{"status":"available","doknr":"OLD271174","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0710.1B523.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-10","aktenzeichen":"1 B 523/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. \n1 VwGO untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO \nmit Zulage einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe \n \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die auf die dargelegten Gründe \nbeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 \nund 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller verrichtet Dienst als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 \nBundesbesoldungsordnung - BBesO -) im Bundesministerium für Verbraucherschutz, \nErnährung und Landwirtschaft (BMVEL). Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz \ndagegen, dass die Antragsgegnerin die im BMVEL möglichen Übertragungen des \nAmtes eines Amtsinspektors bzw. einer Amtsinspektorin mit Amtszulage an die \nBeigeladenen beabsichtigt, er hingegen hierbei unberücksichtigt bleiben soll. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller mit der Beschwerde \nweiterverfolgten und aus dem Tenor ersichtlichen Antrag mit der Begründung \nabgelehnt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die streitbefangene \nAuswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin ihrer \nEntscheidung die von dem Antragsteller angefochtene dienstliche Beurteilung vom \n00.00.0000 über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum \n31. Dezember 2003 habe zugrunde legen dürfen. Die von dem Antragsteller gegen \ndie Beurteilung vorgebrachte Rüge, es sei kein Beurteilungsbeitrag seines früheren \nReferatsleiters eingeholt worden, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Vielmehr \nergebe sich aus dem Inhalt vom Gericht eingeholter „eidesstattlicher Versicherungen\" \nbzw. dienstlicher Erklärungen in hinreichender Weise, dass dem Beurteiler ein \nBeurteilungsbeitrag des Referatsleiters über den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis \nzum 30. April 2003 vorgelegen habe. Auch die sonstigen von dem Antragsteller \ngegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände, der Beurteilungsbeitrag sei nicht mit \nihm besprochen worden und der Beurteiler sei unzulässigerweise zu Lasten des \nAntragstellers von dem Beurteilungsvorschlag des Berichterstatters abgewichen, \nstünden der Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht entgegen.\n\n5\n\nMit seiner innerhalb der Fristen der §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \neingelegten und begründeten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, seine der \nAuswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung sei fehlerhaft, das \nBeurteilungsergebnis läge bei richtiger tatsächlicher Würdigung im Bereich über 47 \nPunkten und sei zumindest dem Notenbereich „sehr gut im mittleren Bereich\" \nzuzuordnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts habe sich allein mit der Frage \nbefasst, ob Beurteilungsbeiträge vorgelegen hätten, sei jedoch nicht auf deren Inhalt \neingegangen. In Gesprächen mit dem Antragsteller habe der inzwischen \nausgeschiedene Referatsleiter, dessen Beurteilungsbeitrag etwa 75 % des \nBeurteilungszeitraums abdecke, ihm erklärt, einen Beurteilungsvorschlag mit dem \nErgebnis 56 Punkten zu machen. Der Berichterstatter, dessen Votum die letzten \n25 % des Beurteilungszeitraums abdecke, habe dem Antragsteller gegenüber einen \nBeurteilungsvorschlag mit 48 Punkten erwähnt. Das Gericht sei der Frage, warum \ndas Beurteilungsergebnis auf 47 Punkte festgelegt worden sei und auch dem \nHinweis des Antragstellers, er übe erfolgreich höherwertigere Tätigkeiten als die \nMitglieder der Vergleichsgruppe aus, nicht hinreichend nachgegangen. Diese \nhöherwertige Tätigkeit hätte im Rahmen des Quervergleichs berücksichtigt werden \nmüssen, was nicht zu erkennen sei. Es sei nicht plausibel, warum der Beurteiler von \ndem Beurteilungsbeitrag des seinerzeitigen Referatsleiters hätte abweichen sollen. \nDer Antragsteller sei in der Abteilung 5 der am besten beurteilte Beamte des \nmittleren Dienstes. Der Beurteiler als Leiter einer Fachabteilung könne keinen \nQuervergleich anstellen, dagegen seien die Referatsleiter in der Lage eine \nLeistungsbeurteilung vorzunehmen.\n\n6\n\nDamit ist hinreichend dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stattzugeben ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht, denn sowohl das Beschwerdevorbringen als auch sein \nVorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Antragsbegründung machen \nglaubhaft, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beiden noch unbesetzten \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Zulage unter \nNichtberücksichtigung des Antragstellers mit den Beigeladenen zu besetzen, mit \neinem für das Auswahlergebnis kausalen Rechtsfehler behaftet ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \nzur - beförderungsgleichen - Übertragung des Amtes an den Antragsteller führen \nkann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung \nvorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den \nVorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 \nBvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD \n2001, 316 ff und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n8\n\nFehler im Beurteilungsverfahren können auf den \nBewerbungsverfahrensanspruch eines im Auswahlverfahren über ein \nBeförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt \ngebliebenen Bewerbes, nur dann zu dessen Gunsten durchschlagen, wenn sie ihrer \nArt nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade \nden in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den \nmateriellen Kriterien der Bestenauslese fehlt.\n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 -, JURIS; vom \n10. Februar 2005 - 1 B 2403/04 - und vom 3. März 2005 - 1 B 2128/04 -.\n\n10\n\nDementsprechende Fehler hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung -\nausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die nur \neingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - \nnachvollziehbar aufgezeigt und es erscheint auch nicht von vornherein \nausgeschlossen, dass er nach Beseitigung der Beurteilungsmängel den Vorzug vor \nden Beigeladenen erhalten könnte. Das rechtfertigt den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in \nBezug auf beide Beigeladenen und die beiden noch möglichen Übertragungen des \nAmtes eines Amtsinspektors bzw. einer Amtsinspektorin mit Amtszulage. Anders \nkönnte nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot \neffektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen \nAuswahlverfahren gerade der Mitbewerberin vorgezogen wird, die sich - gemessen \nan einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist.\n\n11\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 B 1402/05 - betreffend \ndie Freihaltung von 10 Stellen im Wege der Zwischenregelung.\n\n12\n\nDie von dem Antragsteller angefochtene dienstliche Beurteilung ist aufgrund der \n„Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im BML\" \n(Beurteilungsrichtlinien - nachfolgend bezeichnet als BRL), bekannt gemacht durch \nHausanordnung vom 8. Mai 1998, zustande gekommen. Das Verfahren ist dort - \nsoweit hier von Interesse - wie folgt geregelt: Die Beurteilungen von Beamten des \nmittleren Dienstes, die (ohne Berücksichtigung der Amtszulage nach Anlage IX des \nBundesbesoldungsgesetzes) das höchste Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, das \nheißt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, werden gemäß Ziff. 5.1.1.2 BRL \nnicht mehr regelmäßig beurteilt. Dieser Gruppe gehört der Antragsteller an, sodass \ner nur noch aus besonderem Anlass, wie insbesondere bei Beförderungen bzw. \nAuswahlverfahren, eine Beurteilung nach Ziff. 5.2 BRL erhält. Für die \nAnlassbeurteilung gelten die Bestimmungen für das allgemeine \nBeurteilungsverfahren (Ziff. 4 BRL), denen zufolge neben dem Abteilungsleiter als \nBeurteiler, der Referatsleiter als Berichterstatter und der Leiter der Projekteinheit als \nMitbeurteiler am Beurteilungsverfahren mitwirken. Hinsichtlich des Gesamturteils \nbestimmt schließlich Ziff. 5.1.5, dass dieses vom Beurteiler nach Erörterung in einer \nAbteilungsleiterbesprechung unter Vorsitz des Staatssekretärs bzw. des von ihm \nbestimmten Vertreters, festgesetzt wird. Nach Ziffer 4.2.2 BRL haben ausscheidende \nBerichterstatter Beurteilungsbeiträge für alle Beamten zu erstellen, die im laufenden \nBeurteilungszeitraum mindestens sechs Monate in ihrem Bereich eingesetzt waren. \nDieser Beurteilungsbeitrag ist bei der nächsten Beurteilung angemessen zu \nberücksichtigen (Ziff. 4.2.3 BRL).\n\n13\n\nDie von dem Antragsteller angefochtene Beurteilung stellt sich nicht, wie er mit \nder Beschwerde rügt, als verfahrensfehlerhaft dar, weil sie auf einer unzureichenden \nSachverhaltsgrundlage beruhen würde. Der Antragsteller hat auch im \nBeschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der Beurteilungsbeitrag des \nausgeschiedenen Referatsleiters bei Erstellung der Beurteilung - entgegen Ziffer \n4.2.2 BRL -nicht angemessen berücksichtigt wurde. Vielmehr hat die \nSachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar ergeben, dass der \nBeitrag erstellt und von dem Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilung \nberücksichtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen vermag die im erstinstanzlichen \nVerfahren eingeholten Stellungnahmen zu der Erstellung eines Beurteilungsbeitrages \ndurch den seinerzeitigen Referatsleiter und dessen Berücksichtigung im \nBeurteilungsverfahren durch den Beurteiler, nicht zu entkräften. Dem Antragsteller ist \nin diesem Zusammenhang allerdings darin zu folgen, dass die von dem im \nRuhestand befindlichen ehemaligen Referatsleiter abgegebenen Stellungnahmen \nnicht den Anforderungen an die - vom Verwaltungsgericht angeforderte - \neidesstattliche Versicherung entsprechen. Sie stellen aber jedenfalls dienstliche \nÄußerungen dar, denen, wie auch den daneben eingeholten dienstlichen \nÄußerungen des Berichterstatters und des Beurteilers, ein - in seinem Umfang von \nden Umständen des Einzelfalls abhängiger - Beweiswert zukommt.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 14. August 1989 - 7 \nB 105.89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 267.\n\n15\n\nSie sind in ihrem Aussagegehalt so hinreichend bestimmt und plausibel, dass sie \nder Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden können. Der Inhalt dieser \ndienstlichen Äußerungen wird durch die von dem Antragsteller dagegen \nvorgebrachten Indizien für die Nichtexistenz und Nichtberücksichtigung des \nBeurteilungsbeitrags nicht substantiiert in Frage gestellt. Insbesondere hat der \nAntragsteller die von ihm behauptete Einflussnahme der Antragsgegnerin auf die \nVerfasser dieser Stellungnahmen nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.\n\n16\n\nDie dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb mit einem Verfahrensfehler \nbehaftet, weil der Beurteilungsbeitrag inzwischen vernichtet worden ist. Er stellt - \nebenso wie der Beurteilungsentwurf des Berichterstatters - lediglich eine (interne) \nEntscheidungshilfe für den - wie noch darzulegen ist - allein zuständigen Beurteiler \ndar. Die Aufbewahrung dieser Beiträge ist in den über Art. 3 Abs. 1 GG \naußenwirksamen Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen. Dies verletzt auch im \nÜbrigen keine Rechtsvorschriften.\n\n17\n\nDie Beurteilung leidet jedoch an dem von dem Antragsteller in seiner \nBeschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemachten Mangel der fehlenden \nNachvollziehbarkeit ihrer Begründung. \n\n18\n\nDieser Mangel ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus, dass der Beurteiler \nnach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, sowohl von dem \nNotenvorschlag des Beurteilungsbeitrags als auch von dem Beurteilungsentwurf des \nBerichterstatters abgewichen ist. Nach der Ausgestaltung des anzuwendenden \nBeurteilungssystems sind weder der Berichterstatter noch der (etwaige) Mitbeurteiler \nin der Weise selbst \"Beurteiler\", dass sie eigenständig für das festgesetzte \nGesamturteil Verantwortung tragen. Das geht hier eindeutig aus der Regelung der \nZiff. 5.1.5 BRL hervor, welche die entsprechende Kompetenz - nach Erörterung in \nder Abteilungsleiterkonferenz - allein dem Fachabteilungsleiter als zuständigem \n\"Beurteiler\" zuweist. Anders als in einem (echten) zweistufigen Beurteilungsverfahren \nobliegt in Fällen dieser Art die Festlegung des Gesamturteils allein dem \nbestimmungsgemäß tätig werdenden Beurteiler. Der Berichterstatter ist an dessen \nUrteil gebunden und trifft insoweit keine eigene Beurteilung; er wird nach dem Inhalt \nder Beurteilungsrichtlinie lediglich wie ein Gehilfe des Beurteilers tätig und hat \nvielmehr die Entscheidung des Beurteilers (schlüssig) \"umzusetzen\", gerade auch, \nwas die Beurteilung der Einzelmerkmale angeht.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269 = BWV \n2004, 10 und zu den hier streitentscheidenden Beurteilungsrichtlinien Beschluss vom \n3. März 2005 - 1 B 2128/04 -.\n\n20\n\nDer Beurteiler ist deshalb weder an den Beurteilungsvorschlag des \nBerichterstatters noch an Beurteilungsbeiträge ausgeschiedener Referatsleiter in der \nWeise gebunden, dass er sie „fortschreibend\" in die Beurteilung übernehmen \nmüsste. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 B 41.03 -, Buchholz 232.1 § \n40 BLV Nr. 24; Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 -, BVerwGE 107, 360.\n\n22\n\nDer Beurteiler hat die Einschätzungen, die ihm die Berichterstatter in dem \nBeurteilungsentwurf oder in Beurteilungsbeiträgen über Eignung und Leistung des zu \nBeurteilenden in einzelnen Teilzeiträumen des Beurteilungszeitraumes vermitteln, zu \nwürdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund \neigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in \nder nach Ziff. 5.1.4.1. BRL abteilungsweise durchzuführenden Beurteilerbesprechung \nund der Abteilungsleiterbesprechung nach Ziff. 5.1.5 BRL gewonnen hat.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, Schütz, BeamtR \nES/D I 2 Nr 59.\n\n24\n\nEr kann bei dieser Würdigung - insbesondere unter Berücksichtigung der \nLeistungen anderer Beamten der Vergleichsgruppe im Rahmen eines sogenannten \nQuervergleichs - von diesen Vorschlägen abweichen. Aufgrund der Ausgestaltung \ndes Beurteilungssystems ist nach der Abteilungsleiterbesprechung gerade dem \nAbteilungsleiter als Beurteiler und nicht dem Referatsleiter als Berichterstatter ein \nvergleichender Überblick über die Tätigkeiten und Leistungen der Beamten der \nVergleichsgruppe - nicht nur in seiner eigenen, sondern auch in den anderen \nAbteilungen - möglich.\n\n25\n\nDie Frage, welchen Inhalt der von dem seinerzeitigen Referatsleiter erstellte \nBeurteilungsbeitrag gehabt hat, ist daher nur insoweit von Bedeutung, als die \nLeistungsbewertung des Beurteilers auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage \nberuhen könnte, wenn er ohne nachvollziehbare sachliche Gründe von einem \nanderen Leistungsstand des Antragstellers ausgegangen ist. Eine derartige \n„Abweichung\" des Beurteilers von den Vorschlägen bzw. Beurteilungsbeiträgen \nbedarf in der Regel keiner besonderen Begründung. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, dass sich Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren \ndaran auszurichten haben, was angesichts des vorgesehenen \nBeurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, \n266.\n\n27\n\nIn dem von der Antragsgegnerin geschaffenen Beurteilungssystem sind \nbesondere Begründungspflichten, insbesondere für die Abweichung von dem \nBerichterstattervorschlag, nicht vorgesehen. Dies entbindet den Beurteiler jedoch \nnicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts)Verfahren, auf \nsubstantiierte Einwände des Betroffenen hin, den in der Rechtsprechung \naufgestellten Anforderungen entsprechend zu plausibilisieren. \n\n28\n\nVgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 - m.w.N., Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.\n\n29\n\nDer Umfang der im Einzelfall gebotenen (nachgeschobenen) Begründung ist \ndabei von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen \nEinwendungen abhängig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das \nWerturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für \nden Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der \nBeamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der \nzu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird,\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss \nvom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 = ZBR 1993, 245, und Urteil vom \n11. November 1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108 = ZBR 2000, 269.\n\n31\n\nDie hier von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren und im Rahmen des \nanhängigen Verfahrens abgegebene Begründung, die Endnote beruhe auf dem \nQuervergleich in der Vergleichsgruppe und der Beurteilungsmaßstab sei für alle \nMitarbeiter des Ministeriums gleich, genügt diesen Anforderungen nicht. Der \nAntragsteller hat, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n15. März 2005 ergibt, bereits mit seinem Widerspruch geltend gemacht, im Vergleich \nzu den besser beurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe nicht sachgerecht \nbeurteilt zu sein. In der Antragsbegründung hat er diesen Vortrag dahingehend \nkonkretisiert, dass er die Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs über \ndie Abteilungen hinweg unter Angabe von Tätigkeitsbeispielen substantiiert \nangezweifelt hat. Darüber hinaus hat er substantiiert dargelegt, dass sowohl der \nnunmehr zuständige als auch der ausgeschiedene Berichterstatter ihm im Rahmen \ndes Beurteilungsgesprächs bzw. anlässlich anderer Gespräche eindeutig zu \nverstehen gegeben hätten, dass sie eine - hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags \nsogar um 9 Punkte - höhere Gesamtnote vorschlagen würden. Diesen Vortrag hat er \nauch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten. Ihm ist die Antragsgegnerin nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Als solcher, bietet er deswegen jedoch hinreichenden \nAnlass, die Beurteilung nachträglich über die hier gegebene pauschale Begründung \nhinaus nachvollziehbar zu begründen. Die inhaltlichen Anforderungen an diese \nPlausibilisierung müssen sich dabei - jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen \norientieren, die den Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. \nLiegt der maßgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils des Beamten, so müssen die entsprechenden Wertungen durch \nAngabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-) Werturteilen plausibel \ngemacht werden, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles \nbeziehen. Erfolgt die Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen - \nwie es hier geschehen ist - so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt, \nz.B. durch die Angabe der maßstabbildenden Kriterien erfolgen.\n\n32\n\nZu den Anforderungen an die Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen (auch \nim hier nicht einschlägigen „zweistufigen\" Beurteilungsverfahren) vgl. OVG NRW \nBeschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - m.w.N., JURIS.\n\n33\n\nDas oben dargestellte, aus den konkreten Einwendungen des Antragstellers \nfolgende Begründungserfordernis ist für die - aufgrund des dem Dienstherrn \neinzuräumenden Beurteilungsspielraums inhaltlich beschränkte - gerichtliche \nÜberprüfung der Beurteilung unerlässlich. \n\n34\n\nDer gravierende Begründungsmangel der dem Auswahlverfahren zugrunde \ngelegten dienstlichen Beurteilung führt dazu, dass der Auswahlentscheidung - und \nzwar gerade auch den Antragsteller betreffend - eine hinreichende Orientierung an \nden materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Dieser Mangel des \nBeurteilungsverfahrens schlägt zugleich im Sinne einer möglichen Fehlerkausalität \nauf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch. Zwar ist bei einem \nQualifikationsvergleich hier ein im Wege zulässiger Binnendifferenzierung \nbeachtlicher Unterschied im Gesamturteil der jeweils herangezogenen aktuellen \nBeurteilungen zu verzeichnen (Antragsteller: \"sehr gut, unterer Bereich\"; \nBeigeladene: \"sehr gut, mittlerer Bereich\"). Darüber hinaus lautet die von der \nAntragsgegnerin im Falle eines Beurteilungsgleichstandes als nachrangiges \nKriterium herangezogene vorhergehende Beurteilung des Antragstellers „gut oberer \nBereich\", während die Beigeladenen hier bereits mit „sehr gut, unterer Bereich\" \nbeurteilt waren. Dennoch ist nach der in diesem Verfahren gebotenen eingehenden \nrechtlichen und tatsächlichen Prüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im \nUmfang des Beschwerdevorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der \nAntragsteller nach der Beseitigung des Beurteilungsmangels auszuwählen ist.\n\n35\n\nDarauf, ob die von dem Antragsteller mit der Beschwerde gerügten weiteren \nformalen Mängel des Beurteilungsverfahrens für das Auswahlergebnis kausal \ngewesen sein könnten, kommt es angesichts des oben festgestellten Mangels nicht \nmehr an.\n\n36\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, \ndass das Beurteilungsverfahren, über den Begründungsmangel in der Beurteilung \ndes Antragstellers hinaus, an weiteren - von dem Antragsteller mit der Beschwerde \nnicht (mehr) gerügten und für dieses Verfahren deshalb nicht relevanten - \nerheblichen Mängeln behaftet ist, deren Vermeidung eine spätere \nAuswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ebenfalls als möglich \nerscheinen lässt. Die aus dem von dem Antragsteller vorgelegten und an ihn \ngerichteten Schreiben des Abteilungsleiters vom 30. April 2004 folgende \n(tatsächliche) Begrenzung der im Beurteilungsverfahren zu vergebenden Endnote \nauf 48 Punkte ist offensichtlich rechtswidrig. Sie lässt unbeachtet, dass die \nBewertungsskala trotz der in Ziff. 3 BRL vorgesehenen, aber keine absolute Größe \ndarstellenden Richtwerte bei Bedarf in vollem Umfang ausgeschöpft werden muss \num zu einer leistungsgerechten Beurteilung kommen zu können. Daneben ist die in \nZiff. 5.1.4.1 vorgesehene Beachtung der Richtwerte auf der Abteilungsebene \nangesichts der daneben in Ziff. 5.1.5 offenbar vorgesehenen Anwendung der \nRichtwerte bezogen auf die gesamte Vergleichsgruppe, zumindest rechtlich \nbedenklich, da die dadurch implizierte „doppelte\" Anwendung der Richtsatzwerte \nweder dem Leistungsprinzip noch dem Grundsatz der Beurteilungswahrheit \nentspricht.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-10/1-b-523-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-10/1-b-523-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271174","retrieved":"2026-07-09 02:41:22.884987+00:00"}}