{"status":"available","doknr":"OLD271201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.10B2138.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"10 B 2138/05.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes \"B.------straße - \nQ 22 (v)\" wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des \nAntragstellers in dem Verfahren 10 D 135/05.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je \nzur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes \"B.------straße - Q 22 \n(v)\" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers in dem \nVerfahren 10 D 135/05.NE auszusetzen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n6\n\nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO.\n\n7\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers erscheint es als möglich, \ndass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in seinem \nRecht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen verletzt wird. Ein \"Recht\" im \nSinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte \nAbwägungsgebot sein, weil ihm drittschützender Charakter hinsichtlich solcher \nprivater Belange zukommt, die für die Abwägung erheblich sind. Der Antragsteller ist \nEigentümer des Hauses S. 47, das sich auf dem Flurstück 104 (Flur 13, \nGemarkung T. ) befindet. Dieses Flurstück grenzt westlich unmittelbar an das \nPlangebiet des streitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an, mit dem drei \nBaufenster für zweigeschossige Bebauung sowie eine an der Grenze des \nGrundstücks des Antragstellers entlanggeführte Planstraße zur Erschließung \nfestgesetzt werden. Zur Deckung des Stellplatzbedarfs hat die Antragsgegnerin im \nPlangebiet eine Fläche für neun Garagen/Carports sowie zwei öffentliche Stellplätze \nfestgesetzt. Zwei der festgesetzten Garagen/Carports sind direkt von der nördlich \ndes Plangebietes gelegenen B.------straße anzufahren. Die Zufahrt zu den übrigen \nGaragen/Carports bzw. Stellplätzen verläuft von der B.------straße ausgehend \nwestlich unmittelbar entlang der Ruhezone des Grundstückes des Antragstellers und \nendet nach Westen abknickend in einem Wendehammer. Das Interesse des \nAntragstellers, nicht von verkehrlichen Immissionen beeinträchtigt zu werden, war in \ndie Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange \neinzustellen.\n\n8\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n9\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, \nbei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die \neinträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag \nin der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.\n\n10\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren auszusetzen, um schwere Nachteile \nzu Lasten des Antragstellers abzuwehren. \n\n11\n\nEs besteht die Gefahr, dass sich ohne die einstweilige Anordnung - auch wenn \nder Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg hätte - für den Antragsteller \nunzumutbare Auswirkungen ergeben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird \n- wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - in seiner jetzigen \nKonzeption nicht umgesetzt werden können. Dann ist es dem Antragsteller jedoch \nnicht zuzumuten, abzuwarten, dass die durch die Planung ermöglichte \nWohnbebauung mit den vorgesehenen Garagen/Carports bzw. Stellplätzen und der \nPlanstraße bis zur rechtskräftigen Entscheidung des \nNormenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend fertig gestellt würde. \n\n12\n\nUnabhängig von einer Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer \nNachteile für den Antragsteller können auch Gesichtspunkte, die für die \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, gegebenenfalls eine \neinstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der \nNormenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren \noffensichtlich Erfolg haben wird. Auch dies ist hier der Fall.\n\n13\n\nDer angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits deshalb \noffensichtlich unwirksam, weil er den Anforderungen des § 12 BauGB nicht genügt. \nNach dieser Vorschrift kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger \nauf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung \nder Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und \nErschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb \neiner bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten \nganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet \n(Durchführungsvertrag). \n\n14\n\nDas Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes ist \nWirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Den \nAnforderungen des § 12 BauGB genügt es nicht, wenn die Gemeinde und der \nVorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete \nUrkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, ZfBR 2006, \n490.\n\n16\n\nWegen der unterschiedlichen Funktionen von Vorhaben- und Erschließungsplan \neinerseits und vorhabenbezogenem Bebauungsplan andererseits ist es auch nicht \nmöglich, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne weiteres zugleich als \nVorhaben- und Erschließungsplan einzustufen, wenn Vorhabenträger und Gemeinde \ndies nicht ausdrücklich vereinbart haben und zum Ausdruck bringen. Denn der \nVorhaben- und Erschließungsplan wird vom Vorhabenträger erstellt und \nverantwortet; er wird mit der Gemeinde lediglich abgestimmt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB) und bildet dann einen Bestandteil des Bebauungsplans. Demgegenüber \nschafft die Gemeinde mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das von ihr allein \nzu verantwortende Satzungsrecht, das zwar wiederum auf den Vorhaben- und \nErschließungsplan sowie den Durchführungsvertrag abgestimmt sein muss, aber auf \neiner eigenständigen Abwägungsentscheidung beruht und über den Vorhaben- und \nErschließungsplan auch hinausgehen kann (vgl. § 12 Abs. 4 BauGB).\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall ist ein eigenständiger und auf den Bebauungsplan \nabgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan nicht vorhanden: \n\n18\n\nDen gesamten dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein \nausdrücklich als Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnetes Dokument nicht \nentnehmen. Auch die Antragsgegnerin selbst hat mit Schreiben vom 4. Juli 2006 \nmitgeteilt, einen eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan gebe es nicht; der \nvom Investor zu Beginn des Verfahrens gelieferte Plan sei als vorhabenbezogener \nBebauungsplan weitergeführt worden. Dieser vom Vorhabenträger vorgelegte Plan \nstimmt jedoch mit dem als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan insoweit nicht mehr überein, als das südliche Baufenster im Laufe \ndes Aufstellungsverfahrens nach Westen verschoben worden ist. In den \nAufstellungsvorgängen befindet sich auch kein anderes Dokument, das als \nVorhaben- und Erschließungsplan angesehen werden könnte; insoweit ist auch der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan nicht in Betracht zu ziehen, da nicht klargestellt \nist, dass die Planurkunde des Bebauungsplanes zugleich auch der Vorhaben- und \nErschließungsplan sein soll.\n\n19\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, Juris-\nDokumentation.\n\n20\n\nWeiter genügt der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht den Anforderungen \ndes § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander \nund untereinander gerecht abzuwägen sind. Der streitige Bebauungsplan weist \nFehler im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis auf. \n\n21\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat es bereits versäumt, die Interessen der \nBewohner der Grundstücke S. 45, 45a, 47 und 49 sowie der Bewohner des \nGrundstücks B.------straße 29 sachgerecht zu ermitteln und mit dem ihnen \nzukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. \n\n22\n\nHierzu hätte zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme erfolgen müssen. \nDabei waren die Belange der Eigentümer und Nutzer sämtlicher östlich der \nPlanstraße gelegener Grundstücke in den Blick zu nehmen und nicht nur das \nGrundstück des Antragstellers, weil dieser sich gegen die Planung intensiv gewehrt \nhat. \n\n23\n\nDer Rat hätte deren Interesse, nicht einseitig von verkehrlichen Immissionen \ndurch die Erschließung des Plangebiets beeinträchtigt zu werden, als \nabwägungsrelevanten Belange erkennen, gewichten und etwaige planbedingte \nKonflikte lösen müssen. Er hat jedoch sowohl das objektiv-rechtliche Gebot der \nRücksichtnahme als auch die Wertung des § 51 Abs. 7 BauO NRW missachtet. Nach \ndieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt \nwerden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche \ndas Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über \ndas zumutbare Maß hinaus stören. Die Gemeinde hat nämlich als Ortsgesetzgeber \nneben den bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche Bestimmungen zu \nbeachten.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - 4 NB 24.89 -, BRS 49 Nr. 5. \nZu § 51 Abs. 7 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. September 2002 - 10a D \n160/00.NE -; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2006, \n§ 51 Rdnr. 211 ff., 215ff. m.w.N.\n\n25\n\nHinsichtlich der Beeinträchtigung durch zusätzliche verkehrliche Immissionen ist \nder Rat der Antragsgegnerin in seiner Abwägung davon ausgegangen, die \nEntfernung zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der maßgeblichen \nEmissionsquelle Wohnbebauung betrage etwa 20 m. Das ist in mehrfacher Hinsicht \nfehlerhaft. Unzureichend ist bereits die dieser Abwägung zu Grunde liegende \nBestandsaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt nämlich nicht, \ndass das Wohnhaus des Antragstellers infolge einer genehmigten Erweiterung um \nca. sechs Meter näher an die Plangebietsgrenze herangerückt ist als in der \nPlanurkunde zeichnerisch dargestellt. Auch der Bezugspunkt für die Bemessung der \nEntfernung ist unrichtig. Richtig wäre es gewesen, nicht die geplante \nWohnbebauung, sondern die Planstraße als maßgebliche Lärmquelle anzunehmen, \nda von der Straße der den Antragsteller vor allem beeinträchtigende Verkehrslärm \nausgehen wird. Deshalb hätte der Abwägung zu Grunde gelegt werden müssen, \ndass zwischen Wohnhaus des Antragstellers und Lärmquelle lediglich ein Abstand \nvon etwa acht Metern besteht. \n\n26\n\nWeiter hat der Rat nicht geprüft, ob zur Lösung des sich abzeichnenden Konflikts \nAlternativen zur vorgesehenen Planstraße und den vorgesehenen Stellplätzen in \nBetracht kommen und ob die Beigeladene zur Änderung ihres Erschließungs- und \nStellplatzkonzepts hätte veranlasst werden können. Auch hat der Rat sich in seiner \nAbwägung im Hinblick auf die Erschließung des Plangebietes nicht die Frage \ngestellt, ob eine Ausnutzung des Grundstücks, wie sie von der Beigeladenen mit drei \nBaufenstern vorgesehen ist, im Hinblick auf die für die Nachbargrundstücke \nentstehenden Immissionen vertretbar ist. Hierzu hatte er jedoch Veranlassung. \nSowohl die Bezirksvertretung als auch der Planungsausschuss der Antragsgegnerin \nhaben in ihren Sitzungen am 3. bzw. 15. November 2005 keine Zustimmung zu dem \nstreitgegenständlichen Bebauungsplan erteilt bzw. ein Votum zurückgestellt; die \nVerwaltung wurde beauftragt, den Fraktionen eine Stellungnahme zu der diskutierten \nVerlegung der Erschließungsstraße vorzulegen. Derartiges ist jedoch nicht erfolgt. \nDer Rat schloss sich bei der Wertung der Einwendungen dem Votum der Verwaltung \nan, eine Auseinandersetzung mit anderen Erschließungsvarianten ist dort ebenso \nwenig erfolgt wie in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. \n\n27\n\nDas vom Rat der Antragsgegnerin aufgrund der mangelhaften Abwägung erzielte \nAbwägungsergebnis ist ebenfalls fehlerhaft. Ein gerechter Lastenausgleich der \nverschiedenen Interessen ist nicht erfolgt. Mit der festgesetzten Planstraße wurde \neine Lösung gewählt, die sich einseitig zu Lasten der Anwohner östlich der \nErschließungsstraße auswirkt. Diese werden den Immissionen der Planstraße im \nrückwärtigen Ruhebereich ihrer Grundstücke ausgesetzt, obwohl sie von der \nPlanung keinerlei Vorteile haben. Stattdessen wird das Grundstück B.------straße 48, \ndessen Eigentümer die überplante Fläche veräußert hat, offensichtlich durch die von \nihm abgewandte Planung der Planstraße geschont. Mit dem Grundsatz gerechter \nLastenverteilung ist dies unvereinbar.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/10-b-2138-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-07/10-b-2138-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271201","retrieved":"2026-07-09 02:41:25.191527+00:00"}}