{"status":"available","doknr":"OLD271206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A285.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 285/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nden Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht \ndie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die \nKlägerin zu 1. erfülle nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. \n\n5\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B: \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein \neinfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die \nFähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte \nin grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau \ngenügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, \nwenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. \nErforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und \nGegenrede. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte \nohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller \nmuss aber weder über einen \"umfassenden deutschen Wortschatz\" verfügen, noch in \n\"grammatikalisch korrekter Form\" bzw. \"ohne gravierende grammatikalische Fehler\" \nsprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene \nhinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n7\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n8\n\nGemessen hieran ist die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die \nKlägerin zu 1. sei nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen, auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln \nausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung, zu der es maßgeblich \nunter Auswertung des Ergebnisses der Anhörung in der mündlichen Verhandlung \nund des Sprachtestprotokolls gelangt ist, insbesondere darauf gestützt, dass die \nKlägerin zu 1. (schon) nicht in der Lage gewesen sei, gezielte Nachfragen in der \nmündlichen Verhandlung zu verstehen und adäquat zu beantworten. Diese \nFeststellung, der die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, findet in dem \nschriftlichen Protokoll der Anhörung der Klägerin zu 1. vor dem Verwaltungsgericht \neine hinreichende Stütze. So hat das Gericht etwa bei der Befragung dazu, ob die \ndeutschen Einwohner des Heimatdorfes der Kläger (entgegen der eingangs \naufgestellten Behauptung der Klägerin zu 1.) Deutsch auf der Straße sprechen \nkonnten, anknüpfend an die Angabe der Klägerin zu 1., der Anteil der Deutschen \nhabe im Dorf bei 70 Prozent gelegen, fragend festgestellt: \"Dann konnten Sie doch \nauf der Straße auch Deutsch sprechen\". Hierauf hat die Klägerin zu 1. geantwortet: \n\"Noh ja. In der Schule Lehrerin Deutsche, in der Schule\". Dass diese kaum \nverständliche, vom Thema abweichende und im übrigen nur in Fragmenten \ngegebene Antwort belegt, dass die Klägerin zu 1. entweder schon die Frage nicht \nverstanden oder aber - jedenfalls - sich nicht in der Lage gezeigt hat, hierauf zu \nantworten, ist offensichtlich. Gleiches gilt für die Antwort auf die direkt anschließende \nFrage des Gerichts. Denn auf die Frage: \"Aber auf der Straße haben sie doch auch \nDeutsch gesprochen, oder nicht?\" hat die insoweit ersichtlich überforderte Klägerin \nzu 1. in einer Mischung aus Deutsch und Russisch nur antworten können: \"Ja ja nu \nbajalis isch isch weiß es nicht. Ich weiß noch ... (russische Worte)\", obwohl sie bei \nhinreichendem passivem und aktivem Sprachvermögen ohne weiteres in der Lage \nhätte sein müssen, diese Frage mit einer eindeutigen Auskunft zu beantworten. \nSchon nicht (richtig) verstanden hat die Klägerin zu 1. etwa auch die Frage des \nGerichts, ob es eine größere Stadt in der Nähe von C. gebe. Denn ihre Antwort \nlautete: \"Mhm nicht nicht so groß Stadt\". Ein weiteres Beispiel enthält die Befragung \nzu ihrer Familie. Auf die Frage des Gerichts danach, ob ihre Tochter T. auch \nschon ein Kind habe, hat die Klägerin zu 1. nämlich lediglich ausgeführt: \"Ja ich, ich.\" \n\n9\n\nDie mangelhafte Fähigkeit der Klägerin zu 1., sich auf Deutsch zu äußern, wird \nexemplarisch durch ihren Versuch belegt, die einfache Frage zu beantworten, wie \nman Riebelkuchen macht (\"Dag in äh in tag zu zum äh Wasser oder Milch, Hefe, \nZucker, Eier, äh, Riebel zum Meh, Mehl, Mehl, Zucker und Butter, Butter und \nbacken\"). Denn dieser Äußerung lässt sich - abgesehen von einer Aufzählung der \nbenötigten Zutaten - zum erfragten Herstellungsvorgang nahezu nichts entnehmen. \nAuffällig ist auch, dass die Klägerin zu 1. ihre Tochter T. wiederholt nicht als \n\"Tochter\", sondern als \"Schwester\" bezeichnet und damit offenbart hat, insoweit nicht \neinmal über den allereinfachsten Wortschatz sicher zu verfügen. \n\n10\n\nBereits das dargelegte mangelhafte Verständnis einfacher, die Klägerin zu 1. \noffenbar unvorbereitet treffender Fragen und das aufgezeigte Unvermögen, sich \nhinreichend auf Deutsch zu äußern, rechtfertigen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede \nsei nicht zustande gekommen. Hinzu tritt, dass die Klägerin zu 1. entgegen der \nBehauptung im Zulassungsvorbringen die (übrigen) Fragen nicht fließend und in \nganzen, wenn auch nicht fehlerfreien Sätzen beantwortet hat. Im Gegenteil hat sie \nbeispielsweise auf die Fragen zur Anreise zum Termin, zu den Weihnachtseinkäufen \nund zu ihrem Enkel fast ausschließlich lediglich in kurzen und kürzesten \nSatzfragmenten ohne Verben geantwortet. Bei der nur sehr gelegentlichen \nVerwendung von Verben hat sie sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nhervorgehoben hat, ferner in aller Regel nicht in der Lage gezeigt, diese zu \nkonjugieren, sondern nur deren Infinitiv verwendet. \n\n11\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Urteil habe argumentativ nicht (auch) auf die \nErwägung gestützt werden dürfen, dass die Klägerin zu 1. Sprachunterricht von ihrer \nTochter erhalten habe, die als Deutschlehrerin tätig sei, weil es sich um ein \nMissverständnis handele, greift nicht durch. Zum einem nämlich hat das \nVerwaltungsgericht diesen Aspekt nicht entscheidungstragend verwendet, sondern \nnur eine entsprechende Vermutung geäußert (\"möglicherweise\"). Zum anderen hat \nes diese bloße Vermutung im Zusammenhang mit der Frage des fremdsprachlichen \nErwerbs der Deutschkenntnisse aufgestellt, die die selbständig tragende Begründung \ndes Gerichts, die Klägerin zu 1. könne kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, \nnicht berührt. \n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet schließlich auch keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch die Auswertung \ndes Sprachtestprotokolls führe zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich des \nProtokolls hat die Klägerin zu 1. vier der ihr insgesamt gestellten sechzehn einfachen \nFragen und damit bereits ein Viertel der Fragen schon nicht verstanden. Hinzu tritt, \ndass sie zum Teil ausweichende bzw. nicht mit der Frage korrespondierende \nAntworten gegeben hat. So hat sie auf die (schon seinerzeit gestellte!) Frage, wie \nman Riebelkuchen mache, weder mit der geforderten Beschreibung der Tätigkeit \nnoch mit der Angabe geantwortet, dies nicht zu wissen, sondern nur angegeben, wer \nden Riebelkuchen zuhause mache und wer ihn esse. Auch die Beschreibung ihrer \nAufgaben als Direktorin des Kindergartens (\"Ich habe Lebensmittel für Kindergarten. \nKinder lernen, spielen und alles.\") wird der diesbezüglichen Aufforderung kaum \ngerecht; man wird ihr allenfalls entnehmen können, dass die Klägerin zu 1. sich um \ndie für die Ernährung der Kinder benötigten Lebensmittel kümmert. Die Ansicht der \nKläger, die Antwort auf die Frage Nr. 14 (\"Womit beschäftigen Sie sich in Ihrer \nFreizeit?\") dokumentiere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nKlägerin zu 1. die Frage verstanden und in einem zwar nicht fehlerfreien, aber \nhinreichenden einfachen Satz beantwortet habe, geht ins Leere. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die gegebene Antwort nicht deshalb nicht für ausreichend \nerachtet, hinreichende aktive Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1. zu belegen, weil \nsie, wie vom Gericht nur in einer Parenthese festgehalten, sprachlich fehlerhaft ist; es \nhat die Antwort vielmehr als Beispiel für eine einstudiert wirkende längere Antwort \nangeführt. Der auch auf einer Auswertung der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht \nfußenden Feststellung des Gerichts, es habe den Eindruck gewonnen, die Klägerin \nzu 1. habe wiederholt einstudierte Textpassagen vorgetragen, sind die Kläger mit der \nbloßen Behauptung, die Fragen seien nicht vorhersehbar gewesen, nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Denn zum einen sind viele Fragen schon deshalb \nvorhersehbar, weil sich die Fragen auf einfache Lebenssachverhalte aus dem \nfamiliären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse und die Ausübung eines \nBerufs oder einer Beschäftigung zu beschränken haben. Zum anderen fällt auf, dass \ndie Klägerin zu 1. während ihrer Anhörung des öfteren versucht hat, bestimmte, mit \nder zuvor gestellten Frage jeweils nicht im Zusammenhang stehende Äußerungen \n\"loszuwerden\", die tatsächlich (schlecht) einstudiert wirken. Als Beispiel mag hier die \nAntwort auf die fragende Feststellung des Gerichts genügen, auch ihr Vater sei \ngestorben: \"Auch gestorben, ja, ja, ja. Er ist gut sprechen sprech Deutsch nur auf der \nStraße waren äh dürften nicht äh Deutsche sprechen.\"\n\n13\n\nDie Richtigkeit der Annahme, die Klägerin zu 1. erfülle nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wird im übrigen noch dadurch bekräftigt, dass die \nSprachmittlerin ausweislich der Angaben zum Verlauf des Tests im Protokoll \n\"einzelne Vokabeln\" übersetzt hat. Denn aus dieser Feststellung muss, wenn \ninsoweit in den Fragen enthaltene Vokabeln gemeint sein sollten, geschlossen \nwerden, dass die Klägerin zu 1. einzelne, später als verstanden gewertete Fragen \nnur aufgrund der Hilfestellung der Dolmetscherin überhaupt verstanden und \nbeantwortet hat. Bezieht sich diese Feststellung hingegen auf solche deutschen \nVokabeln, die die Klägerin zu 1. in ihren Antworten benötigt hat, so wäre belegt, dass \nauch die im Protokoll als zutreffend festgehaltenen Antworten zumindest teilweise \nerst mit Hilfe der Dolmetscherin zustande gekommen sind. \n\n14\n\nAbgesehen von alledem käme eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO auch deshalb nicht in Betracht, weil sich das angefochtene Urteil auch \nbei Unterstellung der Fähigkeit der Klägerin zu 1. zu einem einfachen Gespräch auf \nDeutsch im Ergebnis als richtig erweisen würde. Denn nach den Angaben der \nKlägerin zu 1. und den in den Akten des Verfahrens 12 A 286/05 festgehaltenen \nAngaben ihrer Schwestern, Frau N. D. (dortige Klägerin zu 1.) und Frau O. \nH. , soweit diese glaubhaft sind, würde es jedenfalls an einer hinreichenden \nfamiliären Vermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG fehlen. Zur Begründung \nnimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den zutreffenden \nergänzenden Vortrag der Beklagten in ihrem den Beteiligten bekannten Schriftsatz \nvom 22. Februar 2005 (dort: Seite 2) Bezug, dem die Kläger nicht entgegengetreten \nsind, und fügt bekräftigend hinzu: Die behauptete Vermittlung des Deutschen durch \ndie Großeltern - hierbei können nur die Großeltern väterlicherseits gemeint sein, weil \nnur diese deutscher Nationalität waren - kann schon deshalb nicht stattgefunden \nhaben, weil diese bereits 1955 bzw. 1956 (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 6 R, und Beiakte \nHeft 2 zu 12 A 286/05, Blatt 4 R, Angabe der Schwester, Frau O. H. ) und damit \nvor der Geburt der Klägerin zu 1. im Jahre 1960 gestorben sind. Auch die polnische \nMutter der Klägerin zu 1. scheidet nach den Angaben der Klägerin zu 1. bei dem \nSprachtest und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als \nVermittlungsperson aus, weil sie nicht als Vermittlungsperson angegeben ist bzw. \nkaum deutsch sprechen konnte (\"Sie ist Polak. Ihr ihr schwer sprechen Deutsche.\"). \nLetzteres deckt sich mit der in der in der Beiakte Heft 2 zu dem Verfahren 12 A \n286/05 (Blatt 5) enthaltenen, offenbar noch nicht interessegeleiteten Angabe der \nSchwester der Klägerin zu 1., Frau O. H. , ihre Mutter habe innerhalb und \naußerhalb der Familie nur Russisch gesprochen. Dass der damit als einzige \nmögliche Vermittlungsperson verbleibende berufstätige Vater der Klägerin zu 1. in \nnennenswertem Umfang die deutsche Sprache vermittelt haben soll, ist angesichts \nder eingeräumten mangelnden Deutschkenntnisse der Mutter und der von der \nKlägerin zu 1. gezeigten vielfachen Verwendung der Verben lediglich im Infinitiv, die \nauf einen im wesentlichen fremdsprachlichen Erwerb der gezeigten (unzureichenden) \nSprachkenntnisse hinweist, trotz gegenteiliger Behauptungen nicht nachvollziehbar. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. \n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-285-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-285-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271206","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.577196+00:00"}}