{"status":"available","doknr":"OLD271298","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0704.6A3837.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"6 A 3837/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den im Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n6\n\nDer vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Dies wäre nur \ndann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf \ndenen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu \nZweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren \nklären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, \nin: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, \n202.\n\n8\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. \n\n9\n\nDer Kläger begehrt die Übertragung eines Amtes der \nBesoldungsgruppe C 3 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO \n- (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis \nzum 22. Februar 2002 geltenden Fassung), im Folgenden: \nBBesO a.F. Diesem Begehren steht nach Auffassung des \nbeklagten Landes Art. 10 § 1 des Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetzes 1991 - BBVAnpG 91 - vom 21. \nFebruar 1992 (BGBl. I S. 266) entgegen. Denn mit dieser \nVorschrift habe der Besoldungsgesetzgeber deutlich gemacht, \ndass Universitätsprofessoren, denen - wie dem Kläger - vor \nInkrafttreten des BBVAnpG 91 das hier in Rede stehende Amt \nder Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. übertragen wurde, in \ndiesem Amt verbleiben sollen. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage abgewiesen u. a. mit der Erwägung, Art. 10 § 1 \nBBVAnpG 91 stehe im Einklang mit dem \nVerfassungsrecht.\n\n10\n\nDer Kläger wirft demgegenüber mit dem Antrag auf \nZulassung der Berufung die Frage auf, ob Art. 10 § 1 \nBBVAnpG 91, insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) in Einklang stehe. Hierin liegt der Sache \nnach zugleich die Rechtsbehauptung, das Fehlen einer das \nKlagebegehren stützenden Anspruchsgrundlage sei \ngleichheitssatzwidrig. Besondere rechtliche Schwierigkeiten \nlassen sich daraus nicht ableiten. Der Kläger rügt, dass er \nweiterhin nach der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. besoldet \nwerde, während Professoren, die in demselben Studiengang wie \ner arbeiteten, aber erst nach dem Inkrafttreten des BBVAnpG 91 \nernannt worden seien, mindestens nach der Besoldungsgruppe C \n3 BBesO a.F. besoldet würden. Damit wendet er sich dagegen, \ndass der Besoldungsgesetzgeber es unterlassen hat, eine \nÜberleitungsvorschrift zu schaffen, durch die den bisherigen \nAmtsinhabern, die - wie er - dem materiellen \nHochschullehrerbegriff entsprechen, ein individueller Anspruch \nauf Übernahme in ein Amt nach der Besoldungsgruppe C 3 \nBBesO a.F. zuerkannt wird. \n\n11\n\nDieses gesetzgeberische Unterlassen stellt jedoch - anders \nals der Kläger meint - keine willkürliche Ungleichbehandlung \nvon im Wesentlichen gleichen Personengruppen dar. \n\n12\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber \nbei der Regelung der Beamtenbesoldung eine besonders \nweitgehende Gestaltungsfreiheit zu, und zwar gerade auch im \nHinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n13\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. \nJuli 1983 - 2 BvR 460/80 -, in: BVerfGE 64, 367, 378 \nm.w.N.\n\n14\n\nSo ist es dem Besoldungsgesetzgeber grundsätzlich \nunbenommen, ein Amt - auch bei unverändertem Inhalt - neu zu \nbewerten, sei es höher oder niedriger. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1981 - 2 BvR \n570/76 u.a. -, in: BVerfGE 56, 146 ff., vom 5. Juli 1983 - 2 BvR \n460/80 -, a.a.O., und vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, in: \nNVwZ 1985, 333; BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 \nA 2.85 -, in: NVwZ 1987, 501.\n\n16\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Neubewertung \ndes Amtes nur für die Zukunft vorgenommen wird und damit \nnur diejenigen Beamten betrifft, die nach dem Inkrafttreten der \nNeubewertung ernannt werden. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O., \nm.w.N.\n\n18\n\nWenn das Amt - wie hier - für die Zukunft höher bewertet \nwird, haben die bisherigen Amtsinhaber keinen automatischen \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf Überleitung in das höher \nbewertete Amt. \n\n19\n\nVgl. in einem ähnlich gelagerten Fall BVerfG, Beschluss \nvom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80, a.a.O., S. 386\n\n20\n\nAuch in anderen Bereichen des Beamtenrechts kommen \nbegünstigende Neuregelungen nur neu eingestellten Beamten \nzugute. So kann nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000 - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - (\"Mangelfacherlass\") die \nHöchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 der \nLaufbahnverordnung (LVO) für die Einstellung von Lehrern in \nMangelfächern um bis zu 10 Jahre überschritten werden; diese \nRegelung gilt aber nur für neueinzustellende Bewerber, nicht für \ndie schon im Amt befindlichen Lehrer in Mangelfächern. \n\n21\n\nAllerdings muss derartigen Ungleichbehandlungen ein \nsachlicher Grund zugrunde liegen. Die vom Kläger unter \nHinweis auf \n\n22\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 1965 - 2 BvR 616/63 -, in: \nBVerfGE 19, 76 ff., und vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 \nund 2 BvL 40/93 -, in: BVerfGE 93, 386 ff.,\n\n23\n\naufgeworfene Frage, ob fiskalische Erwägungen einen \nsachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen im Besoldungsrecht darstellen können, bedarf \nan dieser Stelle keiner Beantwortung. Denn es ist nicht \nersichtlich, dass sich der Besoldungsgesetzgeber hier auf solche \nfiskalischen Gründe gestützt hat, als er die Schaffung einer \nÜberleitungsvorschrift zugunsten der bisherigen Amtsinhaber \nunterließ. Die Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 10 § 1 \nBBVAnpG 91 deuten vielmehr darauf hin, dass eine Überleitung \nder bisherigen Amtsinhaber in die Besoldungsgruppe C 3 \nBBesO a.F. unterblieben ist, weil es sich nach Meinung des \nGesetzgebers hierbei um \"Altfälle\" handelte, nämlich um \nUniversitätsprofessoren, die teilweise nur über ein \nFachhochschulprofil verfügten, gleichwohl aber (noch) in \nintegrierten Studiengängen an Gesamthochschulen tätig seien. \n\n24\n\nVgl. Bundestags-Drs. 12/732 S. 31 f.\n\n25\n\nDass Universitätsprofessoren, die nur über ein \nFachhochschulprofil verfügen, nicht in ein Amt nach \nBesoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. übergeleitet werden, \nerscheint sachgerecht. Allerdings betrifft die Vorschrift und der \nin ihr vorausgesetzte Verzicht auf eine Überleitungsbestimmung \nnicht allein diese Personengruppe unter den \nHochschulbediensteten. Nachteilig betroffen sind auch bei \nInkrafttreten des BBVAnpG 91 bereits vorhandene \nHochschullehrer mit dem Befähigungsprofil des Klägers. Das \nBundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahre 1982 \nentschieden, dass in integrierten Studiengängen der \nGesamthochschulen Professoren mit Fachhochschulprofil nicht \neingesetzt werden dürfen, sondern nur solche Professoren, die \ndem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR \n1467/80 -, in: BVerfGE 61, 210 ff.\n\n27\n\nEs ist deswegen davon auszugehen, dass die ab dem Jahr \n1982 in integrierten Studiengängen eingestellten Professoren - \nwie auch der Kläger - bereits dem materiellen \nHochschullehrerbegriff entsprechen. Dass auch für sie keine \nÜberleitungsregelung geschaffen wurde, entbehrt nicht jeglicher \nRechtfertigung. Vielmehr lassen sich dafür durchaus sachlich \nvertretbare Gründe anführen. Formaler Anknüpfungspunkt für \ndie Ungleichbehandlung gegenüber später ernannten \nUniversitätsprofessoren ist mit dem Ernennungszeitpunkt eine \nStichtagsregelung. Eine solche bringt notwendigerweise gewisse \nHärten mit sich; zugleich gehört sie aber zu den für eine \nRechtsbereinigung unverzichtbaren Instrumentarien. Die \nmaterielle Gleichbehandlung mit geringer qualifizierten \nBediensteten vermeidet überdies verwaltungspraktische \nErschwernisse, die eine Überleitungsvorschrift im Sinne des \nKlagebegehrens nach sich ziehen müsste; denn es wäre in jedem \nEinzelfall mit u.U. erheblichem Verwaltungsaufwand zu prüfen, \nob der betreffende Amtsinhaber \"nur\" über Fachhochschulprofil \nverfügt oder dem materiellen Hochschullehrerbegriff entspricht. \nDie nachteiligen Konsequenzen für den Personenkreis des \nKlägers halten sich schließlich in Grenzen: Den Amtsinhabern, \ndie dem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen, stand \nund steht es frei, sich auf höher bewertete Ämter zu bewerben. \nAnders als der Kläger meint, wird den betroffenen Professoren \nalso \"nicht für die Zukunft die Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe C 3 vorenthalten\". \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n29\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-04/6-a-3837-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBVAnpG 91","ref":"Art 10 § 1","ref_norm":"10-1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-04/6-a-3837-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271298","retrieved":"2026-07-09 02:41:33.412379+00:00"}}