{"status":"available","doknr":"OLD271300","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0704.12A2144.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"12 A 2144/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in \nBezug auf die Abweisung der Klage als unzulässig gegeben sind. Denn es würde \njedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit fehlen, da die Klage auch als \nunbegründet abgewiesen worden ist und, wie sich aus den nachfolgenden \nAusführungen ergibt, insoweit keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargelegt \nworden sind. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. \n\n5\n\nDem insoweit im Zulassungsantrag thematisierten Problem, ob und inwieweit die \nvom Beklagten durch die interne Abteilungsverfügung geregelte Beschränkung der \nFördermittelvergabe und der eigenen Ermessensbetätigung im Rahmen des § 24 \nSchwbAV durch die tatsächliche Entwicklung der zur Verfügung stehenden \nAusgleichsabgabenmittel gerechtfertigt ist und den einfachgesetzlichen sowie \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kommt hier keine \nEntscheidungserheblichkeit zu. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner \nAusführungen auf Seite 9 des Urteilsabdrucks die Ermessenserwägung des \nBeklagten, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen sei auf diejenigen Fälle zu \nbeschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten sei oder \nakut drohe, nicht allein aus der Abteilungsverfügung, sondern direkt und selbständig \ntragend aus § 21 SchwbAV für gerechtfertigt gehalten. Es hat die Kosten für \nFortbildungsmaßnahmen als laufende Ausgaben aus dem Betrieb der Kanzlei \nqualifiziert, die nach § 21 Abs. 3 SchwbAV nicht zu fördern seien. Diese \nArgumentation, für die auch unter Berücksichtigung der Verweisung in § 21 Abs. 4 \nSchwbAV auf die entsprechende Anwendung von § 24 SchwbAV bei \nschwerbehinderten Selbständigen einiges sprechen könnte, wird durch das \nZulassungsvorbringen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage \ngestellt; auch sind insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \nnicht geltend gemacht worden, so dass es auf die Frage einer rechtmäßigen \nErmessensbegrenzung durch die interne Abteilungsverfügung nicht ankommt. \n\n6\n\nSchließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die insoweit aufgeworfene Frage,\n\n7\n\n\"inwieweit Schwerbehinderten - und zwar hier Conterganer, die in der Zeit von \nAnfang 1959 bis Mitte 1962 geboren wurden und zum Kreis der Schwerstbehinderten \nab 80 Schädigungspunkten gehören und für die erstmalig mit dem In-Kraft-Treten \ndes Stiftungsgesetzes im Oktober 1972 mit § 26 Stiftungsgesetzgesetz Gesetzestext \nzu den Akten gereicht - in der schulischen Ausbildung und/oder der \n\n8\n\nberuflichen Ausbildung beratend und unterstützend seitens der Stiftung \n\"Hilfswerk für behinderte Kinder\" und/oder deren Aufsichtsbehörde - dem \nFamilienministerium - Hilfe hätte zuteil werden können, die von den verantwortlichen \nInstitutionen doch nicht gewährt wurden, der Conterganer in seinem beruflichen oder \nTätigkeitsbereich noch zu fördern ist, wenn der Con-terganer mangels jeder Beratung \nund Unterstützung selbst sehr spät erkennt, welche beruflichen Fertigkeiten und \nFähigkeiten unter Berücksichtigung seiner Behinderung in Verbindung mit Akzeptanz \nseiner Be-hinderung in der Gesellschaft einen beruflichen Er-folg möglich \nmachen,\"\n\n9\n\nzielt auf eine Beurteilung des individuellen Schicksals des Klägers im Rahmen \ndes geltend gemachten Anspruchs und ist daher einer verallgemeinernden Klärung \nnicht zugänglich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-04/12-a-2144-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-04/12-a-2144-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271300","retrieved":"2026-07-09 02:41:33.490895+00:00"}}