{"status":"available","doknr":"OLD271209","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A3018.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 3018/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall \nkomme allein ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht, jedoch \nseien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben, \nnicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDie Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages beschränken sich \nauf die Darlegung, dass aufgrund der zum 7. September 2001 in Kraft getretenen \nÄnderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG - \nvom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, ein Zweitantrag, für den die einschränkenden \nVoraussetzung des § 51 VwVfG nicht gälten, zulässig sei. \n\n5\n\nDies widerspricht jedoch der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts \nund der von ihm zitierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts. Ein Zweitantrag ist danach durch einen völlig neuen \nLebenssachverhalt gekennzeichnet, der sich mit dem der ablehnenden Entscheidung \nzugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls am Rande berührt. Aus diesem völlig \nneuen Sachverhalt wird mit dem Zweitantrag erstmals ein Aufnahmeanspruch \nhergeleitet, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. \n\n6\n\nHier geht es jedoch nicht um ein völlig neuen Lebenssachverhalt, sondern um die \nBeurteilung eines auf einem unveränderten Sachverhalt beruhenden \nAufnahmeanspruchs wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung von Teilen der \ngesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen. \n\n7\n\nZudem fehlt es unter dem von den Klägern vertretenen Aspekt der Zulässigkeit \neines Zweitantrags in jeder Hinsicht an der Darlegung, dass nach dem geänderten \nRecht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gegeben \nsind, hier also etwa, dass die Kläger i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. in der Lage \nsind, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und ihnen diese Fähigkeit \nfamiliär vermittelt worden ist.\n\n8\n\nEine diesbezügliche Darlegung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil \nder bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 5. September 2000 ausdrücklich \ndarauf gestützt ist, dass eine Verständigung mit der Klägerin zu 1. kaum möglich \ngewesen sei, da sie nur wenig Deutsch verstanden habe und lediglich einzelne \ndeutsche Wörter habe sprechen können. Die Beherrschung lediglich einzelner \nWörter reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § \n6 Abs. 2 BVFG n.F., die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aus einer Vielzahl \nvon Verfahren bekannt ist, nicht einmal ansatzweise aus. \n\n9\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung am 15. April 1999 \nangegeben, dass ihre Mutter mit ihr ein wenig Deutsch gesprochen habe, sie habe \njedoch immer auf Russisch geantwortet. Da weitere Vermittlungspersonen weder im \nAufnahmeantrag noch an anderer Stelle benannt worden sind, fehlt jeder konkrete \nAnhaltspunkt für die Annahme, dass der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache familiär \nvermittelt worden ist. \n\n10\n\nIn Bezug auf den Kläger zu 2., der noch nicht einmal einen Sprachtest absolviert \nhat, ist erst recht nichts dafür ersichtlich, dass er in der Lage ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen und dass ihm eine derartige Fähigkeit familiär \nvermittelt worden ist. \n\n11\n\nHieraus folgt zugleich, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. \n\n12\n\nDie des weiteren geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der \nangefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. \nMärz 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90 ff., liegt nicht vor, weil das \nVerwaltungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des \nBundesverwaltungsgerichts aus der vorgenannten Entscheidung abweicht.\n\n13\n\nSoweit darüber hinaus eine Abweichung von dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, 709, \ngeltend gemacht wird, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Der Beschluss verhält \nsich ausschließlich zu den Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen \nBedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ohne auch nur ansatzweise zum \nAnwendungsbereich des § 51 VwVfG Stellung zu nehmen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-3018-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-3018-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271209","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.830639+00:00"}}