{"status":"available","doknr":"OLD271342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0630.12A458.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-30","aktenzeichen":"12 A 458/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Eine \nVersagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags \nfindet eine Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat den \nHilfsbeweisantrag zu Recht als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt. \nWie unstreitig ist, hat der Kläger im Aufnahmeantrag selbst angegeben, er spreche \nnur einzelne Wörter. Auf die Einladung zum Sprachtest hat er mitgeteilt, dass er über \ngeringe Deutschkenntnisse verfüge; dem Sprachtest ist er ferngeblieben. Weitere \nkonkrete Tatsachen, die den Schluss gerechtfertigt hätten, dass der Kläger entgegen \nseinen eigenen Angaben doch mehr als nur einzelne Wörter in deutscher Sprache \nsprechen kann, lagen dem Verwaltungsgericht nicht vor. Im Widerspruchs- und im \nKlageverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden; der Kläger hat der Beklagten \nlediglich angeboten, einen erneuten Sprachtest durchzuführen. \n\n4\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass \ner in seinem Aufnahmeantrag angegeben habe, seine deutschen Sprachkenntnisse \nvon seinen Großeltern erworben zu haben, führt dies nicht weiter, da sich hieraus \nnichts zum hier in Frage stehenden Umfang seiner Sprachkompetenz ergibt.\n\n5\n\nDa es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die \nFähigkeit, ein einfaches Gespräch in Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nführen zu können, nicht ausreicht, lediglich \"einzelne Wörter\" sprechen zu können, \nwar das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten \nTatsachen nicht gehalten, dem insoweit \"ins Blaue hinein\" gestellten \nHilfsbeweisantrag zu entsprechen und in eine Sachverhaltsermittlung \neinzutreten.\n\n6\n\nUnabhängig davon ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auch deshalb zu \nRecht erfolgt, weil der Kläger ohne Glaubhaftmachung tragfähiger Gründe den \nTermin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen und damit seiner \nprozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht genügt hat. Dem \nim Vertagungsantrag behaupteten Hinderungsgrund, es sei ihm unmöglich, im \nTermin zu erscheinen, da er keinen Urlaub bekomme und seinen Jahresurlaub erst \nim April 2005 nehmen könne, fehlt es an jeglicher Substantiierung und \nGlaubhaftmachung (etwa durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seines \nArbeitgebers). \n\n7\n\nWar danach davon auszugehen, dass es an dem Bestätigungsmerkmal der \nFähigkeit, ein einfaches Gespräch in Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nzu führen, fehlte, kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinte - \nFrage, ob der Kläger sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, und die in \ndiesem Zusammenhang gerügten Verfahrensfehler nicht mehr an.\n\n8\n\nDementsprechend kommt auch eine Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes, der ebenso wie die Bestimmung zur Wahrung des \nrechtlichen Gehörs ein faires Verfahren sicherstellt, nicht in Betracht.\n\n9\n\nMit Blick auf das Vorstehende scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach \n\n10\n\n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein aus.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgericht ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-30/12-a-458-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-30/12-a-458-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271342","retrieved":"2026-07-09 02:41:36.797645+00:00"}}