{"status":"available","doknr":"OLD271160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0711.6B1184.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"6 B 1184/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der \nProzessbeteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ \n87a Absätze 2 und 3 VwGO). \n\n3\n\nDie Antragstellerin, eine im kirchlichen Ersatzschuldienst \nals stellvertretende Schulleiterin beschäftigte Studiendirektorin, \nbeansprucht ihre Berücksichtigung bei der Besetzung der \nSchulleiterstelle (Oberstudiendirektor/in, BesGr A 16 BBesO) \nam Städtischen Gymnasium N. in F. . Ihre \ndiesbezügliche Bewerbung wurde von der Bezirksregierung L. \nmit der Begründung abgelehnt, zur Zeit sei im Gymnasialkapitel \nkeine Stelle für die Übernahme aus dem Ersatzschuldienst \nvorhanden; auch könne sie nicht ausnahmsweise berücksichtigt \nwerden, weil zwei geeignete Bewerbungen aus dem öffentlichen \nSchuldienst vorlägen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren \nhat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage \nerhoben (3 K 2037/06), über die noch nicht entschieden ist. \nIhren im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie neben ihrer \nEinbeziehung in das Auswahlverfahren den Erlass einer \nSicherungsanordnung des Inhalts begehrt, dass dem \nAntragsgegner die anderweitige Besetzung der Stelle bis zur \nNeubescheidung ihrer Bewerbung vorläufig untersagt werde, hat \ndas Verwaltungsgericht abgelehnt.\n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat mit den fristgerecht vorgetragenen \nBeschwerdegründen, auf deren Überprüfung sich die \nEntscheidung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz \n6 VwGO), nichts dargelegt, was das Ergebnis der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung erschüttern könnte.\n\n6\n\nZwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass die \nhaushaltsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nwenig für sich haben. Mit der zu besetzenden Stelle eines \nOberstudiendirektors der Besoldungsgruppe A 16 BBesO, die \nmit Ablauf des Monats Juli 2006 durch Zurruhesetzung des \nderzeitigen Stelleninhabers frei wird, steht in der Tat eine \nbesetzbare Planstelle zur Verfügung. Das von der \nBezirksregierung L. verfolgte Ziel, \"alle freiwerdenden \nStellen... gewissermaßen in zwei Teile\" zu splitten und alsdann \nfür eine Neueinstellung im Eingangsamt sowie - in Bezug auf \nden verbleibenden Stellenrest - für die spätere Beförderung \neines Bewerbers zu verwenden, ändert an diesem Tatbestand \nnichts, sondern ist lediglich ein Aspekt der \nPlanstellenbewirtschaftung und -verwendung.\n\n7\n\nDas Begehren der Antragstellerin muss aber aus einem \nanderen Grunde erfolglos bleiben. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht die Entscheidung des Antragsgegners \ngebilligt, der Antragstellerin als einer im Ersatzschuldienst \ntätigen Lehrkraft derzeit eine Übernahme in den öffentlichen \nSchuldienst zu versagen und sie aus diesem Grunde auch für die \nBesetzung der streitbefangenen Schulleiterstelle nicht in \nBetracht zu ziehen. Die Antragstellerin greift dies ausschließlich \nmit Überlegungen an, die sie dem verfassungsrechtlichen \nPrinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entnimmt. Nach \nder genannten Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen \nInteresse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des \nöffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche \nIntegrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem \nrechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein \ngrundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in \ndie Auswahlentscheidung begründet.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. November \n2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2 C 9.04 -. \n\n9\n\nDie hieraus folgenden Bindungen für den \nEntscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihrer \nWirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl \nselbst. Ihr vorgelagert ist die grundsätzliche Entscheidung des \nDienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung \nüberhaupt angesprochen werden soll. Auch diese Entscheidung \ndarf den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen, \nwird notwendigerweise aber auch von organisatorischen, \npersonalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen \ndes Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst. Ebenso wie er frei \nentscheiden können muss, ob er eine Stelle überhaupt besetzt, \nmuss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, \nwelchen Personenkreis er für die Stellenbesetzung in Betracht \nzieht. Der Senat hat dementsprechend entschieden, dass es dem \nfreien, gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren \norganisatorischen Ermessen des Dienstherrn überlassen bleiben \nmuss, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der \nUmsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise besetzen \nwill.\n\n10\n\nVgl. Beschluss vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 -, RiA \n2003, 155. Ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. \nNovember 2004 - 2 C 17.03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 10. Juli 2003 - 1 B 670/03 -, und Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 TG \n75/03 -, NVwZ - RR 2003, 664.\n\n11\n\nDas muss erst recht gelten, wenn und soweit es darum geht, \nein Beförderungsamt mit einem geeigneten Beamten oder einem \naußerhalb des öffentlichen Dienstes stehenden Bewerber zu \nbesetzen. Fällt die Entscheidung im erstgenannten Sinne, so \nmuss die damit einhergehende Beschränkung des \nBewerberkreises allerdings wegen des Anspruches auf gleichem \nZugang zu jedem öffentlichen Amt willkürfrei sein, d. h. auf \neinem sachlichen vertretbaren Grund beruhen.\n\n12\n\nDieser an anderer Stelle als Organisationsgrundentscheidung \nbezeichnete Verfahrensschritt,\n\n13\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November \n2004 - 2 C 17.03 -, a. a. O., unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2003 - 1 \nWB 23.03 - , Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32,\n\n14\n\nkann mit der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, \nsoweit eine solche erfolgt, zusammenfallen und sollte dann aus \nGründen der Verfahrenstransparenz,\n\n15\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Senats vom 6. \nSeptember 2005 - 6 A 1903/03 -, NVwZ - RR 2006, 340,\n\n16\n\ndort verlautbart werden. Im Streitfall ist dies nicht \ngeschehen. Ob hierin ein Verfahrensfehler liegt, bedarf keiner \nEntscheidung, weil es insoweit an einer substantiierten Rüge im \nBeschwerdeverfahren fehlt.\n\n17\n\nDer Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, dass es \nseiner ständigen Praxis entspreche, bei der Besetzung von \nBeförderungsstellen im öffentlichen Schuldienst mögliche \nInteressenten aus dem Ersatzschuldienst grundsätzlich nicht zu \nberücksichtigen; eine Ausnahme werde nur gemacht, wenn es an \ngeeigneten Bewerbern aus dem öffentlichen Schuldienst fehle. \nAn der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vortrags gibt es keine \nvernünftigen Zweifel. Dass die Antragstellerin die Existenz \neiner solchen Praxis mit Nichtwissen bestreitet, gibt angesichts \nder substantiierten Schilderung des Antragsgegners jedenfalls \nim Beschwerdeverfahren keinen Anlass zu weiterer \nSachaufklärung. Der Sache nach liegt in dem diesbezüglichen \nVorbringen des Antragsgegners die Erklärung, dass er bei der \nBesetzung von Beförderungsstellen im öffentlichen Schuldienst \ngrundsätzlich nur Bewerber aus dem Kreis der dort bereits \nBeschäftigten berücksichtige. Gegen diese organisatorische \nGrundentscheidung ist - von der nicht weiter zu vertiefenden \nFrage ihrer ordnungsgemäßen Verlautbarung abgesehen - nichts \neinzuwenden. Der Antragsgegner hat hierfür im \nWiderspruchsbescheid angeführt, das Übernahmen aus dem \nErsatzschuldienst \"zu Lasten von beabsichtigten \nNeueinstellungen junger Lehrkräfte\" gingen und \n\"Neueinstellungsmöglichkeiten\" dadurch verkürzt würden. Im \nerstinstanzlichen Verfahren hat er diesen Vortrag vertieft, indem \ner seine bereits oben angesprochene Praxis bei der \nPlanstellenbewirtschaftung dargelegt hat. Ziel dessen sei \"eine \nverbesserte, insbesondere beschleunigte \nNeueinstellungsmöglichkeit und dadurch bedingt eine bessere \nBedarfsdeckung\", die - so der ergänzende Vortrag im \nBeschwerdeverfahren - vor allem \"angesichts der überalterten \nLehrerkollegien\" vonnöten sei. Hinzu trete speziell für den \nkirchlichen Ersatzschuldienst, dass es ein großes Interesse der \ndort beschäftigten Lehrkräfte an einer Übernahme in den \nöffentlichen Schuldienst gebe. Allein zum 1. August 2006 \nwürden im Regierungsbezirks L. nur für den \nGymnasialbereich bereits 10 Lehrkräfte aus dem kirchlichen \nErsatzschuldienst im Rahmen des Neueinstellungsverfahrens \nübernommen. Diese \"auf breiter Front vorhandenen \nÜbernahmewünsche\" machten es erforderlich, \"ein gedeihliches \nMiteinander in Bezug auf die Ersatzschulen in kirchlicher \nTrägerschaft\" zu gewährleisten. All diesen Erwägungen kann \nein sachlicher Gehalt nicht abgesprochen werden. Sie sind \ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegenteilige \nBetrachtungsweise der Antragstellerin ist nicht \nüberzeugend.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-11/6-b-1184-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-11/6-b-1184-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271160","retrieved":"2026-07-09 02:41:21.742104+00:00"}}