{"status":"available","doknr":"OLD271277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0705.8B379.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"8 B 379/06.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen den der Beigeladenen erteilten \nGenehmigungsbescheid des Antragsgegners zur wesentlichen Änderung des \nKraftwerks vom 13. Oktober 2005 wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt ein nach Nr. 1.1 Spalte 1 der 4. BImSchV \ngenehmigungsbedürftiges Kraftwerk. In diesem Kraftwerk sind derzeit drei \nKesselblöcke in Betrieb. In den Schmelzkammerfeuerungen der Kessel der Blöcke 2 \nund 3 werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Der \nBlock 4 ist eine Gas-/Dampf-turbinenanlage. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom \n24. März 2004 - auf dessen Seite 1 versehentlich als Datum der 23. März angegeben \nist - erteilte die Bezirksregierung E. eine Änderungsgenehmigung, mit der die \nMitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20 % der jeweils \ngefahrenen Feuerungswärmeleistung in den Kesseln der Blöcke 2 und 3 zugelassen \nwurde. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der Öffentlichkeit. Im \nVerfahren wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. \n\n5\n\nIn einer weiteren Änderungsgenehmigung vom 20. Oktober 2004 wurden u.a. \neinzelne Schadstoffparameter der Klärschlämme neu festgesetzt.\n\n6\n\nUnter dem 15. Dezember 2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer \nÄnderungsgenehmigung zur Mitverbrennung weiterer Abfallarten (als sog. \nSekundärbrennstoffe bezeichnet) in den Kesseln der Blöcke 2 und 3 bis zu 20 % der \nmaximalen Feuerungswärmeleistung dieser Kessel. Mit Schreiben vom 24. August \n2005 änderte die Beigeladene ihren Antrag dahingehend ab, dass der Anteil an \nErsatzbrennstoffen (Tiermehl, Klärschlamm, Sekundärbrennstoffe) maximal 12 % der \njeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung betragen solle. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 2005 erteilte der Antragsgegner eine \nÄnderungsgenehmigung, mit der die Mitverbrennung von - im Einzelnen nach \nAbfallschlüsselnummern näher bezeichneten - Sekundärbrennstoffen in den beiden \nKesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks bis zu maximal 12 % der jeweils \ngefahrenen Feuerungswärmeleistung zugelassen und der Anteil der \nErsatzbrennstoffe (Tiermehl, Schlämme, Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt \nmaximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den beiden \nKesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks begrenzt wurde. Gleichzeitig ordnete der \nAntragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der \nGenehmigung an.\n\n8\n\nGegen diesen Genehmigungsbescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben \nvom 21. November 2005 Widerspruch. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die \nAntragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid vom 13. Oktober \n2005 hat keinen Erfolg. \n\n11\n\nA. Die Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis \ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n\n12\n\nIn der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, \nkonkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im \nvorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des \nWiderspruchsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden \nWirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom \n18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; OVG Schl.-H., Beschluss vom 23. August \n1991 - 4 M 115/91 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 \nRn. 97.\n\n14\n\nDarauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe \nden Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung \nangeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni \n2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, \njeweils m.w.N.\n\n16\n\nDie Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen \ngerichtlichen Interessenabwägung.\n\n17\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die im Genehmigungsbescheid erfolgte \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden. Der \nAntragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung - unter Abwägung des Interesses der Antragstellerin und anderer Dritter \nan der Verhinderung eines Einsatzes der beantragten Sekundärbrennstoffe im \nKraftwerk - sowohl auf das (private) Interesse der Beigeladenen an einem \nunverzüglichen Einsatz der beantragten Sekundärbrennstoffe zur Sicherung der \nweiteren Teilnahme am Wettbewerb auf dem Strommarkt als auch auf die \nöffentlichen Interessen abgestellt, durch die Mitverbrennung der heizwertreichen \nSekundärbrennstoffe bei gleicher Stromerzeugung die CO2-Emissionen aus dem \nKraftwerk zu reduzieren und durch den Einsatz von Sekundärbrennstoffen zur \nStromerzeugung die sich aus abfallrechtlichen Vorschriften ergebenden \nRechtspflichten zu erfüllen, unvorbehandelte Abfälle nicht direkt abzulagern. Mit \ndieser Begründung hat der Antragsgegner die gerade im vorliegenden Einzelfall für \nihn maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen er ein besonderes privates und \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Damit hat \ner den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge getan.\n\n18\n\nB. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das \n(wirtschaftliche) Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung des \nGenehmigungsbescheids das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des \nGenehmigungsbescheids vorerst verschont zu bleiben.\n\n19\n\nInsbesondere ist weder von der Antragstellerin dargetan noch nach der hier allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich, dass eine zur \nAufhebung des der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids führende \nVerletzung von Rechten der Antragstellerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \nüberwiegend wahrscheinlich ist, weil der Bescheid gegen drittschützende \nRechtsvorschriften verstoßen würde. \n\n20\n\nRechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 \ni.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. \nNr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche - Genehmigung zu \nerteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten \nerfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des \nArbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. \n\n21\n\nDie Rügen der Antragstellerin, zu Unrecht sei in Anwendung der - ihrer \nAuffassung nach auch europarechtswidrigen - Vorschrift des § 16 Abs. 2 BImSchG \nvon der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des \nAntrags und der Unterlagen abgesehen worden und zu Unrecht sei auch die nach \n§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorgenommene Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis \ngekommen, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nbestehe, verhelfen für sich allein dem Antrag nicht zum Erfolg. Ebenso kann sich die \nAntragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe sich in \nrechtsfehlerhafter Weise auf die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens, \ndas vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 9. April 2003 erstellt worden ist, \ngestützt.\n\n22\n\nDie Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass die \nVorschriften über die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (§ 10 \nBImSchG) und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3 UVPG) keine \ndrittschützenden Vorschriften sind, \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, \n\n24\n\noder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie \n\n25\n\n- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter \numweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien \n85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und \nden Zugang zu Gerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, \nS. 17 ff. -, \n\n26\n\nder bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine \ngerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von \nEntscheidungen durch \"Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit\" vorsieht, eine \neuroparechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen \nVerfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, \n\n27\n\nso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, \n436 = NuR 2005, 474 = NVwZ 2005, 1208 = ZfBR 2005, 487 = ZNER 2005, 89 = \nZUR 2005, 246; anders dagegen OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A \n1751/04 -, S. 41 ff. des Urteilsabdrucks; kritisch Lecheler, ZNER 2005, 127 (130 \nf.),\n\n28\n\nund ob die antragstellende Gemeinde als \"Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit\" \nanzusehen ist, muss zwar einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Das allein vermag aber ein Überwiegen des Suspensivinteresses der \nAntragstellerin nicht zu begründen. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -, vom \n15. November 2005 - 8 B 981/05 -, vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, vom \n15. September 2005 - 8 B 417/05 -, ZUR 2006, 50 LS = BauR 2005, 1965 LS, und - 8 \nB 1074/05 -, NVwZ-RR 2006, 173, vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - und vom \n11. März 2005 - 10 B 2462/04 -.\n\n30\n\nDenn die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt \nzu Lasten der Antragstellerin aus. Für die sofortige Vollziehung des \nGenehmigungsbescheids sprechen die überwiegenden wirtschaftlichen Interessen \nder Beigeladenen, so dass es auf ein daneben bestehendes öffentliches \nVollzugsinteresse nicht ankommt. \n\n31\n\nDie Beigeladene hat in ihren in der Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung in Bezug genommenen Schreiben vom 8. und 19. Juli 2005 in \nnachvollziehbarer Weise dargelegt, ein erhebliches Interesse an einem \nunverzüglichen Einsatz der beantragten Sekundärbrennstoffe zu haben, da sie damit \nihre weitere Teilnahme am Wettbewerb auf dem Strommarkt sichern will. Entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin beruht der Hinweis des Antragsgegners auf die \nwirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen nicht allein auf einer bloßen \nBehauptung wirtschaftlicher Vorteile durch den Einsatz der Sekundärbrennstoffe. \nVielmehr hat die Beigeladene in ihren in der Begründung für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung in Bezug genommenen Schreiben vom 8. und 19. Juli 2005 \ndie wirtschaftlichen Vorteile nachvollziehbar konkretisiert.\n\n32\n\nDemgegenüber ist es der Antragstellerin zuzumuten, den geänderten Betrieb der \nAnlage vorläufig während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen, da \nihr dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls keine materiell-\nrechtlichen Nachteile drohen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinträchtigung \nder Antragstellerin durch diese Anlage sind weder aus deren Vorbringen noch \nansonsten ersichtlich.\n\n33\n\nInsbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der mit dem Widerspruch \nangegriffene Genehmigungsbescheid nicht dem sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG \nergebenden Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und \nsonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen genügt, \nso dass offen bleiben kann, ob und inwieweit die Antragstellerin sich überhaupt auf \ndiesen Schutzanspruch berufen kann.\n\n34\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, der der Beigeladenen erteilte \nGenehmigungsbescheid lasse eine Erfüllung der Pflichten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG nicht als \"sichergestellt\" erscheinen, weil er offene Fragen und \nUnsicherheiten im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen an die geplante \nÄnderung des Kraftwerksbetriebs enthalte. Die dazu von der Antragstellerin \nangeführten Umstände tragen nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung diese Einschätzung \nnicht.\n\n35\n\na) Die Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf maximal 12 % der \njeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung ist hinreichend gewährleistet. \n\n36\n\nZwar legen weder die Antragsunterlagen noch der Genehmigungsbescheid das \nErmittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung \neindeutig fest; vielmehr ist der Beigeladenen lediglich unter III B des \nGenehmigungsbescheids als Bedingung aufgegeben worden, das \nErmittlungsverfahren eindeutig zu beschreiben und in seiner technischen \nAusführung, den Überwachungsmöglichkeiten und der Dokumentation darzustellen \nsowie die beschriebene Ermittlungsart vor Aufnahme des Regelbetriebs durch einen \nunabhängigen Sachverständigen zu bestätigen und dessen Prüfbericht dem \nAntragsgegner zur Zustimmung vorzulegen. \n\n37\n\nGegen eine derartige Vorgehensweise bestehen aber keine durchgreifenden \nBedenken. Durch den Tenor des Genehmigungsbescheids ist eindeutig \nfestgeschrieben, in welchem Umfang die Beigeladene dem Brennvorgang \nErsatzbrennstoffe zuführen darf. Dass der Antragsgegner darüber hinaus in dem \nGenehmigungsbescheid nicht auch das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der \nanteiligen Feuerungswärmeleistung festgelegt hat, ist unproblematisch, da mit der in \nder Bedingung III B getroffenen Regelung sichergestellt ist, dass die Beigeladene \ndas Ermittlungsverfahren im Einzelnen bestimmt und vor der Aufnahme des \nRegelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen lässt. Da \ndurch die Ausgestaltung der genannten Nebenbestimmung als Bedingung der \nRegelbetrieb erst nach Erfüllung der Bedingungsvoraussetzungen aufgenommen \nwerden darf, ist es dem Antragsgegner möglich, die Eignung des \nErmittlungsverfahrens vorab zu überprüfen. \n\n38\n\nDass grundsätzlich ein hinreichend geeignetes Verfahren zur Bestimmung der \nanteiligen Feuerungswärmeleistung zur Verfügung steht, wird von der Antragstellerin \nnicht in Frage gestellt und wird zudem auch durch den Genehmigungsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids \nvom 24. März 2004 bestätigt, der eine vergleichbare Regelung zur Begrenzung des \nEinsatzes von Ersatzbrennstoffen enthielt und dabei an das Massenverhältnis \nzwischen Regel- und Ersatzbrennstoffen anknüpfte. Im Übrigen hat die Beigeladene \nmittlerweile unter dem 16. Februar 2006 eine Beschreibung des \nErmittlungsverfahrens für den Block 3 vorgelegt, die vom U. bereits überprüft und \nausweislich der Stellungnahme vom 7. März 2006 nicht beanstandet worden ist.\n\n39\n\nb) Die bei einer Betriebsstörung zu ergreifenden Maßnahmen sind mit dem \nGenehmigungsbescheid hinreichend festgelegt. \n\n40\n\nDie unter III C Nr. 11 des Genehmigungsbescheids aufgenommene \nNebenbestimmung, durch eine geeignete Maßnahme sei sicherzustellen, dass die \nMitverbrennung von Ersatzbrennstoffen unterbrochen wird, wenn infolge eines \nAusfalls oder einer Störung der Abgasreinigungseinrichtungen die Überschreitung \neines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwerts eintreten kann, genügt den \nsich aus § 4 Abs. 5 Nr. 3 der 17. BImSchV ergebenden Anforderungen. Dass keine \nkonkrete Maßnahme benannt, sondern lediglich \"eine geeignete Maßnahme\" \ngefordert und beispielhaft auf eine automatische Verriegelung verwiesen wird, ist \nnicht zu beanstanden, da die zu erfüllende Vorgabe eindeutig bestimmt und der \nBeigeladenen allein freigestellt ist, mit welchem Mittel sie diese Vorgabe erfüllen will. \nDas genügt den ordnungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. etwa § 21 \nOBG NRW).\n\n41\n\nc) Die Frage der Brandgefahr insbesondere durch die Nutzung der \nSchlammlagerhalle zur (zusätzlichen) Lagerung der Sekundärbrennstoffe ist \nhinreichend berücksichtigt. \n\n42\n\nDer Antragsgegner hat sich im Zusammenhang mit der veränderten Nutzung der \nLagerhalle nicht darauf beschränkt, unter III C Nr. 26 des Genehmigungsbescheids \ndie Vorlage einer Brandlastberechnung nach DIN 18 230 zu verlangen. Gegenstand \nder Antragsunterlagen und damit auch des Genehmigungsbescheids ist vielmehr \nauch das Brandschutzkonzept der T. GmbH für die \"Klärschlamm- und \nSekundärbrennstofflagerhalle\" vom 6. Juli 2005. In diesem Brandschutzkonzept sind \ndie aus brandschutztechnischer Sicht erforderlichen Maßnahmen beschrieben. Es \nträgt - wie sich aus den Ausführungen an verschiedenen Stellen ergibt - \ninsbesondere dem Umstand Rechnung, dass in der Halle nunmehr nicht nur \nSchlämme, sondern darüber hinaus auch Sekundärbrennstoffe gelagert werden \nsollen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass es sich bei den Sekundärbrennstoffen, \ndie Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung sind, nicht um gefährliche \nStoffe im Sinne der Störfall-Verordnung handelt.\n\n43\n\nEs sind auch hinreichende Angaben vorhanden, bis zu welcher Höhe die \nLagerung erfolgen und welche Menge maximal gelagert werden darf. In ihrer \nErgänzung zum Bauantrag hat die Beigeladene ausdrücklich angegeben, die \nmaximale Lagerhöhe der Sekundärbrennstoffe betrage nach der als Technische \nBaubestimmung eingeführten Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von \nSekundärbrennstoffen aus Kunststoff (MBl. NRW. 1998 S. 384) 5 m und die \nLagermenge an Sekundärbrennstoffen und Schlämmen werde insgesamt 2.000 t \nnicht überschreiten. Damit sind sowohl die Lagerhöhe als auch die Lagermenge \nhinreichend bestimmt.\n\n44\n\n2. Der Einwand der Antragstellerin, die Festlegung der Emissionsgrenzwerte im \nAbgas insbesondere für Gesamtstaub und für gasförmige anorganische \nFluorverbindungen entspreche nicht den geltenden Vorschriften, verhilft dem Antrag \nnach der allein möglichen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg.\n\n45\n\nDies folgt schon daraus, dass die Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub und für \ngasförmige anorganische Fluorverbindungen aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV und \nderen Anlage II allein der Konkretisierung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBImSchG dienen. Da für beide Stoffe in der TA Luft (vgl. Nrn. 4.3.1 und 4.4.2) \nImmissionswerte bestimmt sind, kommt der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nBImSchG keine drittschützende Wirkung zu.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 \n= DÖV 2004, 340 = DVBl. 2004, 638 = NVwZ 2004, 610 = NuR 2005, 452 = ZUR \n2004, 229, und vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 = DÖV 1982, 860 \n= DVBl. 1982, 958 = NJW 1983, 242 = UPR 1983, 66; Dietlein, in: \nLandmann/Rohmer, § 5 BImSchG Rn. 163 f., m.w.N.\n\n47\n\nIm Übrigen entspricht die Festlegung der Emissionsgrenzwerte auch den \nrechtlichen Anforderungen.\n\n48\n\na) So ist die Festlegung der Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub mit einem \nTagesmittelwert von 20 mg/m3 und einem Halbstundenmittelwert von 40 mg/m3 für \ndie Zeit bis zum 31. Dezember 2009 und für die Zeit danach von 30 mg/m3 nicht zu \nbeanstanden. \n\n49\n\nDie Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die festgesetzten Werte den für \nAltanlagen geltenden Vorgaben aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV i.V.m. \nII.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV entsprechen. Sie wendet lediglich \nein, der Antragsgegner habe ohne zureichende Ermessensausübung von der \nFestsetzung niedrigerer Emissionswerte abgesehen. Ob dieser Einwand zutrifft, kann \ndahin stehen, da der Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die \nfür ihn maßgeblichen Ermessenserwägungen dargelegt hat und es zu erwarten ist, \ndass diese Ermessenserwägungen in den noch zu erlassenden \nWiderspruchsbescheid Eingang finden werden. Die vom Antragsgegner \nvorgetragenen Erwägungen sind auch nicht mit einem Ermessensfehler behaftet. Es \nhält sich im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung zur Ermessensausübung, dass \nder Antragsgegner von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte deshalb \nabgesehen hat, weil die sichere Einhaltung derartiger Werte nur durch eine \ngrundsätzliche Erneuerung der Emis-sionsminderungseinrichtungen möglich \ngewesen und eine solche in Anbetracht des Umstandes, dass sich der \nImmissionsbeitrag der Anlage für Staub auf weniger als 1 % beläuft, \nunverhältnismäßig wäre.\n\n50\n\nb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Festlegung der Emissionsgrenzwerte \nfür gasförmige anorganische Fluorverbindungen.\n\n51\n\nInsofern bemängelt die Antragstellerin lediglich, aus dem \nGenehmigungsbescheid ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das in II.2.5 und \nII.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren tatsächlich in der \nAnlage der Beigeladenen zum Einsatz komme, und deshalb sei zu vermuten, dass \nder Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den regelmäßig \nfestzusetzenden Emissionswerten nicht geprüft habe. \n\n52\n\nMit diesem Einwand trägt die Antragstellerin dem Umstand nicht hinreichend \nRechnung, dass Bestandteil des Genehmigungsbescheids auch die unter VIII \nbezeichneten Antragsunterlagen sind und diesen zu entnehmen ist, dass das in II.2.5 \nund II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren im Block 3 der \nAnlage zum Einsatz kommt. Dass der Antragsgegner sich mit den Voraussetzungen \nfür eine Ausnahme von den regelmäßig festzusetzenden Emissionswerten auch \nauseinander gesetzt hat, belegt schon der Umstand, dass lediglich für den Block 3 \nvon der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, während für den \nBlock 2 die für den Regelfall vorgesehenen Emissionswerte festgesetzt worden \nsind.\n\n53\n\n3. Der Einwand, mit dem Genehmigungsbescheid seien die Emissionsgrenzwerte \nfür Gesamtkohlenstoff, Quecksilber und Schwermetalle gegenüber den früheren \nGenehmigungsbescheiden erhöht worden, geht fehl. \n\n54\n\nDie Antragstellerin verkennt, dass die in dem Genehmigungsbescheid \nfestgesetzten Emissionsgrenzwerte auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen \nsind, während die Emissionsgrenzwerte aus dem Genehmigungsbescheid vom 9. \nApril 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 auf einem \nSauerstoffgehalt von 6,7 % basieren. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist es \nnicht zu einer Erhöhung der Emissionsgrenzwerte gekommen. Dies zeigt im Übrigen \nauch die von der Beigeladenen im Parallelverfahren 8 B 212/06.AK (OVG NRW) \nvorgelegte Gegenüberstellung der umgerechneten Werte. \n\n55\n\n4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Einhaltung der Emissionswerte \ninsbesondere für Schwermetalle sei nicht gewährleistet, weil die nunmehr \nzugelassenen Sekundärbrennstoffe einen höheren Schadstoffgehalt aufwiesen als \ndie bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe.\n\n56\n\na) Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil für die im vorliegenden \nZusammenhang maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit des \nGenehmigungsbescheids allein darauf abzustellen ist, in welcher Weise die Anlage \nvom Antragsgegner genehmigt worden ist. Ob der Betrieb der Anlage den \nAnforderungen des Genehmigungsbescheids entspricht und ob insbesondere die in \ndem Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionswerte für Schwermetalle \neingehalten werden, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen \nobliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen. \n\n57\n\nEtwas anderes könnte nur dann gelten, wenn schon bei Erteilung des \nGenehmigungsbescheids Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die \nfestgelegten Emissionsgrenzwerte bei dem von der Beigeladenen vorgesehenen \nBetrieb der Anlage nicht eingehalten werden können, weil die nunmehr \nzugelassenen Sekundärbrennstoffe einen höheren Schadstoffgehalt aufweisen als \ndie bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe. Dafür ist aber kein hinreichender Anhalt \nersichtlich. Insbesondere kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht \nangenommen werden, die Einhaltung der festgesetzten Emissionswerte sei schon \ndeshalb nicht sicher gestellt, weil in der Anlage der Beigeladenen eine \nSchmelzkammerfeuerung zum Einsatz komme. Auch wenn es zutrifft, dass - wie die \nAntragstellerin vorträgt - eine Schmelzkammerfeuerung hinsichtlich der \nSchwermetalle schlechtere Transferwerte besitzt als die in anderen Anlagen \neingesetzte Trockenfeuerung, heißt dies noch nicht, dass mit einer \nSchmelzkammerfeuerung die festgesetzten Emissionswerte nicht eingehalten \nwerden können. Es mag zwar sein, dass die Emissionswerte bei einer \nSchmelzkammerfeuerung höher sind als bei einer Trockenfeuerung. Das bedeutet \naber noch nicht, dass sie so hoch sind, dass die Einhaltung der festgesetzten \nEmissionswerte bei einem Einsatz von Sekundärbrennstoffen, die einen höheren \nSchadstoffgehalt aufweisen als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe, nicht \nmehr sicher gestellt ist.\n\n58\n\nb) Im Übrigen vermag der Einwand der Antragstellerin auch in der Sache nicht zu \nüberzeugen.\n\n59\n\naa) Für den von der Antragstellerin angeführten Parameter Nickel folgt dies \nschon daraus, dass in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid unter \nIII C Nr. 4 der Spurenelementgehalt in den Sekundärbrennstoffen auf den \nMaximalwert von 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) und damit niedriger festgesetzt \nworden ist als in den vorher ergangenen Genehmigungsbescheiden. So schrieb der \nGenehmigungsbescheid vom 9. April 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 24. März 2004 unter V D Nr. 6 einen Höchstgehalt von \n200 mg/kg TS fest. In dem Genehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2004 ist unter \nIII C Nr. 6 an diesem Wert für Tiermehl festgehalten worden; der Wert für \nKlärschlämme ist zwar auf 150 mg/kg TS abgesenkt worden, lag damit aber immer \nnoch über dem nunmehr festgeschriebenen Wert.\n\n60\n\nbb) Hinsichtlich des Parameters Arsen ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass \nder in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid unter III C Nr. 4 \nfestgeschriebene Maximalwert von 13 mg/kg TS bei bloßer Betrachtung der \nabsoluten Zahlen über den Werten der vorher ergangenen Genehmigungsbescheide \nliegt. Denn der Genehmigungsbescheid vom 9. April 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 24. März 2004 schrieb unter V D Nr. 6 einen \nHöchstgehalt von 4,5 mg/kg TS fest, der mit dem Genehmigungsbescheid vom \n20. Oktober 2004 unter III C Nr. 6 für Klärschlämme zwar auf 10 mg/kg TS erhöht \nworden ist, damit aber immer noch unter dem nunmehr festgeschriebenen Wert \nlag.\n\n61\n\nBei dem Vergleich dieser Werte ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass \ndie Werte aus den früheren Genehmigungsbescheiden auf einen Heizwert von \n10.000 kJ/kg bezogen waren, während in dem streitgegenständlichen \nGenehmigungsbescheid auf einen Heizwert von 20.000 kJ/kg abgestellt worden ist. \nWürde der Wert von 13 mg/kg TS bei einem Heizwert von 20.000 kJ/kg umgerechnet \nauf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg, ergäbe sich ausweislich des vom \nAntragsgegner vorgelegten Vermerks vom 29. September 2005, an dessen \nRichtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, ein Wert von 6,5 mg/kg TS. \n\n62\n\nZwar liegt auch dieser Wert noch oberhalb des Wertes von 4,5 mg/kg TS aus den \nfrüheren Genehmigungsbescheiden. Zu berücksichtigen ist aber im Weiteren, dass \nim streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid - dem Merkblatt des Ministeriums \nfür Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNordrhein-Westfalen aus September 2005 zur energetischen Verwertung von \nAbfällen in Mitverbrennungsanlagen für die Genehmigungs- und \nÜberwachungspraxis in Nordrhein-Westfalen folgend - neben dem Maximalwert auch \nein sogenannter Praxiswert festgeschrieben worden ist. Bei dem Praxiswert handelt \nes sich um einen Median. Der mathematische Begriff des Medians, der nicht mit dem \nDurchschnittswert zu verwechseln ist, bezeichnet eine Grenze zwischen zwei \nHälften. In der Statistik stellt der Median die Halbierung einer Stichprobe oder \nallgemein einer Wahrscheinlichkeitsverteilung dar. Bei einer nach Größe sortierten \nFolge von Messwerten ist der Median der Wert, der in der Mitte liegt. Im vorliegenden \nZusammenhang bedeutet dies, dass mindestens 50 % der Ersatzbrennstoffe diesen \nWert einhalten müssen. Aus dem Zusammenspiel dieses Praxiswerts und des \nebenfalls festgeschriebenen Maximalwerts folgt, dass die Festlegung des \nSchadstoffgehalts denjenigen in den vorangegangenen Genehmigungsbescheiden \ngleichwertig ist.\n\n63\n\nVorliegend ist der Praxiswert für Arsen auf 5 mg/kg TS bei einem Heizwert von \n20.000 kJ/kg festgeschrieben worden. Bezogen auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg \nentspricht dies ausweislich des internen Vermerks des Antragsgegners vom \n29. September 2005 einem Wert von 2,5 mg/kg TS. Da es sich dabei um einen \nMedian im Sinne eines in der Mitte liegenden Werts handelt, müssen mindestens \n50 % der Ersatzbrennstoffe diesen Wert einhalten.\n\n64\n\nFür die höchstens 50 % der Ersatzbrennstoffe, die diesen Wert überschreiten \ndürfen, greift der Maximalwert von 6,5 mg/kg TS ein. \n\n65\n\nZusammengefasst bedeutet dies, dass der Genehmigungsbescheid es im - aus \nSicht der Antragstellerin gesehen - ungünstigsten Fall zulässt, 50 % der \nErsatzbrennstoffe mit einem Schadstoffgehalt von 2,5 mg/kg TS und weitere 50 % \nder Ersatzbrennstoffe mit einem Schadstoffgehalt von 6,5 mg/kg TS (jeweils auf der \nBasis eines Heizwerts von 10.000 kJ/kg) einzusetzen. Im Durchschnitt ergibt sich \ndamit ein Wert von maximal 4,5 mg/kg TS. Dieser Wert entspricht aber den in den \nfrüheren Genehmigungsbescheiden festgesetzten Höchstgehalt- und Maximalwerten, \ndie die Beigeladene im vollen Umfang ausschöpfen durfte. \n\n66\n\nMit Blick auf dieses Ergebnis muss der Frage nicht weiter nachgegangen \nwerden, ob - wie es der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 29. September 2005 \ngetan hat - bei einem Vergleich der Schadstoffgehalte aus den unterschiedlichen \nGenehmigungsbescheiden bei dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid \nallein auf den Praxiswert abgestellt werden kann.\n\n67\n\n5. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die im Anfahrbetrieb \nauftretende Problematik der \"De-Novo-Synthese\" von Dioxinen und Furanen nicht \nbeachtet, geht nach der allein möglichen summarischen Prüfung schon deshalb fehl, \nweil sich die Frage einer während des Anfahrbetriebs eintretenden Erhöhung der \nDioxin- und Furanwerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von \nSekundärbrennstoffen nicht stellt. \n\n68\n\nAusweislich der in III C Nr. 10 des Genehmigungsbescheids enthaltenen \nNebenbestimmung hat die Beigeladene durch Betriebsanweisung sicherzustellen, \ndass zum einen die Ersatzbrennstoffe und damit auch die mit dem \nGenehmigungsbescheid erstmals zugelassenen Sekundärbrennstoffe erst dann der \nMitverbrennung zugeführt werden, wenn sich der Schlackefluss stabilisiert hat, und \ndass zum anderen die Mitverbrennung nur solange erfolgen darf, wie der stabile \nSchlackefluss aufrecht erhalten wird. Daraus folgt, dass eine Mitverbrennung von \nErsatzbrennstoffen nur dann erfolgen darf, wenn ein stabiler Schlackefluss \nvorhanden ist. Ein stabiler Schlackefluss besteht aber nach dem unwidersprochen \ngebliebenen Vorbringen der Beigeladenen nur dann, wenn in der Anlage stabile \nBetriebsbedingungen vorliegen, also gerade nicht im An- und Abfahrbetrieb, so dass \nes der Beigeladenen untersagt ist, im An- und Abfahrbetrieb Ersatzbrennstoffe \neinzusetzen. \n\n69\n\nDass sich allgemein (wie insbesondere in der Stellungnahme des V. vom \n22. August 2005 näher dargestellt) bei einer (Abfall-)Verbrennungsanlage die \nProblematik der \"De-Novo-Synthese\" stellt, ist im vorliegenden Zusammenhang \nunerheblich, weil Streitgegenstand nicht die schon vorhandene Genehmigung des \nKraftwerkbetriebs im Allgemeinen, sondern nur die - zusätzlich erteilte - \nGenehmigung zur Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen ist. Angesichts dessen \nkönnen nur solche Gesichtspunkte relevant sein, die im Zusammenhang mit dem \nEinsatz der Sekundärbrennstoffe stehen.\n\n70\n\n6. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen \nzum Genehmigungsverfahren, der Genehmigungsbescheid stütze sich \nrechtsfehlerhaft auf die Ergebnisse der im Zusammenhang zu dem \nGenehmigungsbescheid vom 9. April 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 24. März 2004 erfolgten Einschätzung der \nImmissionsbelastungen durch Luftschadstoffe. Die dazu geltend gemachten \nEinwände der Antragstellerin greifen nach summarischer Prüfung nicht durch. \n\n71\n\nDies folgt schon aus den Ausführungen der Beigeladenen zum allgemeinen \nImmissionsschutz in der Anlage 3.4 zu ihrem Genehmigungsantrag. Dort hat die \nBeigeladene unter 4.0 im Einzelnen dargelegt, dass die Jahresmittelwerte der \nImmissionsbelastungen im Beurteilungsgebiet des Kraftwerks bei vollständiger \nAusschöpfung der vorgesehenen Emissionsbegrenzungen bei der Mitverbrennung \nvon Sekundärbrennstoffen die derzeit aktuellen Standard-Beurteilungswerte für \nImmissionsbelastungen nicht erreichen, überwiegend sogar deutlich darunter liegen. \nAngesichts dieser Feststellung, die sogar noch auf der Grundlage des ursprünglich \nvorgesehenen Mitverbrennungsanteils an Sekundärbrennstoffen von 20 % erfolgt ist \nund der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, ist für eine Verletzung des \nAnspruchs auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, \nerheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nichts ersichtlich.\n\n72\n\nIm Übrigen vermögen die geltend gemachten Einwände mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit aber auch in der Sache nicht zu überzeugen. \n\n73\n\na) Die Vorgehensweise der B. GmbH bei der Erstellung des noch unter der \nGeltung der TA Luft 1986 gefertigten Gutachtens vom 31. Juli 2000 und die \nÜbertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse auf die Zeit nach dem Inkrafttreten der \nTA Luft 2002 ist nicht zu beanstanden. \n\n74\n\nSo ist schon in dem Genehmigungsbescheid vom 9. April 2003 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 festgestellt worden, dass die \ndurchgeführten Messungen der Immissionsvorbelastung auch den Kriterien der \nTA Luft 2002 genügen, zum Teil sogar über das hinaus gehen, was die TA Luft 2002 \nfordert. Auch das Landesumweltamt NRW ist in dem damaligen \nGenehmigungsverfahren zu dem Schluss gekommen, dass das vorhandene \nDatenmaterial geeignet sei, die Auswirkungen des Vorhabens nach den Vorgaben \nder TA Luft 2002 zu bewerten. \n\n75\n\nSeine Bestätigung findet dies in der zum vorliegenden Genehmigungsverfahren \nerstellten Stellungnahme der B1. GmbH vom 14. September 2005. Auch nach \ndieser Stellungnahme, der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, genügen \ndie durchgeführten Messungen der Immissionsvorbelastung den Kriterien der TA Luft \n2002. Insbesondere wird in dieser Stellungnahme festgestellt, dass sich der Standort \ndes Messcontainers - den Vorgaben der TA Luft 2002 entsprechend - im Bereich der \nerhöhten Zusatzbelastung befand. \n\n76\n\nb) Die Tatsache, dass in der TA Luft 1986 und der TA Luft 2002 die Größe des \nBeurteilungsgebiets unterschiedlich festgelegt worden ist, ist unerheblich. In seinem \nSchriftsatz vom 4. April 2006 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die \nAusbreitungsrechnung eindeutige Maxima für die Zusatzbelastung in ca. 2 km östlich \nund westlich der Anlage der Beigeladenen ausweist. Angesichts dessen ist es für \nRechtsstellung der Antragstellerin ohne Bedeutung, dass die TA Luft 2002 das \nBeurteilungsgebiet vergrößert hat.\n\n77\n\nc) Der Stellungnahme des U. vom 17. Juli 2002 dürfte weder eine \nunzutreffende meteorologische Datenbasis noch ein unzutreffendes \nAusbreitungsmodell zugrunde liegen. \n\n78\n\naa) Da für den Standort der Anlage der Beigeladenen keine repräsentative \nmeteorologische Zeitreihe für die Berechnung der Zusatzbelastung vorlag, hat der U. \nals Datenbasis auf die meteorologische Zeitreihe Hannover für das Jahre 1992 \nzurückgegriffen. Das ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. \n\n79\n\nAusweislich der Stellungnahme der B1. GmbH vom 14. September 2005 \nhandelt es sich dabei um meteorologische Daten, die vor allem bezüglich der \nWindrichtungs- und der Windgeschwindigkeitsverteilung als typisch für den \nnordwestdeutschen Raum bezeichnet werden können. Diese Daten wurden anhand \ndes diagnostischen Windfeldmodells an die lokalen Gegebenheiten angepasst, so \ndass die eigentlichen Ausbreitungsrechnungen mit einem standortspezifischen Wind- \nund Turbulenzfeld durchgeführt wurden. Diesen nachvollziehbaren Feststellungen \nder B1. GmbH ist die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegen getreten. \n\n80\n\nbb) Nicht zu beanstanden ist nach summarischer Prüfung auch das vom U. \nangewandte Strömungs- und Ausbreitungsmodell LASAT. Nach der Stellungnahme \nder B1. GmbH vom 14. September 2005 genügt das Ausbreitungsmodell LASAT \nden Anforderungen der TA Luft und ist vorliegend auch zutreffend angewandt \nworden. \n\n81\n\nAllerdings weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die Strömungs- und \nTurbulenzverhältnisse in Tallagen mit sehr steil aufragenden Höhenzügen mit \ndiagnostischen Windfeldmodellen wie dem LASAT teilweise nicht nachgebildet \nwerden können. Das hat zur Folge, dass die Zusatzbelastung aus Schornsteinen, die \nnicht über die angrenzenden Höhenzüge hinausragen, unterschätzt werden. Die \nB1. GmbH hat aber in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass \nvorliegend der Abtransport der emittierten Abgase in jedem Fall, insbesondere auch \nbei Inversionswetterlagen, gewährleistet ist. Begründet wird dies im Wesentlichen \ndamit, dass die Schornsteinmündung der Anlage der Beigeladenen oberhalb der das \nWesertal begrenzenden Höhenzüge liegt und Erhebungen mit einer größeren Höhe \nals die Schornsteinmündung und mit einem Steigungsverhältnis von mehr als 1 : 5 \nsich erst in einer Entfernung von ca. 5 km befinden und deshalb das \nAusbreitungsverhalten der emittierten Luftschadstoffe nicht mehr beeinflussen. Dem \nist die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegen getreten.\n\n82\n\nNachvollziehbar ist auch die Feststellung der B1. GmbH in ihrer \nStellungnahme, dass keine lokalen Windsysteme - namentlich verursacht durch \nsogenannte Kaltabflüsse - das Ausbreitungsverhalten der emittierten Luftschadstoffe \nbeeinflussen. Auch dem ist die Antragstellerin nicht mit durchgreifenden Einwänden \nentgegen getreten. \n\n83\n\nd) Dass die Stellungnahme der B1. GmbH vom 15. Juli 2002, auf der die \nStellungnahme des U. vom 17. Juli 2002 gestützt ist, hinsichtlich bestimmter \nLuftschadstoffe nicht auf einer tatsächlichen Feststellung der \nImmissionsvorbelastung, sondern auf bei der B1. GmbH bereits vorhandenen \nMess- und Erfahrungswerten beruht, begegnet für sich genommen noch keinen \nBedenken. Das Vorbringen der Antragstellerin zeigt auch nicht im Ansatz auf, dass \nund inwieweit die zugrunde gelegten Mess- und Erfahrungswerte unzutreffend sein \nkönnten.\n\n84\n\ne) Ob in der Stellungnahme des U. vom 17. Juli 2002 der Schadstoffgehalt an \nQuecksilber bei einem reinen Kohlebetrieb deutlich zu hoch eingeschätzt worden ist \nmit der Folge, dass die Zusatzbelastung durch die Anlage der Beigeladenen \nniedriger erscheint, als sie tatsächlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist auf der \nGrundlage der allein möglichen summarischen Prüfung weder nach dem Vorbringen \nder Antragstellerin noch ansonsten ersichtlich, dass die Einschätzung des \nSchadstoffgehalts derart überhöht ist, dass eine relevante Zusatzbelastung durch die \nAnlage der Beigeladenen als möglich erscheinen könnte. Dem Vorbringen der \nAntragstellerin ist weder zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände sie zu der \nAnnahme einer überhöhten Einschätzung des Schadstoffgehalts kommt, noch trägt \nsie vor, in welchem Umfang eine Überhöhung erfolgt sein soll, und erst recht legt sie \nnicht näher dar, ob eine ihrer Ansicht nach zutreffend ermittelte Zusatzbelastung \ndurch die Anlage der Beigeladenen relevant sein könnte.\n\n85\n\nf) Infolge einer Zunahme des Verkehrs auf der nahe gelegenen Autobahn ist \nkeine Erhöhung der Luftschadstoffbelastungen als Hintergrundbelastung eingetreten. \n\n86\n\nSo ist es - wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 4. April 2006 unter \nHinweis auf eine Auskunft des Landesbetriebs Straßenbau NRW überzeugend \ndargelegt hat - in den vergangenen Jahren zu keiner signifikanten Steigerung des \nFahrzeugverkehrs auf dem maßgeblichen Autobahnabschnitt gekommen, was sich \nauch in den vom Lufthygienischen Überwachungssystem Niedersachsen ermittelten \nImmissionsdaten widerspiegelt. \n\n87\n\n7. Der anlässlich ihrer Rügen zur mangelnden Öffentlichkeitsbeteiligung \nerhobene Einwand der Antragstellerin, bei der vor Erlass des \nGenehmigungsbescheids vom 9. April 2003 vorgenommenen \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei eine Untersuchung der Auswirkungen auf die \nTrinkwasserschutzgebiete im Untersuchungsgebiet und damit eine Abschätzung der \nGefahr für das Schutzgut Wasser gänzlich unterblieben, stellt die Rechtmäßigkeit \ndes streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids nach summarischer Prüfung \nnicht in Frage. \n\n88\n\nDer Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 4. April 2006 zutreffend darauf \nhingewiesen, dass in dem Genehmigungsbescheid vom 9. April 2003 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 insbesondere auf Gefährdungen für \ndas Schutzgut Wasser eingegangen worden ist. Dort ist festgestellt worden, dass \nüber den Luftpfad nur irrelevante Schadstoffeinträge zu erwarten seien und dass die \nüber den Bodenweg in das Grundwasser gelangenden Schadstoffeinträge nicht als \nkritisch anzusehen seien. Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen der \nAntragstellerin nicht in Frage gestellt. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, \ndass auf der Grundlage dieser Feststellungen Beeinträchtigungen für die \nTrinkwasserschutzgebiete nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten. \n\n89\n\n8. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihren Rügen zur \nÖffentlichkeitsbeteiligung ein, der Antragsgegner habe die zusätzliche Belastung \nnicht untersucht, die mit einem erhöhten An- und Abfahrtsverkehr verbunden sei.\n\n90\n\nAngesichts des Erfordernisses einer eigenen Rechtsverletzung ist es schon \näußerst zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft \nauf diesen Umstand überhaupt berufen kann. Aber selbst wenn man dies annimmt, \nführt der Einwand nicht zum Erfolg. Denn mit dem Genehmigungsbescheid ist - im \nÜbrigen dem Antrag der Beigeladenen entsprechend - keine Erhöhung der \nFahrzeugbewegungen zugelassen worden. Vielmehr ist in dem \nGenehmigungsbescheid auf die unter III D Nr. 20 des Genehmigungsbescheids vom \n9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 erfolgte \nZulassung von maximal 30 Lkw-Anlieferungen pro Werktag in der Zeit von 6.00 bis \n22.00 Uhr ausdrücklich verwiesen worden. \n\n91\n\nOb der Beigeladenen trotz dieser Beschränkung stets Ersatzbrennstoffe in \nhinreichender Menge zur Verfügung stehen, um die Genehmigung in vollem Umfang \nausschöpfen zu können, ist unerheblich. Unabhängig davon erscheint dies aber auch \nin Anbetracht der Stellungnahme des V. vom 22. August 2005 möglich. Denn die in \nder Stellungnahme erfolgten Berechnungen beruhen noch auf der Annahme, der \nMitverbrennungsanteil der Sekundärbrennstoffe und der Ersatzbrennstoffe insgesamt \nbetrage bis zu 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung. Mit der \naufgrund der Antragsänderung der Beigeladenen erfolgten Herabsetzung des \nMitverbrennungsanteils auf 12 % verringert sich zwangsläufig auch die Menge der \nanzuliefernden Ersatzbrennstoffe.\n\n92\n\n9. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, den Vorgaben der Störfall-\nVerordnung (12. BImSchV) sei nicht entsprochen worden. \n\n93\n\nZwar unterfällt die Anlage der Beigeladenen grundsätzlich dem \nRegelungsbereich der Störfall-Verordnung. Die Antragstellerin trägt aber dem \nUmstand nicht hinreichend Rechnung, dass mit dem streitgegenständlichen \nGenehmigungsbescheid nicht der Betrieb der Anlage der Beigeladenen in seiner \nGesamtheit, sondern allein die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen \nzugelassen worden ist. Durch das genehmigte Vorhaben der Mitverbrennung von \nSekundärbrennstoffen kommen aber keine gefährlichen Stoffe im Sinne der Anlage I \nder Störfall-Verordnung hinzu, so dass für den Antragsgegner keine Veranlassung \nbestand, aus störfallrechtlicher Sicht zusätzliche Auflagen in den \nGenehmigungsbescheid aufzunehmen.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n95\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie \norientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - am Streitwertkatalog für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend maßgeblichen Fassung von Juli \n2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von dem hier Nr. 1.5 sowie Nrn. 2.3 \nund 19.2 zur Anwendung gelangen. \n\n96\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz \n5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-05/8-b-379-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-05/8-b-379-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271277","retrieved":"2026-07-09 02:41:31.742477+00:00"}}