{"status":"available","doknr":"OLD271204","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A2679.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 2679/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei \nnicht in der Lage, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nzu führen, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nAusweislich des - vom Verwaltungsgericht zu Recht verwerteten - Sprachtests \nvom 21. April 1999 hat der Kläger zu 1. von 10 Fragen, die durchgehend einfache \nLebenssachverhalte betrafen (Sport, Freizeitgestaltung am Wochenende, \nBeschreibung der Fahrt nach U. zum Sprachtest, Wetter, Arbeit der Mutter, \nLeben bzw. Wohnen in U. ), bei Wertung der ersten, mindestens \"schief\" \nbeantworteten Frage als verstanden schon fast die Hälfte, nämlich 4 Fragen nicht \noder falsch verstanden. Hinzu tritt, dass der Kläger zu 1. entgegen dem \nZulassungsvorbringen auf die einfachen Fragen nicht stets mit ganzen Sätzen \ngeantwortet, sondern zwei Fragen nur mit einer jedenfalls im ersten Fall kaum \nverständlichen Aneinanderreihung von Worten ohne Satzstruktur beantwortet hat \n(\"Ich bin geht mit Freund, Bus, Televisor\"; \"U. Bus und Taxi\"); außerdem waren \nihm, wie die siebte Antwort zeigt, die einfachen Begriffe \"heiß\" und \"kalt\" nicht \nhinreichend vertraut. Vor diesem Hintergrund ist in der Gesamtschau die Wertung \ndes Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Sprachtest ist im übrigen \nentgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht nur teilweise protokolliert worden. \nDie Formulierung der den Sprachtest durchführenden Person, aufgrund der bereits \nim Eingangsgespräch festgestellten unzureichenden Deutschkenntnisse sei auf eine \nausführlichere Protokollierung verzichtet worden, meint, wie der unmittelbar \nanschließende Satz des Vermerks zum Sprachvermögen verdeutlicht, lediglich den \nVerzicht auf eine längere Befragung, d. h. auf die Fortführung derselben.\n\n5\n\nEs spricht zudem alles dafür, dass die kaum vorhandenen Sprachkenntnisse \ndem Kläger zu 1. auch nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG familiär vermittelt worden \nsind. Der Kläger zu 1. hat im Anhörungsprotokoll selbst erklärt, die deutsche Sprache \nsei ihm in der Familie vom Vater bis zu dessen Tod im Jahr 1984 vermittelt worden. \nZu diesem Zeitpunkt ( 1984) war der am geborene Kläger zu 1. lediglich \nknapp 3 Jahre alt. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige nachhaltige fami-\nliäre Vermittlung liegen nicht vor. In Betracht kommt insoweit allein noch die Groß-\nmutter väterlicherseits, mit der die - allerdings rund 3 ½ Jahre ältere - Schwester des \nKlägers zu 1., U1. X. , ausweislich des Protokolls der mündlichen Ver-\nhandlung vom 8. Juni 2005 während der Sommerferien Deutsch gesprochen haben \nwill, als sie noch klein gewesen sei. Demgegenüber hat der Kläger zu 1. ausweislich \ndes Anhörungsprotokolls eine Vermittlung der deutschen Sprache durch die Groß-\neltern nicht behauptet und darüber hinaus im Rahmen der Anhörung erklärt, die \nGroßeltern väterlicherseits seien in L. wohnhaft gewesen und es habe nur \nwenig Kontakt zu ihnen bestanden. Dass im Rahmen dieser wenigen Kontakte eine \nnachhaltige Sprachprägung erfolgt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. \n\n6\n\nDass der Kläger zu 1. beim Tod seines Vaters, der insoweit als allein \nsprachprägend anzusehen sein dürfte, im Alter von etwa 3 Jahren bereits über eine \nfamiliär vermittelte Sprachkompetenz verfügt hat, die ihn befähigt hat, ein einfaches \nGespräch in Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, widerspricht jeder \nLebenserfahrung.\n\n7\n\nDie sinngemäß erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen \nnicht durch. Eine Versagung rechtlichen Gehörs durch das Unterlassen eines \nHinweises auf die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unzureichenden \nSprachkenntnisse liegt nicht vor. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, \nwenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung durch das Verwaltungsgericht \nzu rechnen brauchte. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 \n(190); BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § \n86 Abs. 3 VwGO Nr. 51.\n\n9\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der den Widerspruch \nzurückweisende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. März 2001 war unter \nanderem ausdrücklich darauf gestützt, dass der Kläger zu 1. nur über unzureichende \ndeutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch keineswegs \nausreichten. Das Verwaltungsgericht hat zu keiner Zeit erkennen lassen, dass es von \nausreichenden Sprachkenntnissen ausgeht, sondern - im Gegenteil - schon durch \nseinen Prozesskostenhilfebeschluss vom 1. Juni 2005 und außerdem durch die \nTerminsverfügung deutlich gemacht, nur im Falle der Schwester U1. X. die \nErfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG für ernsthaft möglich zu \nhalten. Denn darin hat das Verwaltungsgericht lediglich bezogen auf die seinerzeitige \nKlägerin zu 1., U1. X. , darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen \nin der mündlichen Verhandlung ratsam sei, was vor dem Hintergrund der von ihr bei \ndem Sprachtest gezeigten - deutlich besseren - Deutschkenntnisse auch ohne \nweiteres nachvollziehbar war. Mit Blick auf das Vorstehende musste es sich einem \ngewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten - insbesondere einem im \nVertriebenenrecht erfahrenen Rechtsanwalt wie dem Prozessbevollmächtigten der \nKläger - aufdrängen, dass eine Verneinung einer hinreichenden Sprachkompetenz \ndes Klägers zu 1. durch das Verwaltungsgericht zumindest möglich war.\n\n10\n\nHinsichtlich der gerügten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist \nRügeverlust eingetreten. Die erhobene Aufklärungsrüge setzt unter anderem die \nDarlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht \nrechtzeitig gerügt worden ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 \n\n12\n\n- 8 B 165.97 -.\n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung nicht, weil daraus nicht ersichtlich \nist, dass das Unterlassen der Inaugenscheinnahme des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt worden \nist. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine \nderartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts \nausgeführt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-2679-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-2679-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271204","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.417860+00:00"}}