{"status":"available","doknr":"OLD271416","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0628.6A4420.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"6 A 4420/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Senats vom 24. Januar 2006 wird aufrechterhalten.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer im vorliegenden Verfahren ergangene Beschluss des Senats vom 24. Januar 2006 ist \naufrechtzuerhalten. \n\n3\n\nZwar war der zulässigen und aus dem in dem gerichtlichen Vermerk vom 1. Februar 2006 \ngenannten Grund begründeten Anhörungsrüge der Klägerin - der Vermerk wurde den \nBeteiligten mit Schreiben ebenfalls vom 1. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht - abzuhelfen \nund das Verfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 1 und 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Gleichwohl \nverbleibt es bei den in dem Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 getroffenen \nEntscheidungen, weil die Fortführung des Verfahrens zu keinem anderen Ergebnis führt. In \neinem solchen Fall ist die mit einer Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung \naufrechtzuerhalten (§§ 152a Abs. 5 Satz 3 VwGO i. V. m. § 343 Satz 1 ZPO).\n\n4\n\nVgl. hierzu Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 343 ZPO, Rdnr. 4.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n6\n\nAus den im Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige \nZweifel folgen insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht \nsei in fehlerhafter Weise von einer (streitgegenständlichen) Trennung zwischen dem \nVerwaltungsakt vom 13. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 15. September \n2004 ausgegangen und habe bei seiner Beurteilung allein auf den Inhalt des \nAusgangsbescheides abgestellt. Zwar ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der \nvorliegenden Anfechtungsklage der Bescheid des Vorstehers des Finanzamtes L. -Mitte \nvom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion \nE. vom 15. September 2004. Hieraus folgt aber nicht, dass das angefochtene Urteil im \nErgebnis unrichtig wäre. Denn die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht als tragend für \ndie angefochtene Verfügung angesehen hat, nämlich dass die Häufigkeit der bei der Klägerin \nseit Juni 2003 aufgetretenen kurzfristigen Erkrankungen geeignet sei, Zweifel an einer \nkrankheitsbedingten Ursache ihrer Fehlzeiten hervorzurufen, finden sich sowohl im \nAusgangs- als auch im Widerspruchsbescheid. Darin ist insoweit ausgeführt: \n\n7\n\n\"Aufgrund der häufigen Ausfallzeiten in vergangenen Jahren, in denen Ihre Mandantin \nwiederholt ohne ärztliches Attest gefehlt hat, war der Vorsteher des Finanzamts L. -Mitte \ngehalten, Frau F. mit Verfügung vom 13.08.2004 aufzugeben, bei künftigen Erkrankungen \nab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Seine erheblichen Zweifel an der \nbehaupteten Dienstunfähigkeit sind im Hinblick auf die nachfolgend im einzelnen \naufgeführten Ausfallzeiten (nur Arbeitstage) der Beamtin berechtigt: (wird im Einzelnen \nausgeführt).\n\n8\n\nDie obige Darstellung verdeutlicht, dass Ihre Mandantin insbesondere ab Juni 2003 bis \nheute auffällig häufig - an insgesamt 24 Arbeitstagen - ohne Nachweis durch ein ärztliches \nAttest nicht zum Dienst erschienen ist.\n\n9\n\nBereits aufgrund dieser Entwicklung ist die Anordnung vom 13.08.2004 \nermessensgerecht.\"\n\n10\n\nDamit kommt es hinsichtlich der genannten Erwägungen auf die von der Klägerin in \ndiesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Ermessenserwägung in dem \nWiderspruchsbescheid im Verhältnis zum Ausgangsentscheid nur ergänzender Natur oder \naber \"ersetzenden Charakters\" sind, nicht an. Dass die weiteren Ermessenserwägungen im \nWiderspruchsbescheid zu beanstanden sind, hat die Klägerin nicht dargelegt, so dass es auch \ninsoweit keiner Entscheidung bedarf, in welchem Verhältnis sie zu den Ausführungen im \nAusgangsbescheid und den zuvor dargestellten Erwägungen im Widerspruchsbescheid stehen. \nDas diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, \"Hiernach obliegt nämlich dem Bekl., auf \nGrund entsprechenden Bestreitens, der kumulative Nachweis hinsichtlich all jener \n(Ermessens-) Gründe, auf die dieser das vorliegend streitbefangene Verlangen, in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides, stützt. Hierfür hat der Bekl. jedoch nicht einmal ansatzweise Beweis \nangeboten, geschweige denn erbracht. \", ist unsubstantiiert; denn es bietet auch unter \nBerücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrags, auf den sie mit ihrem \nZulassungsvorbringen offensichtlich Bezug nehmen will, keine greifbaren Anhaltspunkte \ndafür, dass die diesen Ermessenserwägungen zugrunde liegenden Tatsachenangaben des \nBeklagten unzutreffend sein könnten. \n\n11\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder \ntatsächlicher Hinsicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n12\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngeben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n13\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr \nZulassungsvorbringen erschöpft sich insoweit in den Behauptungen, dass die Streitsache \nüberdurchschnittliche Schwierigkeiten \"mache\", was sich schon hinsichtlich der bisher \ngeltend gemachten Wirkungspflichten des Personalrats und in Bezug auf die Frage ergebe, \nwelche Anforderungen an das Vorliegen eines begründeten Falles im Sinne von Nr. 4.1. \nFAGO zu stellen seien. Eine Begründung für diese Behauptungen fehlt, die von der Klägerin \ngeltend gemachten Gesichtspunkte sind im übrigen auch unschwer zu ihren Lasten zu \nbeantworten. \n\n14\n\nSchließlich führt das Vorbringen der Klägerin auch nicht auf den Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von ihr gerügte Verfahrensmangel, eine fehlende Identität \nzwischen demjenigen Richter, der die mündliche Verhandlung durchgeführt und demjenigen, \nder das angefochtene Urteil abgefasst hat, ist nicht gegeben. Ausweislich des \nGeschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts L. für das Jahr 2005 war seinerzeit an \ndiesem Gericht nur der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Vermehr tätig. Bei den \nunterschiedlichen Dienstbezeichnungen in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung \nvom 21. Oktober 2005 und dem Urteil gleichen Datums handelt es sich um lediglich um einen \nSchreibfehler.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren in dem Beschluss vom 24. Januar 2006 getroffenen \nEntscheidungen ergeben sich ebenfalls keine Änderungen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-28/6-a-4420-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-28/6-a-4420-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271416","retrieved":"2026-07-09 02:41:43.602789+00:00"}}