{"status":"available","doknr":"OLD271118","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.14A2243.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"14 A 2243/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Zulassungsgründe gemäß § 124 \nAbs. 2 VwGO nicht dargelegt bzw. solche liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts dargelegt, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\na) Das Verwaltungsgericht ist Bedenken des Klägers gegen die \nverfahrensrechtlich ordnungsgemäße Bestellung von Prof. Dr. N. als zweitem \nBegutachter seiner Diplomkartierung mit der Begründung nicht gefolgt, dass der \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung dazu ausreichende Angaben gemacht habe \nund der Kläger diesen nicht substantiiert entgegen getreten sei. Dagegen wendet der \nKläger mit dem Zulassungsantrag ein: Er habe mangels entsprechenden \nAkteninhalts und mangels eigener Wahrnehmung die Ordnungsgemäßheit der \nBestellung von Prof. Dr. N. mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Die Angaben des \nBeklagten seien vielmehr unsubstantiiert gewesen und hätten das \nVerwaltungsgericht zur Sachaufklärung von Amts wegen veranlassen müssen. Der \nSenat ist der Frage nicht nachgegangen, ob der Kläger an diesem \nBerufungszulassungsgrund noch festhält, nachdem der Beklagte die Kopie eines \nProtokollauszugs seiner maßgeblichen Sitzung vorgelegt hat. Es bedarf auch nicht \nder Entscheidung, ob und wann eine Verletzung des Amtermittlungsgrundsatzes für \nsich genommen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils \nbegründen kann. Denn das Verwaltungsgericht ist dem Einwand des Klägers \nnachgegangen und hat in der mündlichen Verhandlung den Vertreter des Beklagten \ndazu befragt. Weitere Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des \nVerwaltungsverfahrens, die geeignet gewesen wären, zusätzlichen \nAufklärungsbedarf zu begründen, hat der Kläger nicht vorgetragen.\n\n5\n\nb) Der Kläger rügt zwar auch, dass sein Widerspruch gegen die \nBewertungsentscheidung vom Beklagten nicht unverzüglich zum Zwecke des \nÜberdenkens Prof. Dr. N. vorgelegt worden ist. Dieser Verstoß gegen \nprüfungsrechtliche Verfahrensgrundsätze könnte aber die Zulassung der Berufung \nnicht rechtfertigen. Der Kläger hat nicht die Aussetzung des erstinstanzlichen \nVerfahrens beantragt, um diesen Schritt der internen Bewertungsüberprüfung \nnachzuholen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung \nProf. Dr. N. zu seiner Bewertung gehört und diese im Hinblick auf die Rügen des \nKlägers erläutern lassen. Dieses Vorgehen genügt den prüfungsrechtlichen \nAnforderungen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1994 - 6 B 42/94 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 337.\n\n7\n\nc) In Bezug auf die Bewertungsrügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht \nsein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Es ergebe sich aus dem Gutachten \nvon Prof. Dr. N. , dass er alle Teile der Prüfungsarbeit zur Kenntnis genommen \nhabe. Weder aus der Diplomprüfungsordnung noch aus allgemeinen \nprüfungsrechtlichen Grundsätzen ergebe sich eine grundsätzliche Verpflichtung für \nden Prüfer, sich für die Bewertung einer Diplomkartierung eigene Anschauung über \ndas zu kartierenden Gebiet zu verschaffen. Prof. Dr. N. habe seine Bewertung auf \nUmstände gestützt, für die es auf eine eigene Anschauung des Kartierungsgebietes \nnicht ankomme. Dies sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei an den \nAnforderungen der Diplomprüfungsordnung ausgerichtet, schriftlich und in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinreichend begründet und \nbewege sich in dem dem Prüfer zustehenden, gerichtlich nicht überprüfbaren \nSpielraum. Der Kläger sei dem nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n8\n\nSoweit der Kläger dem widerspricht und auf seinen erstinstanzlichen Vortrag \nwiederholend hinweist, dass und warum die Begutachtung durch Prof. Dr. N. \nfalsch sei, genügt das zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht. Diese erfordert eine \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Im übrigen enthält \nder Vortrag des Klägers nach wie vor keine Substantiierung seiner Einwände gegen \ndie Prüferrügen. Es genügt nicht zu behaupten, der Prüfer habe nicht alle Teile der \nPrüfungsarbeit zur Kenntnis genommen und bemängelte Darstellungen in den \nKartierungen entsprächen den Befunden in der Örtlichkeit. Vielmehr hätte der Kläger \ndie jeweilige Quelle der bemängelten Darstellungen konkret bezeichnen müssen. Nur \ndann lässt sich überprüfen, ob der Prüfer einzelne Teile der Prüfungsarbeit nicht zur \nKenntnis genommen oder fehlerhaft gewürdigt hat. Derart konkret bezeichnete \nQuellen dürften allerdings kaum ausreichen, die von Prof. Dr. N. im Einzelnen \nbezeichneten Widersprüche der Darstellungen in den verschiedenen Karten und dem \nProfil A - B aufzulösen. Des weiteren hat Prof. Dr. N. ausdrücklich und mit \nfachlicher Begründung dargelegt, dass allein solche Mängel die Bewertung der Arbeit \ntragen, die ohne nähere Kenntnis des Kartierungsgebiets aus eigener Anschauung \nfestzustellen sind. Dafür, dass diese fachspezifische Wertung die Grenzen \nüberschreitet, die eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen, hat der Kläger nichts \nvorgetragen. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, warum der Mangel an eigener \nGeländeanschauung einen Bewertungsfehler begründen könnte. \n\n9\n\n2. Die vorstehenden Erwägungen begründen zugleich, dass die Rechtssache \nweder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO, noch die Berufung wegen unterlassener Einholung des Gutachtens \neines - ortskundigen oder Befunde des Klägers an Ort und Stelle überprüfenden - \nSachverständigen zu der Bewertung durch Prof. Dr. N. gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zuzulassen ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 18.4 \ndes Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/14-a-2243-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-13/14-a-2243-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271118","retrieved":"2026-07-09 02:41:18.213616+00:00"}}