{"status":"available","doknr":"OLD271243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.12A1458.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"12 A 1458/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle in der \nPerson der Klägerin an einem durchgehenden Bekenntnis ausschließlich zum \ndeutschen Volkstum ab dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit im \nJahre 1962/1963, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Ausstellung des ersten Inlandspasses mit dem \nEintrag der russischen Nationalität ohne eine diesbezügliche Erklärung der Klägerin \nzu 1. oder ggf. abweichend von einer Erklärung der Klägerin zu 1. zugunsten der \ndeutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist. Selbst die Indizwirkung eines einmal \nabgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum endet, wenn - wie hier - eine \nbekenntnisfähige Person nach Eintritt ihrer Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit \neinen Pass entgegennimmt und diesen führt, der sie nach außen hin als Angehörige \neiner anderen Nationalität ausweist. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, JURIS; OVG NRW, \nBeschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 \nA 1532/03 -.\n\n6\n\nDa es aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum bedarf und ein (fortwirkendes) Bekenntnis durch \nNationalitätenerklärung hier fehlt, hätte die Klägerin, solange eine Änderung des \nNationalitäteneintrags ihr aus gewichtigen Gründen nicht möglich oder zuzumuten \nwar, um die Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, sich auf eine der \nNationalitätenerklärung vergleichbare Weise durchgängig, d.h. vom Zeitpunkt der \nBekenntnisfähigkeit an bis zu ihrer (beabsichtigten) Ausreise zum deutschen \nVolkstum bekennen müssen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n92 =DVBl. 2000, 1533.\n\n8\n\nDie Klägerin hat aber nicht dargelegt, weshalb eine Abänderung des \nNationalitätseintrags im Inlandspass, die abweichend von ihrem früheren Vorbringen \nnach der Begründung des Zulassungsantrags schon anlässlich der Scheidung ihrer \nersten Ehe im Jahr 1970 erfolgt sein soll, im Jahre 1970 möglich war, von ihr aber in \nzumutbarer Weise nicht schon zu einem noch früheren Zeitpunkt, etwa anlässlich der \nEheschließung mit dem russischen Volkszugehörigen Q. im Jahre 1968, \nherbeigeführt werden konnte. Ihr Zulassungsvorbringen reicht zudem auch deshalb \nnicht aus, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage zu \nstellen, weil es weiterhin an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung \nvon Tatsachen fehlt, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass die Klägerin sich in \nder Zeit vom Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsreife 1962/1963 bis zur \nAbänderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass auf eine den Anforderungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügende vergleichbare Weise,\n\n9\n\nzu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, a.a.O., und \nOVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 A 4001/03 -,\n\n10\n\nzum deutschen Volkstum bekannt hat.\n\n11\n\nAuch auf eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 33/02 - beruft die Klägerin \nsich zu Unrecht. Es wird nämlich nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass das \nVerwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise mit einem tragenden \nRechtssatz von einem ebensolchen tragenden Rechtssatz der genannten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG iVm \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/12-a-1458-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/12-a-1458-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271243","retrieved":"2026-07-09 02:41:28.859980+00:00"}}