{"status":"available","doknr":"OLD271371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0629.13A1957.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"13 A 1957/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom \n14. März 2003 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten der Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Berufungsverfahren auf jeweils 4.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nEine gemeinsame Entscheidung über die gleichartigen Klagebegehren, die \nursprünglich auch in einer gemeinsamen Klage geltend gemacht worden sind, \nerscheint zweckmäßig. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine - vor dem Hintergrund bekannt gewordener \nsexueller Übergriffe auf weibliche Taxifahrgäste erlassene - Verpflichtung nach § 5 \nder Kölner Taxenordnung, wonach Taxifahrer Fahrerausweise (u.a. mit \nNamensangaben) in den Taxen anbringen müssen. Streitig ist dabei insbesondere \ndie Frage, ob für die Taxenordnung eine taugliche Ermächtigungsgrundlage im \nPersonenbeförderungsgesetz (47 Abs. 3 PBefG) gegeben oder dies wegen einer \nanderen Bestimmung des Gesetzes (§ 57 Abs. 1 PBefG) mit bundesrechtlicher \nKompetenzzuweisung nicht der Fall ist.\n\n6\n\nDer Senat nimmt zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen \nnach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n8\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Oktober 2005, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. \n47; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2006 - 13 A 2459/03 -, vom 10. April 2006 \n- 13 A 1414/03 - und vom 7. September 2005 - 13 A 1181/02 -, \n\n9\n\nBezug auf den Tatbestand der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 14. März \n2003 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu Eigen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass im Amtsblatt der Beklagten vom \n21. Juli 2004 eine (weitere), zwei Monate später in Kraft getretene Änderung des § 5 \nder Kölner Taxenordnung - TaxenO - bekannt gemacht wurde. § 5 TaxenO lautet \nnunmehr (auszugsweise):\n\n10\n\n\"Weitere Pflichten der Taxifahrerin oder des Taxifahrers\n\n11\n\n(1) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der \nTaxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen, im Bereich des vorderen \nrechten Armaturenbretts einen Fahrerausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser \nVerordnung für die Fahrgäste gut sichtbar anzubringen.\n\n12\n\nDie beigefügte Anlage mit dem Muster des Fahrerausweises ist Bestandteil dieser \nVerordnung.\n\n13\n\nDer Fahrerausweis muss enthalten:\n\n14\n\n1. Vorname oder mindestens den ersten Buchstaben des Vornamens der Fahrerin/des \nFahrers\n\n15\n\n2. Familienname der Fahrerin/des Fahrers\n\n16\n\n3. Lichtbild der Inhaberin/des Inhabers\n\n17\n\n4. Amtliche Plakette mit Gültigkeitsdauer\n\n18\n\n(2) Die Gültigkeitsdauer des Fahrerausweises bestimmt sich nach der Geltungsdauer der \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und endet mit Ablauf ihrer Gültigkeit. Die amtliche \nPlakette gemäß der Anlage zu § 5 Abs. 1 der Kölner Taxenordnung bezeichnet mit der \nmittigen oberen Zahl des äußeren Zahlenkreises den Ablaufmonat des maßgeblichen \nAblaufjahres. Das maßgebliche Ablaufjahr wird durch die Ziffern in der Mitte der Plakette \nbenannt.\n\n19\n\nFahrerausweise werden ausschließlich von den für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen \nzur Fahrgastbeförderung zuständigen Stellen mit den amtlichen Plaketten versehen. Eine \neinmalige Verlängerung des Fahrerausweises ist zulässig.\n\n20\n\n(3)...\n\n21\n\n(3a) Fahrerausweise, die dem bisherigen Muster des § 5 Abs. 1 und der Anlage zu § 5 \nAbs. 1 der Änderungsverordnung vom 11.12.2001 entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der \nGültigkeit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, längstens jedoch bis zum 31.12.2005 \ngültig.\n\n22\n\n(4)....\"\n\n23\n\nIn der Anlage zu § 5 Abs. 1 TaxenO ist das Muster eines Fahrerausweises \nabgebildet, das außer einem Lichtbild den Abdruck einer Plakette nach Art der TÜV-\nPlakette sowie den (evtl. abgekürzten) Vornamen und den Familiennamen des \nFahrers enthält; die Angabe des Namens des Taxiunternehmers ist danach - anders \nals nach der früheren Regelung - nicht mehr erforderlich. Des Weiteren sind - \nvergleichbar mit der früheren Fassung - Angaben zu Kartenformat, Material, \nSchrifttyp u. Schriftgröße, Farbe und Lichtbild sowie - neu - zur amtlichen Plakette \nvorhanden. Während der Berufungsverfahren sind zudem - die Ausweispflicht für \nTaxifahrer bestätigende - rechtskräftige Urteile des Hamburgischen \nOberverwaltungsgerichts vom 6. August 2004 - 1 Bf 81/03 - (VRS 108, 228) und - 1 \nBf 83/03 - (NJW 2005,1209) zu einer vergleichbaren Regelung der Hamburgischen \nTaxenordnung ergangen, auf die die Beteiligten verwiesen haben.\n\n24\n\nDurch Urteile vom 14. März 2003, auf deren Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klagen mit den - nach Rücknahme eines weiteren \nAntrags noch anhängigen - Anträgen, \n\n25\n\nfestzustellen, dass sich aus § 5 Abs. 1 der Kölner Taxenordnung in der Fassung \ndes Ratsbeschlusses vom 22. November 2001 nicht ergibt, dass die Kläger \nverpflichtet sind, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung \nvon Beförderungsaufträgen im Bereich des vorderen rechten Armaturenbretts einen \nFahrerausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung für die Fahrgäste \ngut sichtbar anzubringen, der Angaben zu ihrer Person enthält, insbesondere den \nVornamen oder mindestens den ersten Buchstaben des Vornamens und den \nFamiliennamen, \n\n26\n\nabgewiesen.\n\n27\n\nMit den - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufungen machen die Kläger \n(weiterhin) geltend, die Regelung in § 5 TaxenO habe nicht auf § 47 Abs. 3 PBefG \ngestützt werden können, weil für den Inhalt der Regelung mit § 57 PBefG eine \nErmächtigungsgrundlage für den Bundesverordnungsgeber vorhanden sei und \nhierdurch die Anwendbarkeit des § 47 PBefG verdrängt werde. Da der \nFahrerausweis, wenn auch nur für die Zeit, in der ein bestimmter Fahrer das \nFahrzeug führe, am/im Fahrzeug befestigt werde, gehöre er zur Ausstattung und \nEinrichtung des Taxis; dementsprechend sei § 57 PBefG einschlägig. Die in § 57 \nPBefG genannten Begriffe \"Sicherheit und Ordnung des Betriebs\" beträfen gerade \nauch das Verhältnis zwischen Fahrgast und Fahrzeugführer. Von der \nErmächtigungsgrundlage in § 57 PBefG zum Erlass von Verordnungen habe der \nBundesverordnungsgeber mit der 'Verordnung über den Betrieb von \nKraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft -' (abschließend) Gebrauch \ngemacht. § 5 TaxenO sei aber auch dann rechtswidrig, wenn nicht von einer \nSperrwirkung des § 57 PBefG ausgegangen werde. Wegen des Zwecks der \nRegelung, den Fahrer zu identifizieren und das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu \nerhöhen, enthalte die Vorschrift eine Regelung zur Gefahrenabwehr, die nicht auf \n§ 47 Abs. 3 PBefG gestützt werden könne. § 5 TaxenO führe auch zu einem \nverfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht der Kläger. Eine Erhöhung der Sicherheit des Taxenverkehrs sei \nnicht zu erwarten, weil jeder Fahrer den Ausweis unkontrolliert selber herstellen \ndürfe. Die Regelung sei wegen der Möglichkeit, statt des Namens eine Kennnummer \nzu verwenden, nicht erforderlich und auch nicht angemessen, weil sich die \nGefährdungslage für den Taxifahrer erhöhe, wenn dessen Name bekannt sei. Die \nUrteile des OVG Hamburg seien nicht überzeugend, beispielsweise auch nicht zu der \nAnsicht, dass § 47 Abs. 3 PBefG zum Erlass einer Gefahrenabwehrregelung \nermächtige. Auch die im Jahre 2004 erfolgte Änderung des § 5 TaxenO habe nicht \nauf § 47 Abs. 3 PBefG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden können. Andere \nStädte hätten bewusst auf die Einführung eines Fahrerausweises nach dem Vorbild \nder Beklagten verzichtet, weil die Fahrer freiwillig einen Ausweis mit einer \nIdentifikationsnummer am Armaturenbrett des Taxis anbrächten.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen jeweils,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie macht geltend, unter Berücksichtigung der Ausführungen im erstinstanzlichen \nUrteil und der von den Klägern geltend gemachten Sicherheitsbedenken sei § 5 \nTaxenO im Jahre 2004 novelliert worden. Zwecks Erhöhung der \nFälschungssicherheit solle der Fahrerausweis künftig durch eine vom zuständigen \nStraßenverkehrsamt erteilte Plakette mit der Gültigkeitsdauer versehen werden. § 5 \nTaxenO sei zu Recht auf § 47 Abs. 3 PBefG gestützt worden, weil dessen \nAnwendbarkeit nicht durch § 57 PBefG ausgeschlossen sei. Bei dem Fahrerausweis \nhandele es sich nicht um eine dauerhafte Einrichtung am Taxi, sondern um ein Mittel \nzur Kenntlichmachung des jeweiligen Fahrers, das nur aus Gründen der besseren \nWahrnehmbarkeit nicht an der Kleidung des Fahrers, sondern am Armaturenbrett \ndes Taxis befestigt werde. § 57 PBefG sei als Ermächtigungsgrundlage nicht \neinschlägig. Allen Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes sei die \nZweckbestimmung immanent, eine ausreichende, sichere und komfortable öffentliche \nVerkehrsinfrastruktur zu gewährleisten. Diese Zweckbestimmung gelte auch \nbezüglich des § 47 Abs. 3 PBefG bzw. im Hinblick auf den Zweck des \nFahrerausweises. Dem Bundesgesetzgeber stehe im Sinne eines sachlich \nbegrenzten Ordnungsrechts die Annexkompetenz für die Gefahrenabwehr im Bereich \ndes besonderen Gewerberechts der Personenbeförderung zu. Von dieser \nAnnexkompetenz habe der Bund mit dem Erlass des \nPersonenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht, in dem mit § 47 Abs. 3 PBefG \neine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für den Landesverordnungsgeber für \nRegelungen der Einzelheiten des Dienstbetriebs von Taxen mitsamt ihrer \ngefahrenrechtlichen Zielsetzungen enthalten sei. § 5 TaxenO verletze die Kläger \nnicht in ihren Grundrechten, insbesondere nicht in ihrem Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung hinsichtlich der Preisgabe persönlicher Daten. Die Regelung \nentspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n33\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n34\n\nIII.\n\n35\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungen der Kläger durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu \ndieser Entscheidungsform gehört worden. Die im Schriftsatz der Bevollmächtigten \nder Kläger vom 23. Juni 2006 enthaltenen rechtlichen Erwägungen hindern eine \nEntscheidung in dieser Form nicht.\n\n36\n\nDie Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu \nRecht abgewiesen. \n\n37\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) schließt sich \nder Senat der Wertung des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Urteilen \nan.\n\n38\n\nDa (auch bei einer Feststellungsklage) die Rechtsvorschriften maßgeblich sind, \ndie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gelten, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17/92 -, NJW 1995, 3067 \n(3068); Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnrn. 29 ff,\n\n40\n\nbeurteilt der Senat das Klagebegehren - über den bisher formell gestellten Antrag \nder Kläger hinaus - auch unter Einbeziehung der am 21. Juli 2004 im Amtsblatt der \nStadt Köln bekannt gemachten (erneuten) Änderung des § 5 TaxenO und nicht nur \nanhand der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden \nÄnderungsfassung der Taxenordnung vom 11. Dezember 2001. \nEntscheidungserhebliche Auswirkungen hat dies hingegen nicht, weil die \nÄnderungen in der nunmehr maßgebenden Fassung der Taxenordnung von 2004 die \nin diesem Verfahren vorrangig relevanten Fragen, ob für § 5 TaxenO eine wirksame \nund taugliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist und die Kläger einen \nFahrerausweis bereithalten müssen, nicht berühren, die zwischen den Beteiligten \nhauptsächlich streitige Frage der Verpflichtung zur Angabe (eines Teils) des \nVornamens und des Familiennamens auf einem Fahrerausweis sowohl in der \nFassung des § 5 TaxenO von 2001 als auch in der von 2004 enthalten war/ist und im \nÜbrigen die Fassung von 2004 auch die Verpflichtung zur Angabe von Daten \nteilweise (z. B. hinsichtlich des Namens des Unternehmers) entfallen lassen hat und \ndaher insoweit keine relevanten Fragen mehr anstehen.\n\n41\n\nDie Taxenordnung und ihr § 5 beruhen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, auf einer wirksamen und geeigneten Ermächtigungsgrundlage, \nüberschreiten nicht deren vorgegebenen Rahmen und begegnen auch sonst keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n42\n\n§ 5 TaxenO hat in § 47 Abs. 3 PBefG i. V. m. § 4 der - vom Verwaltungsgericht \nzutreffend angegebenen - Zuständigkeitsverordnung hinreichende \nErmächtigungsgrundlagen. Dies hat das Verwaltungsgericht für die Fassung des § 5 \nTaxenO von 2001 zutreffend ausgeführt; der Senat schließt sich insoweit und auch \nim Hinblick auf § 5 der TaxenO in der derzeit maßgebenden Änderungsfassung von \n2004 der Wertung des Verwaltungsgerichts an.\n\n43\n\nDer Annahme des § 47 Abs. 3 PBefG als Ermächtigungsgrundlage steht nicht \nentgegen, dass in § 57 PBefG eine Ermächtigung für zur Durchführung des \nPersonenbeförderungsgesetzes, internationaler Abkommen sowie europarechtlicher \nVerordnungen erforderlicher Rechtsverordnungen durch das \nBundesverkehrsministerium enthalten ist. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht \nder Auffassung, dass dem § 57 PBefG ein Anwendungsbereich zukommt, der keine \nSperrwirkung gegenüber § 47 Abs. 3 PBefG entfaltet. Dabei kann dahinstehen, ob - \nwie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den o. a. Entscheidungen \nangenommen hat - die Begriffe in den beiden Vorschriften unscharf sind und sich die \nAnwendungsbereiche der Bestimmungen überschneiden, zumal diese Sichtweise \nBedenken im Hinblick auf den in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Grundsatz der \nnach Inhalt, Zweck und Ausmaß erforderlichen Bestimmtheit der gesetzlichen \nErmächtigung aufwerfen könnte.\n\n44\n\nSchon die Aufnahme von zwei Ermächtigungstatbeständen für den Erlass von \nRechtsverordnungen, nämlich des § 57 PBefG einerseits und des § 47 Abs. 3 PBefG \nandererseits, in einem Bundesgesetz lässt die Einschätzung des Gesetzgebers \nerkennen, dass beide Ermächtigungen nebeneinander ihre Berechtigung haben \n(sollen). Die Regelung zweier Ermächtigungstatbestände mit unterschiedlichen \nErmächtigungsadressaten ist nämlich - sofern nicht, wofür hier keine Anhaltspunkte \nvorliegen, von einer gesetzgeberischen Nachlässigkeit ausgegangen werden muss - \nnur vor dem Hintergrund erklärbar, dass entweder der Anwendungsbereich der einen \nErmächtigungsnorm nicht als ausreichend bzw. als abschließend angesehen wurde \nzur Regelung aller mit der öffentlichen Personenbeförderung bzw. dem Taxiverkehr \nzusammenhängenden Fragen und Probleme, oder die Anwendungsbereiche beider \nErmächtigungsvorschriften bewusst vage und sich überschneidend um-/beschrieben \nworden sind, um von vornherein die Annahme eingeschränkter Regelungs- und \nAnwendungsbereiche zu vermeiden und Spielräume für unterschiedliche \nBewertungen auf Bundes- und Landesebene zu ermöglichen. Dafür spricht auch die \n(zeitliche) Gesetzesabfolge. Der die Landesregierung zum Erlass von \nRechtsverordnungen ermächtigende § 47 Abs. 3 PBefG wurde durch das Fünfte \nGesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 \n(BGBl. I S. 196) in das Gesetz eingefügt. Bereits § 47 Abs. 3 Satz 2 PBefG in der \nursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1961 (BGBl. I S. 241) sah zur näheren \nBestimmung des Bereitstellens von Kraftdroschken die Möglichkeit des Erlasses von \n\"Droschkenordnungen, die nach Landesrecht erlassen werden\", vor. Den \nGesetzesmaterialien zum 5. Änderungsgesetz (BT-Drucks. 9/2128, S. 8) ist zwar \n(nur) zu entnehmen, dass die Änderung des § 47 Abs. 3 PBefG aus Gründen der \nRechtsklarheit erforderlich war, weil Zweifel hinsichtlich der Reichweite der \nErmächtigung zum Erlass von Taxenordnungen entstanden waren; konkretere \nAusführungen zur Ermächtigung der Landesregierung und zu den einer solchen \nRechtsverordnung zugänglichen Regelungsbereichen finden sich hingegen dort \nnicht. Da aber sowohl bei der Erstfassung des Gesetzes als auch bei der § 47 Abs. 3 \nPBefG in der jetzigen Fassung einfügenden Änderungsfassung von 1983 in \nAbschnitt VII des Gesetzes (Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften) zusätzlich eigenständige Ermächtigungsgrundlagen für den \nErlass von Rechtsverordnungen auf Bundesebene vorhanden waren und der \nGesetzgeber in Kenntnis dieses Umstands gleichwohl (erneut) in § 47 Abs. 3 PBefG \neine weitere Verordnungsermächtigung für die Landesregierung aufgenommen hat, \nkann dies nur in dem obigen Sinne dahin interpretiert werden, dass nach seiner \nVorstellung ein Nebeneinander beider Ermächtigungsbestimmungen gewollt war/ist. \nDafür spricht auch der Umstand, dass der § 57 PBefG seine jetzige Fassung \nüberwiegend durch das 3. Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. \n1221, 1234) erhalten hat und auch bei dieser Änderung des \nPersonenbeförderungsgesetzes der Gesetzgeber - in Kenntnis der Bestimmungen \ndes § 47 Abs. 3 PBefG - offenbar von der Berechtigung eines gesetzlichen \nNebeneinanders von Verordnungsermächtigungen für Regelungen auf Bundesebene \n(§ 57 PBefG) und für Landesregierungen (§ 47 Abs. 3 PBefG) ausging. \n\n45\n\nAuch aus Sinn und Zweck und auf Grund einer sach- und interessengerechten \nWertung der fraglichen Normen und ihres Zusammenhangs folgt, dass den beiden \nErmächtigungsgrundlagen des § 47 Abs. 3 PBefG und des § 57 PBefG \nunterschiedliche Anwendungsbereiche zukommen und dass § 57 PBefG als \nErmächtigungsgrundlage für die Taxenordnung nicht einschlägig ist und deshalb die \nAnwendung des § 47 Abs. 3 PBefG als Grundlage für die fragliche Regelung des \n§ 5 TaxenO nicht hindert. § 57 Abs. 1 PBefG, der in Bezug auf die in Frage \nstehenden Fahrerausweise für Taxifahrer (nur) mit den Nummern 2 und 3 relevant \nsein kann, bezieht sich auf Anforderungen an die in einem Kraftfahrunternehmen im \nPersonenverkehr zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, enthält insoweit also \nfahrzeugbezogene Vorgaben bzw. Anforderungen an den Betrieb des Unternehmens \nund die dort beschäftigten Bediensteten und enthält damit betriebs-\n/unternehmensbezogene Elemente und an der \"Sicherheit und Ordnung des \nBetriebs\" orientierte unternehmerische Pflichten. Diese Bestimmung kann daher \nschon wegen dieser begrenzten Regelungsbereiche nicht als abschließende \nErmächtigungsgrundlage für sämtliche mit dem Straßenpersonen- bzw. \nTaxenverkehr zusammenhängenden Regelungen angesehen werden.\n\n46\n\nVgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., \nB § 57 Rdn. 1.\n\n47\n\n§ 47 PBefG betrifft demgegenüber mit den einer landesrechtlichen \nRechtsverordnung zugänglichen Bereichen des Umfangs der Betriebspflicht, der \nOrdnung auf Taxenständen sowie der Einzelheiten des Dienstbetriebs und der \nbeispielhaften Aufzählung einzelner Regelungsbereiche, zu denen z. B. auch der \nFahr- und Funkbetrieb gehört (§ 47 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PBefG), die \"äußere\" Seite \ndes Taxenverkehrs, also wie der Taxenverkehr in seiner Funktion als Verkehrsträger, \nals Mittel der Bedienung des öffentlichen Verkehrs, dem Benutzer entgegentritt. Dies \nkann bereits dem § 47 Abs. 3 PBefG in der ursprünglichen Gesetzesfassung von \n1961 entnommen werden, weil der Begriff des Bereitstellens von Kraftdroschken an \nbestimmten behördlich zugelassenen Stellen in der Gemeinde, zu dem Näheres in \nnach Landesrecht zu erlassenden Droschkenordnungen geregelt werden konnte, das \nAußenverhältnis zum Kunden betrifft, und folgt auch aus dem Begriff der \n\"Einzelheiten des Dienstbetriebs\" in der derzeitigen Gesetzesfassung, weil damit das \nVorgehen des Unternehmers bzw. des Fahrers bei Ausübung des Taxidienstes, also \ndie Art und Weise, wie der Unternehmer und die bei ihm tätigen Fahrer die Aufgabe \nder individuellen öffentlichen Verkehrsbedienung nach außen gegenüber \n(potentiellen) Taxinutzern wahrnehmen, beschrieben wird.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 7 B 83.88 -, NZV 1988, 198; Bay. \nObLG, Beschluss vom 18. Mai 1987 - 3 Ob Owi 66/87 -, DÖV 1987, 873; \nFielitz/Grätz, PBefG, Stand: November 2005, § 47 Rdn. 9; Bidinger, a. a. O., § 47 \nRdn. 30.\n\n49\n\nDiese Abgrenzung der Regelungsbereiche der Normen in diesem Sinne wird \nauch deutlich in obergerichtlichen Entscheidungen zu § 47 Abs. 3 PBefG,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 7 B 83.88 -, a. a. O.; KG Berlin, \nBeschluss vom 26. März 1990 - 2 Ss 19/90 - 3 Ws (B) 29/90 -, VRS 79, 59,\n\n51\n\nwonach § 47 Abs. 3 PBefG die Landesregierungen nicht dazu ermächtigt, die \nPflicht von Taxiunternehmern zur namentlichen Benennung der beschäftigten Fahrer, \nder Art ihrer Fahrberechtigung sowie der Art und Dauer ihrer Beschäftigung zu \nregeln, oder dem Taxiunternehmer zwecks Erleichterung der Aufsichts- und \nPrüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde bestimmte Nachweispflichten \naufzuerlegen. Derartige Verpflichtungen sind den unternehmerischen Pflichten beim \nBetrieb eines Taxiunternehmens (\"Betriebspflichten\") zuzuschreiben und können \nnach der o. a. Abgrenzung konsequenterweise nicht dem Anwendungsbereich des § \n47 Abs. 3 PBefG unterstellt werden. \n\n52\n\nEine sich aus dem Personenbeförderungsgesetz selbst ableitende Sperrwirkung \ndes Bundesrechts (§ 57 Abs. 1 PBefG) gegenüber landesrechtlichen Regelungen in \neiner Verordnung (§ 47 Abs. 3 PBefG) besteht nach dem Vorstehenden demnach \nnicht. Auf die Frage, welche der einzelnen Bestimmungen des § 57 Abs. 1 PBefG der \nWertung des § 47 Abs. 3 PBefG als wirksame Ermächtigungsgrundlage für § 5 \nTaxenO entgegenstehen könnte, kommt es somit ebenfalls nicht entscheidend an. Im \nÜbrigen ist der Fahrerausweis insbesondere, auch wenn er während des Dienstes \ndes Fahrers am Armaturenbrett des Taxis anzubringen ist, nicht fahrzeugbezogen \ni. S. d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) PBefG, sondern - weil den Fahrer bezeichnend - \npersonenbezogen. Das Anbringen am Armaturenbrett dient lediglich der besseren \nWahrnehmbarkeit des Ausweises, die angesichts der Sitzpositionen des Fahrers und \nder Fahrgäste, vor allem solcher im Fond des Wagens, bei einer Befestigung des \nAusweises an der (Vorderseite der) Kleidung des Fahrers nicht ausreichend \ngewährleistet wäre. Auf der Basis der vorstehend beschriebenen Regelungsbereiche \ndes § 57 Abs. 1 PBefG und des § 47 Abs. 3 PBefG schließt sich der Senat zudem \nnicht der Auffassung des Hamburgischen OVG (a. a. O.) an, als \nErmächtigungsgrundlage für eine Verpflichtung für Taxifahrer, Fahrerausweise \nmitzuführen, könne (auch) auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 3 PBefG abgestellt \nwerden. Nach den beschriebenen Regelungsbereichen der §§ 47 Abs. 3, 57 Abs. 1 \nPBefG sind diese Bestimmungen konsequenterweise auf den die unternehmerischen \nPflichten beim Betrieb eines Taxiunternehmens und beim Einsatz von - bestimmten \nQualifikationsanforderungen unterliegendem - Personal im Rahmen dieses Betriebs, \nalso auf einen betriebs- oder unternehmensbezogenen (also \"innerbetrieblichen\") \nAnwendungsbereich beschränkt und können sie deshalb nicht auch auf \nVerpflichtungen eines Taxifahrers im (\"Außen\")-Verhältnis zum Fahrgast Anwendung \nfinden. \n\n53\n\nEin Fahrerausweis für Taxifahrer unterfällt danach, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegt hat, dem Regelungsbereich des § 47 Abs. 3 PBefG und dort \ndem Tatbestandsmerkmal der Regelbarkeit von \"Einzelheiten des Dienstbetriebs\" \ndurch landesrechtliche Normen. \n\n54\n\nVgl. Hamb. OVG - Urteile vom 6. August 2004 - 1 Bf 81/03 -, - 1 Bf 83/03 - , a. a. \nO.; KG Berlin, Beschluss vom 26. April 1995 - 3 Ws (B) 51/95 -, VRS 89, 385.\n\n55\n\nDass § 5 TaxenO u. a. mit dem Zweck, das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu \nerhöhen und den missbräuchlichen Einsatz eines Taxis zu erschweren, als \nPräventivregelung der Gefahrenabwehr im weiteren Sinne dient, steht dem nicht \nentgegen und schließt, anders als die Kläger meinen, die Anwendbarkeit des § 47 \nAbs. 3 PBefG als Ermächtigungsgrundlage für die Regelung auch im Hinblick darauf, \ndass die Norm nicht ausdrücklich Gefahrenabwehrtatbestände benennt und eine \nbundesrechtliche Ermächtigung für Landesverordnungen nicht möglich ist, wenn - \nwie hier bezüglich der allgemeinen Gefahrenabwehr - ohnehin eine landesrechtliche \nZuständigkeit besteht, nicht aus. Alle Bestimmungen des \nPersonenbeförderungsgesetzes und zugehöriger untergesetzlicher Normen, die im \nweiteren Sinne einen ordnungsrechtlichen Bezug aufweisen - dazu gehören sowohl § \n47 Abs. 3 als auch § 57 Abs. 1 des Gesetzes -, sind an der Prämisse, dass eine \nordnungsgemäße Personenbeförderung unter Beachtung aller insoweit betroffenen \nund relevanten Sicherheitsinteressen gewährleistet sein soll, zu orientieren. Vor dem \nHintergrund dieses Gesetzesanliegens und dieser Zweckrichtung und angesichts des \n- wie dargelegt - dem Gesetzgeber bekannten Nebeneinanders mehrerer \nErmächtigungsnormen im Gesetz sowohl für Regelungen auf Bundesebene als auch \nfür Landesverordnungen ist der Schluss gerechtfertigt, dass § 47 Abs. 3 PBefG, der \ninsoweit vom Wortlaut her auch keine Einschränkung enthält, eine der \nGefahrenabwehr dienende landesrechtliche Regelung - hier in Form des § 5 TaxenO \n- nicht ausschließt.\n\n56\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die \nRegelungen des § 5 TaxenO nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in \nGrundrechte der Kläger eingreifen; er nimmt diesbezüglich Bezug auf die \nentsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. \n\n57\n\nVgl. auch Hamb. OVG, Urteile vom 6. August 2004 - 1 Bf 81/03 - und - 1 Bf \n83/03 - , a. a. O.; VG Hamburg, Urteile vom 9. Januar 2003 - 15 VG 2207/2002 - und \n- 15 VG 2287/2002 -.\n\n58\n\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemacht haben, die \nRegelung des § 5 TaxenO sei schon deshalb ungeeignet, weil jeder Fahrer den \nAusweis unkontrolliert selbst herstellen könne und deshalb kein Fälschungsschutz \nbestehe, ist dieser Einwand jedenfalls nach dem Inkrafttreten der jetzt geltenden \nFassung der Bestimmung von 2004 nicht mehr relevant, weil Fahrerausweise neben \ndem (evtl. abgekürzten) Vornamen, dem Familiennamen und einem Lichtbild \nnunmehr auch eine amtliche Plakette mit Gültigkeitsdatum enthalten müssen (§ 5 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4 TaxenO) und nach § 5 Abs. 2 Satz 4 TaxenO die Fahrerausweise \nausschließlich von den für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zur \nFahrgastbeförderung zuständigen Stellen mit den amtlichen Plaketten versehen \nwerden. Das Risiko gefälschter Fahrerausweise ist damit weitgehend reduziert. Die \ndiesbezügliche Verpflichtung und konkrete Formulierung in § 5 TaxenO trägt den \nentsprechenden Erwägungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Rechnung, \ndas die bisherige Regelung als zu unbestimmt angesehen hatte. Dabei begegnet die \nPflicht, den Fahrerausweis mit einer amtlichen Plakette mit einer an der \nGeltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung orientierten \nGültigkeitsdauer versehen zu lassen, keinen Bedenken, weil dadurch die zeitliche \nGeltung auch des Fahrerausweises für alle Beteiligten eindeutig erkennbar ist; im \nÜbrigen haben auch die Kläger diesbezügliche Bedenken nicht substantiiert geltend \ngemacht. \n\n59\n\nDie von den Klägern angesprochene Möglichkeit der Angabe einer Kennnummer \nauf dem Fahrerausweis an Stelle des Namens ist nicht in gleicher Weise wie die \nNamensangabe geeignet, den Regelungszweck zu erfüllen. Bei realistischer \nBetrachtung ist nicht zu erwarten, dass sich ein Fahrgast, erst recht nicht in einer \nmöglicherweise durch den Taxifahrer hervorgerufenen bedrängenden Situation, eine \nmehrstellige Nummer eher merken wird als einen Namen oder Bruchstücke \ndesselben und dass durch eine Nummernangabe eine höhere Aufklärung solcher \nVorfälle bewirkt wird als bei Angabe des Namens, der in Zusammenhang mit dem \nLichtbild einen höheren Identifizierungsgrad ermöglicht. Dass in anderen Städten die \nAngabe einer Identifikationsnummer für ausreichend erachtet wird, steht dem nicht \nentgegen und begrenzt nicht den der Beklagten zustehenden Spielraum in der \nAusgestaltung von Rechtsnormen dahin, in gleicher Weise tätig werden zu müssen. \nSoweit die Kläger in Verbindung mit der Namensangabe auf dem Fahrerausweis eine \nvermeintlich höhere Gefährdung ihrer Person oder ihrer Familien befürchten, ist dies, \nwie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zum einen nicht verifizierbar - \nauch wenn das generelle Gefährdungsrisiko für Taxifahrer nicht verkannt wird - und \nzum anderen auch unter dessen Berücksichtigung jedenfalls nicht in einem solchen \nAusmaß anzunehmen, dass diesen Belangen Vorrang vor den Interessen der \nFahrgäste, den Namen des Fahrers zu erfahren, eingeräumt werden müsste. Dies \ngilt auch angesichts dessen, dass sexuell motivierte Übergriffe auf weibliche Taxi-\nFahrgäste, die in der Vergangenheit die Regelung des § 5 TaxenO veranlasst haben, \nnur einen (relativ kleinen) Bereich im alltäglichen Taxibetrieb, in dem der \nFahrerausweis bei der Aufklärung hilfreich sein kann, ausmachen, darüber hinaus \nder Ausweis aber auch in dem größeren Bereich \"allgemeiner\" Beschwerden über \nTaxifahrer nützlich sein kann.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG a. F., \n§ 72 Nr. 1 GKG n. F.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-29/13-a-1957-03","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":34},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":21},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-29/13-a-1957-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271371","retrieved":"2026-07-09 02:41:39.580466+00:00"}}