{"status":"available","doknr":"OLD271244","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.12A1719.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"12 A 1719/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß - geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, § 27 BVFG sei in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden \nFassung des Zuwanderungsgesetzes anzuwenden und stehe der Erteilung eines \nAufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und der Einbeziehung der übrigen Kläger \nin diesen Einbeziehungsbescheid entgegen, nicht zu erschüttern.\n\n5\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus \ndem Prozessrecht, dass ein Verpflichtungsbegehren, wie hier, nur Erfolg haben \nkann, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf \nErlass des erstrebten Verwaltungsaktes besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich \nnach materiellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des \nAnspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu \nwelchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 81.\n\n7\n\nNach den materiell-rechtlichen Vorschriften ist § 27 BVFG in der neuen Fassung \nanzuwenden, da der Gesetzgeber insoweit keine Übergangsbestimmungen \ngeschaffen hat und dem auch verfassungsrechtliche Hindernisse nicht \nentgegenstehen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 2 A 3232/04 -.\n\n9\n\nEntsprechendes gilt für die am 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung \ndes § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz (SpStatG) vom 30. \nAugust 2001, BGBl. I S. 2266.\n\n10\n\nDass der Kläger zu 1. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, mithin in der Lage \nist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, haben die Kläger nicht \ninnerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) substantiiert dargelegt \nund ist im übrigen auch sonst nicht einmal ansatzweise erkennbar.\n\n11\n\nDer - im Zusammenhang mit der gleichzeitig gerügten Verfahrensdauer - \nvorgebrachte Hinweis auf die besondere Rechtsstellung der Kläger durch die 1997 \nerfolgte Einbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des \nVaters des Klägers zu 1. und die deshalb gebotene Anwendung von § 27 BVFG in \nder Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gegolten habe, \nführt nicht weiter. So ist schon nicht vorgetragen, dass die Kläger unter der Geltung \ndes § 27 BVFG a.F. i.V.m. § 6 BVFG a.F. und der insoweit zu erfüllenden \nVoraussetzung der muttersprachlichen Vermittlung der deutschen Sprache durch die \nEltern, einen Elternteil oder andere Verwandte einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gehabt hätten. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der im \nAussiedlungsgebiet verbliebenen Kläger mit dem Tod des in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereisten Vaters des Klägers zu 1. kurz nach dessen Einreise \nunmittelbar schon aufgrund des seinerzeit geltenden § 27 BVFG a.F. unwirksam \ngeworden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 47.03 -, Buchholz 412.3 § 27 \nBVFG Nr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 A 1543/04 -.\n\n13\n\nDa die Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides unter der Geltung des § 27 BVFG a.F. i.V.m. § 6 BVFG a.F. \nnicht dargelegt haben, ist mit der pauschalen Rüge einer Verfahrensdauer von zehn \nJahren auch nichts für einen auf eine unzumutbare Verfahrensverzögerung durch \nden Beklagten zurückzuführenden Rechtsverlust der Kläger dargetan, zumal die \nKläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht haben, von der \nAblehnung ihres ursprünglichen Aufnahmeantrages durch Bescheid des Beklagten \nvom 13. Januar 1997 wie auch von der Einbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in \nden Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1. durch Bescheid vom selben \nTage keine Kenntnis erlangt zu haben. Wenn sie ihr Aufnahmebegehren gleichwohl \nzunächst nicht weiterverfolgt haben und anders als der Vater des Klägers zu 1., im \nAussiedlungsgebiet verblieben - von ihrer damaligen Rechtsposition also keinen \nGebrauch gemacht haben - lässt sich hieraus in Bezug auf den im vorliegenden \nVerfahren in Rede stehenden Anspruch der Kläger nichts herleiten. Hieran ändert \nauch nichts, dass der Beklagte durch den nach dem Tod des Vaters des Klägers zu \n1. gestellten erneuten Aufnahmeantrag des Klägers zu 1. vom 6. Dezember 2000, \nden die Kläger zwischenzeitlich im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des \nVerwaltungsverfahrens verfolgt haben, veranlasst worden ist, unter Aufhebung seiner \nablehnenden Bescheide vom 13. Januar 1997 und 13. Juni 2002 durch Bescheid \nvom 8. April 2004 erneut in eine Bearbeitung des ursprünglichen Aufnahmeantrages \neinzutreten, die zu dem Erlass der mit der Klage angefochtenen Bescheide \nführte.\n\n14\n\nDementsprechend liegen weder besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor noch hat die Rechtssache i.S.v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Vorstehenden folgt \nauch, dass die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) keinen Erfolg \nhat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/12-a-1719-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/12-a-1719-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271244","retrieved":"2026-07-09 02:41:28.937343+00:00"}}