{"status":"available","doknr":"OLD271133","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0712.1B102.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"1 B 102/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem (nur noch weiterverfolgten) \nAntrag,\n\n3\n\nunter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner im \nWege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Reaktivierungsverfahren zur \nWiederverwendung der Antragstellerin endgültig und dauerhaft einzustellen,\n\n4\n\nhat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin (fristgerecht) dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO im \nBeschwerdeverfahren beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen \nEntscheidung.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den \nvorgenannten, im Beschwerdeverfahren allein aufrecht erhaltenen Antrag im Wesentlichen \nmit der Begründung abgelehnt, dass der begehrten behördlichen Verfahrenshandlung die \nRegelung des § 44 a VwGO entgegenstehe, eine Umdeutung des Antrags in ein Begehren auf \nentsprechende Sachentscheidung nicht in Betracht komme und schließlich das \nRechtsschutzbegehren auch eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich \nunzulässige, nur unter engen, hier nicht dargelegten Voraussetzungen statthafte \nVorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. \n\n6\n\nDer Beschwerde ist es weder gelungen, diese Argumente zu entkräften noch im Übrigen \nglaubhaft zu machen, dass für das einstweilige Rechtsschutzbegehren der erforderliche \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin im Kern der Auffassung ist, ihr müsse unmittelbar aus \nVerfassungsgründen (Art. 19 Abs. 4 GG) einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, weil \nnur auf diesem Wege eine ansonsten zu befürchtende Rechtsvereitelung verhindert werden \nkönne, fehlt es hierfür an einer schlüssigen Begründung. Es mangelt bereits an der Darlegung \neiner ausreichenden und tragfähigen Grundlage für eine subjektive Rechtsstellung, aus \nwelcher heraus sich der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Einstellung des \nReaktivierungsverfahrens (bzw. der Ermittlungen des Dienstherrn zu den tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Reaktivierung, sollten diese im „Vorfeld\" eines konkreten \nReaktivierungsverfahrens durchgeführt worden sein), der durch die erstrebte Eilentscheidung \ngesichert bzw. vorläufig geregelt werden soll, ergeben könnte. Darüber hinaus wird aber auch \nnicht hinreichend aufgezeigt, wieso ein solches Recht - wenn es denn bestünde - endgültig \nvereitelt würde, wenn die Antragstellerin allein auf den Rechtsschutz in der Hauptsache \nverwiesen wird. \n\n8\n\nDas einschlägige Fachrecht sieht einen Anspruch auf Einstellung eines \nReaktivierungsverfahrens jedenfalls nicht ausdrücklich vor; auch die Antragstellerin \nvermochte eine spezielle Rechtsgrundlage hierfür - unabhängig von der Frage der \nprozessualen Rechtsschutzbegrenzung durch § 44 a VwGO - nicht anzuführen. Dem in der \nSache korrespondierend dient die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob ein Richter oder \nBeamter von Amts wegen reaktiviert werden soll (Fall des Absatzes 1 des § 48 LBG NRW), \nausschließlich dem öffentlichen Interesse, ohne dass der Betroffene in diesem Zusammenhang \nauch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 -, Buchholz 237.7 § 48 NW LBG \nNr. 1 = DÖD 2001, 69 = ZBR 2001, 143 (sowie Juris Rn. 18 ff.).\n\n10\n\nOb ausnahmsweise dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nReaktivierung offensichtlich nicht vorliegen und der Dienstherr erkennbar \nermessensmissbräuchlich gleichwohl ein Reaktivierungsverfahren einleitet bzw. fortsetzt, aus \nallgemeinen Verfahrensgrundsätzen ein Anspruch des betroffenen Richters oder Beamten auf \nVerfahrenseinstellung bestehen kann, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall schon \nauf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Antragstellerin zur Frage ihrer \nDienstfähigkeit nicht gegeben ist. Die Antragstellerin hält vielmehr umgekehrt ihre \nwiederhergestellte Dienstfähigkeit bereits für hinreichend nachgewiesen. Das abschließend zu \nbeurteilen und zum Zwecke dieser Beurteilung ggf. noch weitere Feststellungen für \nerforderlich zu halten, obliegt hingegen allein dem Dienstherrn. Die Einschätzung der \nAntragstellerin würde im Übrigen höchstens eine positive Sachentscheidung sowie hierdurch \nherbeigeführte Erledigung des Reaktivierungsverfahrens rechtfertigen, nicht aber die von ihr \nmit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag allein begehrte Einstellung dieses Verfahrens. \n\n11\n\nDer von der Antragstellerin herausgestellte Gesichtspunkt der angeblich überlangen \nVerfahrensdauer vermag eine subjektive Rechtsstellung in Gestalt eines Anspruchs auf \nVerfahrenseinstellung hier ebenfalls nicht zu rechtfertigen. So bezieht sich die von der \nBeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n12\n\nBVerfG, z.B. Kammerbeschluss vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, BVerfGK 2, \n239 (sowie Juris Rn. 29 ff.)\n\n13\n\nzur Frage eines Anspruch auf Einstellung eines Verfahrens allein aus Gründen einer mit \ndem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht mehr vereinbaren Verfahrensdauer \nunmittelbar nur auf bestimmte, die Betroffenen besonders belastende und deswegen in \nbesonderer Weise dem Beschleunigungsgebot unterliegende Verfahren wie namentlich Straf- \noder Disziplinarverfahren. Auf sonstige Verwaltungsverfahren ohne Sanktionscharakter - wie \ndasjenige der hier in Rede stehenden Reaktivierung einer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig \nin den Ruhestand versetzten Richterin - ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Auch \nunabhängig davon liegen im Übrigen die Voraussetzungen für einen etwaigen unmittelbar im \nVerfassungsrecht wurzelnden Anspruch auf Verfahrenseinstellung nicht vor. Denn die \ndargelegten und für den Senat erkennbaren Umstände des vorliegenden Einzelfalls lassen eine \nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht hinreichend hervortreten. Der \nAntragsgegner hat das in Rede stehende Reaktivierungsverfahren nicht in ungewöhnlicher, \nbesonders schwerwiegender Weise vorwerfbar verzögert. Die aus dem Rahmen fallende \nDauer des (bisherigen) Verfahrens beruht vielmehr, wie im Einzelnen der Inhalt der \nPersonalakte verdeutlicht, auf immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten und Wendungen \nbei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - hier in Gestalt der für die \nFeststellung der Dienstfähigkeit erforderlichen medizinischen Untersuchungen und \nBewertungen. Dies betrifft etwa die Auswahl/Bestellung der Ärzte bzw. Gutachter, die \nkonkrete Fragestellung an den/die Mediziner und notwendige \nSchweigepflichtentbindungserklärungen. Soweit es hierbei zu Verzögerungen des Ablaufs \ngekommen ist, ist dies zumindest zu einem wesentlichen Teil auf Umstände zurückzuführen, \ndie der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen und durch den Antragsgegner nicht oder kaum \nbeeinflussbar gewesen sind. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Weigerung \nder - grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichteten (§ 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 \nLBG NRW) - Antragstellerin, sich (von bestimmten Ärzten) untersuchen zu lassen und eine \ndaran anknüpfende teilweise Nichtwahrnehmung von Untersuchungsterminen, \nEinflussnahmebestrebungen der Antragstellerin betreffend die Arztauswahl und die \nAusgestaltung des Gutachtenauftrags und der Widerruf der Entbindung von der \nSchweigepflicht gegenüber Prof. Dr. M. durch die Antragstellerin. Auch der \nAntragsgegner hat dies im Kern in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend herausgestellt, \nohne dass dem die Antragstellerin im Tatsächlichen entgegengetreten ist. Der von der \nAntragstellerin weiterhin erhobene Vorwurf des „Mobbing\" bzw. der „Verweigerung \njeglicher Kommunikation\" entbehrt hinreichender Darlegungen und lässt sich im Übrigen \nauch anhand der Personalakte nicht nachvollziehen.\n\n14\n\nSchließlich hat die Antragstellerin auch keine - eine Vorwegnahme der Hauptsache ggf. \nrechtfertigenden - schwerwiegenden und schlechterdings nicht mehr zumutbaren Nachteile in \nBezug auf ihre Gesundheit glaubhaft gemacht, die ihr (weiterhin) drohen, wenn das \nReaktivierungsverfahren nicht sofort eingestellt wird. Infolge ihres bisherigen, zum Teil \nwechselnden Verhaltens bei den gebotenen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung ihrer \nDienstfähigkeit hat es die Antragstellerin zu einem großen Teil selbst zu verantworten, dass \ninzwischen über einen längeren Zeitraum Ungewissheit hinsichtlich des Ergebnisses der \nÜberprüfung ihrer Dienstfähigkeit herrscht und dass diese Unsicherheit auch gewisse, \nhinsichtlich ihres Schweregrades im Übrigen nicht ausreichend bezeichnete gesundheitliche \nBelastungsreaktionen ausgelöst haben mag. Die weiter geklagte Beeinträchtigung in ihrer \nberuflichen und Persönlichkeitsentwicklung bleibt wenig substanziiert und ist im Übrigen \nebenfalls - was die Zeitdauer der Unsicherheit betrifft - eine Folge des zuvor angeführten \neigenen Verhaltens der Antragstellerin. Deren Grundrecht auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit ist durch die Rechtsordnung in dem Umfang eingeschränkt und begrenzt, in \nwelchem der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 48 LBG NRW die Möglichkeit der \nReaktivierung von Richtern auch von Amts wegen grundsätzlich vorgesehen und die \nBetroffenen zur Mitwirkung bei der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen \nverpflichtet hat. \n\n15\n\nWenn die Antragstellerin eine subjektive, ihre Gesundheit wie auch ihre persönlichen \nEntwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigende Belastung infolge einer Ungewissheit über \nihren Rechtsstatus geltend macht - wesentliche Teile ihrer Ausführungen laufen eben darauf \nhinaus -, so ist dies keine Folge des Verhaltens des Antragsgegners, sondern ihrer eigenen \nunzutreffenden Rechtsauffassung: Die Antragstellerin ist rechtswirksam wegen \nDienstunfähigkeit vorzeitig (nicht vorläufig) in den Ruhestand versetzt worden; dies setzen \ndie Reaktivierungsbemühungen des Antragsgegners entsprechend § 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. § \n48 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auch unmissverständlich voraus. Von daher kann es nur darum \ngehen festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das \nRichterdienstverhältnis gegeben sind, hier also die Dienstfähigkeit der Antragstellerin \nwiederhergestellt ist. Die Antragstellerin hat es maßgeblich in der Hand, durch ihre aktive \nMitarbeit zur baldigen Beseitigung dieser Ungewissheit beizutragen. Bei Verneinung ihrer \nDienstfähigkeit darf der Dienstherr diese Frage gemäß den genannten Vorschriften \ngrundsätzlich bis zum 63. Lebensjahr, mit Blick auf das in § 48 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Satz \n3 LBG NRW geregelte Zustimmungserfordernis zumindest aber bis zum 55. Lebensjahr - \nauch in regelmäßigen Abständen - überprüfen; eine daraus resultierende Ungewissheit über \ndie Fortdauer des Ruhestandes der Antragstellerin ist also von Gesetzes wegen hinzunehmen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-12/1-b-102-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-12/1-b-102-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271133","retrieved":"2026-07-09 02:41:19.420825+00:00"}}