{"status":"available","doknr":"OLD271203","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A2329.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"12 A 2329/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Über den klageweise geltend gemachten Anspruch des Klägers, \nihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, ist unter \nBerücksichtigung der schon seinerzeit bestehenden gleichgeschlechtlichen \nLebensgemeinschaft und der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit \ndem nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (VG Köln - 26a K \n1783/99 - sowie OVG NRW - 2 A 4475/01 -) im Februar 2003 bestandskräftig \ngewordenen Bescheid vom 16. September 1997 ablehnend entschieden worden. Die \nWeiterverfolgung des materiellen Aufnahmebegehrens nunmehr mit dem Hinweis auf \ndie am 24. Juni 2002 erfolgte, im Zulassungsverfahren 2 A 4475/01 nicht zum \nGegenstand des Vortrags gemachte Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt, da \ninsoweit kein völlig neuer Lebenssachverhalt - der sich mit dem der ablehnenden \nEntscheidung zu Grunde liegenden allenfalls am Rande berührt - gegeben ist\n\n4\n\n- vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 13. November 1984 - 9 C 67/84 - NVwZ \n1985, 899, und vom 14. März 1984 - 6 C 107/82 - NVwZ 1984, 727, sowie OVG \nNRW, Beschluss vom 16. November 2004 \n\n5\n\n- 2 A 4740/03 - , \n\n6\n\ndie Durchbrechung der eingetretenen Bestandskraft voraus, die nach den \nergänzend zu den Regelungen des BVFG anzuwendenden Bestimmungen des \nVwVfG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfolgen \nkann.\n\n7\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann in dem Schreiben \ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. September 2003 jedoch ein \nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht, auch nicht als \ndarin enthaltenes \"Minus\", gesehen werden. Auf die diesbezüglichen zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 10 - 12 des Urteilsabdrucks) wird gem. \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Diese werden durch das \nZulassungsvorbringen nicht entkräftet, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers im \nKlageverfahren selbst mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er \nkeinen Wiederaufgreifensantrag habe stellen wollen. \n\n8\n\nAufgrund des von einem im Vertriebenenrecht langjährig tätigen und erfahrenen \nRechtsanwalt gestellten Zweitantrags und des hierdurch beschränkten \nPrüfungsrahmens konnte es die Beklagte bei dem Hinweis auf die eingetretene \nBestandskraft belassen. Sie war auch im Rahmen des § 24 VwVfG nicht zu weiteren \nErmittlungen verpflichtet. \n\n9\n\nEbenso wenig bestand nach § 25 VwVfG die Pflicht, eine Umstellung des \nAntrags in einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG \nanzuregen. Denn mit Blick darauf, dass der in dem Antrag allein thematisierte \nGesichtspunkt der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bereits \nGegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens (VG Köln - 26a K \n1783/99 - sowie OVG NRW - 2 A 4475/01 -) gewesen war, lag schon kein neuer \nUmstand vor, der gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens hätte rechtfertigen können. Außerdem hätte ein solcher Antrag schon bei \nEingang des Antrags vom 24. September 2003 bei der Beklagten am 1. Oktober \n2003 an § 51 Abs. 3 VwVfG scheitern müssen. Nach Satz 1 dieser Regelung muss \nder Antrag auf Wiederaufgreifen binnen 3 Monaten gestellt werden. Gemäß § 51 \nAbs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem \nGrund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Der im Verwaltungsverfahren \nallein thematisierte Umstand der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nwar dem Kläger seit dem Erteilungszeitpunkt (8. August 2002) bekannt mit der Folge, \ndass dessen Geltendmachung erst am 1. Oktober 2003 - mehr als ein Jahr später - \ndie Frist nicht wahren konnte. \n\n10\n\nNichts anderes würde gelten können, wenn der Kläger den Umstand der \nEingehung einer Lebenspartnerschaft bereits mit seinem Schreiben vom 24. \nSeptember 2003 geltend gemacht hätte, weil dieser Umstand zeitlich sogar noch \nweiter zurücklag (24. Juni 2002) als die Erteilung der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis. Hiermit ist zugleich gesagt, dass auch heute ein unterstellter, \nfrühestens mit der Klageschrift vom 1. März 2004 formulierter, auf die Begründung \nder Lebenspartnerschaft abhebender Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \njedenfalls wegen § 51 Abs. 3 VwVfG keinen Erfolg haben könnte. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-2329-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/12-a-2329-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271203","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.343438+00:00"}}