{"status":"available","doknr":"OLD271341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0630.3A1624.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-30","aktenzeichen":"3 A 1624/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.192,27 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung \nnicht.\n\n3\n\nDie in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgründe sind nicht in einer \nden Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. \nDanach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils \ndie Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist. Das Erfordernis des \"Darlegens\" verlangt dabei mehr als die bloße \nBenennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von \"erläutern\", \n\"erklären\" oder \"näher auf etwas eingehen\" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter \n(ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen \nZulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen \nEntscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdringen und aufbereitet \nwird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten \nZulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des \nGerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen \ngestellt werden dürfen. Hat das Verwaltungsgericht sein Urteil - wie vorliegend - auf \nmehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, erfordert eine Berufungszulassung, \ndass hinsichtlich eines jeden Begründungsstranges ein Berufungszulassungsgrund \nerfolgreich dargetan wird. Daran fehlt es vorliegend.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat sein Urteil jeweils selbstständig tragend darauf \ngestützt, dass das streitbefangene Grundstück des Klägers (Flurstück 1605) von der \nabgerechneten Erschließungsanlage C.-----weg nicht im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz \n1 BauGB und überdies auch nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nerschlossen werde. Letzteres hat es mit der Erwägung angenommen, dass das \nbetreffende Grundstück nicht von dem C.-----weg, sondern nach den \nbauplanerischen Festsetzungen ausschließlich von der von ihm abzweigenden \nStichstraße auf dem Flurstück 1608 erschlossen werde. Diese Stichstraße sei \nungeachtet ihrer geringen Längsausdehnung von nur etwa 47 Metern als eine \nselbstständige private Erschließungsanlage anzusehen. Entscheidende \nBesonderheit sei nämlich, dass dieser Stichweg nicht nur nach ca. 22 Metern einmal \nrechtwinklig abknicke und sich dann auf ca. 15 Metern Länge fortsetze. Darüber \nhinaus knicke er an seinem östlichen Ende ein zweites Mal ab. Wegen dieser \nGestaltung bilde der Weg ein in seiner Gesamtausdehnung zwar relativ kleines, aber \ndoch verzweigtes System mehrerer Zufahrten und entferne sich damit deutlich vom \nBild einer typischen Zufahrt, die in der Regel geradeaus auf ein oder zwei \nGrundstücke zu verlaufe und sich nicht in weitere Zufahrten verzweige. Der Eindruck \neiner typischen Zufahrt werde aufgehoben, weil kein mehr oder weniger \nunmittelbarer (direkter) Streckenverlauf gegeben sei und man anders als bei einer \ntypischen Zufahrt von der Abzweigung am C.-----weg auch das Ende des Stichwegs \nnicht mehr sehen könne. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall \nbeim Abknicken einer Zufahrt nach 20 oder 30 Metern eher zur Annahme der \nUnselbstständigkeit neige, sei eine hiervon abweichende Beurteilung deshalb \ngeboten, weil der Stichweg von seiner östlich verlaufenden Hauptstrecke aus \nsystematisch auf weitere Erschließungsfunktionen durch die beiden nördlich \nausgerichteten Zufahrten angelegt sei. Diese Einschätzung werde durch die im \nEinzugsbereich des Stichwegs baurechtlich unbedenklich zulässige \n\"Bebauungsmassierung\" durch etliche Wohnhäuser mit Nebengebäuden \nunterstützt.\n\n5\n\nHiergegen wendet der Beklagte ein, dass der Stichweg deutlich hinter der Länge \nvon 100 m zurückbleibe, bis zu der das Bundesverwaltungsgericht von einer \nunselbstständigen Anlage ausgehe. Auch die geplanten Weiterführungen der Anlage \nam Ostende in nördlicher Richtung bis zum Flurstück 1605 und nach ca. 22 m \nwestlich des Flurstücks 1607 in einer Breite von jeweils nur ca. 3 m rechtfertigten \nnicht die Einordnung als selbstständige Erschließungsanlage. Insofern sei auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach nicht \nauszuschließen sei, dass im Einzelfall eine Zufahrt nach 20 oder 30 m abknicke und \nzu einem etwa 5 oder 10 m zurückliegenden Grundstück bzw. Garage weiterführe, \nsodass auch eine dementsprechend gestaltete Sackgasse im Einzelfall \nunselbstständig sein könne. Vor allem im Hinblick auf die noch nicht angelegte, \nsondern nur geplante Zuwegung, die mit einer Breite von 5 m (bzw. 3 m in den \nAbzweigen) hinter der Breite des C. wegs von 6 m zurückbleibe, sei von einer \nunselbstständigen Sackgasse auszugehen. \n\n6\n\nMit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung nicht in der durch § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngebotenen Weise dargetan. Der Beklagte setzt sich nicht mit der \nentscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der \nStichweg im Hinblick auf zwei von der Hauptstrecke nördlich abknickende \nTeilstrecken \"systematisch auf weitere Erschließungsfunktionen angelegt\" sei und \ndeshalb nicht mehr dem typischen Bild einer Zufahrt entspreche. Eben so wenig geht \ner auf die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene \n\"Bebauungsmassierung\" im Einzugsbereich des Stichweges ein. Vor diesem \nHintergrund erläutert der Beklagte auch nicht, weshalb die im Verhältnis zum C.-----\nweg geringere Breite des Stichwegs und namentlich der von seinem Hauptzug \nabknickenden Teilstrecken den Gesamteindruck einer unselbstständigen Zufahrt \nbelegen soll. Auch die von ihm benannte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n7\n\nvgl. Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 - NVwZ-RR 1996, 223,\n\n8\n\nrechtfertigt keine andere Einschätzung. Nach Ansicht des \nBundesverwaltungsgerichts ist \"nicht auszuschließen\", dass \"im Einzelfall\" eine \nunselbstständige Zufahrt anzunehmen \"sein kann\", wenn diese nach 20 oder 30 m \nabknickt und zu einem etwa 5 oder 10 m zurückliegenden Grundstück führt. Diese \nallgemeinen Erwägungen, von denen im Übrigen auch das Verwaltungsgericht \nausgegangen ist, stellen für sich genommen das von ihm auf Grund der konkreten, \nüber die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Faktoren hinausgehenden \nEinzelfallumstände angenommene Ergebnis, eine derartige Situation sei hier nicht \ngegeben, nicht in Frage. Gründe dafür, warum nach dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts \"auch\" im vorliegenden Fall von einer \nUnselbstständigkeit auszugehen sei, nennt der Beklagte nicht.\n\n9\n\nSoweit er \"vor allem\" anspricht, dass die Stichstraße bislang noch nicht angelegt, \nsondern nur \"geplant\" sei, erläutert er nicht, inwiefern aus diesem Umstand etwas für \nihre Unselbstständigkeit herzuleiten sein sollte. \n\n10\n\nVgl. zur Bedeutung der Festsetzungen eines Bebauungsplans für die \nerschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung einer noch nicht gebauten Stichstraße: \nBVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 - DVBl. 2002, 486.\n\n11\n\nAuf die vom Beklagten gesehene Zweifelhaftigkeit der weiteren Annahme des \nVerwaltungsgerichts, das Grundstück unterliege zudem gemäß § 133 BauGB nicht \nder Beitragspflicht, muss nach dem Vorstehenden nicht mehr eingegangen \nwerden.\n\n12\n\nKeinen Erfolg hat der Zulassungsantrag ferner, soweit er die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache geltend macht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz \nund im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dass dies der Fall wäre, legt die \nAntragsbegründungsschrift gleichfalls nicht entsprechend den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar.\n\n13\n\nSoweit der Beklagte darauf abstellt, ungeklärt sei \n\n14\n\n\"die Abgrenzung für bislang nur geplante private Verkehrsanlagen der hier \nvorliegenden Art mit der Länge von ca. 47 m und zwei nach Norden abzweigenden \nZufahrten in Länge von jeweils ca. 10 m, wobei nur die östliche Zufahrt zur \nErschließung eines Baugrundstücks dient\",\n\n15\n\nist eine fallübergreifende Bedeutung der hierin eingeschlossenen Frage nicht \ndargetan. \n\n16\n\nDie zusätzlich formulierte Frage,\n\n17\n\n\"ob im Falle der planerischen Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten \nzur dauerhaften Erschließung für die an die Belastungsfläche angrenzenden \nGrundstücke - zumindest im Falle der Eigentümeridentität zwischen den \nBaugrundstücken und der privaten Erschließungsfläche - die Umsetzung dieser \nBelastung durch entsprechenden Baulasten bzw. dingliche Rechte allein durch den \nEigentümer mit der Folge möglich ist, dass es der Eigentümer damit allein in der \nHand hat, die bauliche Nutzbarkeit seiner Grundstücke der Erschließungsanlage \nwegen, von der die Privatwege abzweigen, herbeizuführen\",\n\n18\n\nist nicht entscheidungserheblich, da sie sich nur bei einem von zwei das \nangefochtene Urteil selbstständig tragenden Begründungssträngen, nämlich dem auf \n§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB abstellenden, stellt und - wie gezeigt - der andere auf § \n131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezogene Begründungsstrang mit zulässigen und \nbegründeten Berufungszulassungsrügen nicht angegriffen wird. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-30/3-a-1624-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-30/3-a-1624-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271341","retrieved":"2026-07-09 02:41:36.718839+00:00"}}