{"status":"available","doknr":"OLD271178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0710.14B1054.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-10","aktenzeichen":"14 B 1054/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n19.265,53 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n4\n\nEntgegen der Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO lässt sich der Antragsteller nicht \nordnungsgemäß vertreten. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem \nBundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit \ner einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß Satz 5 dieser Vorschrift \nsind in Abgabenangelegenheiten vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n5\n\nDiese Vorgaben, insbesondere die nach Satz 5, erfüllt der Bevollmächtigte des \nAntragstellers nicht, da er als vereidigter Buchprüfer tätig ist. Die \nVertretungsregelung umfasst nur zugelassene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, \nalso nicht etwa auch Steuerbevollmächtigte oder Buchprüfer. \n\n6\n\nVgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67, Rdnr. 38 \nb.\n\n7\n\nSteuerberater sind diejenigen Personen, die nach bestandener \nSteuerberaterprüfung als Steuerberater öffentlich bestellt worden sind, §§ 35 ff. \nSteuerberatergesetz. Wirtschaftsprüfer ist, wer als solcher öffentlich bestellt ist, § 1 \nWirtschaftsprüferordnung, \n\n8\n\nCzybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 67, Rdnr. 93.\n\n9\n\nDie fehlende Identität zwischen einem Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten \nBuchprüfer folgt bereits aus der Regelung des § 128 Abs. 1 Satz 1 \nWirtschaftsprüferordnung. Danach ist vereidigter Buchprüfer, wer nach den \nVorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt oder bestellt ist; wird ein \nvereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als \nvereidigter Buchprüfer.\n\n10\n\nEine Gleichstellung von Wirtschaftsprüfer und vereidigtem Buchprüfer dürfte \nauch nicht mit der Intention des Gesetzgebers betreffend die Regelung des § 67 Abs. \n1 Satz 5 VwGO in Einklang zu bringen sein. Die Zulassung von Steuerberatern und \nWirtschaftsprüfern als Prozessbevollmächtigte in Abgabenangelegenheiten wurde \nmit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze eingeführt. Dabei orientierte sich der Gesetzgeber an der Regelung des \nArt. 1 Nr. 1 Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetz, wonach sich vor dem \nBundesfinanzhof jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder \nWirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen musste, \n\n11\n\nvgl. BT-Drucks. 13/3993, zu Nr. 4 (§ 67 VwGO), S. 11.\n\n12\n\nIn der dem Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetz nachfolgenden Regelung des § \n62 a Satz 1 FGO betreffend den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof wird \nauf § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes Bezug genommen, wonach zur \ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind: Steuerberater, \nSteuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, \nWirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Damit unterscheidet auch diese \nRegelung ausdrücklich zwischen Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. \nZudem orientierte sich die ursprünglich geplante Neufassung der \nFinanzgerichtsordnung an der Aufzählung des Bundesfinanzhofs-\nEntlastungsgesetzes, enthielt also lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Nur \ndurch die Aufnahme von Berufsgesellschaften einschließlich \nBuchprüfungsgesellschaften in den Kreis der Vertretungsberechtigten - vgl. § 62 a \nAbs. 2 FGO - sah sich der Gesetzgeber veranlasst, durch den generellen Verweis \nauf § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz auch die natürliche Person des \"vereidigten \nBuchprüfers\" als vertretungsberechtigt anzuerkennen. \n\n13\n\nVgl. BT-Drucks. 14/4061, Artikel 1, Änderung der Finanzgerichtsordnung, § 62 a, \nS. 3 und 14/4450, zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 62 a FGO), S. 2.\n\n14\n\nDiese Regelung des § 62 a Finanzgerichtsordnung hat der Gesetzgeber in die \nRegelung des § 67 Abs. 1 VwGO nicht übernommen.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet.\n\n16\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und \n123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.\n\n17\n\nSoweit es die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in den Mittelpunkt seiner \nAusführungen gestellte Frage der Erteilung eines Abrechnungsbescheides betrifft \n- vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2006, 25 K 1/06 -, steht dies in keinem \nZusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen \nBeschluss im vorliegenden Verfahren. Denn dieser verhält sich ausschließlich zum \nWegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Verstreichen des Termins zur Abgabe \nder Versicherung an Eides statt vom 9. Februar 2006.\n\n18\n\nDer Antragsteller vermag sich auch nicht darauf zu berufen, er habe einen Antrag \nentsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs vom 17. Januar 2006 gegen die Aufforderung zur Abgabe der \nVersicherung an Eides statt vom 4. Januar 2006 anzuordnen, nicht gestellt. Denn \ngegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrages ist \nnichts einzuwenden. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006, beim Verwaltungsgericht \nam 19. Januar 2006 eingegangen, hat der Antragsteller ausgeführt: \"... zur weiteren \nBegründung des Antrags meiner Mandantschaft auf vorläufigen Rechtsschutz \nübersende ich Ihnen anliegend die Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten vom \n4. Januar 2006, zugestellt mit PZU am 6. Januar 2006 sowie den Widerspruch \nmeiner Mandantschaft vom 17. Januar 2006. Ich gehe davon aus, dass der Beklagte, \n..., Ihren Hinweis in Ihrem Schreiben vom 3. Januar 2006 ignorierte, indem Sie ihn \nbaten, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu \nbenachrichtigen.\" Als Anlagen hat er die Aufforderung des Antragsgegners vom \n4. Januar 2006, am 9. Februar 2006 ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, \nsowie seinen hiergegen gerichteten Widerspruch beigefügt. Dies ließ nur den \nSchluss zu, er begehre einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung des \nAntragsgegners vom 4. Januar 2006. Wenn er dennoch nicht beabsichtigt haben \nsollte, einen entsprechenden Antrag zu stellen, hätte er dies spätestens im Termin \nzur mündlichen Verhandlung betreffend das Klageverfahren 25 K 1/06 und zur \nErörterung betreffend die Verfahren 25 L 5/06 und 25 L 122/06 vom 12. Mai 2006 \nklarstellen können.\n\n19\n\nSchließlich ist die Behauptung des Antragstellers unerheblich, ihm liege die im \nangefochtenen Beschluss erwähnte Verfügung des Verwaltungsgerichts mit der darin \nerwähnten Erledigungserklärung nicht vor. Ausweislich des vom Antragsteller nicht in \nFrage gestellten Protokolls über den Termin vom 5. Mai 2006 erfolgte eine \nAusführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Spätestens hier hätte auch von \nseiner Seite die erforderliche Erledigungserklärung abgegeben werden können.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus § 53 Abs. 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-10/14-b-1054-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-10/14-b-1054-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271178","retrieved":"2026-07-09 02:41:23.212585+00:00"}}