \nerneut streitig stellen werden. Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick sowohl auf \nStrahlenschutzbeauftragte wie Strahlenschutzbevollmächtigte gegeben. Hinsichtlich der \nErstgenannten ist schon wegen der gesetzlichen Verpflichtung mit jederzeitigen erneuten \nBestellungsvorgängen zu rechnen. Der Beteiligte hat hierzu bereits im Rahmen der \nmündlichen Anhörung vor der Fachkammer seine Handhabung dahin klargestellt, dass er für \njede genehmigte strahlende Anlage und auch für einzelne ionisierende Substanzen einen \nStrahlenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter gemäß der Strahlenschutzverordnung \nbestelle, wodurch eine große Zahl solcher Beauftragten und Vertreter besteht und eine \nerhebliche Zahl von jährlichen Neubestellungen nötig wird. Was die so genannten \nStrahlenschutzbevollmächtigten angeht, sind diese in der Strahlenschutzverordnung zwar \nnicht vorgesehen. Jedoch entspricht es in jeder größeren Institution, die mit strahlenden \nGeräten bzw. Substanzen umgeht, praktischen Bedürfnissen, Bevollmächtigte zu bestellen. \nEin solche Bedürfnis wird auch im Universitätsklinikum des Beteiligten gesehen, was zur \nBestellung der im erstinstanzlichen Antrag bezeichneten Personen geführt hat. Gerade daran \nhat sich auch der konkrete Streit entzündet.\n\n33\n\nDer Übergang zu abstrakten Feststellungsanträgen ist keine Antragsänderung, deren \nZulässigkeit entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, § 87 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. \ni.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG von der Einwilligung des Beteiligten oder der Sachdienlichkeit - \ndie übrigens zu bejahen ist - abhängig wäre. Vielmehr ist der Antragsteller lediglich \npräzisierend darauf zurückgekommen, was von Anfang als an sein Anliegen erkennbar \nhervorgetreten ist, er aber infolge der ihm von der Fachkammer empfohlenen Antragstellung \nund letztlich durch Verwechselung der Positionen des Strahlenschutzbevollmächtigten und \ndes Strahlenschutzbeauftragten aus den Augen verloren hatte.\n\n34\n\nDer Antrag ist auf der Grundlage der neuen Antragsfassung sowohl hinsichtlich der \nBestellung von Strahlenschutzbeauftragten (2.) als auch von Strahlenschutzbevollmächtigten \n(3.) und ihrer Vertreter begründet, die Beschwerde mithin unbegründet.\n\n35\n\n2. Bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten besteht ein Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers gemäß Nr. 7 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW; Nr. 6 dieser Vorschrift \ngreift nicht ein.\n\n36\n\na) Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen über \ndie Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und \nSicherheitsfachkräften. Strahlenschutzbeauftragte gehören nicht zu den - was allein in \nBetracht kommt - Sicherheitsfachkräften im Sinne dieser Bestimmung. Mit dem Begriff der \n\"Sicherheitsfachkräfte\" sind ausschließlich die in den §§ 5 ff. des Gesetzes über Betriebsärzte, \nSicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - \nASiG - (BGBl. I S. 1885) genannten Personen gemeint. \n\n37\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, PersV \n2000, 453 = PersR 2000, 375 = RiA 2000, 192. \n\n38\n\nDies lässt sich namentlich der Entstehungsgeschichte der Nr. 6 entnehmen, die durch die \nNovelle des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW 1985, S. \n29) ausschließlich auf die Sicherheitsfachkräfte des vorgenannten Arbeitssicherheitsgesetzes \nerstreckt worden ist. Von einer Ausdehnung auf andere Arten von Sicherheitsbeauftragten hat \nder Gesetzgeber hingegen bewusst abgesehen.\n\n39\n\nLassen sich Strahlenschutzbeauftragte aber dem Begriff der Sicherheitsfachkraft nicht \ndurch Auslegung unterordnen, so verbietet sich eine analoge Anwendung auf andere \nSicherheitsbeauftragte oder Personengruppen mit ähnlicher Funktion. Es fehlt an einer \nplanwidrigen Gesetzeslücke. Zum einen verstehen sich die Regelungen in den §§ 72 bis 77 \nLPVG NRW für die verfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechte als abschließende \nRegelung. Zum anderen kann das Fehlen einer Regelung nicht als planwidrig angesehen \nwerden, weil der Gesetzgeber von einer Ausdehnung auf andere Arten von \nSicherheitsbeauftragten in Kenntnis bestehender Regelungen über solche Beauftragte \nabgesehen hat. \n\n40\n\nSo schon Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999, a.a.O. zu § 22 SGB 7 in der \nFassung der Art. 1 und 36 Satz 2 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom \n7. August 1996, BGBl. I S. 1254.\n\n41\n\nNamentlich waren ihm seinerzeit etwa der Sicherheitsbeauftragte nach § 719 RVO a.F., \nheute § 22 SGB 7, aber auch etwa schon der hier in Rede stehende Strahlenschutzbeauftragte \nbekannt; denn die ursprüngliche Fassung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober \n1976 (BGBl. I S. 2905) sah in §§ 29 ff. bereits Strahlenschutzbeauftragte vor. Dies schließt \ndie Annahme einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke unabhängig davon aus, dass das \nKonfliktlösungsmodell der Strahlenschutzverordnung in § 30 im Wesentlichen den \nGrundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes entspricht.\n\n42\n\nVgl. dazu die Begründung der Ursprungsfassung der Strahlenschutzverordnung, \nabgedruckt in: Veith, Strahlenschutzverordnung 1989. Synoptische Darstellung, 2. Aufl. \n1989, S. 168.\n\n43\n\nb) Für eine erweiternde Auslegung oder Analogie mit Blick auf Strahlenschutzbeauftragte \nbesteht aber auch kein Bedürfnis, weil dem Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG \nNRW eine Auffangfunktion zukommt. Denn die Mitbestimmungstatbestände der Nummern 7 \nund 6 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW stehen zueinander im Verhältnis von Grund- und \nAusnahmevorschrift. Dies hat der Fachsenat im vorzitierten Beschluss vom 15. Dezember \n1999 (a.a.O.) bereits für die Sicherheitsbeauftragten im Sinne des oben genannten § 22 Abs. 1 \nSGB 7 (= § 719 RVO a.F.) im Einzelnen ausgeführt. Für die Bestellung von \nStrahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung gelten in der Substanz \ndieselben Erwägungen, wie die Fachkammer bereits zutreffend herausgearbeitet hat:\n\n44\n\nDie Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten unterliegt der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der \nPersonalrat mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Der Wortlaut wie auch Sinn und \nZweck der Vorschrift fordern, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf abzielt, das Risiko \nvon innerbetrieblichen Unfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen zu mindern. Dem \nPersonalrat wird dadurch eine Einflussnahme auf Vorkehrungen des gesundheitlichen \nArbeitsschutzes eingeräumt. Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist eine solche \nVorkehrung, weil sie spezifisch und direkt - auch - dem Arbeitsschutz der in einem Betrieb \nBeschäftigten dient. Strahlenschutzbeauftragte übernehmen die konkrete Beaufsichtigung \nsolcher erlaubnispflichtiger Anlagen und Substanzen vor Ort, von denen infolge von \nionisierender Strahlung konkrete und erhebliche Gesundheitsgefahren für alle Personen \nausgehen können, die sich in der räumlichen Nähe der Anlage oder Substanz aufhalten. In \ndiesem Sinne obliegt dem Strahlenschutzbeauftragten im Universitätsklinikum des Beteiligten \nnicht nur der Schutz der mit Strahlung behandelten Patienten, sondern ebenso - und zwar \ngleichgewichtig - der Schutz der im Betrieb beschäftigten Personen vor Unfällen und \nGesundheitsschädigungen infolge von Strahlungsexpositionen. Dies zeigt § 33 Abs. 2 Nr. 1 a \ni.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 2001, der als insoweit einschlägige Aufgaben insbesondere \nhervorhebt: die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (Buchst. b, aa), den Schutz \n(aller) Personen in Strahlenschutzbereichen (a.a.O., bb), die Begrenzung der \nStrahlenexposition bei der Berufsausübung (a.a.O., ee) und die arbeitsmedizinische Vorsorge \nberuflich strahlenexponierter Personen (a.a.O., ff). Unabhängig davon hat die \nAufgabenstellung des Strahlenschutzbeauftragten auch im Übrigen - also durchweg - einen \ndirekten Bezug zum Beschäftigtenschutz im Zusammenhang mit dem Umgang mit \nionisierenden Stoffen. Seiner praktischen Schutzaufgabe entsprechend müssen \nStrahlenschutzbeauftragte eine besondere Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 31 Abs. 3 \nStrlSchV 2001) und sind mit genau festzulegenden Entscheidungsbereichen und Befugnissen \nausgestattet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 2001). In diesen Funktionen entsprechen \nStrahlenschutzbeauftragte damit den Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO a.F. (= § 22 \nSGB 7), für die das Bundesverwaltungsgericht und der Fachsenat die arbeitsschützende \nZielrichtung der Tätigkeit als \"auf der Hand liegend\" bejaht haben.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, a.a.O. und Beschluss des Fachsenats vom \n15. Dezember 1999, a.a.O. \n\n46\n\nInsgesamt ist die Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten nach der gesetzlichen \nAufgabenstellung als Maßnahme \"zur Verhütung\" der in der Strahlenschutzverordnung \ngeregelten Gefährdung zu begreifen. Sie zielt darauf ab, das Risiko von \nGesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu \nmindern und einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Aus diesem \nGrunde verpflichtet die Strahlenschutzverordnung den Strahlenschutzbeauftragten, bei der \nWahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Personalrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige \nAngelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten (§ 32 \nAbs. 4 StrlSchV 2001). \n\n47\n\nEs stellt das Mitbestimmungsrecht nicht infrage, dass sich § 31 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV \n2001 allein dazu verhält, dass dem Personalrat eine Abschrift der Anzeige über die Bestellung \ndes Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Diese materiell-\nrechtliche Pflicht soll dem Personalrat lediglich eine jederzeit verfügbare und aktuelle \nInformationsgrundlage über die zuständigen Personen sowie deren Aufgaben- und \nKompetenzbereich verschaffen, was wegen der möglichen Vielzahl bestellter und jährlich \nneubestellter Beauftragter unumgänglich ist. Eine Aussage des Inhalts, dass eine Beteiligung \ndes Personalrats bei der Bestellung dieser Personen nicht stattfinden solle - sodass eine \ndahingehende landesrechtliche Regelung wie die hier streitige gemäß Art. 31 GG gesperrt \nwäre -, lässt sich aus dieser Informationspflicht nicht herleiten. Hierfür fehlt es schon an der \nkompetenzrechtlich gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit des Regelungsgehalts. Das \nPersonalvertretungsrecht gehört gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG zur \nRahmenkompetenz des Bundes. Rahmenvorschriften dürfen aber in Ausnahmefällen in \nEinzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten, wie Absatz 2 des \nArt. 75 GG ausdrücklich vorschreibt. Es müsste demgemäß hinreichend erkennbar werden, \ndass es mit der Informationspflicht sein Bewenden haben sollte. Dafür fehlt es vorliegend an \njedem Anhalt; im Gegenteil ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der \nStrahlenschutzverordnung sogar, dass die Informationspflicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 \nStrlSchV 2001 die Effektivität der Personalratsarbeit im Bereich des Gesundheitsschutzes \nabsichern soll. Aus diesem Grunde geht der Bundesgesetzgeber ausdrücklich von der \nNotwendigkeit eines intensiven Zusammenwirkens von Strahlenschutzbeauftragten und \nPersonalrat aus. Von daher wäre es eine nicht zu erklärende Abschwächung, wenn es den \nLandesgesetzgebern verschlossen werden sollte, Personalräte an der Bestellung von \nStrahlenschutzbeauftragten zu beteiligen. \n\n48\n\nEs handelt sich schließlich auch um eine \"Maßnahme\" im Sinne des \nMitbestimmungstatbestandes. Der in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW verwendete \nBegriff der \"Maßnahme\" ist allgemeiner Ansicht nach weit gefasst. Er meint nicht nur die \nAnlage, Änderung, Ingangsetzung oder Außerbetriebnahme technischer Vorrichtungen, \nsondern auch organisatorische und personelle Entscheidungen, wie sie bei der Bestellung von \nStrahlenschutzbeauftragten getroffen werden. Dass der Bestellung eine personelle \nAuswahlentscheidung vorausgeht, steht dem nicht entgegen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, 300, 301 zu der \nwortgleichen Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG; Beschluss vom 18. Mai 1994, \na.a.O. (Juris Rn. 17 ff.); Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999, a.a.O.; \ngrundsätzlich zustimmend auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 402.\n\n50\n\nEntscheidend ist, dass die (personelle) Maßnahme der Verhütung von Gefährdungen der \nBeschäftigten nicht nur beiläufig dient, also in erster Linie andere Zwecke verfolgt und sich \nnur mittelbar auf den Unfall- und Gesundheitsschutz auswirkt. Vielmehr muss es sich so \nverhalten, dass die personelle Maßnahme nach der gesetzlichen Intention oder aus freiem \nEntschluss des Dienststellenleiters gezielt ergriffen wird, um die Beschäftigten allgemein zu \nschützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten \nArbeitsplätzen mit sich bringt.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1986 - 6 P 21.84 -, BVerwGE 74, 28, 30; \nBeschluss vom 23. Januar 1986 - 6 P 8.83 -, Buchholz 238.35 § 61 Nr. 3; Beschluss vom 25. \nAugust 1986 - 6 P 16.84 -, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 46.\n\n52\n\nLetzteres ist nach der hier vorliegenden verordnungsrechtlichen Zielsetzung - wie \nausgeführt - aber gerade zu bejahen. Durch diese Zielsetzung unterscheiden sich \nStrahlenschutzbeauftragte auch etwa von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz nach \n§ 53 BImSchG, auf die der Beteiligte vergleichend abstellen will. Deren Aufgabe besteht \nallein im Schutz der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 \nNrn. 1-2 BImSchG); der Schutz von Beschäftigten des emittierenden Betriebs liegt hingegen \nnicht im Blickfeld der Regelung, weshalb ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus dem \nGesichtspunkt der Betroffenheit von Beschäftigten nicht erforderlich ist.\n\n53\n\n3. Der neu gefasste Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet, die Beschwerde mithin auch \ninsoweit zurückzuweisen.\n\n54\n\nDas Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten, die \nvon Strahlenschutzbeauftragten deutlich zu unterscheiden sind, ergibt sich ebenfalls aus § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Strahlenschutzbevollmächtigte sind zwar kein in der \nStrahlenschutzverordnung unmittelbar vorgesehenes Institut des Strahlenschutzes. Sie bieten \naber eine in der Praxis entwickelte - rechtlich zulässige - Möglichkeit zur Entlastung des \nStrahlenschutzverantwortlichen (§ 31 Abs. 1 StrlSchV) durch Delegation bestimmter \nAufgaben auf rechtlich unselbstständig bleibende Hilfspersonen. Diese übernehmen - im \nUmfang der Übertragung - die Durchführung bestimmter organisatorischer und \nadministrativer Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen, wie z.B. die Steuerung der \nStrahlenschutzbeauftragten, ohne damit jedoch die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung \nzu erhalten. Diese verbleibt vielmehr, weil die verordnungsrechtliche Konzeption durch die \nbetriebliche Organisationsbefugnis des Strahlenschutzverantwortlichen nicht überwunden \nwerden kann, bei dem delegierenden Strahlenschutzverantwortlichen. Die rechtliche Stellung \nvon Strahlenschutzbevollmächtigten ist gegenüber dem Verantwortlichen nicht \nverselbstständigt. Ihnen können zwar Pflichten übertragen werden, dies jedoch nur im \nVerhältnis zum Strahlenschutzverantwortlichen. Dritten gegenüber werden \nStrahlenschutzbevollmächtigte rechtlich unselbstständig tätig, d.h. sie handeln nicht an seiner \nStelle, sondern gewissermaßen \"als\" Strahlenschutzverantwortlicher, und treten daher auch \nden Beschäftigten nicht mit eigenen Kompetenzen entgegen.\n\n55\n\nVgl. dazu amtliche Begründung der Bundesregierung zu §§ 29, 30 StrlSchV vom 3. Juni \n1976, Bundesrats-Drucksache 375/76, S. 35.\n\n56\n\nDie Aufgaben von Strahlenschutzbevollmächtigten zielen gleichwohl im Sinne des \nMitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unmittelbar darauf, \ndie Beschäftigten allgemein vor Unfällen zu schützen oder, soweit sie berufsmäßig mit den \nfraglichen Anlagen und Substanzen umgehen, vor konkreten Gefahren zu bewahren. Insofern \ngilt nichts anderes als für den Strahlenschutzverantwortlichen gelten würde, falls er seine \nRechtsstellung nicht kraft Rechtsnorm (§ 31 Abs. 1 StrlSchV 2001), sondern durch eine \nMaßnahme des Dienststellenleiters erlangen würde. Die Aufgaben des \nStrahlenschutzverantwortlichen, die dem Bevollmächtigten zur Erledigung aufgetragen sind, \nsind in § 33 Abs. 1 StrlSchV 2001 festgelegt. Danach hat er \"unter Beachtung des Standes \nvon Wissenschaft und Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den \nschädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen\" zu \nsorgen. Dies hat unter anderem durch jene Maßnahmen zu geschehen, die dem \nStrahlenschutzbeauftragten in § 33 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV 2001 durch Bezugnahme auf \nAbsatz 1 Nr. 2 zur konkreten Wahrnehmung bei der praktischen Nutzung von Anlagen und \nSubstanzen übertragen sind. Überdies hat der Strahlenschutzverantwortliche - wie der \nStrahlenschutzbeauftragte - gemäß § 33 Abs. 3 StrlSchV 2001 \"dafür zu sorgen, dass bei \nGefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser \nGefahr getroffen werden\". \n\n57\n\nGegen die Einstufung als Arbeitsschutz zugunsten der Beschäftigten im Sinne des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW lässt sich nicht einwenden, dass die genannten Aufgaben des \nStrahlenschutzverantwortlichen - in ihrer Erfüllung durch Bevollmächtigte - in erster Linie \nandere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Unfallschutz auswirken, sodass sie \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n58\n\nvgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1987 - 6 P 3.84 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51, \nS. 15, und vom 18. Mai 1994, a.a.O., \n\n59\n\nnicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Dieser Gedanke greift \ngrundsätzlich nur für sachbezogene Einzelmaßnahmen; bei einem Bündel von Maßnahmen \noder - wie hier - Teilaufgaben, in dem Regelungen unter verschiedenen Aspekten enthalten \nsind, welche den Unfallschutz in unterschiedlichem Maße betreffen, ist ein anderer Maßstab \nanzulegen. In solchen Fällen reicht es aus, dass jedenfalls ein Teil der Maßnahmen oder \nAufgaben für die Unfallverhütung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.\n\n60\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 -, PersR 2003, 314 = PersV 2003, 339 \n(= Juris Rn. 62).\n\n61\n\nDies ist für die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen - und entsprechend für \ndiejenigen der Bevollmächtigten - zu bejahen, auch wenn der Akzent der Tätigkeit auf \norganisatorischen und administrativen Entscheidungen liegt. Nach der Grundentscheidung in \n§ 33 Abs. 1 StrlSchV ist deren unmittelbarer Zweck wesentlich auch der Schutz des \nMenschen vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung. Von diesem ausdrücklich \ngeschützten Personenkreis werden mangels erkennbarer Einschränkung die Beschäftigten \numfasst, denen gegenüber der Strahlenschutzverantwortliche zumeist zugleich in seiner \nEigenschaft als Arbeitgeber bzw. Vertreter des Dienstherrn zu Schutz und Fürsorge \nverantwortlich ist.\n\n62\n\nGegen die Mitbestimmungspflichtigkeit lässt sich schließlich nicht einwenden, dass der \nBestellungsvorgang von Strahlenschutzbevollmächtigten, der mangels rechtlicher Vorgaben \nnicht einmal formal erfolgen muss, für den Beschäftigtenschutz nur von ganz untergeordneter \nBedeutung sei, weil er nicht der Verhütung von Gesundheitsschäden, sondern ganz vorrangig \nder Entlastung des Strahlenschutzverantwortlichen diene. Vielmehr führt diese Delegation auf \ngeeignete Bevollmächtigte zu einer Erleichterung und Intensivierung der \nverordnungsrechtlichen Pflichterfüllung des Strahlenschutzverantwortlichen und erlaubt es \ndem Verantwortlichen, die Aufgabenerfüllung effektiver zu gestalten, als es ihm angesichts \nder Vielzahl seiner weiteren Aufgaben ohne Hilfspersonen möglich wäre. Aus dieser \nPerspektive erfüllt der Verantwortliche mit Hilfe der Bestellung von Bevollmächtigten die \nihm obliegenden - wie ausgeführt auf den Schutz der Beschäftigten zielenden - Aufgaben \ninsoweit durch die \"Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals\", wie es in § 31 \nAbs. 1 StrlSchV 2001 besonders vorgesehen ist. Der Vorgang der Bestellung von \nStrahlenschutzbevollmächtigten wirkt sich von daher unmittelbar und greifbar positiv auf den \nArbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten aus. Diese Funktion eines faktisch \nverbesserten Gefahrenschutzes qualifiziert Bestellungsvorgänge als spezifische Maßnahmen \nzur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. \n\n63\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n64\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/1-a-990-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/1-a-990-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271092","retrieved":"2026-07-09 02:41:16.167690+00:00"}}