{"status":"available","doknr":"OLD271198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.6B848.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"6 B 848/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten \nGründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen \nEntscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \n\n4\n\n\"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Sommer \n2005 ausgeschriebene Stelle einer Juniorprofessur (W 1) für \ntheoretische Physik mit dem Schwerpunkt Materie unter \nextremen Bedingungen, Fakultät für Physik der Universität \nC. , mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht \nüber die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig \nentschieden ist.\"\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der \nBegründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach der in Verfahren \nder vorliegenden Art allein möglichen summarischen \nÜberprüfung sei die Entscheidung des Antragsgegners, die in \nRede stehende Stelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das \nVerwaltungsgericht einen Rechtsfehler bei der \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners hätte bejahen \nmüssen. \n\n7\n\nDer Antragsteller beanstandet, es sei ihm von Seiten des \nAntragsgegners kein \"faires Verfahren\" gewährt worden; die \nGründe, aus denen seine Bewerbung in die Kategorie \"C\" \neingeordnet worden sei, seien ihm nicht genannt worden. Dieser \nEinwand ist jedoch unberechtigt. Bereits mit einem an die \ndamaligen Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten \nSchreiben vom 20. Dezember 2005 hatte der Antragsgegner \nmitgeteilt, aus welchen Gründen er die Bewerbung des \nAntragstellers nicht berücksichtigt habe. Im Laufe des \nvorliegenden Verfahrens hat er diese Gründe präzisiert.\n\n8\n\nDer Antragsteller trägt darüber hinaus vor, die \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners sei auch in der Sache \nfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf \nhingewiesen, dass sich die gerichtliche Überprüfung in Fällen \nder vorliegenden Art darauf beschränkt, ob der Dienstherr die \nanzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen \nverkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Es ist zu dem \nErgebnis gekommen, dass die Entscheidung des \nAntragsgegners, den Antragsteller für die in Rede stehende \nStelle nicht auszuwählen, derartige Mängel nicht aufweist. Das \nBeschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, an der Richtigkeit \ndieser Feststellung zu zweifeln:\n\n9\n\nDer Antragsteller trägt unter Nr. 1 seiner Beschwerdeschrift \nvom 26. Mai 2006 vor, die erstplazierten Bewerber seien - \nanders als er selbst - \"in wissenschaftlicher Hinsicht für die hier \nausgeschriebene Stelle nicht geeignet\". Auf diese (Selbst-\n)Einschätzung des Antragstellers kommt es jedoch nicht an. \nMaßgeblich ist vielmehr die Bewertung der \nBerufungskommission. Diese hat - gestützt u.a. auf \nentsprechende Gutachten - die von ihr erstplazierten Bewerber \nim Gegensatz zu dem Antragsteller für hervorragend geeignet \nerachtet und dies in einer dem Schriftsatz des Antragsgegners \nvom 23. Juni 2006 beigefügten Stellungnahme ergänzend \nbegründet. Darin hat sie auch eingehend auf den Einwand des \nAntragstellers erwidert, die erstplazierten Bewerber seien - \nanders als er - mit den einschlägigen Sachgebieten nicht \nhinreichend vertraut. Der Antragsteller ist dem mit seinem \nSchriftsatz vom 5. Juli 2006 nicht substantiiert entgegengetreten. \nAnhaltspunkte für sachfremde Erwägungen der \nBerufungskommission liegen insoweit nicht vor.\n\n10\n\nDas Vorbringen des Antragstellers unter Nr. 2 seiner \nBeschwerdeschrift ist unsubstantiiert. Der Antragsteller rügt \nzunächst, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden \nSachverhalt ausgegangen. Es habe sich auf \"die Stellungnahme \ndes Antragsgegners\" gestützt, nach der die \nBerufungskommission seine Bewerbung schon zu einem \nZeitpunkt in die Kategorie \"C\" eingeordnet habe, als sie sich \nnoch gar nicht mit seinen Publikationen und seiner Arbeit an der \nUniversität C. befasst habe. Es bleibt unklar, auf welche \nStellungnahme der Antragsteller sich hier bezieht. Das o.a. \nSchreiben des Antragsgegners vom 20. Dezember 2005 kann \nnicht gemeint sein; denn aus ihm ergibt sich klar, dass in der \ndritten Sitzung der Berufungskommission am 27. Oktober 2005 \n- nach Einordnung der Bewerbung des Antragstellers in die \nKategorie \"C\" - lediglich zur Information des dort anwesenden \nVertreters der Schwerbehinderten eine \"nochmalige\" \nÜberprüfung der Auswahlkriterien in Bezug auf den \nAntragsteller stattgefunden hat. Auch die dem Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 28. April 2006 beigefügte Stellungnahme \nder Berufungskommission kann nicht gemeint sein; dieser lässt \nsich zwar entnehmen, dass die Arbeit des Antragstellers an der \nUniversität C. erst in der dritten Sitzung der \nBerufungskommission zur Sprache gekommen ist, nicht jedoch, \ndass auch die Publikationstätigkeit des Antragstellers erst zu \ndiesem späten Zeitpunkt berücksichtigt worden wäre. Ohne \ngenaue Benennung der in Bezug genommenen Stellungnahme \nund ohne Erläuterung, an welcher Stelle sich das \nVerwaltungsgericht entscheidungserheblich hierauf gestützt \nhaben soll, ist der Vortrag der Antragstellers nicht \nnachvollziehbar. Die Berufungskommission hat im Übrigen in \nihrer dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 \nbeigefügten Stellungnahme nochmals die einzelnen Stufen ihrer \nEntscheidungsfindung nachgezeichnet. Der Antragsteller ist \ndem nicht weiter entgegengetreten. Anhaltspunkte für \nsachfremde Erwägungen oder sonstige Mängel bei der \nAuswahlentscheidung ergeben sich diesbezüglich nicht. Weiter \nrügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei bei seiner \nEntscheidung von einer unzutreffenden Anzahl der \nPublikationen der Bewerber ausgegangen. Hierauf kommt es \njedoch nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf \nhingewiesen, dass für die Berufungskommission, soweit sie die \nPublikationstätigkeit der Bewerber berücksichtigt hat, letztlich \nqualitative Gesichtspunkte entscheidend waren. Anders als der \nAntragsteller vorträgt, hat die Berufungskommission nicht \n\"allein mit der Quantität argumentiert\". Im Gegenteil ergibt sich \nschon aus dem Schreiben des Antragsgegners vom \n20. Dezember 2005 an den damaligen Bevollmächtigten des \nAntragstellers, dass für die Berufungskommission das \n\"besonders hohe Niveau\" des Bewerberfeldes und die \"guten \nUS-amerikanischen Einrichtungen bei der Ausschreibung \nherkömmlicher Professuren\" gerecht werdende Qualität der in \ndie engere Wahl einbezogenen Mitbewerber im Vordergrund \nstanden. Die Berufungskommission hat - damit \nübereinstimmend sowie den weiteren Inhalt des vorerwähnten \nSchreibens wiederholend - in ihrer dem Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 23. Juni 2006 beigefügten Stellungnahme \nerneut ausgeführt, dass die Quantität der Publikationen des \nAntragstellers für die Einordnung seiner Bewerbung in die \nKategorie \"C\" keine Rolle gespielt habe, sondern erst in der \ndritten Sitzung der Berufungskommission - zur Information des \ndort anwesenden Vertreters der Schwerbehinderten - und \ninsbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf \nVorhalt des Antragstellers thematisiert worden sei. Dem ist der \nAntragsteller mit seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2006 nicht \nweiter entgegengetreten. Anhaltspunkte für sachfremde \nErwägungen ergeben sich nach alledem nicht.\n\n11\n\nDie Ausführungen des Antragstellers unter Nr. 3 seiner \nBeschwerdeschrift, die sich auf eine mögliche Diskriminierung \nseiner Person beziehen, sind rein spekulativ. Seine - ohnehin \nzweifelhaften - Hinweise auf den von ihm erhaltenen DAAD-\nPreis und auf seine Nominierung für den Niklas-Luhmann-Preis \ngehen schon deshalb fehl, weil der Antragsgegner im \nvorliegenden Verfahren nicht die wissenschaftliche \nQualifikation des Antragstellers als solche verneint hat, sondern \nnur seine Eignung bezogen auf die konkret ausgeschriebene \nStelle. Auch das vom Antragsteller im Nachhinein vorgelegte - \nunterstellt positive - Empfehlungsschreiben des Prof. L. \nL1. vom 20. Mai 2006 vermag dem Antrag nicht zum Erfolg \nzu verhelfen. Es ist in Anbetracht der Gesamtumstände nicht \nersichtlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nbei Kenntnis dieses Empfehlungsschreibens zu Gunsten des \nAntragstellers hätte ausfallen können.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 \nNr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; im Hinblick \nauf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung \nwar der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser \nVorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/6-b-848-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/6-b-848-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271198","retrieved":"2026-07-09 02:41:24.929928+00:00"}}