{"status":"available","doknr":"OLD271274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0705.19B991.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"19 B 991/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird in dem Beschwerdeverfahren 19 B 991/06 auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde 19 E 661/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht ist aus den nachfolgenden Gründen zutreffend davon \nausgegangen, dass die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 \nZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie Beschwerde 19 B 991/06 gegen die Ablehnung des Antrags der \nAntragstellerin, \n\n4\n\n\"im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie nicht verpflichtet \nist, bei der Durchführung des laufenden Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs mitzuwirken, insbesondere sich dem \nGesundheitsamt vorzustellen\",\n\n5\n\nist ebenfalls unbegründet. \n\n6\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht \nbeschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der \nAntragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) \nzu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig \nist. Das folgt aus § 44 a VwGO.\n\n7\n\nNach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen \nnur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen \ngeltend gemacht werden. Zu den behördlichen Verfahrenshandlungen im Sinne des \n§ 44 a Satz 1 VwGO gehören die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Entscheidung über den \nFörderschwerpunkt und den Förderort und auch die übrigen in diesem Verfahren \nergehenden Verfahrenshandlungen der Schulaufsichtsbehörde. Damit sind nach § \n44 a Satz 1 VwGO auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und \nsonstige Rechtsbehelfe unzulässig, soweit sie auf die vorläufige oder endgültige \nEinstellung des Verfahrens nach den Vorschriften der AO-SF abzielen.\n\n8\n\nVgl. zur außer Kraft getretenen VO-SF: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli \n2003 - 19 B 1160/03 -, und 6. Februar 1991 - 19 B 298/91 -.\n\n9\n\nDas Gleiche gilt für Anträge in verwaltungsgerichtlichen Hauptsache- oder \nEilverfahren, die - wie hier - auf die Feststellung gerichtet sind, dass keine \nVerpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren oder bei einzelnen Verfahrenshandlungen \noder -abschnitten besteht. Auch in diesen Fällen würde es dem in § 44 a Satz 1 \nVwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verfahrensökonomie \nzuwiderlaufen, wenn die Verwaltungsgerichte über derartige Feststellungsanträge zu \nentscheiden hätten, obwohl aufgrund der fehlenden Sachentscheidung im Verfahren \nnach der AO-SF nicht feststeht, ob die Schülerin oder Schüler aufgrund des \nErgebnisses des Verfahrens in der Sache beschwert ist.\n\n10\n\nDie Eröffnung des Verfahrens nach den Vorschriften der AO-SF und auch die \nübrigen in diesem Verfahren ergehenden Verfahrenshandlungen sind entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin auch keine vollstreckbaren behördlichen \nVerfahrenshandlungen im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO. Die \nVerfahrenshandlungen nach der AO-SF sind ebenso wie die Anordnung der \nFahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen,\n\n11\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, jurisweb, \nRdn.10, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, 19 E \n886/00 -, NJW 2001, 3427 ff.,\n\n12\n\noder die Anordnung der Prüfungsbehörde, ein amtsärztliches Attest \nvorzulegen,\n\n13\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. 8. 1992 - 6 B 33.92 -, NVwZ-RR 1993, \n252 (252 f.),\n\n14\n\nkeine Handlungen, die zwangsweise durchgesetzt werden können oder \nunmittelbar Rechtswirkungen etwa in dem von der Antragstellerin angeführten \ngrundrechtsrelevanten Bereich, zu Lasten des Betroffenen über das Verfahren nach \nden Vorschriften der AO-SF hinaus entfalten.\n\n15\n\nVgl. zum weiten Begriff der vollstreckbaren Verfahrenshandlungen im Sinne des \n§ 44 a Satz 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 27. 8. 1992 - 6 B 33.92 -, a. a. O. ; \nHessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47 \n(48); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 1987 - 4 S 1614/87 -, \nDVBl 1988, 358 (359).\n\n16\n\nSie dienen vielmehr nur der Aufklärung des Sachverhalts und der Vorbereitung \nder allein mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde \ngemäß § 13 Abs. 1 AO-SF darüber, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf \nbesteht sowie ggf. welcher Förderschwerpunkt und welcher Förderort in Betracht \nkommt. Die Schülerin und der Schüler sowie seine Eltern sind zwar aufgrund ihrer \nPflicht zur Mitwirkung an der Bildung und Erziehung der Schülerin und des Schülers \nin der Schule (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1 \nSchulG NRW) verpflichtet, in dem Verfahren nach den Vorschriften der AO-SF (aktiv) \nmitzuwirken, also etwa an erforderlichen testpsychologischen Untersuchungen zur \nVorbereitung des sonderpädagogischen Gutachtens im Sinne des § 12 Abs. 1 AO-\nSF, der schulärztlichen Untersuchung im Sinne des § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO-\nSF und dem Elterngespräch im Sinne des § 12 Abs. 5 AO-SF teilzunehmen. Die \nTeilnahme ist jedoch weder nach den Vorschriften der AO-SF noch des SchulG NRW \nerzwingbar. Die fehlende Mitwirkung stellt auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 126 \nSchulG NRW dar. Insbesondere betrifft die Ordnungswidrigkeit gemäß § 126 Abs. 1 \nNr. 2 SchulG NRW das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht und von den \nsonstigen Veranstaltungen der Schule, nicht aber die mangelnde Mitwirkung an \nHandlungen der für die Durchführung des Verfahrens nach der AO-SF zuständigen \nSchulaufsichtsbehörde. Darüber hinaus kommen im Falle der fehlenden Mitwirkung \nkeine Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 SchulG NRW gegen die Schülerin \nund den Schüler in Betracht. Dem steht schon entgegen, dass die \nOrdnungsmaßnahmen nach ihrem Sinn und Zweck an Fehlverhalten der Schülerin \noder des Schülers in der Schule anknüpfen. Hier kommt hinzu, dass nichts dafür \nersichtlich ist, dass die Antragstellerin nicht bereit ist, an dem Verfahren nach der \nAO-SF teilzunehmen. Die angekündigte und beabsichtigte Nichtteilnahme an den \neinzelnen Verfahrensabschnitten und -handlungen beruht vielmehr nach Aktenlage \nausschließlich auf den Willen ihrer Eltern. \n\n17\n\nDie fehlende Mitwirkung im Verfahren nach den Vorschriften der AO-SF hat im \nÜbrigen nicht zur Folge, dass die Schulaufsichtsbehörde an einer Entscheidung \ngemäß § 13 Abs. 1 AO-SF gehindert ist. Bei fehlender Mitwirkung hat sie ihre \nEntscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen, die Aufschluss \nüber das Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin und des Schülers in der Schule \ngeben, zu treffen. Hierzu gehören etwa die Zeugnisse und die Lern- und \nLeistungsberichte der besuchten Schule und das sonderpädagogische Gutachten. \nDie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten \nGutachter sind nämlich berechtigt und verpflichtet, bei fehlender Mitwirkung an \ntestpsychologischen Untersuchungen das sonderpädagogische Gutachten auf der \nGrundlage der Erkenntnisse im Schulunterricht und den sonstigen verbindlichen \nSchulveranstaltungen, an denen teilzunehmen die Schülerin oder der Schüler \nverpflichtet ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW), zu erstellen. \nDies erfordert ggf. eine längere Unterrichtsbeobachtung durch beide Gutachter. \nAußerdem hat die Schulaufsichtsbehörde zu prüfen, ob bei fehlender Mitwirkung das \nVerfahren nach der AO-SF als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. In der \nRechtsprechung des Senats ist insoweit geklärt, dass das Verfahren nach den auch \nim öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als \nordnungsgemäß durchgeführt gilt, wenn die schulärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 3 \nAO-SF) verweigert oder der Aufforderung zur Untersuchung aus einem sonstigen \nvorwerfbaren Grund nicht nachgekommen wird.\n\n18\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 19 B 2125/03 -, m. w. N.\n\n19\n\nNichts Anderes gilt, wenn die Mitwirkung bei anderen Verfahrenshandlungen \nverweigert wird.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 iVm \n§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-05/19-b-991-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-05/19-b-991-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271274","retrieved":"2026-07-09 02:41:31.471197+00:00"}}