{"status":"available","doknr":"OLD271417","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0628.6B618.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"6 B 618/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem \nPolizeipräsidium C. zum 1. Februar 2006 und 1. März 2006 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der \nAntragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die \nvom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nallein zu prüfen sind, führen nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu \neinem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDie Antragstellerin, Polizeihauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, \nerstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr die dem Polizeipräsidium \nC. zum 1. Februar 2006 und 1. März 2006 zugewiesenen zwei Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO jeweils nicht mit ihr, sondern mit den Beigeladenen besetzen \nwill. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt: Die Antragstellerin habe nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § \n920 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Anordnungsanspruchs bzw. \nAnordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Für eine einstweilige Anordnung bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin sei bereits ein \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht; den Nachteilen für den Dienstherrn und die \nMitbewerber, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, sei in \nFällen der vorliegenden Art durch die Begrenzung der Wirkungsdauer der einstweiligen \nAnordnung bis zur Neubescheidung des Beförderungsantrags des jeweiligen Antragstellers \nRechnung zu tragen. Im Übrigen habe die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen \nbegegne bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die \nBeigeladenen hätten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen jeweils das Gesamturteil \n\"Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 \nPunkte) erhalten, die Antragstellerin hingegen das Gesamturteil \"Die Leistung und \nBefähigung übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte). Die aktuelle dienstliche Beurteilung \nder Antragstellerin erweise sich, soweit die verwaltungsgerichtliche Kontrolle reiche, nicht als \nfehlerhaft. Zwar habe der Endbeurteiler das Gesamturteil und die Bewertungen der \nHauptmerkmale (vom Erstbeurteiler auf jeweils 5 Punkte festgelegt) auf jeweils 4 Punkte \nherabgesetzt. Die von ihm hierfür angeführte Begründung (\"Quervergleich mit den Beamten \nim gleichen statusrechtlichen Amt\") sei jedoch ausreichend. Umfang und Intensität der \nAbweichungsbegründung hätten sich daran auszurichten, was insoweit angesichts des \nvorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig sei. Beruhe die \nAbweichung - wie hier - auf einem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger \nBerücksichtigung der Richtsätze, müsse die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in \nden Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen Erwägungen führten \nzwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall. Die Begründung könne deswegen \nmöglicherweise formelhaft wirken, ohne dass sich daraus ein zur Rechtswidrigkeit führendes \nBegründungsdefizit ergäbe. Seine Fürsorgepflicht verbiete es dem Dienstherrn, zur \nPlausibilisierung der Abweichung konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten \nin die Begründung aufzunehmen; auch im anschließenden Widerspruchsverfahren und im \ngerichtlichen Verfahren sei dies nicht zulässig. Darüber hinaus sei ein Vergleich der \nSubmerkmale ohnehin nicht geeignet, eine im Einzelfall erfolgte Herabstufung des \nGesamturteils und der Bewertungen der Hauptmerkmale zu plausibilisieren. Denn Leistungs- \nund Befähigungsbewertungen seien keineswegs folgerichtiges Produkt der Benotungen der \nihnen nachgeordneten Einzelbewertungen. In die höchstpersönliche Einschätzung des \nEndbeurteilers könnten auch Erwägungen einfließen, die in den Einzelbewertungen nicht \nvollständig zum Ausdruck gelangt seien. Eine dienstliche Beurteilung sei erst dann nicht mehr \nplausibel, wenn sie in unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen gerate. Dies sei hier \naber nicht der Fall, zumal sich die Herabsetzung des Gesamturteils und der Bewertungen der \nHauptmerkmale auf eine Notenstufe beschränke. \n\n5\n\nMit ihrem Vorbringen hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Dieser folgt \ndaraus, dass eine Übertragung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen an die \nBeigeladenen durch eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \nnicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang auch \neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Entscheidung darüber, welchem von \nmehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das \nPrinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein \nRecht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.\n\n7\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung \ndes Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein \nBeförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie \nWiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit \nanderen Worten: Jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei \nzugrunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nrechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und \ndessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, in: Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 111, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -.\n\n9\n\nDie dem Auswahlverfahren im vorliegenden Fall zugrunde gelegte aktuelle dienstliche \nBeurteilung der Antragstellerin vom 13. Januar 2006 ist rechtswidrig, weil das Gesamturteil \nund die Bewertungen der Hauptmerkmale mit jeweils 4 Punkten in Anbetracht der fast \nausschließlich mit 5 Punkten bewerteten Submerkmale nicht plausibel sind. \n\n10\n\nZwar verlangt das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen \nnicht, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihm \nnachgeordneter Einzelkriterien erscheint. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf \nhingewiesen, dass in die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers auch solche \nÜberlegungen einfließen können, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum \nAusdruck gelangen. \n\n11\n\nGleichwohl darf eine dienstliche Beurteilung nicht in unlösbarem Widerspruch zu ihren \nEinzelbewertungen stehen. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, in: NWVBl 2002, 158, \nm.w.N.\n\n13\n\nSo liegt der Fall aber hier. Der in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin \nenthaltene Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den Bewertungen der \nHauptmerkmale einerseits und den Bewertungen der Submerkmale andererseits ist nicht \n- auch nicht nachträglich etwa im gerichtlichen Verfahren - aufgelöst worden. \n\n14\n\nDer Endbeurteiler verantwortet die dienstliche Beurteilung insgesamt und hat es in der \nHand, bei einer Herabsetzung der Bewertung der Hauptmerkmale auch die Bewertung der \nzugehörigen Submerkmale ausdrücklich zu ändern. Unterlässt er dies und ändert nur die \nBewertung der Hauptmerkmale, so muss er den hierdurch entstehenden Widerspruch zur \nBewertung der Submerkmale in anderer Weise auflösen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, a.a.O.\n\n16\n\nDer Senat hat dies in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - nochmals wie folgt \nbekräftigt:\n\n17\n\n\"Im Ergebnis ist im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit der Beurteilung zu \nfordern, dass sich der Endbeurteiler, der die Erstbeurteilung hinsichtlich des Gesamturteils \nabändert, auch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußert. Ob er dabei \ndie Bewertung dieser Merkmale im Einzelnen dem von ihm vergebenen Gesamturteil anpasst \noder die erforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch \nentsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in der \nAbweichungsbegründung - herbeiführt, bleibt ihm überlassen.\"\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall hat der Endbeurteiler eine solche - sich auch auf die Bewertung der \nSubmerkmale erstreckende - Abweichungsbegründung nicht abgegeben. Vielmehr verweist er \nin seiner Abweichungsbegründung lediglich auf einen von ihm vorgenommenen \n\"Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt\". Dies reicht jedoch nicht \naus.\n\n19\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität der so \ngenannten Abweichungsbegründung daran auszurichten haben, was insoweit angesichts des \nvorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die \nEndbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur \neiner zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab \nabweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen \nQuervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden \nPersonen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 - sowie Urteil vom \n13. Februar 2001 \n\n21\n\n- 6 A 2966/00 -.\n\n22\n\nDies hilft aber nicht über einen Beurteilungsmangel der hier vorliegenden Art hinweg, \ndenn die Widersprüchlichkeit einer Beurteilung, die auf einem nicht nachvollziehbaren \nUnterschied zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung nachgeordneter Einzelmerkmale \nberuht, wird dadurch nicht beseitigt. \n\n23\n\nDie Widersprüchlichkeit zwischen den Bewertungen der Submerkmale und den \nBewertungen der entsprechenden Hauptmerkmale kann im vorliegenden Fall auch nicht mit \neiner unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale erklärt werden. Der Senat hat \nentschieden, dass Abweichungen um überwiegend mehr als eine Notenstufe nicht mehr mit \neiner unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen erklärt werden können und \ndeswegen im Interesse der Plausibilität einer näheren Begründung bedürfen. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 a. a. O. - m.w.N..\n\n25\n\nDaraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass Abweichungen um nur eine Notenstufe - \nwie hier - grundsätzlich keiner näheren Begründung bedürften. Die Antragstellerin ist in fast \nallen Submerkmalen mit 5 Punkten bewertet worden, so das die Herabsetzung sämtlicher \nHauptmerkmale auf 4 Punkte mit einer unterschiedlichen Gewichtung einzelner Submerkmale \nnicht erklärt werden kann. Davon abgesehen hat der Antragsgegner einen dahin gehenden \nErklärungsversuch auch nicht unternommen. \n\n26\n\nDie Widersprüchlichkeit zwischen den Bewertungen der Submerkmale und den \nBewertungen der entsprechenden Hauptmerkmale ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch \nausgeräumt, dass mit der abweichenden Festsetzung des Gesamturteils und der Bewertungen \nder Hauptmerkmale der Endbeurteiler sich von der Benotung der Submerkmale distanziert \nhabe und diese dadurch ihre Aussagekraft verloren hätten. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -.\n\n28\n\nDer Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - ausgeführt:\n\n29\n\n\"Zwar wäre bei einer solchen Annahme die bemängelte Widersprüchlichkeit zwischen \nGesamturteil und nachgeordneten Leistungsmerkmalen möglicherweise beseitigt, doch \nverbliebe eine unvollständige Beurteilung, die in späteren Auswahlverfahren unter \nUmständen für den Qualifikationsvergleich unbrauchbar sein könnte. Der Dienstherr muss \nnämlich bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen \nin aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs \nnicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 -.\n\n31\n\nUm den ihnen zugewiesenen Auslesezweck zu erfüllen, müssen die in einem \nAuswahlverfahren herangezogenen Beurteilungen der jeweiligen Bewerber nicht nur im \nHinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung und den Beurteilungszeitraum, sondern auch \ninhaltlich vergleichbar sein. An einer solchen inhaltlichen Vergleichbarkeit fehlt es, wenn für \neinen der Bewerber nur eine auf das Gesamturteil reduzierte Beurteilung vorliegt, während \ndie Beurteilungen anderer Bewerber ausführliche Bewertungen von einzelnen \nLeistungsmerkmalen aufweisen.\"\n\n32\n\nDer festgestellte Mangel in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist auch nicht \nnachträglich beseitigt worden. Ein Defizit in der Plausibilität kann grundsätzlich im \nWiderspruchsverfahren und auch noch im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. Dies \nist hier jedoch nicht geschehen. Der Antragsgegner hat zwar mit Schriftsätzen vom 22. März \n2006 und 12. Mai 2006 den Verfahrensgang bei der Erstellung der Beurteilung erläutert und \ndabei auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtsätze nach Nr. 8.2.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass \ndes Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW S. 278 -, geändert durch \nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - MBl. NRW S. 96 -\n), im Folgenden: BRL, einzuhalten. Mit diesen allgemeinen Erwägungen hat er jedoch nicht \nden im Falle der Antragstellerin bestehenden Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und \nden Bewertungen der Hauptmerkmale einerseits und den Bewertungen der Submerkmale \nandererseits aufgelöst. Seine Auffassung, es sei \"bedingt durch die Entfernung des \nEndbeurteilers von der Alltagsarbeit der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten ... allein \nsachgerecht, dass sich der Endbeurteiler einer differenzierten Bewertung der mindestens 12 \nSubmerkmale enthält\", teilt der Senat nicht. Denn der Endbeurteiler kann, wenn er in einer \nAbweichungsbegründung auf die Submerkmale einzugehen hat, auf die Erkenntnisse \npersonen- und sachkundiger Bediensteter zurückgreifen (vgl. Nr. 9.2 BRL). Von daher ist \nnicht nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner vorträgt, dass jedes Bemühen eines \nEndbeurteilers, nachvollziehbare stichhaltige Einzelaussagen zu den Submerkmalen der zu \nBeurteilenden zu finden, unmöglich oder zumindest angreifbar wäre. Die vom Antragsgegner \ngeäußerte Befürchtung, dass Erstbeurteiler bei einer Begründungspflicht des Endbeurteilers \nbezüglich der Submerkmale durch systematisch überhöhte Benotungen der Submerkmale dem \nEndbeurteiler die zur Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Spielräume faktisch entziehen \nkönnten, erscheint spekulativ.\n\n33\n\nEs ist nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner bei einer neuen Auswahlentscheidung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts der Antragstellerin einen \nQualifikationsvorsprung gegenüber den Beigeladenen zubilligt und ihr deswegen den Vorzug \ngegenüber den Beigeladenen gibt. \n\n34\n\nSoweit sich die einstweilige Anordnung über den in der Beschlussformel genannten \nZeitpunkt hinaus bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Beförderungsentscheidung \nerstrecken soll, bleibt der Antrag der Antragstellerin hingegen erfolglos. Dem \nRechtsschutzanspruch eines Beamten, der gegen eine Beförderungsentscheidung vorläufigen \nRechtsschutz begehrt, ist in aller Regel hinlänglich Rechnung getragen, wenn die \nWirkungsdauer der einstweiligen Anordnung nicht über die Neubescheidung seiner \nBewerbung hinausreicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts kann er auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht \nerzielen. Die einstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in zeitlicher \nDimension nicht hinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die \nBewerbung geltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00, a. a. O., 111, und \nvom 21. Februar 2005 - 6 B 1946/04 -.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften \nergebenden Betrages zu reduzieren. Eine Antragshäufung, die die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Verdoppelung des in der Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig \nfestzusetzenden Streitwerts rechtfertigen würde,\n\n38\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 -,\n\n39\n\nist im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-28/6-b-618-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-28/6-b-618-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271417","retrieved":"2026-07-09 02:41:43.686588+00:00"}}