{"status":"available","doknr":"OLD271205","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A284.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 284/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nEs vermag die die Klageabweisung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, \nes liege in der Person der Klägerin zu 1. kein durchgängiges Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum vor, weil sie sich jedenfalls während des Zeitraums von der \nÄnderung der Passvorschriften in Kasachstan im Jahre 1992 bis 1997 nicht um eine \nÄnderung des russischen Nationalitätseintrags bemüht habe, nicht zu \nerschüttern.\n\n4\n\nAllerdings spricht auf der Grundlage der Unterstellung des Verwaltungsgerichts, \ndie Klägerin zu 1. habe im Mai 1983 bei ihrer ersten Bekenntniserklärung in der \nForma Nr. 1 ihre Nationalität mit \"deutsch\" angegeben, vorliegend alles dafür, dass \nsie hiermit ein Bekenntnis zu deutschen Volkstum abgelegt hat. Denn der äußere \nBekenntnisvorgang ist mit der Abgabe des unterschriebenen Formularantrags \nabgeschlossen. Bei einer solchen ersten Bekenntniserklärung ist in der Regel ohne \nPrüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, \ndass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein \nentsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 \n\n6\n\n- 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92.\n\n7\n\nWie die Kläger zu Recht vortragen, wirkt auch nach der Neufassung des § 6 Abs. \n2 BVFG ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall \nfort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein beachtliches \nGegenbekenntnis erfolgt. Diese Indizwirkung eines einmal abgegebenen \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit entfällt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf ihren begrenzten \nZweck, die Erfüllung des Erfordernisses eines durchgängigen positiven \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum bei einem einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG wirksam abgegebenen Bekenntnis zu diesem Volkstum nicht von einer \nkontinuierlichen oder periodischen Bekräftigung oder Wiederholung abhängig zu \nmachen, indes dann, wenn und solange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt \nihrer Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum durch Beantragung der Eintragung der deutschen Nationalität \nim ersten Inlandspass einen Pass entgegennimmt, der sie nach außen hin als \nAngehörige einer anderen Nationalität ausweist. Die Annahme und das Führen eines \nsolchen Passes heben die Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses \nauch dann auf, wenn die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität \ndem Passinhaber nicht zuzurechnen sein sollte, da die Eintragung einer \nnichtdeutschen Nationalität den Inhaber des Passes nach außen hin sichtbar als \nnicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer \nFortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen \nVolkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer etwa fehlenden Zurechenbarkeit in \ndiesem Vorgang nicht zugleich ein positives Bekenntnis zu einem nichtdeutschen \nVolkstum (\"Gegenbekenntnis\") zu sehen ist. \n\n8\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, Juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 \nA 1532/03 -. \n\n9\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Indizwirkung des unterstellten, bei der \nAntragstellung erfolgten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum mit der \nEntgegennahme und der Führung des - aus welchen Gründen auch immer - \nentgegen der Angabe bei der Antragstellung die russische Nationalität ausweisenden \nInlandspasses entfallen. \n\n10\n\nDa es aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum bedarf und ein (fortwirkendes) Bekenntnis durch \nNationalitätenerklärung hier fehlt, hätte sich die Klägerin zu 1., um die Anforderungen \ndes § 6 Abs. 2 BVFG erfüllen zu können, auf eine der Nationalitätenerklärung \nvergleichbare Weise durchgängig, das heißt vom Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit \nan bis zu ihrer (beabsichtigten) Ausreise zum deutschen Volkstum bekennen \nmüssen. \n\n11\n\nZu den Anforderungen an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise vgl. BVerwG, \nUrteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; vgl. \nferner BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 92 = DVBl 2000, 1533, wonach in der wenige Tage nach Abgabe einer mit der \nAngabe der deutschen Nationalität versehenen Forma Nr. 1 erfolgten, auf die \nEinwirkung der Mutter zurückzuführenden Wahl des nichtdeutschen \nNationalitäteneintrags die Rücknahme des nach außen hervorgetretenen Teils des \nBekenntnisses zu deutschen Volkstum liegt und deshalb vergleichbare (äußere) \nBekenntniserklärungen erforderlich sind, um weiterhin ein Bekenntnis zu deutschen \nVolkstum annehmen zu können. \n\n12\n\nAn einem solchen Bekenntnis auf vergleichbare Weise fehlt es, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für die Zeit von September \n1992 - von da an war es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts einer von Elternteilen verschiedener Nationalitäten \nabstammenden Person in Kasachstan möglich, die eingetragene Volkszugehörigkeit \nin die des anderen Elternteils abändern zu lassen - bis 1997, als die Klägerin zu 1. \nerstmalig die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren Pass der Republik \nKasachstan erwirkt hat. Denn die von den Klägern insoweit erstmalig in der \nZulassungsbegründungsschrift ins Feld geführten, ohnehin nicht substantiiert \ndargelegten und in keiner Weise belegten Versuche der Klägerin zu 1., die \nEintragung der russischen Nationalität ändern zu lassen, und die im Schriftsatz vom \n4. September 2002 ebenfalls unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, die Klägerin \nzu 1. habe sich bei den Volkszählungen stets mit der deutschen Nationalität \neingetragen, vermögen nicht zu belegen, dass die Klägerin zu 1. auch nach \nÄnderung des kasachischen Passrechts im September 1992 alsbald Anstrengungen \nunternommen hätte, die deutsche Nationalität in ihren Pass eintragen zu lassen. Vor \ndiesem Hintergrund ist ein durchgängiges Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum \ndeutschen Volkstum auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nicht \nfeststellbar. \n\n13\n\nDas Verfahren hat entgegen der Auffassung der Kläger - unabhängig von der \nFrage der Klagebefugnis - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO. \n\n14\n\nDie zu § 27 BVFG aufgeworfenen Fragen sind, soweit hier von Belang, in der \nRechtssprechung geklärt. So setzt die Einbeziehung schon nach dem \nGesetzeswortlaut in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG voraus, dass vor der Ausreise der \nBezugsperson ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der \ngemeinsamen Ausreise gestellt worden ist. Dass die Mutter der Klägerin zu 1. vor \nihrer Ausreise im Jahr 1996 bereits einen auf die Einbeziehung der Klägerin zu 1. in \nihren Aufnahmeantrag gerichteten Antrag gestellt hat, ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Ist die Einbeziehung nicht von der Bezugsperson vor der Ausreise \nbeantragt worden, kommt eine nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage des \n§ 27 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht, weil es dafür jedenfalls an den \"sonstigen \nVoraussetzungen\" des Absatzes 1 fehlt.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 \n\n16\n\n- 5 B 134.04 -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-284-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-284-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271205","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.493222+00:00"}}