{"status":"available","doknr":"OLD271242","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.10B695.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"10 B 695/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 600,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar \n2006 zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist \noffensichtlich rechtmäßig, sodass die gebotene Interessenabwägung, ob dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung oder \ndem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt, zu Ungunsten des \nAntragstellers ausgeht\n\n5\n\nDer Antragsgegner macht unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des \nFachbereichs Feuerwehr und Zivilschutz zutreffend geltend, dass die gesetzlichen \nAnforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NRW an einen zweiten Rettungsweg derzeit \nnicht erfüllt sind. Zu keinem anderen Ergebnis führt der vom Verwaltungsgericht \nherangezogene vorläufige Prüfbericht des Brandschutzsachverständigen Dipl.Ing \nA. vom 11. November 2005. Die unterschiedlichen Bewertungen des \nSachverständigen und der Feuerwehr über die Anforderungen an einen zweiten \nRettungsweg können insoweit dahinstehen. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung ist, dass derzeit ein zweiter Rettungsweg, wie er in dem \nPrüfbericht des Sachverständigen aufgrund der ihm vorgelegten Pläne und \nZeichnungen als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bewertet worden ist, \ntatsächlich nicht vorhanden ist. Wie sich aus den im Beschwerdeverfahren \nvorgelegten - am 4. Mai 2006 gefertigten - Fotos, Bl. 1 und 3 der Stellungnahme des \nFachbereichs Feuerwehr und Zivilschutz vom 9. Mai 2006, ergibt, fehlt jedenfalls im \nBereich der Gaube ein Geländer mit einer Höhe von 1,1 m bis 1,2 m. Ob darüber \nhinaus der von dem Sachverständigen geforderte Dachaustritt und das Wartepodest \ninstalliert sind, erscheint nach den vorliegenden Lichtbildern zumindest \nzweifelhaft.\n\n6\n\nDie angefochtene Nutzungsuntersagung erweist sich unabhängig von den \nvorstehenden Ausführungen auch aus anderen Gründen als rechtmäßig. Nach § 61 \nAbs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der \nÄnderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der \nInstandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen \neingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n7\n\nIm vorliegenden Verfahren ist der Antragsgegner danach schon wegen eines \nVerstoßes gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW zum Einschreiten berechtigt. \nNach dieser Bestimmung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren spätestens \nbei Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung einer oder eines \nstaatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW, \ndass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen. \nDie Ausnahme des Halbsatzes 2 dieser Vorschriften für Wohngebäude geringer \nHöhe und für Sonderbauten greift hier nicht ein.\n\n8\n\nAllein ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Bauaufsichtsbehörde \nnach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ohne \ndass es darauf ankommt, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften \ntatsächlich genügt. Der Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW \nkommt für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften besondere Bedeutung zu. Es \nhandelt es insoweit um einen Ersatz der präventiven Prüfung des baulichen \nBrandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde. Der Gesetzgeber hat im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren staatlich anerkannten Sachverständigen die \nKontrolle der bautechnischen Nachweise und die Prüfung des Brandschutzes \nübertragen. Diese sollen durch ihre prüfende und kontrollierende Tätigkeit \ngewährleisten, dass trotz des Verzichts auf eine präventive bauaufsichtliche Prüfung \nund eingeschränkten Bauüberwachung eine ordnungsgemäße Bauausführung \nsichergestellt ist und damit letztlich Gefahren für Leben oder Gesundheit der \nBewohner, Benutzer und Besucher der baulichen Anlagen ausgeschlossen sind.\n\n9\n\nDer Gesetzgeber hat mit der BauO NRW 1995 durch die Verlagerung der \nbautechnischen Prüfungen auf staatlich anerkannte Sachverständige eine \nPrivatisierung der Bauaufsicht eingeleitet. \n\n10\n\nVgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: \nApril 2006, §§ 67 Rn. 1 ff., 15 m.w.N., 50 ff. u § 68 Rn. 36 ff.\n\n11\n\nDies dient einerseits der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden, führt andererseits \naber zu einer gesteigerten Verantwortung des Bauherrn, des Entwurfsverfassers und \nder staatlich anerkannten Sachverständigen. Nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über \nstaatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) haben \ndiese zu prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz \nentspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der \nbrandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in \ndem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung \nder brandschutztechnischen geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die \nForderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.\n\n12\n\nIm vorliegenden Verfahren hat der staatlich anerkannte Sachverständige für die \nPrüfung des Brandschutzes eine derartige Bescheinigung nicht erteilt. Stattdessen \nhat er in einem \"Vorläufigen Prüfbericht\" vom 11. November 2005 unter der \nÜberschrift \"Zusammenfassung der Prüfung\" ausgeführt: \"Nach dem derzeitigen \nStand der Brandschutztechnik bestehen gegen den geplanten Ausbau keine \nBedenken wegen des Brandschutzes\". Abgesehen davon, dass dies in der Sache \nunzutreffend sein dürfte, widerspricht diese Vorgehensweise § 16 Abs. 1 SV-VO und \nwird der beschriebenen besonderen Verantwortung des Sachverständigen nicht \ngerecht. Entgegen den gesetzlichen Vorschriften wird die Prüfung des \nBrandschutzes - und der Streit darüber - in die Bauaufsichtsbehörde zurückverlagert. \nIm übrigen enthält der \"Vorläufige Prüfbericht\" den ausdrücklichen Hinweis, die \nPrüfung sei noch nicht abgeschlossen und stellt schon deshalb keinen\n\n13\n\nbrandschutztechnischen Nachweis im Sinne der genannten Vorschriften dar.\n\n14\n\nWerden die in § 68 Abs. 2 BauO NRW genannten Nachweise oder \nBescheinigungen nicht spätestens vor Baubeginn eingereicht, kann dies gemäß § 84 \nAbs. 1 Nr. 12 BauO NRW mit einem Bußgeld geahndet werden. Die \nBauaufsichtsbehörde kann unabhängig davon wegen des nicht von der Hand zu \nweisenden Gefährdungspotenzials bis zur Vorlage der Unterlagen die erforderlichen \nbauaufsichtlichen Maßnahmen, etwa durch Stillegung der Baustelle, ergreifen. \n\n15\n\nVgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \n10. Auflage 2003, § 68 Rz. 39 und 42.\n\n16\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt auch die Nichtvorlage der \nBescheinigung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW die angefochtene \nNutzungsuntersagung. Bereits unter dem 23. Juni 2004 war der Sondereigentümer \nauf die fehlende Bescheinigung hingewiesen und zum Erlass einer \nNutzungsuntersagungsverfügung angehört worden. Gleichwohl hat er bislang einen \nentsprechenden Nachweis nicht erbracht. \n\n17\n\nUnterliegt die angefochtene Ordnungsverfügung danach keinen Bedenken, geht \ndie vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die hier \nin Rede stehenden Gefahren sind so gewichtig, dass dem besonderen öffentlichen \nInteresse, die Gesundheit und das Leben zu schützen, der Vorrang gebührt. In \ndiesem Zusammenhang und für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass \nbereits erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines ersten Rettungsweges bestehen. \nNach § 17 Abs. 3 müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem \nAufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Der erste Rettungsweg muss \nin Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine \nnotwendige Treppe führen. Ob die in den Bauantragsunterlagen so bezeichnete \n\"Spartreppe\" zum Spitzboden, bei dem es sich um ein eigenes Geschoss im Sinne \ndieser Vorschrift handeln dürfte, weil er sich auf einer anderen Ebene als die übrige \nWohnung befindet, den Anforderungen an eine notwendige Treppe gemäß § 36 \nBauO NRW genügt, ist nach dem vorliegenden Lichtbild, Bl. 7 der Beiakte Heft 1 im \nParallelverfahren 10 B 696/06, zumindest zweifelhaft. Was den zweiten Rettungsweg \nangeht, ist nach den Bauvorlagen das Dachfenster zwar mit einer Höhe von 0,9 m \ngenehmigt. Das Lichtbild lässt insoweit jedoch vermuten, dass es höher als 1,20 m \nüber der Fußbodenoberkante angeordnet ist und damit gegen § 40 Abs. 4 BauO \nNRW verstößt. Darüber hinaus spricht bei vorläufiger Prüfung einiges für die in der \nStellungnahme vom 9. Mai 2006 vertretene Einschätzung der Feuerwehr, dass der \nvorgesehene zweite Rettungsweg im Brandfall nicht nutzbar sein dürfte. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/10-b-695-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-06/10-b-695-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271242","retrieved":"2026-07-09 02:41:28.781100+00:00"}}