{"status":"available","doknr":"OLD271278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0705.12A2228.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"12 A 2228/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Aufgrund des \nZulassungsvorbringens sind ernstliche Zweifel an der die Entscheidung tragenden \nAnnahme des Verwaltungsgerichts gegeben, wonach die Förderung von \nMaßnahmen zur Erhaltung und zur Erweiterung beruflicher Kenntnisse und \nFertigkeiten i. S. v. § 102 Abs. 3 Nr. 1e SGB IX i. V. m. § 24 SchwbAV voraussetze, \ndass ein konkreter Arbeitsplatz existiere, den der schwerbehinderte Mensch bereits \ninnehabe oder auf den er vermittelt werden könne und an dem er die erworbenen \nFähigkeiten umsetzen könne.\n\n3\n\nEine arbeitsplatzbezogene Beschränkung der Förderung kann den einschlägigen \nRegelungen nicht entnommen werden. Zur Umschreibung der begehrten Hilfe \nverwendet § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht den Begriff des „Arbeitsplatzes\", sondern \nden weiten Begriff des „Arbeitslebens\". Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX obliegt dem \nIntegrationsamt „die begleitende Hilfe im Arbeitsleben\"; nach Abs. 3 Satz 1 der \ngenannten Bestimmung kann es „im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende \nHilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch \nGeldleistungen erbringen\", und zwar „insbesondere\" gemäß Nr. 1 an \nschwerbehinderte Menschen „e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und \nErweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ... „. Der Wortlaut der genannten \nBestimmung setzt nicht voraus, dass ein „Arbeitsplatz\" i. S. des § 73 Abs. 1 SGB IX \nvorliegt,\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13.02 -, BVerwGE 119, 200 ff. \n(zu den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Regelungen der §§ 31 \n\n5\n\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 f, 7 Abs. 1 SchwbG, die den seither geltenden \nund hier anzuwendenden Normen - §§ 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 \n\n6\n\nNr. 1 e, 73 Abs. 1 SGB IX - inhaltlich entsprechen),\n\n7\n\ngeschweige denn, dass der schwerbehinderte Mensch einen solchen inne hat; \nden Einzelregelungen, insbesondere auch Nr. 1 Buchstabe c („zur Gründung und \nErhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz\"), ist nicht zu entnehmen, dass \ndas Vorliegen eines Arbeitsplatzes i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX bzw. die Versorgung \nmit einem solchen generell rechtliche Voraussetzung oder Ziel einer Hilfe durch \nGeldleistungen wäre; in den Fällen gemäß Buchstabe c liefe dies dem \nausdrücklichen Hilfeziel der beruflichen Verselbständigung sogar eindeutig \nzuwider.\n\n8\n\nAuch in der Systematik der Bestimmung der „Aufgaben des Integrationsamtes\" \n\n9\n\n(§ 102 SGB IX) kommt eine Begrenzung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben \nauf Hilfen, die auf einen konkreten, bereits innegehabten oder in Aussicht stehenden \nArbeitsplatz bezogen sind, nicht zum Ausdruck. Soweit nach Absatz 2 Satz 2 dieser \nBestimmung darauf hingewirkt werden soll, dass schwerbehinderte Menschen auf \n„Arbeitsplätzen\" beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse \nvoll verwerten und weiterentwickeln können sowie befähigt werden, „sich am \nArbeitsplatz ... zu behaupten\", und soweit nach Absatz 2 Satz 3 dieser Bestimmung \ndie Zuständigkeit des Integrationsamtes auch für befristete Voll- und für \nTeilzeitbeschäftigungsverhältnisse von mindestens 15 Stunden wöchentlich und \ndamit gerade unabhängig von den nach § 73 Abs. 3 SGB IX engeren \nVoraussetzungen für einen Arbeitsplatz bestimmt, lässt dies nicht den Schluss zu, \ndass damit generell für alle in Absatz 3 unter Nr. 1 ausdrücklich genannten Formen \nder begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vom Arbeitsplatzbegriff des § 73 SGB IX \nauszugehen wäre. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Beschränkung \nder Förderung schwerbehinderter Menschen durch die Integrationsämter auf \narbeitsplatzbezogene Hilfen auch nicht aus den Aufgaben, die die Bundesagentur für \nArbeit nach § 104 SGB IX im Bereich der Förderung schwerbehinderter Menschen \nhat. Wie schon die Regelungen des § 102 Abs. 5 SGB IX, dass Verpflichtungen \nanderer durch die Absätze 3 und 4 nicht berührt werden, erkennen lässt, geht das \nGesetz selbst davon aus, dass sich die einzelnen Leistungskataloge der \nLeistungsträger inhaltlich überschneiden können. Für schwerbehinderte Menschen \ngelten nicht nur die speziell für sie geschaffenen Regelungen. Einschlägig sind \nvielmehr auch diejenigen Leistungsbestimmungen, die allgemein zugunsten \nbehinderter Menschen Fördermaßnahmen, etwa durch die Bundesagentur für Arbeit, \nermöglichen, die die berufliche Qualifizierung betreffen und damit auch \nschwerbehinderte Menschen erfassen, die im Besitz eines Arbeitsplatzes sind (vgl. \n§§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2, 7, 33 ff. SGB IX sowie speziell im Bereich der \nArbeitsförderung §§ 97, 98, 100 und 103 SGB III). Die sich hieraus u. a. für den \nBereich der beruflichen Qualifizierung ergebende Konkurrenz zwischen Ansprüchen \ngegen die Bundesagentur für Arbeit und das jeweilige Integrationsamt wird im \nRahmen der Zuständigkeit durch die Zuständigkeitsbestimmung nach § 102 Abs. 6 i. \nV. m. § 14 SGB IX sowie materiell durch das Gebot der engen Zusammenarbeit \nzwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern (§ 102 Abs. 2 \nSatz 1 SGB IX) und durch die Vorschrift des § 102 Abs. 5 SGB IX geregelt. Gemäß § \n102 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB IX findet eine Aufstockung (der Leistung der \nRehabilitationsträger) durch Leistungen des Integrationsamtes nicht statt. Diese \nRegelung wäre überflüssig, wenn eine materielle Konkurrenz von Ansprüchen \nschwerbehinderter Menschen gegen die Bundesagentur für Arbeit einerseits und \ngegen das jeweilige Integrationsamt andererseits schon auf der Ebene der \nAufgabenzuweisung ausscheiden würde. \n\n11\n\nIm Rahmen des mit der Zulassung eröffneten Berufungsverfahrens wird zu \nberücksichtigen sein, dass der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des \nBeklagten den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 ausschließlich darauf \ngestützt hat, dass Fortbildungsmaßnahmen i. S. v. § 24 SchwbAV speziell auf die \nbesonderen Bedürfnisse solcher schwerbehinderten Menschen ausgerichtet sein \nmüssten, die wegen ihrer Behinderung nicht ohne weiteres in der Lage seien, an \nallgemeinen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Insoweit weist der \nbeschließende Senat bereits jetzt darauf hin, dass § 24 SchwbAV die Förderung \nallgemeiner Fortbildungsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht \nausschließt. § 24 SchwbAV hat folgenden Wortlaut:\n\n12\n\n„Schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen \nMaßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen \nKenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung \nteilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, \ndie nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten \nMenschen entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die \nTeilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Hilfen \nkönnen auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.\"\n\n13\n\nDanach können schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen der \nberuflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und \nFertigkeiten teilnehmen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an \ndiesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Soweit § 24 Satz 1 \nSchwerbAV „vor allem\" auf die „besonderen Fortbildungs- und \nAnpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser \nschwerbehinderten Menschen entsprechen,\" verweist, handelt es sich nur um eine \nHeraushebung der „vor allem\" förderungswürdigen Maßnahmen, jedoch nicht um \neinen Ausschluss der sonstigen Maßnahmen. Hinsichtlich der Eignung der zu \nfördernden Maßnahme der beruflichen Bildung gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV \nlediglich die allgemeine Leistungsvoraussetzung, dass durch die Leistung die \nTeilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichtert \noder gesichert werden kann. Diese Voraussetzung dürfte hier gegeben sein.\n\n14\n\nAbgesehen davon ermöglicht § 24 Satz 2 SchwbAV allgemein die Erbringung \nvon Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg, ohne inhaltliche Beschränkungen \naufzuweisen. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-05/12-a-2228-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":7},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-05/12-a-2228-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271278","retrieved":"2026-07-09 02:41:31.837653+00:00"}}