{"status":"available","doknr":"OLD271211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A559.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 559/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine nachträgliche \nÄnderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sei nicht \ngegeben, da der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache nicht in einer Weise familiär \nvermittelt worden sei, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, \nnicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDas Ergebnis des ohne weiteres verwertbaren Sprachtests, den die Klägerin zu \n1. am 1. Dezember 1998 im Alter von 47 Jahren absolviert hat und in dessen \nRahmen keine über die Anforderungen eines einfachen Gesprächs im Sinne von § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG hinausgehenden Fragen gestellt worden sind, lässt nicht positiv \nerkennen, dass die Klägerin zu 1. in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Auch der Umstand, \ndass sie bereits im Eingangsgespräch ihre deutschen Sprachkenntnisse mit einem \nMonolog über ihre Familie darzulegen versucht hat, lässt mangels weitergehender \nkonkreter Angaben keinen Schluss darauf zu, dass ihre Äußerungen den sich etwa in \nBezug auf den Satzbau aus § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ergebenden Anforderungen \ngenügt haben. Abgesehen davon erfüllt ein - noch dazu einstudiert wirkender - \nMonolog als seinem Wesen nach einseitige Äußerung schon nicht im Ansatz die \nAnforderungen an ein Gespräch im Sinne eines einigermaßen flüssigen \nGedankenaustauschs in Rede und Gegenrede, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nvoraussetzt, und ist von vornherein ungeeignet, das Vorliegen passiver \nDeutschkenntnisse zu belegen.\n\n5\n\nDie Angaben der Klägerin, sie habe von ihrer Mutter (und in der Schule) Deutsch \ngelernt, lässt den Umfang der auf diese Weise erworbenen Sprachkompetenz nicht \nerkennen. Soweit die Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag angegeben hat, sie könne \ndie deutsche Sprache sprechen und spreche bayerischen Dialekt, steht dem das \nErgebnis des Sprachtests entgegen. Abgesehen davon handelt es sich insoweit \nlediglich um Wertungen, die nicht geeignet sind, die erforderlichen \nTatsachengrundlagen zu vermitteln, die den Schluss auf die Fähigkeit zu einem \neinigermaßen flüssigen Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede zulassen. \n\n6\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin zu 1. mit ihrer Kusine am 22. August 2000 nach \nder Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet Mitarbeiter des Beklagten aufgesucht mit \ndem Ziel, einen nochmaligen Sprachtest durchzuführen. Ausweislich des hierüber \ngefertigten Vermerks hat die Klägerin zu 1. versucht, sich in deutscher Sprache \nauszudrücken. Sinnvolle bzw. verständliche Aussagen in deutscher Sprache seien \njedoch nicht erfolgt. Die Äußerungen der Klägerin zu 1. hätten keinen erkennbaren \nZusammenhang zum eigentlichen Gesprächsinhalt und seien äußerst bruchstückhaft \ngewesen. Auch diese Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Tatbestand \nwörtlich zitiert hat, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der \naufgeworfenen Frage, \n\n8\n\n\"ob festgestellte Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch im Sinne des \nGesetzes ausreichend sind, nur dann \"familiär\" erworben sind, wenn sie vor einem \nSprachtest nach altem Recht erworben wurden\"\n\n9\n\nergibt sich aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG) sowie der hierzu \nergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, \nund - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 sowie Beschluss vom 29. August 2005 - 5 B \n47.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. Okto-ber 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig \nseit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -, Urteil vom 4. \nApril 2006 - 2 A 2926/04 -.\n\n11\n\nSchließlich greift auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung \ndes rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Die Ablehnung des \nHilfsbeweisantrages findet eine Stütze im Prozessrecht. Angesichts des Ergebnisses \ndes Sprachtests und der Feststellungen bei der persönlichen Vorsprache der \nKlägerin zu 1. am 22. August 2000 waren keine durch Tatsachen gestützten \nkonkreten Anhaltspunkte gegeben, dass die Klägerin nunmehr aufgrund familiärer \nVermittlung in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. \nDie gegenteilige Behauptung allein war nicht geeignet, die für die weitere \nBeweiserhebung erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen, so dass der \ndiesbezügliche Beweisantrag \"ins Blaue hinein\" als unzulässiger \nAusforschungsbeweisantrag gestellt worden ist. \n\n12\n\nUnabhängig davon ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auch deshalb \nzurecht erfolgt, weil die Klägerin zu 1. ohne Angabe von Gründen den Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen und damit ihrer prozessualen \nMitwirkungspflicht nicht genügt hat. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKK iVm \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-559-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-559-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271211","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.997317+00:00"}}