{"status":"available","doknr":"OLD271210","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A539.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 539/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache unter keinem der \ngeltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nNamentlich vermag es nicht die für sich entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. \ngenügten nicht der Anforderung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das Verwaltungsgericht hat sich \ninsoweit unter Auswertung des Ergebnisses des Sprachtests vom 12. Juni 2002 \nmaßgeblich darauf gestützt, dass die aktiven und passiven Sprachkenntnisse des \nKlägers zu 1. das Zustandekommen eines einigermaßen flüssigen Austausches in \nRede und Gegenrede nicht zugelassen hätten. Dem haben die Kläger bezogen auf \nden Kläger zu 1. (die Ausführungen im vierten Absatz auf Seite 2 der \nZulassungsbegründungsschrift beziehen sich offensichtlich auf den Bruder des \nKlägers zu 1., Wladimir Brejdow) im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens lediglich \nihre - durch nichts belegte - gegenteilige Schlussfolgerung entgegengehalten und - \nallenfalls sinngemäß - behauptet, dass die Sprachtesterin auch solche Fragen, die \nden Rahmen eines einfachen Gesprächs überschritten, gestellt und den Kläger zu 1. \nunterbrochen und zu schnellen Antworten gedrängt habe. Anhaltspunkte für die \nRichtigkeit dieser Behauptungen tragen die Kläger aber nicht vor und sind auch aus \ndem Protokoll des Sprachtests nicht ersichtlich. Zum Ablauf des Sprachtests hält das \nProtokoll - im Gegenteil - sogar fest, dass eine ruhige Atmosphäre geherrscht habe \nund die Fragen auf Bitten des Klägers zu 1. mehrfach wiederholt worden seien. Mit \nBlick darauf, dass die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nmangelnden Fähigkeit des Klägers zu 1., ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nzu können, nach dem Vorstehenden durch das substanzlose Zulassungsvorbringen \nnicht entkräftet werden, nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf \ndiese Ausführungen Bezug. \n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die - die Ablehnung der Erteilung \neines Aufnahmebescheides ebenfalls selbständig tragende - Feststellung des \nVerwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass dem Kläger zu 1. die deutsche \nSprache jedenfalls nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden sei. Die \nFähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht dann auf einer \nhinreichenden familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn \ngerade die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger \nist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis \nzur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 \n\n7\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.\n\n8\n\nNach dem genannten Urteil beantwortet sich die \"Frage nach der Grenzziehung\" \nzwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil \nunschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres \ndahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für \ndie Gesprächsfähigkeit sein muss.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n10\n\n- 5 B 47.05 -.\n\n11\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor, wenn nicht festgestellt \nwerden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder \njedenfalls nicht im nennenswerten Umfang stattgefunden hat, sondern die heute \nvorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen \nErwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen \nder Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 \n\n13\n\n- 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August \n2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -.\n\n14\n\nDie Kläger legen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert \ndar, dass im Falle des Klägers zu 1. eine Vermittlung des Deutschen im familiären \nBereich in einem solchen nennenswerten Umfang stattgefunden hat. Der Akteninhalt \nbelegt vielmehr das Gegenteil, nämlich eine familiäre Vermittlung allein durch die \nGroßmutter väterlicherseits und nur bis zum Alter des Klägers zu 1. von 4 ¾ Jahren. \nDer Kläger zu 1. selbst hat bei seiner anlässlich des Sprachtests erfolgten Anhörung \n- teilweise von den Angaben in dem von ihm nicht gefertigten und nicht \nunterzeichneten Aufnahmeantrag abweichend - angegeben, dass ihm die deutsche \nSprache im Elternhaus nicht von seinem Vater oder von seiner Mutter, sondern nur \nvon seiner Großmutter väterlicherseits vermittelt worden sei, die, wie die Angaben im \nAufnahmeantrag belegen, bereits gestorben ist, als der Kläger zu 1. 4 ¾ Jahre alt \nwar. Weiter hat der Kläger zu 1. bei der Anhörung erläutert, dass zuhause Russisch \ngesprochen worden sei, weil seine Mutter kaum habe Deutsch sprechen können. Er \nselbst habe deshalb als Kind nur einige wenige Worte Deutsch gesprochen. Seine \nweiteren Deutschkenntnisse habe er außerhalb des Elternhauses erlangt. Dies alles \nspricht für sich. Bestätigt wird dieser Befund im Übrigen durch die Angaben des nur \ngut ein Jahr älteren Bruders des Klägers zu 1., X. C. . Dieser hat anlässlich \nseines Sprachtests am 7. August 2001 zwar eine familiäre Vermittlung durch die \nGroßmutter väterlicherseits und den Vater behauptet, zugleich aber erklärt, dass die \nMutter kein Deutsch gekonnt habe und dass bei seiner Einschulung zuhause \nausschließlich Russisch gesprochen worden sei. Die Großmutter, die ihn auf Deutsch \n\"angesprochen\" habe, sei gestorben, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Gerade \ndiese in Bezug auf die Großmutter getroffene Aussage legt es, wie der Senat in \nseinem den Bruder des Klägers zu 1., X. C. , betreffenden Beschluss vom \n22. Juni 2006 - 12 A 541/05 - ausgeführt hat, nahe, dass diese bis zu ihrem Tode als \neinziges Haushaltsmitglied mit dem Bruder des Klägers zu 1. Deutsch gesprochen \nhat. \n\n15\n\nDie sinngemäße Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine \nFeststellung einer mangelnden familiären Vermittlung zu Unrecht darauf gestützt, \ndass die Mutter des Klägers zu 1. und sein Bruder B. nach den Erkenntnissen \nder zuständigen Behörde im Bescheinigungsverfahren bei ihrer Einreise nach \nDeutschland nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt hätten, greift schon \ndeshalb nicht durch, weil die verwaltungsgerichtliche Feststellung sich schon \naufgrund der Auswertung der Angaben des Klägers zu 1. als zutreffend erweist und \nim übrigen durch die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und \n3 BVFG durch seinen nur rund ein Jahr älteren Bruder bestätigt wird (vgl. den \nSenatsbeschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 541/05 -). Abgesehen davon fügen sich \ndiese Erkenntnisse nahtlos in das im vorliegenden Verfahren sowie in dem Verfahren \n12 A 541/05 gewonnene Bild ein. \n\n16\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag auch die - \nunsubstantiierte - Behauptung, auf deutsch Lieder gesungen und gebetet zu haben, \nkeinen nennenswerte familiäre Vermittlung des Deutschen zu begründen. Der - \nsubstanzlose - Hinweis schließlich, auch von sonstigen Verwandten die deutsche \nSprache erlernt zu haben, findet weder im Aufnahmeantrag (dort: Seite 5) noch im \nAnhörungsprotokoll eine Stütze, weil die entsprechende Rubrik jeweils nicht \nangekreuzt worden ist. \n\n17\n\nSoweit sich die Kläger mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 6. Juni 2005 \nunter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch gegen die Ablehnung \neiner Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Frau F. C1. (C. ) als \nMutter des Klägers zu 1. gemäß § 27 Abs. 2 BVFG wenden wollen, ist die Rüge \nwegen Versäumung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von vornherein \nverfristet und deshalb nicht zu beachten. Im Übrigen ist geklärt, dass eine \nEinbeziehung auch nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. \nvoraussetzt, dass vor der Ausreise der Bezugsperson ein entsprechender Antrag \ngestellt war.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2006 \n\n19\n\n- 12 A 5179/05 -, m. w. N.\n\n20\n\nSchon weil die Rüge verspätet ist, kann eine Zulassung der Berufung mit Blick \nauf § 27 Abs. 2 BVFG auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grund-\nsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgen. \n\n21\n\nSchließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO in Betracht. \n\n22\n\nSoweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dadurch, dass das \nVerwaltungsgericht den Kläger zu 1. nicht persönlich angehört habe, habe es dessen \nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist Verlust des Rügerechts eingetreten, weil \nder - anwaltlich vertretene - Kläger zu 1. nicht alle ihm zumutbaren prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft hat, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung \nrechtliches Gehör zu verschaffen. So hätte er den Termin wahrnehmen und dem \nVerwaltungsgericht einen unmittelbaren Eindruck seiner Sprachkompetenz vermitteln \nkönnen. Dass er gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist \nnicht erkennbar. Der bloße Hinweis auf die Kosten der - weiten - Reise zum Termin \nverfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1. der Aufforderung des \nVerwaltungsgerichts, die für die Behandlung seines Prozesskostenhilfeantrages \nerforderlichen Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen ist. Auch hätte der in \nder mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte Beweisanträge \nnach § 86 Abs. 2 VwGO stellen können, über die noch in der mündlichen \nVerhandlung hätte befunden werden müssen. Dies ist indes ausweislich des insoweit \nmaßgeblichen Terminsprotokolls und entgegen der Behauptung in der \nZulassungsbegründungsschrift nicht geschehen. \n\n23\n\nDie erhobene Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Aufklärungsrüge setzt unter anderem die \nDarlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht \nrechtzeitig gerügt worden ist. \n\n24\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -. \n\n25\n\nHieran fehlt es. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass die \nanwaltlich vertretenen Kläger eine Entscheidung ohne Anhörung des Klägers zu 1. \nzu seinem Sprachvermögen in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem \nVerwaltungsgericht gerügt haben. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der \nmündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das \nZulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass auch insoweit von einem Verlust \ndes Rügerechts auszugehen ist. Im Übrigen liegt eine Verletzung der \nAufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur vor, wenn sich dem \nVerwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere \nSachaufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 \n\n27\n\n- 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungs-steuer Nr. 14; VGH Mannheim, \nBeschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865.\n\n28\n\nGerade dies war nach dem eindeutigen Ergebnis des Sprachtests und den \nvorliegenden Erkenntnissen zur mangelnden familiären Vermittlung des Deutschen \nhier aber nicht der Fall. \n\n29\n\nMit Blick auf das Vorstehende ist auch eine Verletzung des Grundsatzes des \nfairen Verfahrens - unabhängig davon, ob diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § \n124 Abs. 2 VwGO selbständige Bedeutung zukommt - oder des Art. 3 GG ersichtlich \nnicht gegeben. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, 47 Abs. \n1 und 3 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n\n33\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-539-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-539-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271210","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.913220+00:00"}}