{"status":"available","doknr":"OLD271245","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.12A459.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"12 A 459/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die \nKlägerin in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG zu führen, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B: \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein \neinfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das \nAneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende \nÄußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen \"umfassenden \ndeutschen Wortschatz\" verfügen, noch in \"grammatikalisch korrekter Form\" bzw. \n\"ohne gravierende grammatikalische Fehler\" sprechen können, noch eine deutlich \nüber fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. \nErforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die \noben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter \nWortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und \nAussprache nicht schädlich sind, wenn sich nach Art oder Zahl dem richtigen \nVerstehen nicht entgegenstehen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n6\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n7\n\nGemessen hieran weist das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. \nSeptember 2004 aus, dass die Klägerin in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen. Sie hat - trotz erkennbarer Hörschwierigkeiten und nach einer \nDauer der mündlichen Verhandlung von bereits mehr als eineinhalb Stunden - die \nauf deutsch gestellten Fragen im wesentlichen verstanden und sie ebenfalls auf \nDeutsch beantwortet. Die aufgetretenen Fehler im Satzbau erlauben jedoch nicht die \nAnnahme, die Antworten beschränkten sich auf eine schlichte Aneinanderreihung \neinzelner Worte (gänzlich) ohne Satzstruktur; sie stehen im übrigen weder nach der \nZahl noch nach der Art dem richtigen Verstehen entgegen. Dass die Antworten der \nKlägerin zu 1. aufgrund der Mängel und Defizite im Satzbau unverständlich sind, \nbehauptet auch der Beigeladene nicht.\n\n8\n\nDie im Sprachtest vom 2. Februar 2000 gezeigten - unzureichenden - \nSprachfähigkeiten sind insoweit ohne Belang. Soweit es um den maßgebenden \nZeitpunkt für die Sprachkompetenz geht, versteht es sich aufgrund der gesetzlichen \nRegelung von selbst, dass tatsächliche Feststellungen zum gesetzlich geforderten \nSprachvermögen auch noch im Verlaufe eines um die Aufnahme in die \nBundesrepublik Deutschland geführten Verwaltungsrechtsstreits getroffen werden \nkönnen, so dass das negative Ergebnis eines im Verwaltungsverfahren früher \ndurchgeführten Sprachtests es also nicht ausschließt, dem Sprachvermögen eines \nAufnahmebewerbers auch noch später, beispielweise in einer gerichtlichen \nAnhörung, vor der Aussiedlung (nochmals) nachzugehen, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 \n\n10\n\n- 5 B 2.04 -,\n\n11\n\nund in diesem Rahmen, wie hier, eine - noch - ausreichende Sprachfähigkeit \nfestzustellen.\n\n12\n\nAuch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sprachfähigkeit der Klägerin zu \n1. beruhe auf familiärer Vermittlung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diese \nWertung in erster Linie aufgrund der Zeugenaussage der - fließend (Dialekt-) \nDeutsch sprechenden - Mutter der Klägerin zu 1. getroffen, wonach die Klägerin zu 1. \nmit ihrer Mutter und ihrer Großmutter, die selbst kein Russisch gekonnt habe, \nDeutsch gesprochen habe. Der fehlende Dialekt sowie die Tatsache, dass die \nSchwester der Klägerin in ihrem Vertriebenenausweis nicht als Spätaussiedlerin, \nsondern als Ehegattin eines Spätaussiedlers aufgeführt sei, sprächen, so das \nVerwaltungsgericht, nicht gegen eine familiäre Vermittlung. Das Verwaltungsgericht \nhat schließlich auch in dem zweijährigen Aufenthalt der Klägerin in Deutschland \nkeinen Grund gesehen, eine familiäre Vermittlung zu verneinen, weil seiner \nAuffassung nach die Klägerin zu 1. glaubhaft dargelegt hat, dass in den \nAsylbewerberunterkünften, in welchen sie untergebracht gewesen sei, ganz \nüberwiegend keine deutschsprachigen Mitbewohner zum Gespräch zur Verfügung \ngestanden hätten. \n\n13\n\nSoweit der Beigeladene demgegenüber maßgeblich auf die anlässlich des \nSprachtests protokollierte Aussage der Klägerin zu 1. abheben will, sie habe - von \nGroßmutter und Mutter auf Deutsch angesprochen - auf Russisch geantwortet, geht \ndies schon deshalb fehl, weil die Klägerin zu 1. entgegen dem Zulassungsvorbringen \nnicht bekundet hat, \"immer auf Russisch geantwortet\" zu haben, und weil eine \nentsprechende Interpretation dieser Aussage in Anbetracht des Ergebnisses der \nmündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 nicht plausibel ist. Denn nach \nden Angaben der Klägerin zu 1. und nach der Zeugenaussage der Frau H. T. \nin dieser Verhandlung hat die Großmutter überhaupt kein Russisch gekonnt und ihre \nEnkelinnen immer zurechtgewiesen, wenn diese auf Russisch zu ihr gesprochen \nhaben. Der Großmutter gegebene Antworten in russischer Sprache hätte diese \nmithin nicht verstehen können; eine - auch von dem Beigeladenen nicht bestrittene - \nKommunikation zwischen der Klägerin zu 1. und ihrer Großmutter hätte nicht \nstattfinden können. \n\n14\n\nSoweit der Beigeladene ferner behauptet, die Darlegung der Klägerin zu 1., in \nder Gemeinschaftsunterkunft habe sie nicht Deutsch sprechen können, sei \nunzutreffend, weil es unwahrscheinlich sei, dass sämtliche dort untergebrachten \nAsylbewerber des Deutschen nicht mächtig gewesen seien und im übrigen in den \nallermeisten Gemeinschaftsunterkünften staatliches Personal, wie z. B. Hausmeister, \noder auch Mitarbeiter von Wohlfahrtsverbänden tätig seien, impliziert dies, dass in \nden von der Klägerin bewohnten Gemeinschaftsunterkünften deutschsprechende \nAsylbewerber sowie deutschsprechendes Personal vorhanden waren und die \nKlägerin zu 1. mit diesen Personen deutsch gesprochen und auf diese Weise ihre am \n23. September 2004 gezeigte Sprachkompetenz erlangt hat. Dieser pauschalen \nSachverhaltsdarstellung und - unterstellung fehlt es jedoch an jeglicher \nSubstantiierung. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Klägerin hätte die \nMöglichkeit gehabt, im Alltagsleben außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft Kontakte \nzu pflegen und deutsch zu sprechen.\n\n15\n\nSoweit geltend gemacht werden soll, die mangelhaften Sprachkenntnisse der \nSchwester der Klägerin zu 1. sprächen indiziell dafür, dass es der Klägerin zu 1. an \nausreichenden Sprachkenntnissen fehle, wird außer acht gelassen, dass die \nSchwester der Klägerin rund 7 Jahre jünger ist und daher die Sprachprägung schon \ndeshalb einen unterschiedlichen Verlauf hat nehmen können.\n\n16\n\nAuch die Behauptung, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine \nPerson zwei Jahre in Deutschland ohne jegliche Kontakte zur deutschen Außenwelt \nlebe und hierbei auch keine sozialen Kontakte habe, die die Verpflichtung \nbeinhalteten, in irgendeiner Weise deutsch zu sprechen, wird durch nichts belegt. \nEine konkrete Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich, weil sich \nmittlerweile die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es in der Bundesrepublik \nDeutschland durchaus Parallelgesellschaften bzw. sonstige Strukturen gibt, in denen \nes Ausländern möglich ist, ohne jede Kenntnis der deutschen Sprache weitgehend \nproblemlos zu leben und zu arbeiten. Im Übrigen rechtfertigt die Verwendung der \ndeutschen Sprache im Rahmen sozialer Kontakte nicht ohne weiteres die Annahme, \ndass die im Termin zur mündlichen Verhandlung zutage getretenen \nSprachkenntnisse wesentlich auf diese Kontakte zurückzuführen sind. \n\n17\n\nDiese Wertung wird durch den Hinweis allein auf das Ergebnis des Sprachtests \nnicht in Frage gestellt, weil gegenüber dem durch die Mutter der Klägerin zu 1. \nbezeugten familiär vermittelten Spracherwerb und der ebenfalls bezeugten familiären \nSprachpraxis außerfamiliäre Spracherwerbstatbestände, die nach Art und Umfang \nals für die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. entscheidend anzusehen wären, wie \noben dargelegt, nicht in der erforderlichen substantiierten Weise aufgezeigt worden \nsind. \n\n18\n\nSchließlich greift auch der Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem Asylverfahren \nder Klägerin zu 1. nicht durch. Soweit im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung \nvom 15. November 2002 festgestellt wurde, dass die Klägerin zu 1. der deutschen \nSprache nicht mächtig sei, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin \nzu 1. auch nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen. Denn die im Rahmen der Vernehmung zur Sprache gekommenen Vorgänge \ngehen über ein einfaches Gespräch in Deutsch hinaus. Soweit die Klägerin zu 1. in \nihrer Anhörung vom 16. Oktober 2002 auf die Frage \"Sprechen sie neben der/den \nangegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte?\" mit \"Nein\" geantwortet hat, \nkann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin zu 1. damit auch ihre \nSprachkompetenz in Bezug auf ihre Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nzu führen, verneinen wollte. Denn um im landläufigen Sinn \"eine Sprache sprechen \nzu können\", sind weitaus höhere Anforderungen als für ein einfaches Gespräch in \nDeutsch zu erfüllen. \n\n19\n\nDass die Anhörung über einen Sprachmittler geführt worden ist, ist ebenfalls kein \nIndiz für die fehlende Sprachkompetenz der Klägerin zu 1., da die der Klägerin zu 1. \nim Rahmen der Anhörung gestellten Fragen deutlich über die Grenze eines einfache \nLebenssachverhalte erfassenden Gesprächs hinausgegangen sind. \n\n20\n\nDie mit dem ergänzenden, noch innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfolgten Zulassungsvorbringen erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Frage der \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. den Inhalt \nder Bescheinigungsakte ihrer Schwester (Frau H. T. ) \"offensichtlich nicht \nzur Kenntnis genommen\", was einen erheblichen Verstoß gegen das Aufklärungs- \nund Amtsermittlungsprinzip darstelle, greift nicht durch. Hierbei kann offen bleiben, \nwelche Bedeutung den Umständen beizumessen ist, dass der Beigeladene, ohne \nhieran gehindert zu sein, an beiden mündlichen Verhandlungen nicht teilgenommen \nund - insbesondere - nach Zusendung des Protokolls der (ersten) mündlichen \nVerhandlung vom 23. September 2004, in der Frau H. T. die erwähnte \nZeugenaussage gemacht hatte, auch nicht zu dieser Aussage vorgetragen und eine \nweitere Aufklärung angemahnt hat. Denn eine solche Aufklärung musste sich dem \nVerwaltungsgericht nach Lage der Dinge deshalb nicht aufdrängen, weil die \nerwähnte, von dem Beigeladenen so vorgelegte Bescheinigungsakte (Beiakte Heft 4) \nweder einen Frau H. T. betreffenden Aktenvermerk vom 4. August 1995 \nnoch den ablehnenden Bescheid vom 25. Oktober 1995 enthält. Wie eine erneute \nsorgfältige Auswertung dieser Bescheinigungsakte zeigt, sind in ihr lediglich ein die \nSprachkenntnisse der Herrn Q. T. betreffender Vermerk vom 4. August 1995 \nund ein Anschreiben an die Familie T. enthalten, nach dessen Inhalt die \nbeantragte Bescheinigung gemäß § 15 BVFG sowie weitere Anlagen übersandt \nwerden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das \nVerwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 \ngetroffene Aussage der Zeugin H. T. , sie sei aufgrund der Erklärung ihrer \nMutter, schlechter als diese Deutsch zu sprechen, als nichtdeutsche Ehegattin \neingetragen worden, als nicht unplausibel bewertet und deshalb seiner Entscheidung \nzugrundegelegt hat, dass der Eintragung der Frau H. T. als nichtdeutsche \nEhegattin keine erhebliche Aussage zu den deutschen Sprachkenntnissen der \nKlägerin zu 1. oder zu der Frage der familiären Vermittlung zu entnehmen sei. \n\n21\n\nDie vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 13. April 2005 erstmals vorgebrachten \nGesichtspunkte der Wohnsitznahme und der Unwirksamkeit der Klagerücknahme \nkönnen wegen Ablaufs der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht \nberücksichtigt werden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ \n68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/12-a-459-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/12-a-459-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271245","retrieved":"2026-07-09 02:41:29.016855+00:00"}}