{"status":"available","doknr":"OLD271175","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0710.6B932.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-10","aktenzeichen":"6 B 932/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten \nGründe beschränkte \n\n3\n\nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \nSatz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt \nnicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n4\n\nDer Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz \ndagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Verfügung vom 28. \nFebruar 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \naufgegeben hat, die aktuelle und jede weitere Dienstunfähigkeit \nab dem ersten Krankheitstag durch ein amtsärztliches Attest zu \nbelegen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende \nWirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs \nwiederherzustellen: Die angefochtene Verfügung sei \noffensichtlich rechtmäßig. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des \nLandesbeamtengesetzes NRW (LBG) stehe es im Ermessen des \nDienstherrn, den Nachweis einer Dienstunfähigkeit schon ab \ndem ersten Tag des Fernbleibens durch amtsärztliches Attest zu \nfordern. Dieses Ermessen sei für den Antragsgegner nicht \ndahingehend reduziert gewesen, sich wie in der Vergangenheit \nmit der Vorlage privatärztlicher \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begnügen. Der \nAntragsteller habe mit der Vorlage von \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und des in einem \nsozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des \nFacharztes für Orthopädie und Chirotherapie L. vom 29. Juni \n2005 keine medizinischen Erkenntnisse beigebracht, die die \nFeststellungen der Polizeiärztin beim Polizeipräsidium L1. \nvom September 2003 und der Amtsärzte beim Gesundheitsamt \ndes Kreises B. vom 28. Februar 2005 und 26. Januar 2006 \nnachhaltig in Frage stellen, geschweige denn widerlegen \nkönnten. Die ernsthaften Zweifel, die an der Richtigkeit der vom \nAntragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \nbeständen, könnten am besten durch eine amtsärztliche \nÜberprüfung ausgeräumt werden. Die mit einer solchen \namtsärztlichen Überprüfung verbundenen Belastungen hielten \nsich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. \n\n6\n\nDer Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren \nsinngemäß geltend: Das amtsärztliche Gutachten vom 26. Januar \n2006 basiere auf einem ihm nicht bekannten fachorthopädischen \nGutachten der Orthopädischen Universitätsklinik der RWTH \nB. vom 14. Dezember 2005. Ohne Kenntnis dieses \nfachorthopädischen Gutachtens könne er nicht - wie in der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung gefordert - medizinische \nErkenntnisse beibringen, die die vorliegenden amts- bzw. \npolizeiärztlichen Gutachten in Frage stellen könnten. Weder der \nAntragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten ihm das \nfachorthopädische Gutachten vom 14. Dezember 2005 \nzugänglich gemacht, obwohl er dies mit Schriftsatz vom 3. März \n2006 beantragt habe. Er sei daher in seinem Recht auf \nrechtliches Gehör verletzt. \n\n7\n\nDiese Behauptung ist nicht geeignet, die den angefochtenen \nBeschluss tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage \nzu stellen, wonach die Verfügung des Antragsgegners vom 28. \nFebruar 2006 offensichtlich rechtmäßig sei. Der Senat hat daher \nkeine Veranlassung, den erstinstanzlichen Beschluss zu \nändern.\n\n8\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller eine Verletzung seines \nRechts auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht \nnicht dargelegt.\n\n9\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs besagt, dass ein Gericht bei \nseiner Entscheidung nur Tatsachen und Beweisergebnisse \nheranziehen darf, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern \nkonnten. \n\n10\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, \n14. Aufl. 2004, Rn. 4 ff. zu § 108, m.w.N.\n\n11\n\nDas fachorthopädische Gutachten der Orthopädischen \nUniversitätsklinik der RWTH B. vom 14. Dezember 2005 \nlag dem Verwaltungsgericht jedoch zum Zeitpunkt seiner \nEntscheidung nicht vor. Rechtliches Gehör ist dem Antragsteller \nsomit nicht verweigert worden. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht war auch nicht im Rahmen seiner \nSachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, dieses \nfachorthopädische Gutachten anzufordern. In Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische \nPrüfung der Sach- und Rechtslage. Das fachorthopädische \nGutachten wird in dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. \nJanuar 2006 in seinen entscheidenden Passagen zitiert. Bei \nsummarischer Prüfung bestanden und bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass es fehlerhaft zitiert oder inhaltlich \nnicht stimmig wäre oder dass das amtsärztliche Gutachten nicht \nordnungsgemäß aus ihm entwickelt worden sein könnte. Auch \nder Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Inwiefern ihm \ndas fachorthopädische Gutachten dazu dienen könnte, die \nvorliegenden amts- und polizeiärztlichen Gutachten in Frage zu \nstellen, bleibt unklar. Seinem Inhalt nach wäre es im Gegenteil \neher dazu angetan, die Rechtsposition des Antragsgegners \nweiter zu stärken. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § \n52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert war wegen \ndes vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die \nHälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu \nreduzieren.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-10/6-b-932-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-10/6-b-932-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271175","retrieved":"2026-07-09 02:41:22.973441+00:00"}}