{"status":"available","doknr":"OLD271415","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0628.6A2766.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"6 A 2766/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n3\n\nEs bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass keine wirksame Einweisung der Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO gegeben sei. Eine derartige Einweisung ist durch die die Ernennungsurkunde vom 13. \nAugust 2001 begleitende Verfügung ebenfalls vom 13. August 2001 (Formular STD 402), in \nder ausgeführt ist, dass die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO eingewiesen werde, erfolgt. Es spricht viel dafür, dass es sich bei dieser Verfügung \num einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Zwar ist die \nEinweisung in eine Planstelle in der Regel ein ausschließlich dem Haushaltsrecht \nzuzuordnender Vorgang, dem keine Regelungswirkung nach außen zukommt. \n\n4\n\nVgl. Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und \nder Länder, Loseblattsammlung, § 3 BBesG, Anmerkung 3; Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, § 19 BBesG, Rdnr. 8.\n\n5\n\nEtwas Anderes kann aber dann gelten, wenn der Inhalt der Ernennungsurkunde unklar \nlässt, welches statusrechtliche Amt dem Beamten verliehen worden ist. In einem derartigen \nFall bestimmt sich das statusrechtliche Amt unter Heranziehung von außerhalb des \nUrkundentextes liegender Umstände, z.B. der Planstelleneinweisungsverfügung.\n\n6\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 - 2 C 132/62 -, NJW 1965, 1978; OVG \nNRW, Urteil vom 15. März 2006 - 6 A 1776/04 -.\n\n7\n\nUm einen derartigen Fall handelt es sich hier, weil das der Klägerin mit der \nErnennungsurkunde vom 13. August 2001 verliehene Amt einer Lehrerin in der \nBundesbesoldungsordnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (A 12 und A 13 \nBBesO). Diese Ernennung dürfte in besoldungsrechtlicher Hinsicht durch die hier in Rede \nstehende Begleitverfügung vom 13. August 2001 konkretisiert worden sein, mit der die \nKlägerin - wenn auch irrtümlich - in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO \neingewiesen worden ist. Damit dürfte dieser Verfügung ein den Status der Klägerin \nbetreffender Regelungscharakter mit Außenwirkung zukommen und es sich hierbei um einen \nihre Ernennung ergänzenden Verwaltungsakt handeln. \n\n8\n\nVgl. Schwegmann/Summer, § 19 BBesG, Rdnr. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch: \nBVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, - 2 BVL 7/02 -, NVwZ-RR 2004, 82,\n\n9\n\nDieser kann nicht - wie vorliegend geschehen - nur durch einen Austausch des Formulars \nSTD 402 geändert werden.\n\n10\n\nAuch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, \"auch selbst wenn man vom \nVorliegen eines Verwaltungsaktes ausginge, wäre hier eine rechtmäßige Rücknahme gemäß § \n48 VwVfG erfolgt\", unterliegt ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit \nlässt sich nämlich weder dem Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 noch dem \nVorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren entnehmen, dass die Rücknahme eines \netwaigen Verwaltungsaktes überhaupt beabsichtigt war. Der Beklagte ist vielmehr bis zum \njetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass in der hier in Rede stehenden STD-Mitteilung \nkein Verwaltungsakt liege. Aus diesem Grund muss bereits bezweifelt werden, dass bei ihm \nüberhaupt ein auf die Rücknahme eines etwaigen Verwaltungsaktes gerichteter Wille \nvorgelegen hat.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-28/6-a-2766-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-06-28/6-a-2766-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271415","retrieved":"2026-07-09 02:41:43.520581+00:00"}}