{"status":"available","doknr":"OLD271246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.14A1272.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"14 A 1272/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig, soweit die Zulassung der Berufung hinsichtlich der \nKostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach Teilerledigung der \nHauptsache begehrt wird, § 158 Abs. 2 VwGO.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 -, NVwZ-RR 1999, 407, \nzuvor bereits BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981 - 4 B 140/81 -, DÖV 1982, \n161.\n\n4\n\nAuch im übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 124 \nAbs. 2 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.\n\n5\n\nI. Hinsichtlich seines letztlich auf Notenverbesserung zielenden Klagebegehrens \nin Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlich gestellten Antrags gilt:\n\n6\n\n1. Die vom Kläger auf Seite 16, 17 und 27 der Antragsbegründung formulierten \nFragen zu Dokumentationspflichten des Prüfungsamtes und/oder der Prüfer in Bezug \nauf die Aufgabenstellung, zu Lösungserarbeitungen durch die Prüfer, zu Form und \nInhalt der Begründungspflichten der Prüfer, zu Umfang und Inhalt von \nEinsichtsbefugnissen des Prüflings und zur Anhörung des Prüflings vor der \nLeistungsbewertung oder der Prüfungsentscheidung vermitteln der Rechtssache \nkeine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger \naufgeworfenen Fragen, unbeschadet davon, ob und in welchem Umfang es in einem \nBerufungsverfahren auf ihre Beantwortung ankommen könnte, beantworten sich \nunmittelbar aus dem Gesetz oder sind durch die ober- und höchstrichterliche \nRechtsprechung geklärt. Das für den Kläger maßgebliche Justizausbildungsgesetz in \nder bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung und die Justizausbildungsordnung \nenthalten Regelungen darüber, welchen Zielen die juristischen Prüfungen dienen, \nwelchen Lern- und Wissensgebieten die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten zu \nentnehmen sind, wer Prüfer sein kann, wie die Prüfer berufen und für die einzelnen \nPrüfungsabschnitte herangezogen werden, über die Rechtsstellung der Prüfer und \nüber das Verfahren bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Gemäß § 2 Abs. 3 \nNr. 2 VwVfG NRW ist die Vorschrift des § 28 VwVfG NRW über die Anhörung \nBeteiligter bei Prüfungsverfahren nicht anwendbar. Die verfassungs- und \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat dazu ausfüllend und ergänzend \nGrundsätze entwickelt, die die Prüflingsrechte umfassend gewährleisten, im Hinblick \nauf eine gerichtliche Kontrolle u. a. wie die Prüferbewertung zu begründen und die \nBegründung zu dokumentieren ist sowie die Überprüfung der Prüfungsentscheidung \ndurch den Prüfling vorbereitet und veranlasst werden kann. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81 und BvR 213/83 -, \nBVerfGE 84, 34, und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, \nUrteile vom 9. Dezember 1992, - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262, und 6. September \n1995, - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185; Senatsurteil vom 10. Dezember 2002, \n- 14 A 4461/00 -, NRWE, m.w.N.\n\n8\n\nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001,\n\n9\n\n- 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142,\n\n10\n\ndie der Kläger für die von ihm entwickelten Fragen in Bezug nimmt, befasst sich \ndemgegenüber mit den für eine wirksame nachträgliche richterliche Kontrolle \nerforderlichen Dokumentations- und Begründungspflichten, wenn \nStrafverfolgungsbehörden bei \"Gefahr im Verzug\" ohne die an sich notwendige \nvorhergehende richterliche Entscheidung in Grundrechte von Bürgern eingreifen. \nDabei handelt es sich um eine von der Stellung von Prüfungsaufgaben und der \nBewertung von Prüfungsleistungen schon im Ansatz verschiedene Ausgangs- und \nVerfahrenssituation. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es geboten oder auch nur \nsinnvoll sein könnte, die dort entwickelten Grundsätze unter Abänderung des für das \nPrüfungsrecht gesicherten Bestandes an Rechtsgrundsätzen zu übernehmen. Das \nGleiche gilt für die von ihm für seine Auffassungen in Anspruch genommene \nBedeutung des Anhörungsrechts im Rahmen von Fachplanungen.\n\n11\n\nBeispielhaft weist der Senat auf Folgendes hin: In Bezug auf die sogenannten \nPrüfervermerke des Prüfungsamtes, in Bezug auf eigene Lösungsüberlegungen der \nPrüfer, in Bezug auf Differenzen im Aufgabenverständnis zwischen Prüfer und \nPrüfling und in Bezug auf die Bedeutung einer Anhörung des Prüflings geht der \nKläger von falschen Prämissen aus. Der Prüfer ist nicht verpflichtet, \nLösungshinweise des Prüfungsamtes zur Kenntnis zu nehmen und etwa zur \nGrundlage seiner Bewertung zu machen. Ob er sich von diesen hat leiten lassen, ist \nohne Belang, wenn dies in der Bewertungsbegründung nicht inhaltlich zum Ausdruck \nkommt. Desgleichen ist es ohne Belang, ob ein Prüfer die Aufgabenstellung anders \nversteht als der Prüfling, wenn dies in der Bewertung der erbrachten \nPrüfungsleistung keinen Niederschlag findet. Deshalb wäre auch der Inhalt der \nStellungnahmen von Prüflingen im Rahmen von Anhörungen außerhalb der \neigentlichen Prüfungsleistung unerheblich. Substrat des verwaltungsinternen \nÜberdenkungsverfahrens und der gerichtlichen Kontrolle ist die Richtigkeit bzw. \nVertretbarkeit der von den Prüfern beanstandeten Lösung des Prüflings unabhängig \ndavon, was in einer \"Musterlösung\" steht oder ein Prüfer außerhalb der konkreten \nBewertung ausgearbeitet und niedergelegt hat. \n\n12\n\n2. Der behauptete Verstoß (S. 18 und 28 der Antragsbegründung) gegen das \nGebot, rechtliches Gehör zu gewähren, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das \nVerwaltungsgericht in den Urteilsgründen nicht auf die Erwägungen eingegangen sei, \ndie den als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen zugrunde liegen, liegt nicht vor. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den ihm unterbreiteten Vortrag \nder Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung würdigt. Es ist nicht \nerforderlich, dass in den Entscheidungsgründen zu allen von den Beteiligten \nvorgetragenen Erwägungen Stellung genommen wird. Diese müssen erkennen \nlassen, was für die richterliche Überzeugung leitend gewesen ist, §§ 125 Abs. 1 \nSatz 1 in Verbindung mit 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. In Bezug auf \ndie genannten Fragen hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf Seiten 13 f. \nund 20 des Urteilsabdrucks zu erkennen gegeben.\n\n13\n\n3. Tatsächliche Schwierigkeiten (S. 18 und 28 f. der Antragsbegründung) einer \nRechtssache § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, können mit der Behauptung, dass es um \nschwierige Rechtsfragen geht, nicht dargelegt werden. Aber auch rechtliche \nSchwierigkeiten sind mit dem Hinweis auf die vom Kläger aufgeworfenen, durch \nGesetz und Rechtsprechung beantworteten Rechtsfragen nicht dargetan.\n\n14\n\nII. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens in Ziffer 4 des erstinstanzlich \ngestellten Antrags gilt:\n\n15\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel (S. 35 der Antragsbegründung) an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. \nDas Verwaltungsgericht (S. 23 f. des Urteilsabdrucks) ist zu Recht davon \nausgegangen, dass der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der von ihm \nbegehrten Feststellung über zusätzliche Sicherungsmaßnahmen des Beklagten zu 1. \nvor Versendung von Originalprüfungsarbeiten hat. Mit den aus dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997\n\n16\n\n- 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 - , BVerfGE 96, \n27,\n\n17\n\nhergeleiteten Gesichtspunkten können Zweifel nicht begründet werden. Denn \ndiese Entscheidung befasst sich mit der Frage des Fortbestehens des \nRechtsschutzinteresses nach einem Eingriff in Grundrechte. Dem Kläger geht es \ndemgegenüber um vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung denkbarer \nRechtsbeeinträchtigungen. Insoweit enthält das angefochtene Urteil die \nanzustellenden Erwägungen in der sachlich gebotenen Kürze.\n\n18\n\n2. Daraus ist zugleich zu folgern, dass die vom Kläger mit dem Hinweis auf die \ngenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Versuch, deren \nGrundsätze auf das Verfahren des Beklagten zu 1. zu übertragen, als \nrechtsgrundsätzlich entwickelten Rechtsfragen (S. 33 der Antragsbegründung) sich in \neinem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Der Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht über die Darstellung der seiner Entscheidung zugrunde \nliegenden Zulässigkeitserwägungen hinaus sich nicht noch ausdrücklich mit den eher \nfernliegenden Überlegungen des Klägers befasst hat, rechtfertigt auch nicht die \nAnnahme (S. 34 der Antragsbegründung), dass es Vortrag des Klägers übergangen \nhätte. Schließlich können mit dem Hinweis auf diese Überlegungen keine \nbesonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (S. 34 \nder Antragsbegründung) dargelegt werden.\n\n19\n\nIII. Hinsichtlich des Begehrens in Ziffer 5 des erstinstanzlich gestellten Antrags \nzur Form des Prüfungszeugnisses hat der Kläger zwar grundsätzliche Fragen \nformuliert (S. 37 der Antragsbegründung), aber nichts zu deren Begründung \ndargelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den \nGründen des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen und tritt der Würdigung \ndieses Vorbringens durch das Verwaltungsgerichts lediglich mit der \nAufrechterhaltung der gegenteiligen Rechtsbehauptung entgegen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der sich auf \ndie Verbesserung der Note des ersten Staatsexamens richtenden Anträge hat der \nSenat entsprechend seiner Praxis den Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nin der bis zum 30.Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) zugrunde gelegt. Mit dem \ngleichen Wert hat er aus den Gründen der Streitwertfestsetzung durch das \nVerwaltungsgericht die übrigen Anträgen bewertet. Die Zusammenrechnung beruht \nauf § 173 Abs. 1 VwGO, § 5 ZPO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/14-a-1272-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/14-a-1272-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271246","retrieved":"2026-07-09 02:41:29.096139+00:00"}}