{"status":"available","doknr":"OLD271207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A286.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 286/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nden Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sämtliche Kläger des \nerstinstanzlichen Verfahrens die Zulassung der Berufung beantragen. Zwar ist Frau \nW. D. in dem Zulassungsantrag vom 13. Januar 2005 nicht ausdrücklich \nals Klägerin bezeichnet und haben die Kläger auf den entsprechenden Hinweis der \nBeklagten vom 22. Februar 2005 nicht reagiert; dies rechtfertigt aber noch nicht die \nAnnahme, das diese Klägerin betreffende Einbeziehungsbegehren werde nicht mehr \nweiterverfolgt. Denn der Numerierung der in dem Zulassungsantrag aufgeführten \nKläger von 1. bis 6. lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass nicht nur die fünf \nausdrücklich bezeichneten Personen, sondern insgesamt sechs Personen Kläger in \ndem Zulassungsverfahren sein sollen; diese sechste Person kann nach Lage der \nDinge nur W. D. sein. Außerdem enthält auch die Begründung des stets \nvon \"den Klägern\" sprechenden Zulassungsantrags keinen Hinweis darauf, dass das \nin Rede stehende Einbeziehungsbegehren nicht mehr Gegenstand des \nzweitinstanzlichen Verfahrens sein soll. \n\n4\n\nDer so verstandene Zulassungsantrag ist unbegründet. \n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht \ndie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die \nKlägerin zu 1. erfülle nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. \n\n6\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B: \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein \neinfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die \nFähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte \nin grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau \ngenügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, \nwenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. \nErforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und \nGegenrede. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte \nohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller \nmuss aber weder über einen \"umfassenden deutschen Wortschatz\" verfügen, noch in \n\"grammatikalisch korrekter Form\" bzw. \"ohne gravierende grammatikalische Fehler\" \nsprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene \nhinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n8\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n9\n\nGemessen hieran ist die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die \nKlägerin zu 1. sei nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen, auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln \nausgesetzt. Das Verwaltungsgericht, das bei dieser Bewertung entgegen der im \nZulassungsantrag geäußerten Ansicht nicht an die diesbezügliche Auffassung der \nSprachtesterin oder der Beklagten gebunden ist, hat in Auswertung des zur \nBeurteilung der Sprachfähigkeiten der Klägerin zu 1. allein zur Verfügung stehende \nProtokolls des Sprachtests vom 30. Juli 1998 zutreffend festgestellt, dass die \nKlägerin zu 1. von den ihr vierzehn auf deutsch gestellten einfachen Fragen fünf, \nmithin mehr als ein Drittel aller Fragen, schon nicht (richtig) verstanden hat. Vier \nFragen hat sie überhaupt nicht verstanden und auch nicht beantwortet, und eine \nweitere Frage (\"Was kann man im Sommer unternehmen\") hat sie, wie die auf \nDeutsch gegebene Antwort belegt (\"Im Sommer trägt man Kleider, Röcke, Blusen, \nSchuhe\") offensichtlich falsch verstanden. Bereits dies rechtfertigt die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede \nsei nicht zustanden gekommen. \n\n10\n\nAuch das Vermögen der Klägerin zu 1., sich auf Deutsch zu äußern, hat sich als \nunzureichend erwiesen. So haben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \ngerade diejenigen Äußerungen (zum Arbeitsplatz und zur Freizeitgestaltung), die \nausnahmsweise zusammenhängend erfolgt seien, eher einstudiert gewirkt. Diese \nWertung hat das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar damit begründet, dass die \nKlägerin trotz ihrer vorherigen zusammenhängenden Darstellung ihrer beruflichen \nTätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, drei hierzu gestellte gezielte Nachfragen zu \nbeantworten. Dafür, dass die Klägerin zu 1. Antworten auf vorhersehbare Fragen \neinstudiert und bei der Anhörung präsentiert hat, spricht auch, dass die wegen dieser \nAntworten - nur scheinbar gerechtfertigte - Annahme u. U. hinreichender \nDeutschkenntnisse bei anderen einfachen Fragen eben keine Bestätigung findet, \nweil die Klägerin zu 1. schon die Frage nicht (richtig) verstanden hat (z. B.: \"Erzählen \nSie von Ihrem Wohnort\"). Die Richtigkeit der Annahme, die Klägerin zu 1. erfülle \nnicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wird im übrigen noch \ndadurch bekräftigt, dass die Sprachmittlerin ausweislich der Angaben zum Verlauf \ndes Tests im Protokoll \"einzelne Vokabeln\" übersetzt hat. Denn aus dieser \nFeststellung muss, wenn insoweit in den Fragen enthaltene Vokabeln gemeint sein \nsollten, geschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. einzelne, später als verstanden \ngewertete Fragen nur aufgrund der Hilfestellung der Dolmetscherin überhaupt \nverstanden und beantwortet hat. Bezieht sich diese Feststellung hingegen auf solche \ndeutschen Vokabeln, die die Klägerin zu 1. in ihren Antworten benötigt hat, so wäre \nbelegt, dass auch die im Protokoll als zutreffend festgehaltenen Antworten zumindest \nteilweise erst mit Hilfe der Dolmetscherin zustande gekommen sind. \n\n11\n\nDas Zulassungsvorbringen, die Klägerin zu 1. habe ausweislich des Protokolls \ndes Sprachtests die Wörter \"Öl\" und \"Renovierung\" sehr wohl verstanden, vermag \ndie Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht in Frage zu stellen, \nweil das Verwaltungsgericht eine gegenteilige Feststellung nicht getroffen hat. Es hat \nvielmehr sinngemäß lediglich ausgeführt, dass es der Klägerin zu 1. - hätte sie nicht \nbestimmte Antworten bloß einstudiert - mit Blick auf das Aufgreifen der von ihr \nsoeben verwendeten Begriffe \"Öl\" und \"Renovierung\" in den drei gezielten \nNachfragen ein Leichtes hätte sein müssen, diese zu beantworten. \n\n12\n\nZu Lasten der Klägerin zu 1. muss es in diesem Zusammenhang auch gehen, \ndass sie die Gelegenheit, ihre deutschen Sprachkenntnisse in der mündlichen \nVerhandlung vom 17. Dezember 2004 zu präsentieren, nicht genutzt hat. Dass sie \nhieran gehindert gewesen wäre, ist nicht substantiiert vorgetragen geschweige denn \nglaubhaft gemacht worden. Die in dieser Verhandlung von ihrem \nProzessbevollmächtigten gemachte Angabe, sie habe kein Visum erhalten, ist \nsubstanzlos und angesichts der in der Terminsladung erfolgten Anordnung ihres \npersönlichen Erscheinens auch nicht nachvollziehbar. Der weiter erfolgte Hinweis auf \n\"gesundheitliche Probleme\" ist ebenfalls ohne Substanz. \n\n13\n\nAbgesehen von alledem käme eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO auch deshalb nicht in Betracht, weil sich das angefochtene Urteil auch \nbei Unterstellung der Fähigkeit der Klägerin zu 1. zu einem einfachen Gespräch auf \nDeutsch im Ergebnis als richtig erweisen würde. Denn nach den Angaben der \nKlägerin zu 1. und ihrer Schwestern, Frau O. H. und Frau X1. G. , \nsoweit diese glaubhaft sind, würde es jedenfalls an einer hinreichenden familiären \nVermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG fehlen. Zur Begründung nimmt der \nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den zutreffenden \nergänzenden Vortrag der Beklagten in ihrem den Beteiligten bekannten Schriftsatz \nvom 22. Februar 2005 (dort: Seite 2) Bezug, dem die Kläger nicht entgegengetreten \nsind, und fügt bekräftigend hinzu: Die behauptete Vermittlung des Deutschen durch \ndie Großeltern - hierbei können nur die Großeltern väterlicherseits gemeint sein, weil \nnur diese deutscher Nationalität waren - kann schon deshalb nicht in nennenswertem \nUmfang stattgefunden haben, weil diese bereits 1955 bzw. 1956 (vgl. Beiakte Heft 2, \nBlatt 4 R, Angabe der Schwester, Frau O. H. , und Beiakte Heft 1 zu 12 A \n285/05, Blatt 6 R, Angabe der Schwester, Frau X1. G. ) und damit zu \nZeitpunkten gestorben sind, zu denen die 1954 geborene Klägerin zu 1. erst ein bzw. \nzwei Jahre alt war. Auch die polnische Mutter der Klägerin zu 1. scheidet nach den \nAngaben der Klägerin zu 1. bei dem Sprachtest und nach den Angaben ihrer \nSchwestern, soweit diese glaubhaft sind, aus. Denn die Klägerin zu 1. hat ihre Mutter \nbei dem Sprachtest nicht als Vermittlungsperson benannt, und ihre Schwester \nX1. G. hat in ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nangegeben, ihre Mutter habe kaum Deutsch sprechen können (\"Sie ist Polak. Ihr ihr \nschwer sprechen Deutsche.\"). Letzteres deckt sich mit der in der Beiakte Heft 2 (Blatt \n5) enthaltenen, offenbar noch nicht interessegeleiteten Angabe der Schwester O. \nH. , ihre Mutter habe innerhalb und außerhalb der Familie nur Russisch \ngesprochen. Dass der damit als einzige mögliche Vermittlungsperson verbleibende \nberufstätige Vater der Klägerin zu 1. in nennenswertem Umfang die deutsche \nSprache vermittelt haben soll, ist angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der \nMutter und der von dem Beigeladenen aufgezeigten Hinweise auf einen im \nwesentlichen fremdsprachlichen Erwerb der gezeigten (unzureichenden) \nSprachkenntnisse durch die Klägerin zu 1. (Verwendung etwa der lehrbuchartigen \nRedewendung \"ins Grüne fahren\"; vielfache Verwendung der Verben lediglich im \nInfinitiv) trotz gegenteiliger Behauptungen nicht nachvollziehbar. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. \n\n17\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-286-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-286-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271207","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.657207+00:00"}}